Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. Juni 2016 - 13 UF 780/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0601.13UF780.15.0A
01.06.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 06.11.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.076 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind seit Mai 2001 verheiratet und streiten vorliegend im Beschwerdeverfahren noch um Trennungsunterhalt ab Januar 2015. Den Zeitpunkt der Trennung gibt die Antragstellerin mit August 2014 an; danach habe es nur einen gescheiterten Versöhnungsversuch gegeben.

2

Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, ...[A], geb. im August 2000, und ...[B], geb. im Oktober 2002. Nach der Trennung lebten diese zunächst bei ihrer Mutter im vormaligen ehelichen Anwesen in …[Y]. Im Rahmen des Umzugs der Antragstellerin zu ihrem neuen Lebensgefährten nach ...[Z] wechselte ...[B] im Dezember 2015 zum Antragsgegner.

3

Nach der Trennung überwies die Antragstellerin ihrem Vater einen Depotbestand von knapp 140.000 €. Hierbei handelte es sich um das Restvermögen eines sich ursprünglich auf 500.000 € belaufenden Betrags. Diesen hatte ihr Vater ihr im Jahr 2007 zukommen lassen.

4

Die Antragstellerin hat sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, ihr stünde gegen den Antragsgegner Trennungsunterhalt von 673 €/mtl. zu. Sie verfüge über keinerlei Einkommen. Den vorstehend genannten Depotbestand habe sie ihrem Vater aufgrund des Scheiterns der Ehe zurückzahlen müssen. Lediglich ein Wohnwert von 250 € sei ihr zuzurechnen. Allerdings zahle sie noch 200 €/mtl. Unterhalt an ihre Tochter aus vorheriger Ehe.

5

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin für nicht bedürftig erachtet. Zum einen verfüge sie über Einkünfte aus der Vermietung eines Mobilheimes in Holland und habe auch weitere Vermögenswerte. Zum anderen habe sie den Depotbestand nicht an ihren Vater zurückzahlen dürften. Dieser habe hierauf keinen Anspruch gehabt. Vielmehr habe die Antragstellerin den Vermögenswert zur Deckung eines eventuellen offenen Unterhaltsbedarfs verwenden müssen.

6

Das Familiengericht hat den Vater der Antragstellerin als Zeugen vernommen (Bl. 177 f. d.A.) und den Trennungsunterhaltsantrag sodann mangels Bedürftigkeit der Antragstellerin abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe ihr Vater die 500.000 € der Antragstellerin geschenkt. Ein Rückforderungsrecht habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestanden. Weder hätten die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf noch für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgelegen. Demzufolge sei die Antragstellerin so zu stellen, als wenn sie noch über die restlichen rund 140.000 € verfügen würde. Vorliegend entspreche es der Billigkeit, die Antragstellerin auf den Stamm dieses (fiktiven) Vermögenswerts zu verweisen.

7

Denn nach den Bekundungen des Zeugen habe er das Geld seiner Tochter zukommen lassen, um dieser ein gutes Leben zu ermöglichen. Demzufolge sei das Geld auch für Unterhalt gedacht gewesen. Während des Getrenntlebens gelte dabei sogar ein höheres Maß an Rücksichtnahme des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Verpflichteten. Bereits aus diesem Grund bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Trennungsunterhaltsanspruchs vorliegen.

8

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Mit dieser verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Trennungsunterhaltsantrag weiter. Sie rügt, das Familiengericht verkenne, dass die Zuwendung der 500.000 € nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schwiegerelternzuwendungen nach Scheitern der Ehe zu behandeln sei. Hiernach habe ein Rückforderungsanspruch ihres Vaters nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestanden. Nach dessen Aussage habe er das Geld u.a. deshalb auf ihr Konto überwiesen, damit es die Eheleute einfacher hatten. Sie haben ihren Lebensunterhalt damit leichter bestreiten können sollen. Folglich liege eine, auch für den Antragsgegner als Schwiegersohn bestimmte ehebedingte Zuwendung, nämlich eine Schenkung um der Ehe des eigenen Kindes Willen, vor.

9

Diese habe ihr Vater nach dem Scheitern der Ehe wirksam widerrufen, da die Geschäftsgrundlage der Zuwendung entfallen sei. Die Annahme des Bestands der Ehe sei das Hauptmotiv für ihren Vater gewesen. Dies hätten die Eheleute und ihr Vater auch gewusst und so gewollt. Die Rückzahlung an ihren Vater sei folglich mit Rechtsgrund erfolgt; die Antragstellerin habe keine andere Wahl gehabt. Nachdem sie im Übrigen bedürftig sei, stehe ihr der geltend gemachte Unterhalt zu.

10

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Antragstellerin sei aus mehreren Gründen nicht bedürftig. Zunächst habe kein Rückforderungsrecht ihres Vaters bestanden. Die Zuwendung sei ausschließlich an die Antragstellerin, also die Tochter des Zuwendenden, erfolgt. Für die Rechtsprechung zu Zuwendungen von Schwiegereltern sei daher schon begriffsnotwendig kein Raum. Auch habe der Zeuge ausgesagt, dass Grund der Rückforderung die Befürchtung gewesen sei, dass er, der Antragsgegner, im Zuge von Trennung und Scheidung Ansprüche auf diesen Vermögenswert geltend mache könnte. Die Geschäftsgrundlage der Schenkung gegenüber der Antragstellerin, nämlich dass diese hiermit ihre Lebenshaltung, ihre Urlaube und sonstiges bezahlen solle, bestehe nach Scheitern der Ehe hingegen weiterhin fort. Auch gerade deshalb und angesichts der Höhe des Vermögens entspreche es der Billigkeit, die Antragstellerin auf den Einsatz dieses Vermögens zur Sicherstellung ihres Unterhalts zu verweisen. Er, der Antragsgegner, verfüge über kein nennenswertes Barvermögen. Im Gegensatz dazu habe die Antragstellerin noch weitere erhebliche Vermögenswerte (Lebensversicherung, Kontoguthaben Bank ...[C]). Darüber hinaus vereinnahme sie Einkünfte aus der Vermietung des in ihrem Alleineigentum stehenden mobilen Heims in Holland. Über deren Höhe schweige sie bis heute, so dass der Unterhaltsantrag bereits unschlüssig sei. Indem sie dennoch angibt, keine Einnahmen zu erzielen, habe die Antragstellerin einen etwaigen Unterhaltsanspruch überdies verwirkt. Schließlich macht der Antragsgegner geltend, dass die Antragstellerin in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft mit dem Mann lebe, mit welchem sie während des ehelichen Zusammenlebens zunächst eine geheime Affäre angefangen habe. Außerdem habe die Antragstellerin die Ehe bereits Ende 2014 als endgültig gescheitert angesehen. Folglich treffe sie schon vor Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbspflicht. Bis einschließlich März 2015 habe er, der Antragsgegner, zudem den gesamten Lebensunterhalt der Familie bestritten.

11

Zu den geltend gemachten Mieteinkünften in Holland entgegnet die Antragstellerin, dass diese keinen Überschuss brächten. Die Einnahmen würden lediglich die Kosten decken. Die Hintergründe der Trennung, so die Beschwerde schließlich, lägen in der Gewalt und den Affären des Antragstellers. Sie habe ihren neuen Freund hingegen erst seit dem 20.03.2015. Eine verfestigte Lebenssituation liege nicht vor.

II.

12

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthaft sowie zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtmittel jedoch keinen Erfolg.

13

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin einen Unterhaltsbedarf ausreichend schlüssig behauptet hätte, steht ihr kein Trennungsunterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zu. Denn es fehlt ihr jedenfalls an der ebenfalls erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit. Diese Schlussfolgerung setzt indes - entgegen der Vorgehensweise des Familiengerichts - zunächst einmal die Ermittlung der Höhe eines etwaigen Trennungsunterhaltsanspruchs voraus.

1.

14

Die maßgeblichen Einkommensverhältnisse ergeben sich wie auch die Unterhaltsberechnung aus der nachfolgenden Übersicht (siehe unten e)). Diese ist - soweit nicht selbsterklärend - wie folgt ergänzend zu erläutern:

a)

15

Das Einkommen des Antragsgegners hat sich im Vergleich zu den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Zahlen geändert. Ausweislich der vom Senat gemäß § 235 Abs. 1 FamFG angeforderten Einkommensunterlagen (Bl. 272 ff. d.A.) hat der Antragsgegner im Jahr 2015 zweimal seinen Arbeitsplatz verloren. Unter anderem aufgrund der dabei erhaltenen Sozialabfindung hat er dennoch mit durchschnittlich 2.990,21 €/mtl. (netto, Bl. 46, 272 ff. d.A.) ein höheres Einkommen als das im Beschluss genannte, noch aus 2014 stammende (Bl. 46 d.A.: 2.407,88 €/mtl. netto) erzielt.

16

Für das Jahr 2016 liegen bislang nur die Gehaltsnachweise bis einschließlich März vor (Bl. 281 ff. d.A.). Danach bezieht er im Monat 2.615,66 € (netto). Das Arbeitsverhältnis begann im Januar 2016. Inwieweit Sonderzahlungen erfolgen, ist derzeit nicht feststellbar. Eine entsprechende Darlegung obläge überdies der Antragstellerin. Darüber hinaus wird der Antragsgegner auch im Jahr 2016 weiter mit Steuerklasse III versteuert (Bl. 281 ff. d.A.). Das ist zwar - steuerrechtlich - falsch, aber dennoch als tatsächliches Einkommen derzeit der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Zwischenzeitlich - wohl aufgrund des Umzugs von ...[B] - wurde er Ende 2015 kurz mit Klasse II versteuert (Bl. 279 d.A.).

17

Der Antragsgegner hat schließlich einen Firmenwagen. Dieser ist abweichend von der Ansicht der Antragstellerin nicht pauschal mit 400 €, sondern nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich mit dem aus den Gehaltsbescheinigungen ersichtlichen Geldwert (271 €/373 €/403,10 €, Bl. 47, 279, 281 d.A.) in Ansatz zu bringen und in dem o.g. Einkommen bereits berücksichtigt.

18

Selbst wenn man also keine Korrektur des geldwerten Vorteils des Firmenwagens zugunsten des Antragsgegners vornimmt - er begehrt eine solche auf 250 €, weil er privat aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse keinen Mittelklassewagen fahren würde (Bl. 42, 261 d.A.) -, ergibt sich lediglich ein bereits um den Erwerbsbonus vermindertes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von monatlich zwischen knapp 1.400 € und knapp 1.700 €.

19

Entgegen der Unterhaltsberechnung der Antragstellerin (Bl. 23 f. d.A.) ist dabei auch der nachweislich (Bl. 136 ff. d.A.) bis Mai 2015 gezahlte Unterhalt an die volljährige Tochter ...[D] aus einer anderen Beziehung abzuziehen. Eine entsprechende Unterhaltsberechtigung hat die Antragstellerin nicht ausreichend bestritten. In Abrede gestellt hatte sie lediglich, dass Unterhalt gezahlt wird (Bl. 72 d.A.). Die Zahlung ist indes belegt.

20

Schließlich ist trotz des Wechsels von ...[B] in den Haushalt des Antragsgegners bei diesem auch ab Dezember 2015 weiterhin ein Kindesbarunterhalt auch für ...[B] abzuziehen. Denn augenscheinlich zahlt die Antragstellerin keinen Kindesunterhalt, so dass der Antragsgegner hierfür zusätzlich aufkommen muss. Bislang befindet sich das Kind auch noch nicht in einer Einrichtung. Der Höhe nach kann indes für ...[B] jetzt lediglich der Betrag angesetzt werden, den die Antragstellerin leisten müsste. Das sind 100% des Mindestunterhalts.

21

Als weiterer Abzugsposten ist beim Antragsgegner die nicht bestrittene zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 150 €/mtl., maximal jedoch 4% seines Jahresbruttoverdiensts (in 2015: 46.199,50 €, in 2016 nach den bisher vorliegenden Zahlen: 44.437,20 €) zu berücksichtigen.

b)

22

Das Einkommen der Antragstellerin besteht nicht lediglich aus dem Vorteil des mietfreien Wohnens.

aa)

23

Allerdings ist in der Tat zunächst ein Wohnwert zu berücksichtigen. Die Antragstellerin bewohnte das vormalige eheliche Anwesen mit den beiden Kindern zunächst bis 14.07.2015 aufgrund Zuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz. Nach Auslaufen der Gewaltschutzanordnung blieb sie mit den Kindern dort weiter wohnen. Den Wohnvorteil gibt sie mit 250 € an, während der Antragsgegner von mindestens 500 € ausgeht.

24

Ausweislich der erstinstanzlichen Verfahrenskostenhilfeunterlagen der Antragstellerin beträgt die Wohnfläche 160 qm verteilt über neun Zimmer (Bl. 23 d.A. VKH). Nach dem zuletzt verfügbaren Mietspiegel von …[Y] aus dem Jahr 2008 kann hier unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Preissteigerungen mangels anderweitiger Anhaltspunkte aktuell von einem Mietwert von mindestens 4 bis 5 €/qm ausgegangen werden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO). Hiermit kommt man deutlich über einen Wohnwert von 500 €. Setzt man indes dennoch lediglich die vom Antragsgegner angeführten mindestens 500 € an, gelangt man im ersten Jahr der Trennung, also bis einschließlich Juli 2015, zu einem angemessenen Wohnwert von 350 €.

25

Unter dem Aktenzeichen 19 F 182/15 ist vor dem Amtsgericht Neuwied ein Verfahren „bezüglich der Höhe des Wohnwerts bzw. Nutzwerts“ (Bl. 271 d.A.) anhängig. Dort wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach scheint der Antragsgegner eine Nutzungsvergütung für das Anwesen von der Antragstellerin zu fordern. Auf den hier zu berücksichtigenden Wohnwert der Antragstellerin hat dies indes keine Auswirkungen. Denn aktuell wird eine Nutzungsvergütung weder gezahlt noch ist eine solche tituliert. Eine hier bereits erfolgte Berücksichtigung des Wohnwerts im unterhaltsrechtlichen Einkommen der Antragstellerin hat somit allenfalls im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB in dem Verfahren 19 F 182/15 Amtsgericht Neuwied zu erfolgen - nämlich dadurch, dass der Antragsgegner dort ggfls. nicht noch einmal eine (volle) Nutzungsentschädigung verlangen kann.

bb)

26

Jedenfalls mit Ablauf des Trennungsjahres trifft die 1971 geborene Antragstellerin ab August 2015 darüber hinaus auch eine Vollerwerbspflicht. Die von ihr betreuten Kinder im Alter von knapp 13 und 15 Jahren stehen dem nicht entgegen. Gleiches gilt für ihren bisherigen beruflichen Werdegang. Danach ist sie Mitte 40 und augenscheinlich ausgebildete Industriekauffrau sowie staatlich geprüfte Fremdsprachensekretärin sowie hat zumindest bis ins Jahr 2000 Berufserfahrungen wohl als Büroangestellte bzw. Kauffrau (Bl. 298 d.A.).

27

Erwerbsbemühungen hat die Antragstellerin keinerlei dargetan.

28

Der Durchschnittslohn einer Industriekauffrau liegt bei knapp 2.900 €/mtl. (brutto) bei 38 Wochenstunden. Das entspricht einem Stundenlohn von rund 18 €. Eine Bürokauffrau kommt auf knapp 2.300 €/mtl. (https://www.lohnspiegel.de/html/14.php). Das ergibt einen Stundenlohn von rund 14 €. Selbst unter Ansatz bloß des gesetzlichen Mindestlohnes ist bei der Antragstellerin daher ab August 2015 ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 849 € bzw. ab 2016 von 851 € einzustellen, wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen:

29

Brutto-Netto-Rechnung
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
allgemeine Lohnsteuer, Tagestabelle, Steuerjahr 2015

   

        

Bruttostundenlohn:

8,50 €

        

Stundenzahl:

8

        

insgesamt:

   

68,00 €

LSt-Klasse V

   

        

Zusatzbeitrag zu KV (%)

0,9

        

Lohnsteuer

   

-14,82 €

Solidaritätszuschlag

   

-0,81 €

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

   

-6,36 €

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

   

-1,02 €

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %)

   

-5,58 €

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %)

   

-0,80 €

Nettolohn:

   

   38,61 €

38,61 € * 22 Tage = rd.

   

849,00 €

     

   

        

Brutto-Netto-Rechnung
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
allgemeine Lohnsteuer, Tagestabelle, Steuerjahr 2016   

   

        

Bruttostundenlohn:

8,50 €

        

Stundenzahl:

8

        

insgesamt:

   

68,00 €

LSt-Klasse V

   

        

Zusatzbeitrag zu KV (%)

0,9

        

Lohnsteuer:

   

-14,73 €

Solidaritätszuschlag

   

-0,81 €

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

   

-6,36 €

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

   

-1,02 €

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %)

   

-5,58 €

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %)

   

-0,80 €

Nettolohn:

   

   38,70 €

38,7 € * 22 Tage = rd.

   

   851,00 €

30

Aufgrund Beibehaltung der Steuerklasse III durch den Antragsgegner ist die Antragstellerin dabei weiter mit der steuerlich schlechteren Klasse V zu versteuern. Die kurze Zeit, die der Antragsgegner Ende 2015 mit Klasse II versteuert wurde, kann dabei hier zugunsten der Antragstellerin vernachlässigt werden.

31

Geht man hingegen angesichts der Ausbildung der Antragsgegnerin von einen Bruttostundenlohn von 11 € aus, kann sie ausweislich nachfolgender Berechnung sogar 1.051 €/mtl. (netto) erzielen:

32

Brutto-Netto-Rechnung
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
allgemeine Lohnsteuer, Tagestabelle, Steuerjahr 2016   

   

        

Bruttostundenlohn:

   

11,00 €

Stundenzahl:

8

        

insgesamt:

   

88,00 €

LSt-Klasse V

   

        

Zusatzbeitrag zu KV (%)

0,9

        

Lohnsteuer:

   

-21,27 €

Solidaritätszuschlag

   

-1,16 €

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

   

-8,23 €

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

   

-1,32 €

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %)

   

-7,22 €

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %)

   

-1,03 €

Nettolohn:

   

     47,77 €

47,77 € * 22 Tage = rd.

   

   1.051,00 €

cc)

33

Darüber hinaus ist die Antragstellerin unstreitig Alleineigentümerin eines Mobilheims (Mobile Home) in Holland. Dieses wurde in der Vergangenheit stets vermietet.

(1)

34

Welche Mieteinnahmen sie in 2015 und auch aktuell damit erzielt, hat die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner nicht ausreichend substantiiert offenbart. Mit dem pauschalen Vortrag, dass kein Überschuss erzielt und die Einnahmen lediglich die Kosten decken würden, genügt sie ihrer Darlegungslast nicht.

35

Auch vor dem Familiengericht hat die Antragstellerin nicht ausreichend zu den Mieteinnahmen vorgetragen und Beweis angeboten. Im Schriftsatz vom 30.03.2015 spricht sie lediglich von Einnahmen, von denen sie in der Vergangenheit nichts gesehen habe (Bl. 69 f. d.A.). Darauf kommt es aber nicht an, da sich die Antraggegnerin unstreitig ab Anfang 2015 ausschließlich allein um die Vermietung des ihr gehörenden Objekts kümmert.

36

In ihrer Verfahrenskostenhilfebeschwerde (Az. 13 WF 1230/15) beruft sich die Antragsgegnerin schließlich im Jahr 2012 auf einen steuerlichen Verlust von 1.550 € und in 2013 auf ein steuerliches Ergebnis von 0 € (Bl. 319 ff. d.A.). Auch das würde jedoch nicht genügen. Denn steuerliche Ergebnisse sind grundsätzlich vom unterhaltsrechtlichen Einkommen zu unterscheiden. Zudem geht es vorliegend um den Unterhaltszeitraum ab dem Jahr 2015.

(2)

37

Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 hat die Antraggegnerin allerdings nunmehr einen Mietkontoauszug für das erste Halbjahr 2015 vorgelegt und erklärt, keine Entnahmen getätigt zu haben (Bl. 148 f., 155 ff. d.A.). Unterstellt man zugunsten der Antragstellerin, dass in der vorgelegten Kontoumsatzübersicht sich alle dort genannten Ausgaben auf das Mietobjekt beziehen sowie alle Mieteinnahmen auf dieses Konto fließen - der Antragsgegner hat entgegnet, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragstellerin Mieteinnahmen nun auf ein anderen Konto gehen lasse (Bl. 167 d.A.) -, ergibt sich jedenfalls ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von knapp 500 € (2.969,47 € / 6).

c)

38

Nach den vorgenannten beiderseitigen Einkommensverhältnissen beliefe sich der rechnerische Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin somit von Januar bis Juli 2015 auf um die 400 €/mtl. Ab August 2015 bis Ende 2015 übersteigt hingegen das (fiktive) unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen der Antragstellerin jenes des Antragsgegners (siehe nachfolgende Übersicht, unten e)). Der vom Antragsgegner des Weiteren geltend gemachte Ausgleich des gemeinsamen Girokontos mit 100 €/mtl. ab August bzw. September 2015 kann damit dahinstehen. Etwaige Unterhaltszahlungen der Antragstellerin an ihre, aus einer früheren Beziehung stammenden volljährigen Tochter ...[E] können schließlich keine Berücksichtigung finden. Denn die Antragstellerin hat trotz entsprechender Rüge des Antragsgegners eine Unterhaltsberechtigung dieser nicht dargetan.

d)

39

Etwas anders stellt sich die Situation auf Seiten der Antragstellerin ab Januar 2016 dar.

aa)

40

Ein etwaiges mietfreies Wohnen bei ihrem neuen Partner nach ihrem Umzug zu diesem am 23.12.2015 (Bl. 297 d.A.) ist als freiwillige Leistung nicht zu berücksichtigen.

bb)

41

Das vormalige eheliche Anwesen steht nun leer. Nach Angaben des Antragsgegners soll die Antragstellerin sich mit einer Nutzung durch den Antragsgegner nicht einverstanden erklärt haben (Bl. 270 f. d.A.).

42

Dies würde hier allerdings grundsätzlich nicht zu fiktiven Einkünften führen. Denn der Umzug der Antragstellerin war trotz Verlust des Wohnwerts unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Eine Nutzung durch den Antragsgegner würde bei ihr grundsätzlich keine Einkünfte zur Folge haben, sondern allenfalls ein aufgrund eines dann vorhandenen Wohnwerts höheres Einkommen des Antragsgegners.

43

Allerdings soll die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 21.03.2016 mitgeteilt haben, dass sie ihren dauerhaften Wohnsitz im ehelichen Anwesen noch nicht aufgegeben habe (Bl. 271 d.A.). Ob darin unterhaltsrechtlich eine Weiternutzung zu sehen ist mit der Folge der fortwährenden Zurechnung eines Wohnwerts, kann hier dahinstehen. Denn bereits ohne den Ansatz eines Wohnwerts ergibt sich für die Antragstellerin ab 2016 je nach fiktiv angesetztem Stundenlohn auch ohne Berücksichtigung des antragsgegnerseits geltend gemachten Kontoausgleichs kein bzw. lediglich ein geringer ungedeckter Unterhaltsbedarf (siehe nachfolgende Übersicht).

44

e) Übersicht Trennungsunterhaltsberechnung:

45

aa) Jahr 2015:

46

        

Jan -
Mai 15

Jun +
Jul 15

Aug -
Nov 15

Dez 15
 

Mann

        

        

        

        

Erwerb
(Netto inkl. Firmenwagen)

2.990,21 €

2.990,21 €

2.990,21 €

2.990,21 €

Berufsaufwand 5%

-149,51 €

-149,51 €

-149,51 €

-149,51 €

-> ergibt

2.840,70 €

2.840,70 €

2.840,70 €

2.840,70 €

Unterhalt ...[B]
(geb. ...10.02, Titel 105%,
ab 12/2015 100%)

-356,00 €

-356,00 €

-370,00 €

-348,00 €

Unterhalt ...[A]
(geb. ...08.00, Titel 105%)

-356,00 €

-356,00 €

-370,00 €

-370,00 €

Unterhalt ...[D]
(geb. ...01.1997, bis 5/2015)

-158,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zusätzliche Altersvorsorge

-150,00 €

-150,00 €

-150,00 €

-150,00 €

-> ergibt

1.820,70 €

1.978,70 €

1.950,70 €

1.972,70 €

abzgl. 1/7 (Erwerbsanreiz)

-260,10 €

-282,67 €

-278,67 €

-281,81 €

-> ergibt
unterhaltsrechtliches Einkommen

1.560,60 €

1.696,03 €

1.672,03 €

1.690,89 €

Frau

        

        

        

        

Erwerb
(ab 8/2015, fiktiv)

0,00 €

0,00 €

849,00 €

849,00 €

Berufsaufwand 5%

0,00 €

0,00 €

-42,45 €

-42,45 €

-> ergibt

0,00 €

0,00 €

806,55 €

806,55 €

abzgl. 1/7 (Erwerbsanreiz)

0,00 €

0,00 €

-115,22 €

-115,22 €

-> ergibt

0,00 €

0,00 €

691,33 €

691,33 €

Wohnwert (mindestens)

350,00 €

350,00 €

500,00 €

500,00 €

Miete Mobilheim
Holland (mindestens)

500,00 €

500,00 €

500,00 €

500,00 €

Unterhalt ...[E] (volljährig)

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

-> ergibt
unterhaltsrechtliches Einkommen

850,00 €

850,00 €

1.691,33 €

1.691,33 €

rechnerischer Trennungs-
unterhaltsanspruch Frau

355,30 €

423,01 €

-9,65 €

-0,22 €

47

bb) Jahr 2016:

48

        

ab Jan 16

ab Jan 16

ab Jan 16

ab Jan 16

        

8,50 €/h

11 €/h

8,50 €/h

11 €/h

        

ohne Kontoausgleich

mit Kontoausgleich

Mann

        

        

        

        

Erwerb
(Netto inkl. Firmenwagen)

2.615,66 €

2.615,66 €

2.615,66 €

2.615,66 €

Berufsaufwand 5%

-130,78 €

-130,78 €

-130,78 €

-130,78 €

-> ergibt

2.484,88 €

2.484,88 €

2.484,88 €

2.484,88 €

Unterhalt ...[B]
(geb. ...10.02, Titel 105%,
ab 12/2015 100%)

-355,00 €

-355,00 €

-355,00 €

-355,00 €

Unterhalt ...[A]
(geb. ...08.00, Titel 105%)

-378,00 €

-378,00 €

-378,00 €

-378,00 €

Unterhalt ...[D]
(geb. ...01.1997, bis 5/2015)

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zusätzliche Altersvorsorge

-148,12 €

-148,12 €

-148,12 €

-148,12 €

Ausgleich gemeinsames
Girokonto

0,00 €

0,00 €

-100,00 €

-100,00 €

-> ergibt

1.603,76 €

1.603,76 €

1.503,76 €

1.503,76 €

abzgl. 1/7 (Erwerbsanreiz)

-229,11 €

-229,11 €

-214,82 €

-214,82 €

-> ergibt
unterhaltsrechtliches Einkommen

1.374,65 €

1.374,65 €

1.288,93 €

1.288,93 €

Frau

        

        

        

        

Erwerb
(ab 8/2015, fiktiv)

851,00 €

1.051,00 €

851,00 €

1.051,00 €

Berufsaufwand 5%

-42,55 €

-52,55 €

-42,55 €

-52,55 €

-> ergibt

808,45 €

998,45 €

808,45 €

998,45 €

abzgl. 1/7 (Erwerbsanreiz)

-115,49 €

-142,64 €

-115,49 €

-142,64 €

-> ergibt

692,96 €

855,81 €

692,96 €

855,81 €

Wohnwert

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Miete Mobilheim
Holland (mindestens)

500,00 €

500,00 €

500,00 €

500,00 €

Unterhalt ...[E] (volljährig)

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

-> ergibt
unterhaltsrechtliches Einkommen

1.192,96 €

1.355,81 €

1.192,96 €

1.355,81 €

rechnerischer Trennungs-
unterhaltsanspruch Frau

90,85 €

9,42 €

47,99 €

-33,44 €

2.

49

Im Umfang des sich somit allenfalls von Januar bis Juli 2015 ergebenden Trennungsunterhaltsanspruchs von um die 400 €/mtl. und ggfls. von maximal rund 90 €/mtl. ab Januar 2016 mangelt es der Antragstellerin sodann jedoch an der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit.

a)

50

Die Antragstellerin hat den Stamm des von der Schenkung ihres Vaters über 500.000 € noch verbliebenen Restbetrags in Höhe von knapp 140.000 € bedarfsdeckend einzusetzen.

51

Zwar steht ihr dieser Vermögenswert nach der Rückzahlung nicht mehr zur Verfügung. Allerdings stand dem Vater der Antragstellerin kein Rückforderungsanspruch zu und dies hätte die Antragstellerin auch erkennen können. Jedenfalls aber hätte sie die Rückzahlung nicht ohne entsprechende fachmännische rechtliche Prüfung vornehmen dürfen. Ihr Verhalten war folglich unterhaltsrechtlich vorwerfbar, so dass der Vermögenswert fiktiv nach wie vor als bei ihr vorhanden zu behandeln ist.

b)

52

Unstreitig hatte allein die Antragstellerin im Jahr 2007 500.000 € von ihrem Vater bekommen. Denn das Geld floss zunächst auf ein allein auf ihren Namen lautendes Konto. Der Umstand, dass das Geld anschließend in ein auf beide Eheleute gemeinsam lautendes Depot investiert wurde, vermag an der alleinigen Schenkung an die Antragstellerin nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsgegner als Schwiegersohn ebenfalls von der Schenkung profitiert hat. So wurden gemeinsame Ausgaben der Eheleute von diesem Geld bezahlt. Denn vorliegend geht es nicht um eine Rückabwicklung der verbrauchten Gelder, sondern lediglich des der Antragstellerin bei Scheitern der Ehe noch zur Verfügung stehenden Restbetrags von knapp 140.000 €.

53

Zutreffend gehen folglich sowohl das Familiengericht als auch der Antragsgegner davon aus, dass hier jedenfalls in Bezug auf den noch vorhandenen Restbetrag von knapp 140.000 € unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt von einer sog. Schwiegerelternschenkung ausgegangen werden kann. Der Vater der Antragstellerin hat das Geld auch nach dem Ergebnis der vom Familiengericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht seinem Schwiegersohn, dem Antragsgegner, geschenkt, sondern seiner eigenen Tochter. Dieser stand der vorliegend allein interessierende Restbetrag von knapp 140.000 € nach der Rückabwicklung des gemeinsamen Depots auch wieder allein zur Verfügung.

54

Anlass der Zuwendung des sich ehemals auf 500.000 € belaufenden Vermögenswerts war nach der Zeugenaussage des Vaters der Antragstellerin im Termin am 15.09.2015 vor dem Familiengericht, dass dieser im Zuge seines Ruhestands einen Teil seines Unternehmens unentgeltlich an seinen Sohn, den Bruder der Antragstellerin, übertragen hatte. Aus diesem Grund, so der Zeuge ausdrücklich, habe er sich damals veranlasst gesehen, auch seiner Tochter, der Antragstellerin, etwas zukommen zu lassen und schenkte ihr die 500.000 €. Er, so der Zeuge explizit weiter, habe mit der Schenkung seiner Tochter auch ein gutes Leben ermöglichen wollen, weil er selbst gutes Geld verdient gehabt hatte und sein Sohn im Rahmen des Unternehmens auch (Bl. 177 f. d.A.). Darüber hinaus erhielten ebenfalls seine drei Enkelkinder Geldbeträge.

55

Nach den Bekundungen des Zeugen war die Schenkung der 500.000 € mithin in keiner Weise an den Fortbestand der Ehe geknüpft oder - anders als z.B. die Geldgeschenke an die Enkel, die darüber erst ab ihrem 18. Lebensjahr verfügen dürfen - mit Auflagen versehen. Das schließt zwar nicht aus, dass die Schenkung auch der Ehe der Beteiligten zugutekommen sollte. Diese ohnehin mehr oder weniger notwendige Folge einer Schenkung in diesem Ausmaß stellte jedoch nach der Aussage des Zeugen nicht die Geschäftsgrundlage der Zuwendung dar. Letzteres wird darüber hinaus auch schon daraus deutlich, dass das Motiv für die Rückforderung des Zeugens (vorrangig) war, dass der Antragsgegner im Zuge der Vermögensauseinandersetzung Zugriff auf die Gelder bekommen könnte, die er seiner Tochter zugewandt hatte. Durch die Rückforderung sollte der noch vorhandene Vermögenswert von knapp 140.000 € also keinesfalls der Antragstellerin entzogen werden. Vielmehr war die Rückforderung nur Mittel zum Zweck, um zu vermeiden, dass der Antragsgegner nach der Trennung von diesem noch vorhandenen Restbetrag irgendwie profitieren könnte. Ein solcher Wunsch des Vaters der Antragstellerin mag zwar nachvollziehbar sein. Eine rechtliche Grundlage im Gesetz für die erfolgte Rückübertragung gab und gibt dies ihm allerdings nicht.

c)

56

Muss sich die Antragstellerin folglich so behandeln lassen als verfüge sie noch über die knapp 140.000 €, hat das Familiengericht im Ergebnis auch zutreffend angenommen, dass sie ihren offenen Unterhaltsbedarf hier unter Einsatz dieses Vermögensstamms selbst decken muss.

aa)

57

Obgleich die vom Familiengericht zunächst herangezogene Vorschrift des § 1581 Satz 2 BGB den Unterhaltsverpflichteten trifft, hat das Familiengericht sodann zutreffend auf eine analoge Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB abgestellt. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar nur im Rahmen des nachehelichen Unterhalts Anwendung findet, braucht der Unterhaltsberechtigte den Stamm seines Vermögens zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs nicht zu verwerten, soweit eine solche Verwertung unbillig wäre.

58

Aufgrund der grundsätzlich gleichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalts einerseits und jenes auf nachehelichen Unterhalts andererseits kann für die Frage, ob der zu Trennungsunterhalt Berechtigte den Stamm seines Vermögens einzusetzen hat, grundsätzlich auf die Wertungen der Vorschrift des § 1577 Abs. 3 BGB zurückgegriffen werden (vgl. OLG Hamm FamFR 2012, 84). Wegen des veränderten unterhaltsrechtlichen Ansatzes des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421), das von dem Grundsatz der Eigenverantwortung ausgeht, kann die Vorschrift des § 1361 BGB nicht mehr so verstanden werden, dass ein Verweis des Unterhaltsberechtigen auf den Stamm seines Vermögens von vornherein ausgeschlossen ist. Indes erleidet die Verweisung auf die Substanz des Vermögens im Rahmen des Trennungsunterhalts eine Einschränkung dahingehend, dass die entsprechende Heranziehung des im Bereich des Geschiedenenunterhalts geltenden § 1577 Abs. 3 BGB zugleich die äußerste Grenze setzt, bis zu der der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Falle des Getrenntlebens auf den Vermögensstamm verwiesen werden darf. Denn unter den noch miteinander verheirateten Ehegatten besteht eine stärkere personale Verantwortung füreinander als nach der Scheidung. Daher kann in der Trennungszeit die Obliegenheit, den Stamm des Vermögens für den eigenen Unterhalt anzugreifen, entgegen der wohl vom Familiengericht vertretenden Auffassung nicht weiter gehen, als wenn die Ehe geschieden ist. Im Regelfall wird die entsprechende Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten sogar hinter derjenigen eines Geschiedenen gemäß BGB § 1577 Abs. 3 BGB zurückbleiben (vgl. BGH FamRZ 1985, 360 und 2012, 514, 517).

59

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Trennungsunterhalt in der Regel keine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms. Hintergrund hierfür ist, dass alle Vermögenswerte in der Regel dazu dienen, ergänzend zu sonstigem Einkommen den eigenen Unterhaltsbedarf auf Lebenszeit zu sichern (vgl. OLG Hamm aaO.). Durch eine erzwungene Verwendung des Stamms seines Vermögens soll der Unterhaltsberechtigte also nicht von zukünftigen, seinem Unterhalt dienenden Einkünften aus diesem Vermögenswert abgeschnitten werden.

bb)

60

Letzteres ist hier allerdings nicht der Fall.

61

Angesichts des Umfangs des hier in Rede stehenden Vermögens (knapp 140.000 €) auf der einen und des vorstehend dargelegten lediglich geringfügig ungedeckten Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin (um die 400 €/mtl. über einen Zeitraum von sieben Monaten und sodann ggfls. ab Januar 2016 allenfalls rund 90 €/mtl.) auf der anderen Seite läuft die Antragstellerin hier allerdings keine Gefahr, sich durch einen Rückgriff auf den Vermögensstamm zwecks Deckung dieses Restbedarfs im wesentlichem Umfang von zukünftigen Einkünften aus diesem Vermögenswert abzuscheiden.

62

Darüber hinaus ist eine andere Beurteilung in der Regel auch dann angebracht, wenn die Ehegatten oder der betroffene Ehegatte schon zur Zeit intakter Ehe den Vermögenswert zur Unterhaltsdeckung einzusetzen pflegten (vgl. BGH FamRZ 1985, 360). Das war vorliegend ebenfalls die Praxis und entsprach ausweislich seiner erstinstanzlichen Zeugenbefragung auch dem ausdrücklichen Willen des Vaters der Antragstellerin.

63

Der Rückgriff auf den Stamm des Vermögens erscheint schließlich auch nicht bei einem Vergleich der beiderseitigen Vermögensverhältnissen unbillig. Beide Eheleute verfügen noch über ihren Miteigentumsanteil an dem vormaligen ehelichen Anwesen. Die Antragstellerin ist jedoch darüber zumindest noch Alleineigentümerin des Mobilheims in Holland, während der Antragsgegner unwidersprochen über kein weiteres nennenswertes weiteres (Bar-)Vermögen verfügt.

3.

64

Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.

65

Darauf, ob die Antragstellerin zudem noch über die vom Antragsgegner behaupteten weiteren erheblichen Vermögenswerte (Lebensversicherung, Kontoguthaben Bank ...[C]) verfügt, kommt es dabei hier eben so wenig an, wie auch nicht der Frage nach einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nachgegangen werden braucht. Gleiches gilt für eine etwaige Erfüllung aufgrund des Einwands des Antragsgegners, er habe bis einschließlich März 2015 den gesamten Lebensunterhalt der Familie bestritten.

66

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen ergehen nach § 243 FamFG, 40, 51 FamGKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. Juni 2016 - 13 UF 780/15

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. Juni 2016 - 13 UF 780/15 zitiert 13 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1581 Leistungsfähigkeit


Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten


(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des

Referenzen

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.

(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.