Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 09. Juli 2009 - 10 U 959/08

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0709.10U959.08.0A
bei uns veröffentlicht am09.07.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Berufung ist nicht begründet.

2

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 30. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

3

Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, es habe sich bei der streitgegenständlichen Behandlung sehr wohl um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt; die Tatsache, dass er nach jahrelangen Schmerzen nach dieser Behandlung schmerzfrei sei, spreche für sich. Es habe sich um eine neuartige Behandlungsmethode gehandelt, die nicht überall bekannt gewesen sei. So habe auch der Sachverständige Dr. A. nicht über die entsprechenden Informationen verfügt. Es sei daher erforderlich gewesen, zumindest zunächst den sachverständigen Zeugen Dr. B. im Beisein des Sachverständigen Dr. A. zu vernehmen, um beurteilen zu können, welchen Stellenwert die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. haben, und beurteilen zu können, ob die Einholung eines Obergutachtens erforderlich ist oder nicht.

4

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Wie bereits in dem Hinweis ausführlich begründet, bestehen hinsichtlich der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Sachverständigen keine Zweifel, kommt eine Vernehmung des den Kläger behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen nicht in Betracht, da er nach den Beweisanträgen des Klägers nicht zu Tatsachen bekunden, sondern die dem Sachverständigen obliegende Bewertung vornehmen soll, und sind auch die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht gegeben.

5

Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

6

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

7

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.076,20 € festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)