Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. März 2016 - 9 U 103/14

published on 29.03.2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. März 2016 - 9 U 103/14
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.07.2014 - H 5 O 82/14 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.07.2014 - H 5 O 82/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.530,30 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2014.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 24.10.2013 gegen 16:00 Uhr im Bereich der Hauptstraße in S. geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des am Unfall beteiligten Pkw Opel, der zum Zeitpunkt des Unfalls von der Tochter des Klägers, der Zeugin M., gefahren wurde. Die Zeugin kam mit dem klägerischen Fahrzeug aus dem Hof einer Arztpraxis, die sich in der H. Straße 48 befindet. Aus der Ausfahrt kommend überquerte sie mit dem Pkw den Bereich des entlang der Hauptstraße verlaufenden Gehwegs und den Bereich des Radwegs. Der Gehweg hat im Bereich der Unfallstelle eine Breite von 3,30 m, der Radweg eine Breite von 1,70 m. Die Zeugin wollte mit dem Pkw auf der Hauptstraße nach rechts einbiegen. Während des Fahrmanövers der Zeugin näherte sich von rechts auf dem Radweg der am … 1999 geborene Beklagte mit seinem Fahrrad. Der Radweg war im Bereich der Unfallstelle nicht für die Fahrtrichtung des Beklagten freigegeben, sondern nur für die Gegenrichtung. Der Beklagte hätte für seine Fahrtrichtung den auf der gegenüberliegenden Seite der Hauptstraße verlaufenden Radweg benutzen können. Während des Einfahrmanövers der Zeugin M. kam es zur Kollision; der Beklagte fuhr mit seinem Fahrrad gegen die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs. Der Beklagte wurde verletzt, der Pkw des Klägers wurde beschädigt.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von dem Beklagten vollen Ersatz seines Schadens in Höhe von 7.060,60 EUR und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, für den Unfall sei der Beklagte allein verantwortlich. Zum Unfall wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte nicht verbotswidrig den Radweg in der falschen Richtung benutzt hätte. Im Bereich der Grundstücksausfahrt habe für die Zeugin M. eine Sichtbehinderung nach rechts bestanden. Die Zeugin habe sich bei der Ausfahrt aus dem Grundstück langsam und vorsichtig in den Bereich des Fuß- und Radwegs hineingetastet. Der von rechts kommende Beklagte sei für die Zeugin vor der Kollision nicht erkennbar gewesen. Die Zeugin habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das weit überwiegende Verschulden treffe die Zeugin M., die sich keineswegs langsam in den Geh- und Radweg hineingetastet habe. Der Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, auf das Fahrmanöver der Zeugin vor der Kollision zu reagieren.
Das Landgericht hat den Beklagten und die Zeugin M. zum Unfallablauf vernommen. Mit Urteil vom 25.07.2014 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 4.236,00 EUR Schadensersatz sowie zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat hierbei eine Haftungsquote von 60 % zu Gunsten des Klägers zugrunde gelegt. Das überwiegende Verschulden für das Unfallereignis treffe den Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 25.07.2014 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er beanstandet das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen. Der Kläger hält daran fest, dass die Zeugin M. den Unfall nicht durch ein anderes Fahrverhalten hätte vermeiden können. Sie habe vor ihrem Entschluss, in die Fahrbahn der Hauptstraße einzufahren, zweimal angehalten, um sich sorgfältig in beide Richtungen zu vergewissern, ob Fußgänger oder Radfahrer gefährdet werden könnten. Der Beklagte sei mit seinem Fahrrad für die Zeugin vor der Kollision nicht erkennbar gewesen. Aus dem Unfallablauf ergebe sich, dass der Beklagte mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein müsse. Das Landgericht habe es versäumt, zum Unfallablauf das beantragte Sachverständigen-gutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Konstanz zu H 5 O 82/14 vom 11.07.2014, soweit die weitergehende Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere 2.824,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Außerdem beantragt der Beklagte im Wege der Anschlussberufung,
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das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Zeugin M. das weit überwiegende Verschulden treffe. Für die Zeugin habe es bei der Ausfahrt aus dem Grundstücksbereich keine Sichtbehinderung gegeben. Sie hätte den sich von rechts auf dem Fahrrad nähernden Beklagten ohne Schwierigkeiten schon von weitem erkennen können. Der Umstand, dass der Beklagte den „falschen Radweg“ benutzt habe, ändere nichts daran, dass die Zeugin dem Beklagten den Vorrang hätte gewähren müssen. Der Beklagte habe den von der Zeugin gefahrenen Pkw vor der Kollision nicht gesehen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall durch eine rechtzeitige Reaktion zu vermeiden.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat zum Unfallablauf ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. eingeholt. Der Sachverständige hat das Gutachten im Termin vom 14.12.2015 erläutert. Der Senat hat im Übrigen zum Unfallablauf den Beklagten informatorisch angehört und die Tochter des Klägers als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und auf das Protokoll vom 14.12.2015 verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Beklagte hat die Hälfte des klägerischen Schadens zu ersetzen, mithin einen Betrag in Höhe von 3.530,30 EUR nebst Zinsen. Außerdem stehen dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen zu.
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1. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Satz 4 StVO. Der Beklagte hat den Unfall durch einen fahrlässigen Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften verursacht.
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a) Der Beklagte hat den Unfall verursacht, indem er einen linken Radweg entgegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO benutzt hat. Der Radweg war für die Fahrtrichtung des Beklagten nicht freigegeben. Wenn der Beklagte den Radweg auf der anderen Seite der Straße benutzt hätte, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Die Einschränkung für die Benutzung von linken Radwegen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO dient u.a. dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, wie der Zeugin M., die erfahrungsgemäß nicht immer damit rechnen, dass Radfahrer einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs benutzen.
19 
b) Dem Beklagten fällt außerdem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Er hätte den Unfall bei genügender Aufmerksamkeit durch eine rechtzeitige Reaktion vermeiden können.
20 
aa) Für die Haftung des Beklagten können Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften nur insoweit zugrunde gelegt werden, als sie nachgewiesen sind. Das bedeutet: Soweit Einzelheiten des Unfallablaufs ungeklärt geblieben sind, ist im Rahmen von § 823 Abs. 1, 2 BGB die für den Beklagten günstigste Variante zugrunde zu legen.
21 
bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist offen geblieben, ob die Zeugin M. sich bei ihrem Fahrmanöver langsam in den Bereich des Gehwegs und in den Bereich des Radwegs hineingetastet und ihr Fahrzeug mehrfach angehalten hat, oder ob sie in einem Zug aus der Ausfahrt herausgefahren ist. Zwar hat die Zeugin angegeben, sie habe im Bereich des Geh- und Radwegs mehrfach angehalten und dabei nach links und nach rechts geschaut. Diese Darstellung erscheint zwar möglich; sie ist jedoch nicht nachgewiesen. Es erscheint ebenso möglich, dass sie in einem Zug gefahren ist. Die Angaben der Zeugin reichen zur vollen Überzeugung des Senats nicht aus. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung angegeben, er habe das klägerische Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen. Dies könnte dadurch erklärbar sein, dass der Pkw vor dem Unfall für ihn nur kurze Zeit erkennbar war, weil die Zeugin sich - entgegen ihrer Darstellung - möglicherweise nicht langsam in den Gehweg hineingetastet hat. Der Senat kann, auch nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin, nicht ausschließen, dass ihre Aussage von einer - unbewussten - nachträglichen Rekonstruktion beeinflusst ist.
22 
cc) Dem Beklagten ist mangelnde Aufmerksamkeit und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO jedoch auch dann vorzuwerfen, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Zeugin vor dem Unfall in einem Zug aus der Ausfahrt herausgefahren ist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S.. Nach seinen Feststellungen ist von einer Kollisions-geschwindigkeit des Pkw in einer Größenordnung von 10 - 15 km/h auszugehen. Auch bei einem Fahrmanöver der Zeugin in einem Zug hätte der Beklagte bei genügender Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt, die Kollision durch eine Gefahren-bremsung zu verhindern. Auch bei einer eigenen Geschwindigkeit von 15 - 20 km/h wäre es dem Beklagten nach den Berechnungen des Sachverständigen möglich gewesen, durch eine sofortige Bremsreaktion bei Erkennen des Pkw die Kollision knapp zu vermeiden.
23 
c) Weitere Verkehrsverstöße des Beklagten, die für die Haftungsfrage zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor bzw. lassen sich nicht feststellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist von einer Geschwindigkeit des Beklagten vor dem Unfall von 15 - 20 km/h auszugehen. Daraus lässt sich ein - zusätzlicher - Vorwurf gegen den Beklagten im Sinne einer nicht angepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 StVO) nicht ableiten.
24 
2. Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB führt zu einer Haftungsquote von 50 %.
25 
a) Auf Seiten des Klägers sind nicht nur schuldhafte Verkehrsverstöße der Zeugin M. zu berücksichtigen, sondern auch die sogenannte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs. Dies ergibt sich, auch für die Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB, aus § 7 Abs. 1 StVG (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 254 BGB, RdNr. 10).
26 
b) Im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB können nur solche Verursachungsbeiträge zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, die nachgewiesen sind. Im Rahmen dieser Abwägung ist bei ungeklärten Details des Unfallablaufs mithin die für die Zeugin M. bzw. für den Kläger günstigste Version zugrunde zu legen.
27 
c) Die Zeugin M. hat den Unfall durch einen fahrlässigen Verstoß gegen § 10 StVO (Einfahren und Ausfahren) verursacht.
28 
aa) Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich dabei gemäß § 10 Satz 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Zeugin M. war daher verpflichtet, dem Beklagten, der sich von rechts auf dem Fahrradweg näherte, den Vorrang zu überlassen. Der Umstand, dass der Beklagte den Radweg in der falschen Richtung befuhr, ändert daran nichts. Denn wer aus einem Grundstück ausfährt, muss grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Radweg von Radfahrern nicht selten in der Gegenrichtung benutzt wird (vgl. beispielsweise OLG Hamm, NZV 1997, 123; OLG Hamburg, NZV 1992, 281).
29 
bb) Kommt es zur Kollision zwischen einem Pkw, der aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt, und einem anderen Verkehrsteilnehmer, wird von der Rechtsprechung nicht selten im Wege des Anscheinsbeweises angenommen, dass den Pkw-Fahrer ein Verschulden trifft (vgl. beispielsweise OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2006 - 12 U 449/05 -, zitiert nach juris; LG Gießen, Urteil vom 01.11.2013 - 3 O 121/13 -, zitiert nach juris; LG Freiburg, Urteil vom 06.09.2007 - 3 S 120/07 -, NZV 2008, 101). Ob die Regeln des Anscheinsbeweises für den vorliegenden Fall Anwendung finden können, kann dahinstehen. Denn ein schuldhafter Verkehrsverstoß steht nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen S. fest.
30 
cc) Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB von der Variante auszugehen, dass sich die Zeugin M. bei der Ausfahrt aus dem Grundstück langsam und vorsichtig in den Bereich des Gehwegs hineingetastet hat (siehe oben). Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Zeugin vor der Einfahrt auf die Straße zweimal angehalten hat, ändert dies nichts an einem schuldhaften Verkehrsverstoß.
31 
Zum Zeitpunkt der Kollision fuhr die Zeugin nach den Feststellungen des Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von 10 - 15 km/h. Die Zeugin war nach den Feststellungen des Sachverständigen - von ihrer Darstellung ausgehend - zwischen dem Anhalten und der Kollision 1,7 - 2,0 Sekunden gefahren. Sie hätte den Unfall vermeiden können, indem sie - nach dem zweiten Anhalten - nicht angefahren wäre, sondern den Beklagten mit seinem Fahrrad hätte vorbeifahren lassen. Zum Zeitpunkt des zweiten Anfahrvorgangs war der Beklagte für die Zeugin, wenn sie sich nach rechts vergewissert hätte, ohne Schwierigkeiten erkennbar. Es gab eine Sichtstrecke nach den Feststellungen des Sachverständigen von mindestens 90 Meter. Sichtbehinderungen bestanden für die Zeugin nur im Bereich zwischen dem Grundstück und dem angrenzenden Gehweg; bei einer Breite von Geh- und Radweg von zusammen 5 Meter bestanden für die Zeugin jedoch keine Sichtbehinderungen mehr, sobald sie mit der Front ihres Fahrzeugs 1,5 - 2,0 m in den Bereich des Gehwegs hineingefahren war. Die Darstellung der Zeugin, dass sie den Beklagten vor dem Einfahren in die Fahrbahn nicht gesehen habe, ist unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens nur dadurch erklärbar, dass sie entweder - entgegen ihren Angaben - vor dem Anfahren nicht nach rechts geschaut hat oder dass sie - möglicherweise abgelenkt durch den fließenden Verkehr auf der Straße - sich beim Blick nach rechts unaufmerksam verhalten hat.
32 
d) Weitere Verkehrsverstöße der Zeugin, die im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor bzw. sind jedenfalls nicht nachgewiesen. Insbesondere kann der Senat aus Beweislast-gründen (siehe oben) für die Frage des Mitverschuldens nicht feststellen, dass die Zeugin - entgegen ihren Angaben - in einem Zug aus dem Grundstück herausgefahren ist.
33 
e) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldens-beiträge führt zu einer Haftungsquote von 50 %.
34 
aa) Eine Analyse der Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen (Kraftfahrzeug kommt aus Ausfahrt, Radfahrer auf Gehweg oder in der falschen Richtung auf Radweg) zeigt, dass die in der Praxis von den Gerichten festgesetzten Haftungsquoten stark differieren (vgl. insbesondere Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage 2013, RdNr. 381, 382, 383). Dies hängt damit zusammen, dass bei der Abwägung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Je nach Einzelfall können die nachgewiesenen Verschuldensbeiträge der Beteiligten sehr unterschiedlich sein.
35 
bb) Auf Seiten des Beklagten ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass er zum einen den Radweg in der falschen Richtung benutzt hat und dass er zum anderen bei sofortiger Reaktion die Kollision durch eine Gefahrbremsung knapp hätte vermeiden können (siehe oben).
36 
cc) Auf Seiten des Klägers ist zum einen die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen (siehe oben) und zum anderen der nachgewiesene Verstoß der Zeugin M. gegen § 10 Satz 1 StVO (siehe oben).
37 
dd) Der Senat ist der Auffassung, dass die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ungefähr gleich schwer wiegen. Zu Gunsten des Klägers ist dabei berücksichtigt, dass die Zeugin M. bei der Ausfahrt aus dem Grundstück vorrangig auf den Verkehr von links achten musste, was die Reaktion auf den von rechts kommenden Beklagten erschwert hat. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin M. ungeachtet des Verkehrsverstoßes des Beklagten jederzeit mit Fußgängern von rechts und im Übrigen gemäß § 2 Abs. 5 StVO auch mit Rad fahrenden Kindern von rechts rechnen musste. Im Übrigen steht fest, dass es - bei einer Gesamtbreite von Geh- und Radweg von 5 m - keine besonderen Sichtbehinderungen für die Zeugin gab, die eine Wahrnehmung des von rechts kommenden Fahrradfahrers erschwert hätten.
38 
3. Der Schaden des Klägers ergibt sich aus folgender unstreitiger Abrechnung:
39 
Reparaturkosten netto:
5.074,35 EUR
Verbringungskosten brutto:      
126,24 EUR
UPE-Aufschläge
195,59 EUR
merkantiler Minderwert
850,00 EUR
Gutachterkosten
784,42 EUR
Schadenspauschale
30,00 EUR
Summe:
7.060,60 EUR
40 
Bei einer Haftungsquote von 50 % ergibt sich hieraus die Forderung des Klägers in Höhe von 3.530,30 EUR.
41 
4. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
42 
5. Dem Kläger stehen gemäß §§ 249 Abs. 2, 291 BGB vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen zu. Bei einem Gegenstandswert von 3.530,30 EUR berechnen sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten wie folgt:
43 
1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)    
327,60 EUR
Postpauschale ( Nr. 7002 VV RVG)
20,00 EUR
Zwischensumme netto:
347,60 EUR
19 % USt.
66,04 EUR
Summe brutto:
413,64 EUR
44 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
46 
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.