Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 22. März 2012 - 10 U 766/11

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0322.10U766.11.0A
bei uns veröffentlicht am22.03.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erfüllung eines testamentarischen Vermächtnisses.

2

Die Klägerin ist eine Nichte, der Beklagte ein Neffe und Erbe des verstorbenen A. Dieser befand sich im Juli 2010 aufgrund einer Krebserkrankung im Krankenhaus. Am 27.7.2010 verfasste er dort wenige Tage vor seinem Tod ein Nottestament, in welchem er unter anderem der Klägerin sowie einer weiteren Nichte jeweils 50.000 € zuwandte. Am gleichen Tag schloss der Erblasser einen Vertrag über eine Wertsicherungsrente, bei welcher er selbst als Versicherungsnehmer und die Klägerin als Bezugsberechtigte in seinem Todesfall aufgeführt wurden. Auf diesen Vertrag wurde als Einmalbeitrag eine Summe von 32.998,90 € eingezahlt. Zum Abschluss dieser Versicherung hatte dem Erblasser die Zeugin B. geraten, die ihn seit längerem als Angestellte seiner Hausbank in Vermögensfragen beraten hatte und die auch bei der Testamentserrichtung anwesend war. Nach dem Tod des Erblassers erhielt die Klägerin aus der abgeschlossenen Versicherung 33.000 €. Aus dem Nachlass hat der Beklagte ihr weitere 17.000 € gezahlt.

3

Sie hat behauptet,

4

die Zahlung aus der Versicherung habe ihr neben dem testamentarischen Vermächtnis von 50.000 € zusätzlich zustehen sollen.

5

Sie hat vor dem Landgericht beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 33.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2010 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt

8

Die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte hat vorgetragen,

10

Die Klägerin habe lediglich die Gesamtsumme von 50.000 € erhalten sollen, welche sich zusammensetzen sollte aus dem Versicherungsvertrag von 33.000 € sowie weiteren 17.000 € aus dem Nachlass.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landgerichts feststehe, dass die Klägerin nur einmal 50.000 € habe erhalten sollen und dass sie nicht die 33.000 € aus dem Versicherungsvertrag zusätzlich zu einem Vermächtnis von 50.000 €, welches voll aus dem Nachlass zu begleichen sei, habe erhalten sollen.

12

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

13

Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass sie aufgrund des testamentarischen Vermächtnisses 50.000 € habe erhalten sollen und dass die 33.000 €, die ihr aufgrund des Versicherungsvertrages zugeflossen seien, nicht auf den Betrag des Vermächtnisses hätten angerechnet werden dürfen. Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einem Fehlverständnis der Andeutungstheorie und außerdem auf einer fehlerhaften Interpretation des testamentarisch niedergelegten Inhaltes der Erklärungen des Erblassers beruhe. Ein Wille des Erblassers zur Anrechnung der Versicherungsleistung auf das Vermächtnis sei in dem Testament nicht enthalten.

14

Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 33.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 22.10.2010 zu zahlen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

19

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

20

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 5. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

21

Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt:

22

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

23

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

24

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten als dem Erben des verstorbenen A. aufgrund des ihr von diesem ausgesetzten Vermächtnisses keine weitere Zahlung verlangen. Das ihr ausgesetzte Vermächtnis in Höhe von 50.000 € wurde in vollem Umfang erfüllt, da sie unstreitig diesen Betrag zum einen aus der zu ihren Gunsten kurz vor dem Tod des Erblassers noch abgeschlossenen Versicherung, zum anderen durch Zahlung des Beklagten erhalten hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

25

Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiserhebung sowie auch seine Beweiswürdigung sind in keiner Weise zu beanstanden.

26

Entgegen der Auffassung der Klägerin darf bei der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers nicht allein auf dessen Testament als dem schriftlichen Ausdruck dieses Willens abgestellt werden. Auch dürfen im vorliegenden Fall Testament mit dem dort für die Klägerin ausgesetzten Vermächtnis und die zu Gunsten der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung nicht isoliert voneinander gesehen werden. Für die Frage des Erblasserwillens ist im vorliegenden Fall die Situation der Testamentserrichtung, die nicht dem üblichen Ablauf einer Testamentserrichtung entspricht, von entscheidender Bedeutung.

27

Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befand der Erblasser sich im Krankenhaus. Er ist aufgrund einer schweren Erkrankung wenige Tage danach verstorben. Offensichtlich war er selbst nicht mehr in der Lage, seinen letzten Willen handschriftlich niederzulegen – wie es der üblichen Testamentsform entspricht. Das Testament wurde vielmehr als Nottestament verfasst, in dem der Beklagte unter Anwesenheit von Zeugen den letzten Willen des Erblassers schriftlich niederlegte. Zur Testamentserrichtung hatte der Erblasser nicht nur den Beklagten und die entsprechenden Zeugen hinzu gebeten, sondern auch die Zeugin B., die ihn in Geldangelegenheiten und Anlagegeschäften als Bankkauffrau beraten hatte und von der er sich auch in dieser Situation Rat geholt hat. So stammt der Gedanke, zu Gunsten der mit einem Vermächtnis bedachten Personen Lebensversicherungen in Form von Wertsicherungsrentenverträgen abzuschließen nicht vom Erblasser selbst, sondern von der Zeugin B., die ihrerseits eine Spezialistin für Versicherungsverträge aus ihrer Bank mitgebracht hatte. Die Zahlungen auf die abgeschlossenen Versicherungsverträge leistete der Erblasser als Einmalzahlungen aus seinen vorhandenen flüssigen Geldmitteln. Schon dieser Ablauf zeigt, dass er die Klägerin nicht zusätzlich zu ihrem Vermächtnis von 50.000 € mit weiteren 33.000 € aus der Lebensversicherung bedenken wollte. Er hat vielmehr den Anteil des vorhandenen Geldes, den er der Klägerin zuwenden wollte, auf Rat der Zeugin B. in einen Versicherungsvertrag eingezahlt, weil ihm dies als für die Klägerin vorteilhaft dargestellt worden war. Wenn die Zeugin B. nicht den Abschluss der Versicherungsverträge mit Einzahlung der vorhandenen flüssigen Geldmittel in diese vorgeschlagen hätte, wäre es allein bei der Niederlegung der Vermächtnisse geblieben.

28

Dieser von den Zeugen geschilderte Hergang der Testamentserrichtung mit gleichzeitigem Abschluss der Versicherungsverträge zu Gunsten der Personen, für welche im Testament ein Vermächtnis angeordnet war, wobei der Abschluss der Versicherungsverträge von einer dritten Person als sichere Anlage der vorhandenen Geldmittel empfohlen worden war, zeigt, dass der Erblasser der Klägerin nur die im Testament genannten 50.000 € zuwenden wollte, wobei es ihm darauf ankam, schon vor seinem Tod einen Teil dieses Geldes, soweit es für ihn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und des Abschlusses des Versicherungsvertrages frei verfügbar war, für die jeweiligen Vermächtnisnehmer sicher anzulegen. Der Wille des Erblassers ist in seinem Testament niedergelegt, in welchem er der Klägerin 50.000 € vermacht hat. Dass sie mehr als diese Summe erhalten sollte, ergibt sich nicht aus dem gleichzeitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag, da dieser nicht dazu dienen sollte, weiteres Kapital zu Gunsten der Klägerin anzusparen, sondern lediglich dazu, vorhandenes Kapital abzusichern. Der Umstand, dass die Bankberaterin dem Erblasser diese Gestaltung angeraten hat, und der Erblasser dem gefolgt ist, bedeutet nicht, dass der Erblasser den Willen hatte, der Klägerin die Versicherungssumme zusätzlich zu ihrem Vermächtnis noch außerhalb des Erbfalles zuzuwenden.

29

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie hält an ihren Sachvortrag fest und bestreitet, dass der Erblasser die von dem Beklagten geschilderten Gespräche mit ihrer Schwester geführt habe. Weiterhin bestreitet sie, dass nicht ausreichend flüssige Mittel zur Bedienung der Rentenversicherungen auch in größerer Form vorhanden gewesen wären. Sie macht geltend, dass auch der Hinweisbeschluss des Senats sich nicht mit der Frage der Andeutungstheorie und der Wirksamkeit des Testamentes befasse, und macht nunmehr geltend, dass auch dann, wenn das Testament in einer besonderen Situation als Nottestament errichtet worden sei, die grundsätzlichen Formvorschriften gelten, somit weiterhin dass dann, wenn hierbei ein Wille niedergelegt worden sei, der nicht mit dem tatsächlichen Willen übereinstimme, dies sich nur dann durch Auslegung beseitigen oder berichtigen lassen, wenn die Testamentsform eingehalten sei. Sei die Testamentsform nicht eingehalten, so bestehe lediglich die Möglichkeit, das Testament anzufechten und dadurch den Erblasserwillen zur Geltung zu bringen.

30

Die Berufung ist zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

31

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

32

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich vorliegend nicht um das Problem einer Auslegung des Testaments sowie einer Anwendung der Andeutungstheorie. Das Testament und der in ihm geäußerte Wille des Erblassers sind eindeutig. Er wollte der Klägerin den Vermögensvorteil von 50.000 € zuwenden, und zwar im Wege eines Vermächtnisses gemäß § 1939 BGB, ohne sie gleichzeitig als Erben einzusetzen. Dieser Inhalt ist einer Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich vorliegend um eine Beantwortung der Frage, welchen Willen der Erblasser bei der Gesamtgestaltung, die er am Tag der Testamentserrichtung und in engem zeitlichem Zusammenhang damit in Bezug auf sein Vermögen vorgenommen hat, hatte. Zu beantworten ist nicht die Frage, ob die Klägerin sich den Betrag, den sie aufgrund der vom Erblasser gleichzeitig abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, auf das Vermächtnis anrechnen lassen muss, sondern es geht vielmehr darum, ob der Erblasser mit dem Abschluss dieser Versicherung den Zweck verfolgte, der Klägerin über das ihr ausgesetzte Vermächtnis hinaus weitere 33.000 € außerhalb des Erbfalls zukommen zu lassen.

33

Bei der Beantwortung dieser Frage kommt den Zeugen, die das Landgericht vernommen hat, ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese haben eindeutig bekundet, dass der Erblasser der Klägerin insgesamt lediglich den Betrag von 50.000 € zuwenden wollte und dass er einen Teil dieses Betrages nur deshalb in die fragliche Versicherung eingebracht hat, weil seine Bankberaterin ihm dazu geraten hat, um den Wert dieses Betrages zu erhalten, und weil sie ihnen dargestellt hatte, dass dies für den Vermächtnisnehmer günstig sei, weil er über das Geld schneller verfügen könne.

34

Keine Argumente zu Gunsten der Klägerin ergeben sich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen keinen Anwendungsfall des Erwerbs von Todes wegen im sonst üblichen Rechtssinne, nämlich Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses oder aufgrund eines Pflichtteils oder ab Erbersatzanspruches darstellen. Dies beruht darauf, dass der Anspruch aus einer Lebensversicherung mit dem Tod des Erblassers Kraft des Bezugsrechts unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten entsteht und somit nicht in den Nachlass fällt (BGHZ 130, 377 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht im Einzelfall ein Erblasser wie vorliegend im Rahmen einer Gesamtregelung seines Nachlasses einen Teil seiner liquiden Mittel, die er zur Erfüllung eines ausgesetzten Vermächtnisses sicherstellen will, in eine Versicherung einbringt und deren Bezugsrecht dem beabsichtigten Vermächtnisnehmer zuwendet und so diese Versicherung wertmäßig zu einem Teil des ausgesetzten Vermächtnisses macht. Dass der Erblasser diese Gestaltung gewählt hat, ergibt sich eindeutig aus den Aussagen aller vernommenen Zeugen.

35

An der Wirksamkeit des in Rede stehenden Testaments bestehen keine Zweifel. Konkrete Formfehler werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Der Erblasser hat ein Nottestament unter drei Zeugen gemäß § 2250 Abs. 2 BGB errichtet, das bislang auch von der Klägerin nicht infrage gestellt wurde. Für dieses Nottestament gelten lediglich die in § 2250 Abs. 2 BGB aufgestellten Erfordernisse. Die übliche Testamentsform, nämlich handschriftlich oder notariell, braucht in diesem Fall nicht gewahrt zu werden. Im Übrigen ließe sich im Wege einer Testamentsanfechtung dem Willen des Erblassers keineswegs zur Geltung verhelfen, da die Folge einer Anfechtung der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge wäre, die der Erblasser gerade ausschließen wollte, indem er den Beklagten zu seinem Alleinerben bestimmte und den übrigen als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen, darunter auch der Klägerin, lediglich Vermächtnisse aussetzte.

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Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

37

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.000 € festgesetzt.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 22. März 2012 - 10 U 766/11 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2250 Nottestament vor drei Zeugen


(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Fo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1939 Vermächtnis


Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.