Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 09. Mai 2016 - 12 U 464/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0509.12U464.15.0A
bei uns veröffentlicht am09.05.2016

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27.03.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

2

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

3

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.478,67 € nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 24.10.2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden,
den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.885,51 € freizustellen.

4

Der Beklagte beantragt,

5

die Berufung zurückzuweisen.

6

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

7

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. ...[A] vom 20.11.2015 verwiesen.

II.

8

Die Berufung hat keinen Erfolg.

9

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom 24.10.2012.

10

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Kläger seinen Schaden alleine zu tragen hat. Zu Lasten des Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr des auf der Straße abgestellten Fahrzeugs mit dem Warnleitanhänger zu berücksichtigen, die jedoch wegen des Verschuldens des Klägers zurücktritt.

11

Die Bediensteten des Beklagten trifft kein Verschulden an dem Unfall. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf der rechten Fahrspur haben sie weder gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung noch gegen sonstige Sorgfaltspflichten verstoßen.

12

Die Berechtigung, zum Zwecke des Abbaus von Schildern ein Fahrzeug auf der Straße abzustellen, steht außer Frage. Die Bediensteten des Beklagten haben einen Warnleitanhänger aufgestellt, auf dem ein nach links gerichteter Pfeil geleuchtet hat und auf dem unter dem leuchtenden Pfeil ein weiterer nach links gerichteter Pfeil (weiß auf blauem Grund) angebracht war. Das haben die Zeugen ...[B] und ...[C] bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht gesagt. Das Landgericht ist den Zeugen gefolgt. Dagegen bestehen keine Bedenken. Diese Absicherung war ausreichend. Weitere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere eine Vorwarnung durch zusätzliche Schilder oder Leitkegel, waren nicht erforderlich.

13

Der Warnleitanhänger war nicht an einer unübersichtlichen Stelle abgestellt. Unübersichtlich ist eine Stelle, wenn der Fahrzeugführer wegen ungenügenden Überblicks über die Straße den Verkehrsablauf nicht vollständig übersehen und deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.01.1978, 2 St 356/77). Das war nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. ...[A] nicht der Fall. Der Kläger hatte ca. 250 m und ca. 9 Sekunden vor der Kollision freie Sicht auf den Warnleitanhänger. Er hatte auch zum Zeitpunkt der spätesten Reaktion - ca. 80 m vor der Kollision - vollständige und direkte Sicht auf den Anhänger. Die Fahrbahn weist im Bereich der Annäherung an die Unfallörtlichkeit keine Sichthindernisse durch Fahrbahnunebenheiten oder durch einen hügeligen Straßenverlauf auf.

14

Die Bediensteten des Beklagten mussten nicht berücksichtigen, dass die Sicht auf den Warnleitanhänger möglicherweise durch tief stehende Sonne, die hinter dem Anhänger befindliche Fahrzeugführer blendet, eingeschränkt war. Das folgt schon daraus, dass für denjenigen, der ein Fahrzeug abstellt, kaum einzuschätzen ist, ob überhaupt, in welchem Zeitraum und in welcher Stärke eine Blendung eintritt. Im Übrigen kann sich der, der ein Fahrzeug abstellt, darauf verlassen, dass sich nachfolgende Fahrzeugführer auf eine Blendung einstellen und entsprechend vorsichtig fahren.

15

Die Bediensteten des Beklagten mussten die Fahrzeuge auch wegen der abgesehen von Blendungen guten Erkennbarkeit des Anhängers nicht auf dem - unbefestigten - Gelände neben der Fahrbahn abstellen.

16

Demgegenüber trifft den Kläger ein Verschulden an dem Unfall. Der Kläger hatte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 StVO den Sichtverhältnissen anzupassen. Das ist offensichtlich nicht geschehen. Der Zeuge ...[D] hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, die Sonne habe an diesem Tag sehr, sehr tief gestanden, die Sichtverhältnisse seien deswegen sehr eingeschränkt gewesen, aus diesem Grund habe er nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgefahren. Die eingeschränkten Sichtverhältnisse konnte der vor dem Zeugen ...[D] fahrende Kläger ebenso erkennen und hat sie wohl auch erkannt. Aus diesem Grund musste der Kläger so vorsichtig fahren, dass er einem Hindernis, das er wegen einer Blendung erst spät erkennt, ausweichen konnte bzw. dass er - wenn ein Ausweichen nicht möglich war - vor diesem Hindernis anhalten konnte.

17

Da den Bediensteten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs mit dem Warnleitanhänger kein Vorwurf gemacht werden kann, ergibt sich auch aus den §§ 823 ff. BGB und § 839 BGB, Art. 34 GG kein Anspruch gegen den Beklagten.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

19

Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.

20

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 106.478,67 € festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.