Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Nov. 2015 - 12 VA 4/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1104.12VA4.15.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Tenor

Der Beschluss des Antragsgegners vom 3.09.2015 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

der Antragstellerin Einsicht in folgende Bestandteile der Akte des Verfahrens 1 O 308/11 LG Mainz zu gewähren:

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 (Bl. 121, 122)

Kostenfestsetzungsantrag vom 2.07.2012 (Bl. 124, 125)

Kostenrechnungen Bl. II a - c,

den Antrag auf Gestattung der Einsicht in die Akte des Verfahrens 1 O 308/11 LG Mainz im Übrigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind aus der Staatskasse zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zwischen der Antragstellerin und ...[A] besteht ein Rechtschutzversicherungsvertrag. Die Antragstellerin hat für eine Klage der ...[A] vor dem Landgericht Mainz die Gerichtskosten verauslagt. Zur Prüfung von Erstattungsansprüchen hat die Antragstellerin Einsicht in die Gerichtsakte des Verfahrens vor dem Landgericht Mainz beantragt. ...[A] hat eine Einwilligung in die Akteneinsicht verweigert.

2

Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 3.09.2015 den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen.

3

Dagegen richtet sich der Antrag der Antragstellerin gemäß § 23 EGGVG. Die Antragstellerin beantragt,

4

den Beschluss des Antragsgegners vom 3.09.2015 aufzuheben,

5

ihr Einsicht in ein in der Verfahrensakte 1 O 308/11 LG Mainz vorhandenes verkündetes Urteil bzw. eine sonstige verfahrensbeendende Entscheidung mit Kostengrundentscheidung (ohne Entscheidungsgründe), die Kostenausgleichsanträge der Parteien jenes Verfahrens, einen vorhandenen Streitwertbeschluss und die vorhandenen Gerichtskostenabrechnungen zu gewähren und

6

im Übrigen die Sache an den Antragsgegner zur Neubescheidung über das Akteneinsichtsgesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.

II.

7

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG ist begründet.

8

Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses Akteneinsicht zu gestatten. Im Übrigen ist die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

9

1. Die Ablehnung der Gestattung der Akteneinsicht durch den Antragsgegner ist rechtswidrig und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt.

10

Der Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 299 Abs. 2 ZPO zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift kann dritten Personen die Einsicht der Akten gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Antragstellerin ist Dritte im Sinne dieser Vorschrift.

11

Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Interesses ist ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch Rechtsnormen geregeltes, gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache. Ein rechtliches Interesse ist anzuerkennen, wenn Rechte desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, durch den Akteninhalt berührt werden können (Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 299 Rn. 21). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund des Rechtschutzversicherungsvertrages ein auf Rechtsnormen beruhendes bzw. durch Rechtsnormen geregeltes Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ...[A]. Rechte der Antragstellerin aus diesem Verhältnis werden durch den Akteninhalt berührt. Aus der Akte ergibt sich, wie die von der Antragstellerin verauslagten Kostenvorschüsse verwandt worden sind. Es ergibt sich, ob zu Gunsten der Klägerin ...[A] ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO besteht, der gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Antragstellerin übergegangen ist. Der Akte ist auch zu entnehmen, ob es nicht verbrauchte Gerichtskostenvorschüsse gibt und was mit diesen geschehen ist, ob sie etwa von der Klägerin ...[A] vereinnahmt worden sind (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 8.12.2014, Az.: 5 VA 1/14).

12

Ist ein rechtliches Interesse des Dritten gegeben, steht die Gestattung der Akteneinsicht im Ermessen. In diesem Zusammenhang hat der Senat zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in dem Beschluss vom 3.09.2015 von seinem Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht, da er bereits ein rechtliches Interesse der Antragstellerin verneint hat. Die zusätzlichen Erwägungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 16.10.2015 rechtfertigen die Versagung der Akteneinsicht nicht.

13

Das in dem Vergleich vereinbarte Stillschweigen der Parteien gegenüber Dritten über dessen Inhalt, auf das sich der Antragsgegner in der Verfügung vom 16.10.2015 bezieht, steht der Gewährung der Akteneinsicht nicht entgegen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich dieses Stillschweigen auf die Antragstellerin als Rechtsschutzversicherung der ...[A] bezieht.

14

Ebenso wenig kann die Antragstellerin darauf verwiesen werden, sie könne gegen …[A] Auskunftsklage erheben. Die Gewährung der Akteneinsicht ist ein einfacher und unkomplizierter Weg, der Antragstellerin bei dem anzuerkennenden rechtlichen Interesse die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.

15

2. Ist die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 EGGVG).

16

Die Sache ist spruchreif, soweit die Antragstellerin Einsicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 begehrt. Dieses Protokoll enthält den verfahrensbeendenden Vergleich mit der Kostenregelung sowie den Streitwertbeschluss. Die Sache ist außerdem spruchreif, soweit die Antragstellerin Einsicht in den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der ...[A] sowie in die Gerichtskostenabrechnungen verlangt. Den Inhalt dieser Bestandteile der Akte muss die Antragstellerin kennen, um ihr eventuell zustehende Ansprüche prüfen zu können.

17

Ob der Antragsgegner der Antragstellerin Einsicht in weitere Bestandteile der Akte bzw. in die gesamte Akte gewährt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit besteht keine Spruchreife. Das Ermessen des Antragsgegners ist bezüglich weiterer Akteneinsicht nicht auf eine Entscheidungsalternative reduziert (Ermessensreduzierung auf Null). Insoweit ist daher lediglich auszusprechen, dass die Antragstellerin unter Beachtung der obigen Ausführungen des Senats neu zu bescheiden ist (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.).

18

Es besteht auch keine Spruchreife, auf welche Weise die Antragstellerin Akteneinsicht erhält. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen des Antragsgegners (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 299 Rn. 4a). Das gilt auch für die Bestandteile der Akte, in die der Antragsgegner gemäß dem Tenor dieses Beschlusses Einsicht gewähren muss.

III.

19

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beruht auf § 30 EGGVG.

20

Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gemäß den §§ 34, 36 GNotKG.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 299 Akteneinsicht; Abschriften


(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsich

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erh

Referenzen

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in
Tabelle A
um … Euro
in
Tabelle B
um … Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000

50 000

198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000

1 000 000

120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.