Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12

published on 02/08/2012 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2012 - 3 OH 9/09 - aufgehoben, soweit gegen ihn darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR festgesetzt ist.

Gründe

 
I.
Gegen den Sachverständigen hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 30.05.2012 (AS 220-222), ihm zugestellt am 02.06.2012 (AS 225), u.a. ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Sachverständige mit seinem am 13.06.2012 beim Landgericht Mannheim mittels Telefax eingegangenen, als sofortige Beschwerde zu behandelnden Einspruch vom 11.06.2012 (AS 227 f.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2012 (AS 243 f.) nicht abgeholfen.
II.
Die gem. §§ 411 Abs. 2, 409 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere gem. § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte und gem. §§ 569 Abs. 3 Nr. 3, 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegende sofortige Beschwerde des Sachverständigen hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat verkennt nicht, dass sich das Landgericht zu Recht veranlasst sah, gegenüber dem ersichtlich die Erstellung des Ergänzungsgutachtens verzögernden Sachverständigen auf eine zügige Erstattung des Gutachtens hinzuwirken (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 411a Rn. 6 m.w.N.). Das Landgericht war jedoch gehalten, dabei die förmlichen Voraussetzungen des § 411a Abs. 2 ZPO einzuhalten. Diese hat es nicht hinreichend beachtet.
1. Das Landgericht durfte dem Sachverständigen durch den angefochtenen Beschluss vom 30.05.2012 kein Ordnungsgeld auferlegen, weil es an einer vorherigen wirksamen Fristsetzung nach § 411 Abs. 1 S. 2 ZPO fehlte und deshalb auch das Setzen der Nachfrist und die Androhung des Ordnungsgeldes im Beschluss vom 26.03.2012 (AS 210/211) unzulässig war. Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind hier nicht gegeben.
a) Nach § 411 Abs. 1 S. 2 ZPO soll im Falle der Anordnung einer schriftlichen Begutachtung das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Niederlegung des von ihm unterschriebenen Gutachtens auf der Geschäftsstelle des Gerichts bestimmen. Nur wenn der Sachverständige diese erste Frist versäumt hat, darf ihm eine Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt werden, § 411 Abs. 2 S. 2 ZPO (OLGR Hamm 1998, 55 f., juris Tz. 5). Erst nach Ablauf dieser Androhungsfrist, also der zweiten Frist, kann gegen den Sachverständigen das Ordnungsgeld verhängt werden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes setzt voraus, dass das Gericht wirksam eine Frist zur Gutachtenübermittlung gem. § 411 Abs. 1 ZPO gesetzt hat (OLGR Hamm 1998, 55 f., juris Tz. 5 f.; OLGR Hamm 1991, 14 f., juris Tz. 4; Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 6, 5; MünchKomm/Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 411 Rn. 6).
b) Diese formellen Voraussetzungen hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht hinreichend beachtet. Es hat in seinem Beschluss vom 26.03.2012 (AS 210/211) ohne vorherige verbindliche richterliche Frist eine Nachfrist gesetzt mit entsprechender Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen. Der der Beauftragung des Sachverständigen zu Grunde liegende Beschluss vom 02.09.2011 (AS 183 f.) enthält keine Vorgabezeit für die Erstellung des Gutachtens. Auch das Schreiben des Kammervorsitzenden vom 04.10.2011 (AS 195), mit welchem dem Sachverständigen die Gerichtsakte übersandt wurde, enthält lediglich die Bitte um alsbaldige Erstattung, jedoch keine verbindliche Fristsetzung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine Fristsetzung allein durch den Vorsitzenden wirksam ist (verneinend: Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 5a; bejahend: Zöller/Greger, a.a.O., § 411 Rn. 6a). Die folgenden Sachstandsanfragen des Gerichts vom 13.01.2012 (AS 201) und 09.03.2012 (AS 207) machten die nach § 411 Abs. 1 ZPO erforderliche ordnungsmäßige richterliche Frist zur Niederlegung des Gutachtens auf der Geschäftsstelle ersichtlich nicht entbehrlich. Die mit Beschluss des Landgerichts vom 26.03.2012 gesetzte Nachfrist und die Androhung des Ordnungsgeldes für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der „Nachfrist” waren demnach unzulässig. Sie boten keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des Ordnungsgeldes.
2. Der Senat hat erwogen, ob es hier ausnahmsweise entbehrlich war, dass das Landgericht dem Sachverständigen eine Frist gem. § 411 Abs. 1 ZPO setzte. Es kann jedoch dahinstehen, ob dies etwa der Fall ist, wenn der Sachverständige selbst das Gutachten für einen bestimmten Termin zugesagt hat und es sich deshalb um eine reine Förmelei handeln würde (vgl. MünchKomm/Zimmermann, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 06.10.2009, 1 U 3/08, juris Tz. 6). Denn den Antworten des Sachverständigen vom 23.01.2012 („ich rechne .. bis Ende Februar, Anfang März“,“ AS 204) und vom 15.03.2012 („noch mindestens bis Mitte Mai“, AS 208) auf die Sachstandsanfragen des Gerichts lässt sich eine Zusage zu einem bestimmten Termin, die als Grundlage für Zwangsmaßnahmen dient (vgl. Musielak/Huber, a.a.O., Rn. 5a), nicht hinreichend entnehmen. Die Erklärung des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 30.05.2012 („um die Fertigstellung bis zum 15.06.2012 zu gewährleisten“, AS 218) rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil der Ordnungsgeldbeschluss bereits vor diesem Datum erging und das Gutachten im Übrigen innerhalb der selbst gesetzten Frist am 13.06.2012 bei Gericht einging (AS 229 ff.).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß § 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Sachverständigen nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen, denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (BGH, NJW-RR 2007, 1364 ff., juris Tz. 23; Zöller/Greger, a.a.O., § 380 Rn. 10).
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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst
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published on 06/10/2009 00:00

Tenor I. Gegen den Sachverständigen Dipl.-Kaufmann xxx wird wegen Versäumung der Frist zur Vorlage seines Gutachtens ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt. II. Dem Sachverständigen wird aber- und letztmals eine Frist von einer Woche
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published on 10/01/2017 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Peter Arnold vom 9.12.2016 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 1.12.2016 insoweit aufgehoben, als darin gegen diesen ein Ordnungsgeld in Höhe vo
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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.