Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 24. Aug. 2016 - 2 Ws 294/16 (Vollz)

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0824.2WS294.16VOLLZ.0A
24.08.2016

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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 10. Mai 2016 aufgehoben, soweit der Antrag des Strafgefangenen auf Aufhebung der Ablehnung von Ausführungen durch die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez vom 22. Februar 2016 (Ziffer 16 Abschnitt 1) als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Die Regelung unter Ziffer 16 Abschnitt 1 der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez vom 22. Februar 2016 wird aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, über die Gewährung von Ausführungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 10. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Strafgefangene zu tragen, jedoch werden die Gerichtsgebühren um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die dem Strafgefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der inzwischen 64 Jahre alte Strafgefangene verbüßt in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Eine besonders schwere Schuld wurde durch das der Vollstreckung zugrundeliegende Urteil nicht festgestellt. 15 Jahre werden am 8. Dezember 2018 verbüßt sein.

2

Eine Aufarbeitung der Persönlichkeits- und Sexualproblematik, die der Tat des Strafgefangenen zugrunde liegt, hat noch nicht stattgefunden. Bis Mitte 2015 lehnte der Strafgefangene die Teilnahme an sozial- und psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen ab. Seit der zweiten Jahreshälfte 2015 finden psychologische Gespräche mit einem externen Therapeuten statt, den der Strafgefangene nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Nach der Vollzugsplanung sollen sie den Einstieg in eine mehrjährige therapeutische Behandlung mit Durchführung des Behandlungsprogramms für Sexualstraftäter bilden (Vollzugsplanfortschreibung vom 22.02.2016 S. 6).

3

Auf Grundlage der Konferenz vom 26. Januar 2016, an der der Strafgefangene teilzunehmen sich geweigert hatte, hat die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez am 22. Februar 2016 den Vollzugs- und Eingliederungsplan fortgeschrieben. Dabei hat sie die Notwendigkeit von Ausführungen nach § 48 Abs. 1 LJVollzG (Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht) verneint, da sie weder zur Vorbereitung von Vollzugslockerungen noch zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit oder aus sonstigen Gründen erforderlich seien; auch der externe Psychotherapeut habe über entsprechende Notwendigkeiten nicht berichtet (Vollzugsplanfortschreibung vom 22.02.2016 Ziffer 16 Abschnitt 1, S. 10 f.). Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 LJVollzG wurden gleichfalls nicht gewährt (Vollzugsplanfortschreibung vom 22.02.2016 Ziffer 17, S. 11 ff.). Nach umfassender Gesamtabwägung hat die Vollzugsanstalt Begleitausgänge gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LJVollzG abgelehnt, weil aufgrund der unbearbeiteten Persönlichkeits- und Sexualproblematik, die impulsives oder manipulatives Verhalten befürchten lasse, Missbrauchsgefahr bestehe (§ 45 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG). Außerdem hält sie den weiteren Versagungsgrund der Fluchtgefahr für gegeben, weil mangels Behandlungserfolgen von einer längeren Vollzugsdauer bis zur Aussetzungsreife der lebenslangen Freiheitsstrafe auszugehen sei. Unbegleitete Ausgänge, Langzeitausgang und Freigang nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 4 LJVollzG hat sie im Wege des Erst-Recht-Schlusses abgelehnt.

4

Am 14. März 2016 hat der Strafgefangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Vollzugsplanfortschreibung gestellt, mit dem er beanstandet, dass ihm keine Vollzugslockerungen und trotz der langen Vollzugsdauer nicht einmal Ausführungen gewährt würden.

5

Durch Beschluss vom 10. Mai 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe Ausführungen und Lockerungen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auch die lange Haftzeit rechtfertige allein keine Ausführungen.

6

Gegen den ihm am 13. Mai 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Strafgefangene mit der am 1. Juni 2016 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Diez eingelegten und mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde.

7

Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorlägen.

II.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden. Der Zulässigkeit steht § 116 Abs. 1 StVollzG nicht entgegen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

9

2. In der Sache hat das Rechtsmittel einen zumindest vorläufigen Teilerfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, soweit der Antrag des Strafgefangenen auf Aufhebung der Ablehnung von Ausführungen durch die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez vom 22. Februar 2016 (Ziffer 16 Abschnitt 1) als unbegründet zurückgewiesen worden ist, und der Regelung unter Ziffer 16 Abschnitt 1 der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez vom 22. Februar 2016 sowie zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, über die Gewährung von Ausführungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

10

a) Während die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Strafgefangenen auf Aufhebung der Versagung von Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat, weil die lockerungsbezogene Abwägung Ermessensfehler nicht aufweist und die Versagung verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss 2 BvR 865/11 vom 20.06.2012, NStZ-RR 2012, 387, 388, juris Rn. 17 m.w.N.), hat sie der Überprüfung der Versagung von Ausführungen nach § 45 Abs. 1 LJVollzG einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.

11

Seiner ständigen Rechtsprechung folgend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner den vorliegenden Vollzugsfall betreffenden Entscheidung 2 BvR 3030/14 vom 19. Januar 2016 (juris) trotz Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Strafgefangenen folgendes ausgeführt:

12

„Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; BVerfGK 17, 459 <462>; 19, 306 <315>; 20, 307 <312>). Der Wiedereingliederung des Strafgefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfGE 117, 71 <92>). Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 <237>; 17, 459 <462 f.>; 19, 306 <315>). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern auch Ausführungen (vgl. BVerfGK 17, 459 <462>; 19, 306 <315 f.>; 20, 307 <312>).

13

Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfGK 17, 459 <462 f.>; 19, 306 <316>; 20, 307 <313>).

14

Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Deprivation aufweist (BVerfGK 19, 157 <165>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 27). Ferner hat das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 27).“

15

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Vollzugsplanfortschreibung seit mehr als zwölf Jahren inhaftiert. Der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 22. Februar 2016 ist nicht zu entnehmen, dass sich die Vollzugsbehörde mit diesem Prüfungsmaßstab befasst hat. Auch die Strafvollstreckungskammer hat ihn ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Sie ist vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die lange Haftzeit allein könne Ausführungen nicht rechtfertigen.

16

b) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und die zugrundeliegende Vollzugsplanfortschreibung unterliegen deshalb der Aufhebung, soweit Ausführungen abgelehnt worden sind. Der Senat hat an der Stelle der Strafvollstreckungskammer entschieden und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Antragsgegnerin zurückverwiesen, weil die Sache insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschlüsse 2 Ws 586/10 (Vollz) vom 17.01.2011 und 2 Ws 36/12 (Vollz) vom 07.05.2012).

17

Die Vollzugsbehörde wird über die Gewährung von Ausführungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden haben.

18

Vorsorglich weist der Senat für die erneute Entscheidung der Vollzugsbehörde darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht zum hinzunehmenden personellen Aufwand folgendes dargelegt hat (Beschluss 2 BvR 1753/14 vom 04.05.2015, juris Rn. 24 f.):

19

„Sollen einem langjährig Inhaftierten selbst Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit versagt werden, so genügt zur Rechtfertigung nicht der bloße Verweis darauf, dass die Personallage der Vollzugsanstalt nichts anderes erlaube (vgl. BVerfGK 19, 157 <163 f.>; 20, 307 <313> m.w.N.). Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 35, 307 <310>; BVerfGK 13, 163 <166> m.w.N.). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 <100 f.>). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 35, 307 <310>; 42, 95 <100 f.>; BVerfGK 13, 163 <166>; 13, 487 <492>). Außerdem ist eine Vollzugsanstalt von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Strafgefangenen die Erreichung eines von ihm angestrebten Zieles auf einem Wege zu ermöglichen, der für sie außerordentliche Schwierigkeiten mit sich bringt und die Gewährleistung des Vollzugszweckes oder der Ordnung in der Anstalt ernsthaft in Frage stellt, wenn der Strafgefangene das gleiche Ziel ganz oder doch weitgehend auf einem ihm zumutbaren und für die Vollzugsanstalt mit wesentlich weniger Aufwand verbundenem Wege erreichen kann (vgl. BVerfGE 34, 369 <381>). Allerdings kann der Staat grundrechtliche und einfachgesetzliche Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Es ist daher Sache des Staates, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 <284>; 45, 187 <240>; BVerfGK 13, 163 <168 f.>; 13, 487 <492 f.> m.w.N.; BVerfGK 19, 157 <163>; 20, 107 <113>).“

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.