Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 28. Apr. 2014 - 12 U 1419/12

Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
- 1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe und Räumung von Gewerberäumen. Sie hat das Mietverhältnis mehrfach gekündigt. Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Mietverhältnis mit ordentlicher Kündigung beendet werden könne, da die für die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei.
- 2
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
- 3
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
- 4
1. die Beklagte zu verurteilen, die Gewerberäume im Haus ...[X] 28 in ...[Y], im Erdgeschoss, bestehend aus einem Ladenlokal mit zwei Schaufenstern und Eingang zur Straße ...[X] im Vorderhaus, sowie einem dahinterliegenden Raum mit Eingang zur ...[Z] Straße nebst einer Toilette, zum 30.06.2012 zu räumen und geräumt an sie herauszugeben;
- 5
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die nicht anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 962,71 € zu zahlen.
- 6
Die Beklagte hat beantragt,
- 7
die Klage abzuweisen.
- 8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
- 9
Im Berufungsverfahren beantragt sie, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Trier die Beklagte zu verurteilen, die Gewerberäume im Haus ...[X] 28, ...[Y], im Erdgeschoss, bestehend aus einem Ladenlokal mit zwei Schaufenstern und Eingang zur Straße ...[X] im Vorderhaus, sowie einem dahinterliegenden Raum mit Eingang zur ...[Z] Straße nebst einer Toilette zu räumen und geräumt an sie herauszugeben mit der Maßgabe, dass hilfsweise Räumung und Herausgabe zum 31.12.2013 verlangt wird.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Berufung zurückzuweisen.
- 12
Der Senat hat den Geschäftsführer der Beklagten ...[A] angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2014 (Bl. 276 ff. GA) wird Bezug genommen.
- 13
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
- 14
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
- 15
Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigungen der Klägerin oder die zeitliche Befristung zum 30.11.2013 beendet. Sowohl der ursprüngliche auf 10 Jahre befristete Mietvertrag vom 11.01./18.01.1999 als auch die darauf folgenden Verlängerungen entsprechen dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Das Mietverhältnis der Parteien ist wirksam verlängert worden bis zum 30.11.2018 und endet frühestens mit Ablauf dieser Frist.
- 16
Im Einzelnen gilt Folgendes:
- 17
Mietvertrag vom 11.01./18.01.1999:
- 18
Hier haben auf Beklagtenseite der Vorstand ...[C] und der Prokurist ...[D] unterzeichnet. Das Rubrum der Urkunde enthält keine Angaben über die Vertretung der Beklagten (damals ...[B] AG). Ein rechtsgeschäftlicher Rechtsnachfolger des Vermieters, dessen Schutz die in § 550 BGB normierte Schriftform in erster Linie dient, kann aus den Unterschriften erkennen, dass das Vorstandsmitglied...[C] und als weiterer Vertreter ein Prokurist auf Seiten der Mieterin unterzeichnet haben. Dass der Vorstand ...[C] für die Aktiengesellschaft unterzeichnet hat, ist auch ohne einen Vertretungszusatz erkennbar. Zweifel an der Einhaltung der Schriftform ergeben sich daraus nicht. Eine Aktiengesellschaft kann grundsätzlich durch ihren Vorstand oder auch in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden (§ 78 AktG). Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Lübeck HRB 3845 AH war das bei der Beklagten der Fall. Aus dem Rubrum des Mietvertrages ergeben sich jedenfalls keine Zweifel an der Vollständigkeit der Unterschriften. Ob die Beklagte letztlich tatsächlich wirksam vertreten war, ist keine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern der Wirksamkeit des Vertrages. Das steht hier nicht zur Diskussion.
- 19
1. Nachtrag vom 12.03./15.03.2004:
- 20
In dem Nachtrag ist das Mietobjekt mit allen wesentlichen Vertragsbestandteilen hinreichend genau bezeichnet. Der ursprüngliche Mietvertrag vom 11./18.01.1999 wird ausdrücklich erwähnt und in Bezug genommen, das Ende der Festlaufzeit (am 30.11.2008) wird mitgeteilt. Es kann keine Zweifel geben, um welche Räumlichkeiten es sich handelt. Es ist klar, welcher Mietvertrag verlängert werden soll. Alle wesentlichen Vertragsbestandteile werden von der Bezugnahme umfasst.
- 21
In der Urkunde sind im Rubrum auf Seiten der Beklagten (damals ...[B] AG) als Vertreter der Vorstand ...[C] und ...[E] erwähnt. Unterzeichnet haben den Nachtrag das Vorstandsmitglied ...[C] und "i. V. ...[F]". Auch hier kann für einen rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger kein Zweifel an der Vollständigkeit der Urkunde bestehen. Der Vorstand ...[C] hat für die Aktiengesellschaft unterzeichnet und für das zweite Vorstandsmitglied als Vertreter ...[F]. Das Schriftformerfordernis ist damit eingehalten. Ob der Unterzeichner ...[F] tatsächlich vertretungsbefugt war, ist keine Frage der Formwirksamkeit, sondern der Wirksamkeit des Vertrages. Damit war die Laufzeit des Mietvertrags bis zum 30.11.2013 verlängert.
- 22
2. Nachtrag vom 5.03./9.03.2007:
- 23
Die Klägerin hat das Zustandekommen des Nachtrags bestritten. Sie hat eine Einigung der Vertragsparteien über eine weitere Verlängerungsoption und die Echtheit der Urkunde angezweifelt. Der Senat hat dazu den Geschäftsführer der Beklagten ...[A] angehört, der 2007 für die Beklagte als Gebietsleiter tätig war. Er war zunächst als Zeuge benannt. Da er mittlerweile zum Geschäftsführer der Beklagten berufen wurde, kam lediglich seine Anhörung als Partei in Betracht. ...[A] hat anschaulich geschildert, wie es zu dem 2. Nachtrag gekommen ist und das in Kopie in dem Anlagenheft Bl. 10 befindliche Vertragsformular, als das wiedererkannt, dass er der Ehefrau des damaligen Vermieters vorgelegt hatte. Er hat bestätigt, dass diese das Schriftstück als Vertreterin für ihren damals pflegebedürftigen Ehemann unterschrieben hat und mit der weiteren Verlängerung des Mietvertrages einverstanden war. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Geschäftsführer ...[A] mit der Ehefrau des damaligen Vermieters den in Kopie vorgelegten Nachtrag gefertigt hat, auch wenn das Original des Vertrages nicht mehr auffindbar ist. Der Senat hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass es zur Ausfertigung der Urkunde gekommen ist (OLG Stuttgart BeckRS 2010, 22058).
- 24
In dem 2. Nachtrag sind die wesentlichen Vertragsbestandteile, auf die sich der Nachtrag beziehen soll, enthalten durch die Bezugnahme auf den Mietvertrag vom 11./18.01.1999 und die Bezeichnung des Mietobjekts. Der ursprüngliche Mietvertrag ist mit Datum und Objektbezeichnung genannt. Dass es sich um den 2. Nachtrag handelt, zeigt, dass es schon einen 1. vorangegangenen Nachtrag gegeben haben muss. Damit ist hinreichend erklärlich, weshalb als Frist, die verlängert werden soll, der 30.11.2013 genannt wird.
- 25
Im Rubrum des zweiten Nachtrags heißt es auf Vermieterseite "...[G] (vertreten durch Ehefrau …[H])"; der Zusatz wurde handschriftlich von ...[A] eingefügt. Das hat er in seiner Anhörung beim Senat angegeben. Die Ehefrau des Vermieters hat zwar ohne einen Vertretungszusatz unterzeichnet, doch ergibt sich aus der Einfügung im Rubrum eindeutig, dass sie für den Vermieter, ihren Ehemann, unterzeichnet hat und nicht für sich selbst. Ob sie als berechtigte Vertreterin aufgetreten ist, kann dahinstehen. Das wäre eine Frage der Wirksamkeit des Vertrages, nicht der Wahrung der Schriftform des § 550 BGB.
- 26
Auf Seiten der Beklagten heißt es in der Urkunde "vertreten durch den Vorstand". Unterzeichnet hat auf Mieterseite das Vorstandsmitglied ...[C]. Unstreitig wurde die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Unterzeichnung erfolgte nur durch ein Vorstandmitglied; dass Herr ...[C] auch für das weitere Vorstandsmitglied unterschreiben wollte, ist nicht ersichtlich. Ein Vertretungszusatz und eine zweite Unterschrift fehlen. Dennoch hält der Senat den Nachtrag für formwirksam, da der Mietvertrag keine Angaben über die konkreten Vertretungsverhältnisse der Beklagten enthält. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.11.2009 (XII ZR 86/07, BGHZ 183, 67 ff.) zugrunde lag. In der vorgenannten Entscheidung ergab sich aus dem Mietvertrag, dass die dortige Mieterin, eine AG, durch zwei namentlich genannte Vorstandsmitglieder vertreten wurde. Der Bundesgerichtshof hat die Unterschrift nur eines Vorstandsmitgliedes ohne einen Zusatz, der erkennen ließ, dass dieses auch für den weiteren Vorstand unterschrieben hat, nicht als für die Wahrung der Schriftform ausreichend angesehen. Im hier zu entscheidenden Fall können Zweifel daran, ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied nur für sich oder auch für weitere Vorstandsmitglieder unterzeichnen will, nicht auftreten, da sich die Vertretungsverhältnisse aus dem Nachtrag nicht ergeben. Es kann daher nicht der Eindruck entstehen, die Urkunde sei unvollständig. Es ist denkbar, dass es nur ein Vorstandsmitglied gibt oder ein Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist. Ein Erwerber, der durch die Wahrung der Schriftform geschützt werden soll, geht nicht ohne weiteres davon aus, dass immer sämtliche Vorstandsmitglieder unterzeichnen müssen, da eine abweichende Regelung getroffen sein kann (so auch OLG Düsseldorf MDR 2012, 902 ff.; Weiner MDR 2010, 184 ff.). Der potentielle Rechtsnachfolger ist nur dann nicht ausreichend geschützt, wenn aufgrund einer Abweichung des Rubrums in dem Mietvertrag oder in dem Nachtrag von den geleisteten Unterschriften der Eindruck der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit entstehen kann. Das ist hier nicht der Fall. Die Schriftform des § 550 BGB ist damit gewahrt. Die Frage der wirksamen Vertretung ist allein für die Wirksamkeit des Vertrages maßgeblich. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin beruft sich allein auf die Nichteinhaltung der Schriftform, da dann die weitere Verlängerung des Mietverhältnisses unwirksam wäre und der Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden konnte oder die Vertragslaufzeit zum 30.11.2013 endete.
- 27
Weiterer 2. Nachtrag vom 1.12.2010/2.12.2010:
- 28
Diesem weiteren 2. Nachtrag kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Darin wird lediglich festgehalten, was auf Grund des mittlerweile eingetretenen Erbfalls auf Seiten des Vermieters und der Umfirmierung auf Beklagtenseite von Rechts wegen bereits eingetreten war. Dem Nachtrag kommt keine rechtliche Bedeutung zu; allenfalls eine klarstellende Wirkung ist damit verbunden.
- 29
Die Verlängerung der Vertragslaufzeit in dem 2. Nachtrag vom 5.03./9.03.2007 ist formwirksam erfolgt. Das Mietverhältnis der Parteien endet frühestens zum 30.11.2018. Vorher kann die Klägerin nicht Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten verlangen.
- 30
Das erstmalige Berufen auf einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB und die damit nach Auffassung der Klägerin einhergehende Nichtigkeit der über 5 Jahre hinausgehenden Verlängerungsoption gemäß § 134 BGB ist erstmals durch Einreichung eines Schriftsatzes nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Auf einen Verstoß gegen § 20 GWB hat sich die Klägerin bislang nicht berufen. Der Senat sieht das Vorbringen als verspätet an und sieht darin keinen Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
- 31
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
- 32
Der Senat lässt die Revision zu, da die vorliegende Entscheidung im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.11.2009 (XII ZR 86/07) stehen könnte. Nach der Formulierung des Leitsatzes und den Gründen der Entscheidung ist bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine Aktiengesellschaft die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes den Hinweis enthält, dass er auch die weiteren Vorstandsmitglieder, die nicht unterzeichnet haben, vertritt. Vom Wortlaut dieser Entscheidung weicht der Senat vorliegend ab. Der Senat sieht daher die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO vorliegend gegeben. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Damit kann geklärt werden, ob mit der Entscheidung des Bundesgerichthofs die Schriftformanforderungen erweitert werden sollen (ablehnend Weiner a. a. O.).
- 33
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 45.471,98 €.

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Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.