Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Aug. 2012 - 13 UF 431/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0827.13UF431.12.0A
published on 27/08/2012 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Aug. 2012 - 13 UF 431/12
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 23.05.2012 teilweise abgeändert:

Das Urteil des Amtsgerichts Gizycko/Polen vom 11. September 2000 (R III 178/99), wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 700,00 Zloty zu zahlen hat, ist für die Zeit ab September 2011 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am … 1990 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie lebt in Polen und ist polnische Staatsangehörige. Mit Urteil des Amtsgerichts Gizycko/Polen vom 11. September 2000 (R III 178/99) wurde der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt von 700 Zloty zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 14. Mai 2012 eingegangenen Antrag, den Unterhaltstitel für vollstreckbar zu erklären.

2

Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag durch den angefochtenen Beschluss, der Tenor lautet allerdings, der Antragsgegner werde verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem - nach Berichtigung - 01.05.2000 einen monatlichen Unterhalt von 700,00 Zloty zu zahlen. Die Entscheidung wird in den Gründen auf die Verordnung (EG) 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnthVO) und auf das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom 23.05.2011 (AUG) gestützt und der Antrag als solcher auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des polnischen Titels gekennzeichnet.

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Antragstellerin sei inzwischen volljährig; er sei zudem nicht leistungsfähig. Zudem habe er bis August 2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 185,00 € gezahlt; das wird von der Antragstellerin ausdrücklich eingeräumt.

4

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Versagung der Vollstreckbarerklärung dürfe nach Art 34 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nur aus einem der in Art 24 der Verordnung aufgeführten Gründe erfolgen und ein solcher liege nicht vor.

II.

5

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, soweit nämlich unstreitig der titulierte Unterhalt gezahlt ist, also bis August 2011, für die Folgezeit ist sie unbegründet.

6

1. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, maßgebende Rechtsgrundlage sei hier die Verordnung (EG) 4/2009, weil die Vollstreckung erst nach dem 17.06.2011 eingeleitet wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (EuUnthVO) und das zur Ausführung erlassene Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) sind zum 18. Juni 2011 in Kraft getreten (Art. 76 EuUnthVO und Art. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung vom 23. Mai 2011 BGBl. I 898, 919) und gelten nicht für die bei ihrem Inkrafttreten bereits eingeleiteten Vollstreckbarkeitsverfahren, wohl aber für die - wie hier - danach eingeleiteten (Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO und § 77 Nr. 1 AUG; vgl. BGH XII ZB 187/10- FamRZ 2011, 1568 - und Heger/Selg FamRZ 2011, 1101 ff.).

7

2. Weiter ist zutreffend, dass Versagungsgründe im Sinne von Art 24 der Verordnung nicht vorliegen; solche werden auch nicht geltend gemacht.

8

3. Nach § 44 AUG kann der Schuldner mit der Beschwerde aber auch (materielle) Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Derartigen Einwendungen sind allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht solche, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären, denn die Abänderung greift in die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung ein (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2011, 802, m. zahlreichen Nachweisen und m. Anm. Heiderhoff). Derartige Einwände, die eine Abänderung rechtfertigen können, sind die der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Antragstellerin und der mangelnden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Diese Gründe können also der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Erst recht kommt die vom Antragsgegner seinerseits beantragte Abänderung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht; (diese müsste vor dem polnischen Gericht beantragt werden).

4.

9

a. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu § 12 des Annerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) - kann der Schuldner allerdings rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen erheben und auch mit seiner Beschwerde jedenfalls dann einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich "ganz oder teilweise" erfüllt wurde, wenn der Erfüllungseinwand unstreitig ist (BGH a.a.O.). Dabei beschränkt sich der im Vollstreckbarkeitsverfahren zu berücksichtigende Einwand der Erfüllung nicht auf eine Erfüllung des gesamten geschuldeten Unterhalts, es kann auch die teilweise Erfüllung geltend gemacht werden (BGH a.a.O.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Anwendungsbereich des hier maßgebenden - gleichlautenden - § 44 AUG (vgl. Heger/Selg, a.a.O., Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. § 9 Rn 678). Der Antragsgegner hat zugestandenermaßen seine Unterhaltspflicht bis August 2011 erfüllt. Das heißt, der Antragsgegner kann sich mit Erfolg für die Zeit bis einschließlich August 2011 auf Erfüllung berufen. Insoweit ist der Antrag unbegründet.

10

b. Allerdings hat der EuGH am 13.10.2011 - C-139/10 - entschieden, Art 45 der Verordnung EG Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 lasse nur Einwendungen Im Sinne von Art 33, 34 dieser VO zu; unzulässig ist danach eine „Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, der mit der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wurde, abgeschlossenen Rechtssache“. Die genannten Vorschriften entsprechen inhaltlich im Wesentlichen denen der Art 34 und 24 der Verordnung EG 4/2009. Von daher stellt sich die Frage, ob diese Vorschriften im Beschwerdeverfahren - entgegen dem Wortlaut von § 44 AUG, wonach auch nachträglich entstandene Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Beschwerderverfahren geltend gemacht werden können - einschränkend in diesem Sinne auszulegen sind.

11

c. Der BGH hat in einer nach der Entscheidung des EuGH ergangenen Entscheidung vom 12.07.2012 - IX ZB 267/11 - festgestellt , im Verfahren der Vollstreckbarerklärung könne sich der Schuldner nicht mit Erfolg auf materiell-rechtliche Einwendungen berufen, die weder rechtskräftig festgestellt, noch unstreitig seien. Ob die Entscheidung des EuGH dazu nötige, auch die Berufung auf alle, auch liquide materiell-rechtliche Einwände für unzulässig zu halten, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Dies spricht dafür, nach wie vor rechtsvernichtende Einwände zuzulassen, soweit sie unstreitig oder rechtkräftig festgestellt sind. Dem EuGH ging es nach der Beschlussbegründung im Wesentlichen um die Klarstellung, es dürfe in dem formellen Verfahren der Vollstreckbarerklärung keine irgendwie geartete Überprüfung der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung stattfinden; generell sei dieses Verfahren nicht zur Prüfung materieller Fragen vorgesehen und geeignet. Dies schließt es aber nicht aus, offensichtlich begründete rechtsvernichtende Einwendungen wie die Erfüllung zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind. Denn damit wird weder in die Ausgangsentscheidung eingegriffen, noch ist eine materielle Prüfung des Anspruchs insoweit erforderlich.

12

5. Damit geht es nur noch um die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab September 2011, also nach dem 18.06.2011 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des AUG).

13

a. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Titel insoweit überhaupt für vollstreckbar erklärt werden muss oder ob er nicht ohne Weiteres nach Art 17 der Verordnung vollstreckbar ist (so OLG München, Beschluss vom 13.02.2012, - 12 UF 48/12 - juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012, 17 UF 331/11 -juris).

14

b. Nach Art 75 Abs.1 der VO EG 4/2009 findet diese nur auf Verfahren Anwendung, die nach dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitet werden, d.h. auf ab dem 18.6. 2011 eingeleitete Verfahren. Nach Artikel75 Abs. 2 a) finden Kapitel IV, Abschnitte 2 und 3 Anwendung auf Entscheidungen, die in den Mitgliedsstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach diesem Zeitpunkt beantragt wird; eine derartiges Verfahren liegt hier vor. Der Titel stammt aus dem Jahre 2000, der Antrag wurde im Jahre 2012 gestellt.

15

c. Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung betrifft an sich Verfahren, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der nicht durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebunden ist. Das sind lediglich Dänemark und das Vereinigte Königreich (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO , 33. Aufl. Vorbem vor Art 1 EuUntVO, Rn 30), nicht aber Polen. Gleichwohl gelten die in Abschnitt 2 genannten Vorschriften aufgrund der Verweisung in Art 75 Abs. 2 a) der Verordnung auch für die hier in Polen ergangene Entscheidung. Dementsprechend ist auch Art 26 der Verordnung anzuwenden, wonach Titel in Deutschland nur vollstreckbar sind, wenn sie für vollstreckbar erklärt wurden. Dem wird die Entscheidung des Amtsgerichts für die Zeit ab September 2011 gerecht.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 AUG i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO, § 40 Abs. 2 AUG.

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
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published on 03/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 187/10 vom 3. August 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuGVVO (= Brüssel I-VO) Artt. 34 Nr. 2, 45; EuZVO 2000 Art. 8 a) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt nicht auf die
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Annotations

(1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels richtet sich für die am 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) im Anwendungsbereich

1.
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1),
2.
des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62),
3.
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3),
4.
des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) und
5.
des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826).

(2) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels richtet sich für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die am 18. Juni 2011 bereits eingeleitet sind, nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist.

(3) Die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni 2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bleibt unberührt.

(4) Die §§ 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das anwendbare Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 19) ergangen sind.

(5) Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzuwenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni 2011 bereits anhängig sind.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.