Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 VAs 3/18

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0306.2VAS3.18.00
published on 06/03/2018 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 VAs 3/18
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Tenor

I. Die Anträge der Strafgefangenen

1. „unter Aufhebung des Bescheides des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2017 festzustellen, dass die Zuständigkeit der JVA Köln … für die Antragstellerin … für den Strafvollzug gegeben ist,

2. festzustellen, dass eine Überstellung vom offenen Vollzug in der JVA Köln (NRW) in den geschlossenen Vollzug der JVA Rohrbach (Rheinland-Pfalz) rechtswidrig ist,“ und

3. „die Aufnahme … (der) Antragstellerin in die JVA Köln anzuordnen“,

werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die - wie ihr Ehemann und ihr Sohn - bis Anfang Mai 2017 „unstreitig“ in K.-G. (Anm. in Rheinland-Pfalz) wohnhaft war, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 12. Mai 2016 wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Urteil ist nach Verwerfung der gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision durch den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 5. April 2017 seit dem Folgetag rechtskräftig.

2

Nachdem die Antragstellerin durch Verfügung des Rechtspflegers der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 4. Mai 2017 durch ein entsprechendes Aufnahmeersuchen in die Justizvollzugsanstalt Rohrbach eingewiesen und zum Strafantritt bis zum 6. Juni 2017 geladen worden war, teilte ihr Verteidiger und Verfahrensbevollmächtigter in vorliegender Sache mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft Koblenz unter Vorlage einer Meldebescheinigung mit, die Ladung zum Strafantritt sei fehlerhaft, weil die Antragstellerin seit dem 2. Mai 2017 mit Hauptwohnung in K. polizeilich gemeldet sei (VH Bl. 34 f., 36). Die daraufhin am 11. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Koblenz veranlassten Ermittlungen in K. und K.-G. (VH Bl. 39 ff.) ergaben, dass auch nach dem 2. Mai 2017 noch eine Nebenwohnung in K.-G. gemeldet war, sich an der K.er Wohnanschrift ein Klingelschild mit dem Namen der Hauptmieterin und der Antragstellerin befand, die Antragstellerin dort am 16. Mai 2017 aber nicht angetroffen werden konnte (VH Bl. 48), und ihr Ehemann am 15. Mai 2017 der an der Nebenwohnungsanschrift in K.-G. erschienenen Polizei mitteilte, seine Ehefrau habe bereits eine Wohnung in K. gemietet und sei dabei, dorthin umzuziehen, weil sich die Eheleute scheiden lassen wollten; derzeit halte sie sich noch ab und zu in der ehelichen Wohnung auf, ein Nachsendeantrag sei noch nicht gestellt (VH Bl. 50). In einem Vermerk vom 26. Mai 2017 legte der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Koblenz dar, dass zu einer Abänderung der Einweisungsentscheidung kein Anlass bestehe, weil nach § 24 Abs. 1 StVollstrO der Wohnort, d.h. der Ort, an dem eine Person den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen habe, maßgeblich sei. Die polizeiliche Anmeldung mit Hauptwohnsitz in K. ändere daran nichts. Ein Umzug habe noch nicht stattgefunden. Hinzukomme, dass der Verteidiger sich bereits während laufenden Revisionsverfahrens erkundigt habe, welche Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug zuständig sei. In Rheinland-Pfalz könne nach den Rahmenbedingungen für den offenen Vollzug nur bei Freiheitsstrafen bis ein Jahr unmittelbar in den offenen Vollzug geladen werden (VH Bl. 56 f.). Den Vermerk legte er dem zuständigen Vollstreckungsdezernenten zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin vor. Am 29. und 30. Mai 2017 erwiderte der Verteidiger auf den ihm ersichtlich mitgeteilten Vermerk des Rechtspflegers und führte aus, der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin sei K.; in K.-G. halte sie sich nur kurzweilig auf, um ihren kranken Vater zu besuchen; die Scheidung stehe bevor. Zugleich bat er um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ (VH Bl. 60 f., 62). Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 wies der zuständige Vollstreckungsdezernent die Erinnerung zurück und fügte hinzu, die Anmeldung in K. sei ersichtlich nur deshalb erfolgt, um den Strafvollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz zu umgehen (VH Bl. 58 f.).

3

Am 7. Juni 2017 erließ die Staatsanwaltschaft Koblenz Vollstreckungshaftbefehl, nachdem die Antragstellerin sich am 6. Juni 2017 nicht in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach zum Strafantritt gestellt hatte (VH. Bl. 63 ff.).

4

Mit Schriftsätzen vom 7. und 8. Juni 2017 wies der Verteidiger darauf hin, dass im Schreiben des Vollstreckungsdezernenten immer noch nicht berücksichtigt sei, dass die Antragstellerin sich von ihrem Ehemann getrennt, inzwischen auch mit dem Nebenwohnsitz in K.-G. abgemeldet und ihren Lebensmittelpunkt in K. habe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der rheinland-pfälzische Vollstreckungsplan nicht umgangen werde; die Verteidigung habe in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der offene Vollzug die Regel sei, lediglich Lösungsmöglichkeiten erarbeitet, die sich nunmehr auch in der Trennung der Familie verwirklicht hätten (VH Bl. 66 f., 68 f.).

5

Am 12. Juni 2017 stellte sich die Antragstellerin in der Justizvollzugsanstalt Köln zum Strafantritt. Diese machte am 13. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Koblenz davon Mitteilung (VH Bl. 70). Daraufhin übermittelte der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Koblenz am 19. Juni 2017 ein Verschubungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Köln und hob den Vollstreckungshaftbefehl auf (VH Bl. 72 f.). Nachdem das Verschubungsersuchen am 3. Juli 2017 erneut an die Justizvollzugsanstalt Köln übermittelt worden war (VH Bl. 88), teilte die Justizvollzugsanstalt Köln der Staatsanwaltschaft Koblenz am selben Tag mit, sie sei die örtlich zuständige Vollzugsbehörde, weil die Antragstellerin in K. gemeldet gewesen sei (VH Bl. 89). Ebenfalls noch am selben Tag teilte der Vollstreckungsdezernent der Staatsanwaltschaft der Justizvollzugsanstalt Köln mit, dass wegen des fehlenden Aufnahmeersuchens nicht nachvollziehbar sei, dass die Antragstellerin immer noch nicht in die Justizvollzugsanstalt Rohrbach verschubt worden sei, und kündigte an, den Vorgang der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Koblenz vorzulegen (VH Bl. 90). Am 25. Juli 2017 teilte die Justizvollzugsanstalt Köln der Staatsanwaltschaft Koblenz mit, sie halte an ihrer Auffassung fest, wonach ihre Außenanstalt des offenen Vollzugs nach § 24 StVollstrO örtlich zuständig sei, und bat um Übersendung eines Aufnahmeersuchens (VH Bl. 95).

6

Am 15. August 2017 vernahm der Vollstreckungsdezernent der Staatsanwaltschaft Koblenz die langjährige Friseurin der Antragstellerin als Zeugin. Nach deren Angaben war die Antragstellerin während eines Hafturlaubs Ende Juli 2017 in ihrem Friseursalon in K.-G. gewesen. Dabei habe die Antragstellerin ihr erzählt, dass sie von ihrem Sohn aus der Haft abgeholt worden sei; sie sei sehr froh über die Unterstützung der Familie; sie habe die beste Familie der Welt. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin ihr berichtet, dass sie nun schon im offenen Vollzug sei; sie habe eben einen guten Anwalt. Am 29. August 2017 berichtete sie dem Vollstreckungsdezernenten der Staatsanwaltschaft telefonisch, dass die Antragstellerin am 26. August 2017 erneut in ihrem Salon gewesen sei. Darauf angesprochen, dass im Dorf erzählt werde, sie werde sich scheiden lassen und habe bereits eine Wohnung in K., habe die Antragstellerin erwidert, dass eine Scheidung nicht in Frage komme; ihre Ehe laufe sehr gut. Auf die Frage, wieso sie denn in K. in Haft sei, habe die Antragstellerin entgegnet, man müsse halt einen guten Anwalt haben (VH Bl. 95).

7

Daraufhin teilte der Vollstreckungsdezernent dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 25. September 2017 schriftlich mit, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz nach wie vor die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Rohrbach für gegeben erachte (VH Bl. 97 f.). Dieser erwiderte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 (VH Bl. 99 f.). Nach seinen Angaben hat der Ehemann der Antragstellerin derzeit von Scheidungsplänen wegen des gemeinsamen Sohnes Abstand genommen. Die Familienbesuche in K.-G. dienten ausschließlich dem Besuch des Sohnes und des betagten Vaters der Antragstellerin.

8

Zwischenzeitlich hatte sich der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Koblenz am 2. Oktober 2017 schriftlich an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln gewandt (Anlage zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten v. 14.02.2018, VH Bl. 206 f.), die den Sachverhalt daraufhin dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen als der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegte und dies am 18. Oktober 2017 der Vollstreckungsbehörde mitteilte (VH Bl. 101). Am 19. Dezember 2017 wies das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die Justizvollzugsanstalt Köln an, die Antragstellerin in die Justizvollzugsanstalt Rohrbach zu verschuben (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten v. 23.01.2018, S. 1). Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 setzte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin davon in Kenntnis und teilte mit, dass „die Verlegung“ für den Folgetag geplant sei (aaO). Die Verschubung erfolgte am 9. Januar 2018 (vgl. VH Bl. 104, 105 f.). Seither befindet sich die Antragstellerin im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Rohrbach.

9

Am 10. Januar 2018 richtete der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Koblenz ein erneutes Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt Rohrbach (VH Bl. 102 f.).

10

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Januar 2018, eingegangen beim Oberlandesgericht Koblenz am 25. Januar 2018, hat die Antragstellerin beantragt, „1. unter Aufhebung des Bescheides des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2017 festzustellen, dass die Zuständigkeit der JVA Köln … für die Antragstellerin … für den Strafvollzug gegeben ist, 2. festzustellen, dass eine Überstellung vom offenen Vollzug in der JVA Köln (NRW) in den geschlossenen Vollzug der JVA Rohrbach (Rheinland-Pfalz) rechtswidrig ist,“ und „3. die Aufnahme … (der) Antragstellerin in die JVA Köln anzuordnen“. Ferner hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

11

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen und den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

12

Das Votum der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch den Senat bekannt gegeben. Er hat mit Schriftsätzen vom 13. Februar 2018 (VH Bl. 198 ff.) und 14. Februar 2018 (VH Bl. 205) sowie nach Gewährung von Akteneinsicht mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar 2018 (VH Bl. 211) Stellung genommen.

II.

13

Der nur teilweise gemäß § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthafte Antrag erfüllt im Übrigen die weiteren Zulässigkeitsanforderungen nicht und ist deshalb unzulässig.

14

1. Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass der Senat für den unter Ziffer 1 gestellten Antrag, den Bescheid des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 aufzuheben, örtlich nicht zuständig ist. Eine Verweisung an das zuständige Gericht in Nordrhein-Westfalen scheidet aus, weil die beanstandete Anweisung der Aufsichtsbehörde der Justizvollzugsanstalt Köln weder im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG noch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbar ist.

15

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Erlass vom 19. Dezember 2017, der im Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln an den Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Januar 2018 ausführlich wiedergegeben worden ist, die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt (Anlage 1 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten v. 23.01.2018, S. 1 letzter Abs. bis S. 2 erster Abs.). Anfechtbar ist allein die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 4. Mai 2017 in Gestalt der Zurückweisung der dagegen gerichteten Rechtspflegererinnerung durch den Vollstreckungsdezernenten am 30. Mai 2017.

16

Vor Beginn des Vollzugs ist es nach § 29 Abs. 1 StVollstrO Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, die zuständige Justizvollzugsanstalt zu ermitteln und den Verurteilten dorthin einzuweisen (vgl. Senat, 2 Ws 3/18 Vollz v. heutigen Tag; OLG München, 4a Ws 28/14 v. 08.09.2014, juris Rn. 25, FS 2015, 64; KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 157;OLG Celle, 1 Ws 203/08 v. 27.05.2008, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, 2 VAs 12/98 v. 12.08.1998, juris). Gegen die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. die vorzitierten Entscheidungen).

17

Erst nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Einweisungsverfügung bestimmten Justizvollzugsanstalt stellt sich für die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde die Aufgabe, eigenständig ihre Zuständigkeit zu prüfen und ggf. die Verlegung des Verurteilten zuständigkeitshalber zu veranlassen (Senat aaO; OLG München aaO, juris Rn. 25). Lehnt die Vollzugsanstalt eine Verlegung aus den Gründen des § 23 Abs. 1 oder 2 LJVollzG (bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 1 - 3 StVollzG NRW; nach altem Recht § 8 StVollzG) oder nach § 24 StVollstrO ab, so ist gegen die Entscheidung der Vollzugsanstalt, in die der Gefangene aufgenommen ist, der Rechtsweg nach §§ 109 StVollzG gegeben (vgl. Senat aaO m.w.N; OLG München aaO, juris Rn. 25, FS 2015, 64; KG aaO, juris Rn. 16 ff.). Ob derselbe Rechtsweg auch dann gilt, wenn die Justizvollzugsanstalt einer länderübergreifenden Verlegung zustimmt, die der Gefangene ablehnt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn so liegt der Fall hier nicht.

18

Die Antragstellerin war von der Staatsanwaltschaft Koblenz als zuständiger Vollstreckungsbehörde nicht in die Justizvollzugsanstalt Köln eingewiesen worden, sondern in die nach der Vollstreckungsplanverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bei einem Wohnort in K.-G. zuständige Justizvollzugsanstalt Rohrbach in W. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz steht der Antragstellerin die Beschwerde nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO zur Generalstaatsanwaltschaft zu, von der sie aber bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG ist das Vorschaltverfahren eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 4). Fehlt es daran, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (OLG Hamm, 1 VAs 69/10 v. 10.08.2010, juris Rn. 8). Eines Hinweises an die anwaltlich vertretene Antragstellerin bedurfte es mit Rücksicht auf die eindeutige Regelung in § 21 Abs. 1 StVollstrO nicht, auf die außerdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verfahrensbevollmächtigten zugeleiteten Stellungnahme vom 5. Februar 2018 ausdrücklich hingewiesen hat.Der Senat wäre im Übrigen auch nicht gehalten zuzuwarten, bis dass die Generalstaatsanwalt Koblenz entschieden hat, da die Sachentscheidungsvoraussetzungen zur Zeit der Entscheidung des Gerichts vorliegen müssen (OLG Hamm aaO, juris Rn. 9).

19

Soweit die Antragstellerin über die nach den vorstehenden Ausführungen mithin unzulässigen Anträge zu 1 und 3 ferner beantragt hat, festzustellen, dass eine Überstellung vom offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Köln in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Rohrbach rechtswidrig ist, gilt nichts anderes. Die Entscheidung der nordrhein-westfälischen Behörden ist - entgegen den Ausführungen der Anstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt Köln vom 8. Januar 2018 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten v. 23.01.2018, S. 2 letzter Abs., VH Bl. 130) - mangels dorthin erfolgter Einweisung nicht anfechtbar. Eine Verweisung an ein Gericht in Nordrhein-Westfalen scheidet deshalb aus. Eine Entscheidung der rheinland-pfälzischen Behörden über die Verlegung in den offenen Vollzug liegt nicht vor, so dass auch eine Verweisung nach § 17a GVG an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz in den Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG ausscheidet.

20

2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich - wie oben dargelegt - nicht.

21

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ist gemäß §§ 29 Abs. 4 EGGVG, 114, 117 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den unter II. 1 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.

22

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG iVm Nr. 15301 KV-GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Annotations

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.