Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12

bei uns veröffentlicht am02.08.2012

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2012 - 3 OH 9/09 - aufgehoben, soweit gegen ihn darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR festgesetzt ist.

Gründe

 
I.
Gegen den Sachverständigen hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 30.05.2012 (AS 220-222), ihm zugestellt am 02.06.2012 (AS 225), u.a. ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Sachverständige mit seinem am 13.06.2012 beim Landgericht Mannheim mittels Telefax eingegangenen, als sofortige Beschwerde zu behandelnden Einspruch vom 11.06.2012 (AS 227 f.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2012 (AS 243 f.) nicht abgeholfen.
II.
Die gem. §§ 411 Abs. 2, 409 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere gem. § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte und gem. §§ 569 Abs. 3 Nr. 3, 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegende sofortige Beschwerde des Sachverständigen hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat verkennt nicht, dass sich das Landgericht zu Recht veranlasst sah, gegenüber dem ersichtlich die Erstellung des Ergänzungsgutachtens verzögernden Sachverständigen auf eine zügige Erstattung des Gutachtens hinzuwirken (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 411a Rn. 6 m.w.N.). Das Landgericht war jedoch gehalten, dabei die förmlichen Voraussetzungen des § 411a Abs. 2 ZPO einzuhalten. Diese hat es nicht hinreichend beachtet.
1. Das Landgericht durfte dem Sachverständigen durch den angefochtenen Beschluss vom 30.05.2012 kein Ordnungsgeld auferlegen, weil es an einer vorherigen wirksamen Fristsetzung nach § 411 Abs. 1 S. 2 ZPO fehlte und deshalb auch das Setzen der Nachfrist und die Androhung des Ordnungsgeldes im Beschluss vom 26.03.2012 (AS 210/211) unzulässig war. Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind hier nicht gegeben.
a) Nach § 411 Abs. 1 S. 2 ZPO soll im Falle der Anordnung einer schriftlichen Begutachtung das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Niederlegung des von ihm unterschriebenen Gutachtens auf der Geschäftsstelle des Gerichts bestimmen. Nur wenn der Sachverständige diese erste Frist versäumt hat, darf ihm eine Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt werden, § 411 Abs. 2 S. 2 ZPO (OLGR Hamm 1998, 55 f., juris Tz. 5). Erst nach Ablauf dieser Androhungsfrist, also der zweiten Frist, kann gegen den Sachverständigen das Ordnungsgeld verhängt werden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes setzt voraus, dass das Gericht wirksam eine Frist zur Gutachtenübermittlung gem. § 411 Abs. 1 ZPO gesetzt hat (OLGR Hamm 1998, 55 f., juris Tz. 5 f.; OLGR Hamm 1991, 14 f., juris Tz. 4; Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 6, 5; MünchKomm/Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 411 Rn. 6).
b) Diese formellen Voraussetzungen hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht hinreichend beachtet. Es hat in seinem Beschluss vom 26.03.2012 (AS 210/211) ohne vorherige verbindliche richterliche Frist eine Nachfrist gesetzt mit entsprechender Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen. Der der Beauftragung des Sachverständigen zu Grunde liegende Beschluss vom 02.09.2011 (AS 183 f.) enthält keine Vorgabezeit für die Erstellung des Gutachtens. Auch das Schreiben des Kammervorsitzenden vom 04.10.2011 (AS 195), mit welchem dem Sachverständigen die Gerichtsakte übersandt wurde, enthält lediglich die Bitte um alsbaldige Erstattung, jedoch keine verbindliche Fristsetzung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine Fristsetzung allein durch den Vorsitzenden wirksam ist (verneinend: Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 5a; bejahend: Zöller/Greger, a.a.O., § 411 Rn. 6a). Die folgenden Sachstandsanfragen des Gerichts vom 13.01.2012 (AS 201) und 09.03.2012 (AS 207) machten die nach § 411 Abs. 1 ZPO erforderliche ordnungsmäßige richterliche Frist zur Niederlegung des Gutachtens auf der Geschäftsstelle ersichtlich nicht entbehrlich. Die mit Beschluss des Landgerichts vom 26.03.2012 gesetzte Nachfrist und die Androhung des Ordnungsgeldes für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der „Nachfrist” waren demnach unzulässig. Sie boten keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des Ordnungsgeldes.
2. Der Senat hat erwogen, ob es hier ausnahmsweise entbehrlich war, dass das Landgericht dem Sachverständigen eine Frist gem. § 411 Abs. 1 ZPO setzte. Es kann jedoch dahinstehen, ob dies etwa der Fall ist, wenn der Sachverständige selbst das Gutachten für einen bestimmten Termin zugesagt hat und es sich deshalb um eine reine Förmelei handeln würde (vgl. MünchKomm/Zimmermann, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 06.10.2009, 1 U 3/08, juris Tz. 6). Denn den Antworten des Sachverständigen vom 23.01.2012 („ich rechne .. bis Ende Februar, Anfang März“,“ AS 204) und vom 15.03.2012 („noch mindestens bis Mitte Mai“, AS 208) auf die Sachstandsanfragen des Gerichts lässt sich eine Zusage zu einem bestimmten Termin, die als Grundlage für Zwangsmaßnahmen dient (vgl. Musielak/Huber, a.a.O., Rn. 5a), nicht hinreichend entnehmen. Die Erklärung des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 30.05.2012 („um die Fertigstellung bis zum 15.06.2012 zu gewährleisten“, AS 218) rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil der Ordnungsgeldbeschluss bereits vor diesem Datum erging und das Gutachten im Übrigen innerhalb der selbst gesetzten Frist am 13.06.2012 bei Gericht einging (AS 229 ff.).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß § 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Sachverständigen nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen, denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (BGH, NJW-RR 2007, 1364 ff., juris Tz. 23; Zöller/Greger, a.a.O., § 380 Rn. 10).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren


Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Okt. 2009 - 1 U 3/08

bei uns veröffentlicht am 06.10.2009

Tenor I. Gegen den Sachverständigen Dipl.-Kaufmann xxx wird wegen Versäumung der Frist zur Vorlage seines Gutachtens ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt. II. Dem Sachverständigen wird aber- und letztmals eine Frist von einer Woche
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2012 - 7 W 26/12.

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 28 W 19/17

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Peter Arnold vom 9.12.2016 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 1.12.2016 insoweit aufgehoben, als darin gegen diesen ein Ordnungsgeld in Höhe vo

Referenzen

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Tenor

I. Gegen den Sachverständigen Dipl.-Kaufmann xxx wird wegen Versäumung der Frist zur Vorlage seines Gutachtens ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt.

II. Dem Sachverständigen wird aber- und letztmals eine Frist von einer Woche zur Einreichung des Gutachtens (zusammen mit den Verfahrensakten) bei Gericht gesetzt. Ihm wird angekündigt und angedroht, dass er bei Nichteinhaltung der Frist mit seiner entschädigungslosen Abberufung als Sachverständigengutachter zu rechnen hat.

III. Den Parteien wird zu der unter Ziff. II angekündigten Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche eingeräumt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 12.11.2007 - Az.: 6 U 32/07 - ordnete der (vormalige) 6. Zivilsenat eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Nachdem die Industrie- und Handelskammer Mecklenburg Vorpommern, um deren Mitwirkung ersucht worden war, den Sachverständigen xxx als Gutachter vorgeschlagen hatte, wurde dieser nach Anhörung der Parteien und mit deren grundsätzlichem Einverständnis zum Sachverständigen bestellt (Beschluss vom 10.06.2008). Mit Schreiben vom 10.06.2008 sind dem Sachverständigen die Verfahrensakten zur Erstellung des Gutachtens zugeleitet worden; sie gingen ihm am 20.06.2008 zu. Da die Akten kurzfristig im Kostenfestsetzungsverfahren benötigt wurden, erforderte die Geschäftsstelle des Senats diese vom Sachverständigen zurück. Dieser überließ die Verfahrensakten mit Schreiben vom 10.11.2008 und teilte hierin - außer der Einforderung eines weiteren Kostenvorschusses - mit, "nach erfolgter Rücksendung der Akten werde ich das Gutachten innerhalb von vier Wochen dem Gericht vorlegen können". Am 03.12.2008 gelangten die Akten an den Sachverständigen zurück; der verlangte weitere Kostenvorschuss wurde eingezahlt. Auf telefonische Anfrage der Geschäftsstelle vom 24.03.2009 erklärte der Sachverständigen, die Akten würden in etwa drei Wochen mit dem Gutachten zurückgesandt werden.

2

Unter dem 05.06.2009 setzte der Vorsitzende des Senats dem Sachverständigen eine Frist von vier Wochen zur Vorlage des Gutachtens. Er bat darum, anderenfalls die Hinderungsgründe mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Weiter erging die Ankündigung, dass anderenfalls die Auferlegung eines Ordnungsgeldes oder die Entziehung des Gutachterauftrages in Betracht zu ziehen sein werde. Diese Verfügung wurde dem Gutachter am 09.06.2009 zugestellt.

3

Am 20.07.2009 nahm die stellvertretende Vorsitzende des Senats telefonisch Kontakt zu dem Sachverständigen auf. Er erklärte auf Nachfrage, auf das Hinweisschreiben vom 05.06.2009 nicht reagiert zu haben, weil er im Urlaub gewesen sei. Gleichzeitig sicherte er zu, das Gutachten binnen zehn Tagen vorzulegen. Die stellvertretende Vorsitzende erneuerte die angedrohten Zwangsmittel.

4

Bis zum heutigen Tage ist ein Eingang des Gutachtens zu den Gerichtsakten nicht zu verzeichnen.

II.

1.

5

Gegen den Sachverständigen xxx war nach § 411 Abs. 2 ZPO ein Ordnungsgeld (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 380 Rn. 6), jedoch keine Ordnungshaft (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 411 Rn. 7) festzusetzen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (dazu allgemein Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 411 Rn. 2) sind erfüllt.

a)

6

Dem Gutachten ist mit Verfügung vom 05.06.2009 eine Frist zur Erstattung seines Gutachtens gesetzt worden, dabei wurde ihm die Auferlegung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens angedroht. Diese Androhung ist fernmündlich durch die stellvertretende Vorsitzende am 20.07.2009 wiederholt worden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO); der Setzung einer Nachfrist zur Einreichung des Gutachtens - durch Zustellung einer entsprechenden Verfügung des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden in seiner Vertretung (dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 411 Rn. 11) - bedurfte es hier nicht; ein solches Verfahren wäre zur reinen Förmelei geraten. Der Sachverständige hatte von sich aus zugesichert, das Gutachten binnen 10 Tagen vorzulegen. Diese selbst gesetzte Frist ging mit dem Anliegen des Senats konform, für eine alsbaldige Vorlage des Gutachtens Sorge zu tragen; davon musste auch der Sachverständige - nach den mehrmaligen Aufforderungen zur Einreichung des Gutachtens und seinen eigenen Versicherungen - ausgehen. Die von ihm zugesicherte Fristeinhaltung stimmte mithin überein mit einer zu setzenden Frist.

b)

7

Wegen der Versäumung der Frist ist danach - in entsprechender Anwendung von §§ 380, 390 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 411 Rn. 4 und § 409 Rn. 4 u. 5) - ein Ordnungsgeld zu verhängen. Dieses kann der Höhe nach von 5 bis 1.000,00 € festgesetzt werden (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 380 Rn. 6). Angesichts der - entgegen eigenen Zusicherungen des Sachverständigen - außerordentlich verzögerlichen Bearbeitung des Gutachtenauftrages, der verstrichenen Zeit (die zu Lasten der Parteien geht) und der mehrfachen Nichteinhaltung von Fristen erachtet der Sache das festgesetzte Ordnungsgeld - unter Berücksichtigung der anzunehmenden Vermögensverhältnisse des Sachverständigen - sowohl dem Grunde wie der Höhe nach für angemessen und auch für verhältnismäßig.

2.

8

Der Senat setzt dem Sachverständigen eine letzte Nachfrist zur Erstattung seines Gutachtens. Die Frist von einer Woche erscheint hierbei - unter Berücksichtigung der schon längere Zeit ausstehenden Fertigstellung des Gutachtens und der (mehrfach) selbst geäußerten Erwartung des Sachverständigen, das Gutachten unmittelbar vorlegen zu können - ausreichend. Sollte auch in dieser Frist das Sachverständigengutachten nicht eingehen, verbleibt als ultima ratio nur die entschädigungslose Abberufung des Sachverständigen (§ 409 ZPO), da seine hartnäckigen Fristversäumungen als Weigerung zur Gutachtenerstellung einzustufen wären (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 411 Rn. 4; Zöller/Greger, a.a.O., § 409 Rn. 4; OLG Brandenburg, MDR 2005, 1131, Tz. 5, zit. nach juris); es wird sodann die Beauftragung eines neuen Sachverständigen erforderlich werden; ein (nicht oder unvollständig fertig gestelltes) Gutachten des bisherigen Sachverständigen verlöre seinen Wert, mit der Folge, dass diesem keine Entschädigung zusteht. Als Alternative bleibt dem Sachverständigen einzig - was der Senat anheimstellt -, dass er den Gutachterauftrag von sich aus zurückgibt.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.