Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Apr. 2015 - 13 UF 134/15

Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die am 20.12.1991 geschlossene Ehe der am 13.10.1964 geborenen Antragstellerin mit dem am 15.02.1954 geborenen Antragsgegner wurde auf am 08.08.2014 zugestellten Scheidungsantrag geschieden.
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Sowohl den Zugewinnausgleich als auch den nachehelichen Unterhalt hatten die Ehegatten einige Tage vor Eheschließung zu einem Zeitpunkt, als die Antragstellerin bereits schwanger war, mittels notariellen Ehevertrags ausgeschlossen. Den nicht ausgeschlossenen Versorgungsausgleich hat das Familiengericht im Zuge der Ehescheidung dahin durchgeführt, dass es die Anwartschaften der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern durch Übertragung von Entgeltpunkten - 12,0521 zugunsten des Antragsgegners und 1,6196 zugunsten der Antragstellerin - geteilt hat. Des Weiteren hat es 23,5 Versorgungspunkte der Antragstellerin bei der VBL auf den Antragsgegner übertragen.
- 3
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie - wie bereits erstinstanzlich - den Ausschluss bzw. hilfsweise die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begehrt. Die Antragstellerin hält die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Sie begründet dies mit der ehevertraglichen Regelung, nach welcher sie nicht an der auf Vermögensaufbau jenseits von Altersrenten basierenden Alterssicherung des Antragsgegners partizipieren könne. Zudem habe der Antragsgegner während der Ehe wie auch zuvor nur freiwillige Beiträge in der geringstmöglichen Höhe bei der Deutschen Rentenversicherung eingezahlt, obgleich er sich deutlich höher regulär in der Künstlersozialkasse habe versichern können. Des Weiteren stellt sie insgesamt auf die beiderseitigen Vermögensverhältnisse nebst den Ausgaben und die Arbeitsteilung während des ehelichen Zusammenlebens ab sowie auf die übrige wirtschaftliche Auseinandersetzung im Zuge von Trennung und Scheidung. Schließlich wirft die Antragstellerin dem Antragsgegner ein illoyales Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrags vor. Dieser sei einseitig zu seinen Gunsten abgefasst, ohne dass der beurkundende Notar die Antragstellerin über die Folgen dieses Vertrags belehrt habe.
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Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er erachtet die für das Vorliegen einer groben Unbilligkeit angeführten Gründe nicht für durchgreifend. Selbst falls der Ehevertrag unwirksam wäre, habe dies keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.
II.
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Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
- 6
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Erörterung, da hiervon weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Beide Seiten haben umfassend schriftlich vorgetragen.
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Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich vorliegend zutreffend ohne Einschränkung durchgeführt. Die Voraussetzungen für einen auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
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1. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich lediglich dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die rein schematische Durchführung muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. BGH FamRZ 2013,106). Die grobe Unbilligkeit muss sich im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Für die Billigkeitsabwägung gelten im Wesentlichen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des reformierten Versorgungsausgleichs - die für den früheren § 1587c BGB in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiter (vgl. etwa Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. 2009 Rn. 774).
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Danach sind die besonderen Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegend nicht gegeben.
- 10
a) Der Umstand, dass die Ehegatten in Gütertrennung gelebt haben, kann für sich allein die Anwendung der Härteklausel nicht begründen, § 2 Abs. 4 VersAusglG. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte ohne Gütertrennung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB verpflichtet gewesen wäre (vgl. MünchKomm-BGB/Dörr 6. Aufl. 2013 § 27 VersAusglG Rn. 30).
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Zwar weist die Antragstellerin sodann zutreffend darauf hin, dass eine grobe Unbilligkeit in solch einem Fall allerdings in Betracht kommen kann, wenn der Ausgleichsberechtigte über erhebliches Vermögen verfügt, das seine Zukunft sichert (vgl. BGH FamRZ 1988, 47). Unabhängig davon, dass es in der vorgenannten Entscheidung um eine Firmenbeteiligung im Wert von etwa 6 Mio. DM ging, begründet eine ausreichend abgesicherte Altersversorgung allein jedoch noch keine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG. Hinzu kommen muss nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr, dass der Verpflichtete außerdem auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1238).
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Ausgangspunkt ist, dass die gesetzliche Regelung die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig macht, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen. Folglich begründet ebenfalls die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gütertrennung - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann allenfalls eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögensmassen verstärken. Voraussetzung ist aber auch hier zunächst, dass der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1238 und FamRZ 1988, 47, 48 sowie OLG Köln FamRZ 2012, 1881 - Tz. 8 Juris).
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b) Vorliegend kann dahinstehen, inwieweit der Antragsgegner bereits seine Altersversorgung ausreichend sichernde Vermögenswerte besitzt - so beträgt das Kapital seiner beiden Lebensversicherungen z.B. gerade mal etwas weniger als der korrespondierende Kapitalwert der von der Antragstellerin im Versorgungsausgleich abzugebenden gesetzlichen Anwartschaften. Denn jedenfalls ist die angemessene Altersversorgung der Antragstellerin vorliegend auch nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gefährdet. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Bis zum 31.07.2014 hat die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß deren Auskunft vom 19.09.2014 insgesamt 30,8736 EP [Entgeltpunkte] erworben. Infolge des Versorgungsausgleichs reduzieren diese sich zunächst auf 20,4111 EP (30,8736 - 12,0521 + 1,6196). Die Antragstellerin ist erwerbstätig und erzielt - wie sie selbst angibt - ein sehr gutes Gehalt. Dieses führt dazu, dass sie in den letzten Jahren vor dem Ende der Ehezeit pro Jahr durchschnittlich 1,7 EP erworben hat. Schreibt man diese Zahl allein bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres fort, so kann die Antragstellerin noch weitere rund 25 EP für ihre gesetzliche Altersrente hinzuerwerben. Damit stünden bei Rentenbeginn mindestens 45 EP auf ihrem Versicherungskonto. Per 01.07.2015 bedeutet dies eine gesetzliche Altersrente von reichlich 1.200 €/mtl. Hinzu kommt noch die Zusatzversorgung bei der VBL von mindestens 115 €/mtl. Das ist der Rentenbetrag, welcher der Antragstellerin bereits bis zum Ende der Ehezeit nach Abzug der Kürzung durch den Versorgungsausgleich zusteht. Auch hier wird sie aber bis zum Rentenbeginn noch weitere Anwartschaften erwerben.
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Bereits heute verfügt die Antragstellerin damit über eine Altersrente, die über dem angemessenen Selbstbehalt (derzeit: 1.300 €) liegt. Ihr Einkommen als Altersrentnerin ist damit nicht so gering, dass sie auf die vollen in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften angewiesen ist.
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Dieser Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass der vorstehend geschilderte Erwerb einer weiteren Altersversorgung mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. So könnte die Antragstellerin die prognostizierte Altersversorgung z.B. im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht erreichen. Dieses allgemeine Risiko in der nachehezeitlichen Entwicklung genügt jedoch nicht, um die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen. Denn andernfalls würde der Ausschluss insbesondere bei noch jungen Ehegatten zum Regelfall. Denn diese haben schon allein aufgrund ihres Alters regelmäßig noch keine angemessene Altersversorgung aufbauen können (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 885 und Senatsbeschluss vom 22.11.2013 - 13 UF 605/13).
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c) Das Beschwerdevorbringen zeigt schließlich auch keine Eheverfehlungen oder einen fehlenden Beitrag des Antragsgegners zum Familienunterhalt auf, welche einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ausnahmsweise zu rechtfertigen vermögen.
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Dabei ist § 27 VersAusglG nicht darauf angelegt, dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, die einzelnen während des ehelichen Zusammenlebens geleisteten monetären und nicht-monetären Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die erfolgten wirtschaftlichen Dispositionen und Beiträge nunmehr ab- bzw. gegeneinander aufzurechnen (vgl. BGH FamRZ 2013, 770). Somit kommt es entgegen der Beschwerde hier auch nicht darauf an, welcher der Ehegatten während dieser Zeit hier im Einzelnen welche finanziellen Mittel beigesteuert hat und welche Verbindlichkeiten eingegangen ist.
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Schließlich hat es der Antragsgegner auch nicht vorwerfbar unterlassen, eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt, stand es ihm frei, statt in eine staatliche Versicherung in private Vermögenswerte zu investieren. Dies tat er zudem auch nicht heimlich. Der alleinige Grund, warum die Antragstellerin nun aufgrund der Scheidung daran nicht partizipieren kann, ist die Regelung im Ehevertrag. Indes kann der dort ausgeschlossene Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht über den Umweg des § 27 VersAusglG wieder relativiert werden. Das gilt auch dann, wenn dem Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrags ein illoyales Verhalten vorzuwerfen sein könnte. Denn eine daraus möglicherweise folgende Unwirksamkeit des Ehevertrags hat auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Auswirkungen. Diese wäre vielmehr auf der güterrechtlichen Ebene geltend zu machen. Gleiches gilt im Fall eines pflichtwidrigen Verhaltens (Verstoß gegen Belehrungspflicht) des seinerzeit beurkundenden Notars.
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Ebenfalls keinen Eingang in die Abwägung nach § 27 VersAusglG finden kann hier die Art und Weise der Hausratsteilung. Sollte die Antragstellerin insoweit übervorteilt worden sein, hätte sie ihre Rechte in dem hierfür vorgesehenen Rahmen (§§ 1361a, 1568b BGB) geltend machen müssen.
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Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.

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Annotations
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.