Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Feb. 2014 - 13 WF 146/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0214.13WF146.14.0A
14.02.2014

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.01.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und als isolierte Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit nicht an eine bestimmte Beschwerdesumme geknüpft (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876).

2

In der Sache hat das Rechtsmittel, welches das Familiengericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG allerdings nicht einer Abhilfeprüfung hätte unterziehen dürfen, keinen Erfolg. Denn vorliegend entspricht es der Billigkeit i.S. des § 81 FamFG dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

3

Zutreffend ist zwar, dass dem Antragsteller gemäß § 1686 BGB grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes zusteht. Dieser ist jedoch begrenzt durch das auf Seiten des Antragstellers erforderliche berechtigte Interesse. Ein solches ist nicht gegeben, soweit sich der Antragsteller die Auskunft bei Dritten - das Kind lehnt hier jedweden Kontakt ab - in zumutbarer Weise selbst besorgen kann (vgl. Palandt/Götz BGB 73. Aufl. 2014 § 1686 Rn. 4 m.w.Nw.). Nichts anderes besagt auch die vom Antragsteller zitierte Entscheidung BayObLG FamRZ 1993, 1487.

4

Ausweislich der Schilderungen in der Antragsschrift vom 24.09.2012 ist der Antragsteller mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts Mitinhaber der elterlichen Sorge über das betroffene Kind. Somit kann er sich die gewünschten Angaben über die schulische und gesundheitliche Entwicklung trotz seines Wohnsitzes in Malta grundsätzlich selbst besorgen. Erforderlich hierfür ist lediglich die Kenntnis davon, welche Schule das Kind besucht und bei welchen Ärzten das Kind in Behandlung war. Längere schriftliche Berichte hierüber im halbjährlichen Abstand kann der Antragsteller hingegen insoweit nicht verlangen. Einen solchen Anspruch hat er - wie hier zusätzlich auch geltend gemacht - nur u.a. in Bezug auf die sonstige persönliche Entwicklung des Kindes sowie in hinsichtlich dessen Interessen.

5

Nachdem der Auskunftsantrag folglich zu weit gefasst war, entspricht die vom Familiengericht hier nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenverteilung der Billigkeit.

6

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert war gemäß § 40 FamFG festzusetzen; maßgeblich bei der hier vorliegenden Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung ist dabei allein das Kosteninteresse des Antragstellers. Dieses geht dahin, dass die Antragsgegnerin auch seine außergerichtlichen Kosten tragen soll.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Feb. 2014 - 13 WF 146/14 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 40 Wirksamwerden


(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes


Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Referenzen

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.