Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 28 W 19/17

published on 10/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 28 W 19/17
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Landgericht München II, 3 O 1819/11, 09/12/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Peter Arnold vom 9.12.2016 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 1.12.2016 insoweit aufgehoben, als darin gegen diesen ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 € festgesetzt ist.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines gegen ihn ergangenen Ordnungsgeldbeschlusses samt Nachfristsetzung für die Gutachtenserstattung.

Mit Beschluss vom 11.11.2014 ordnete das Landgericht u.a. die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Peter Arnold zur Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten für die Mängel an den Treppenhäusern Z. Straße Haus Nr. 11, 13, 15 an.

Mit Verfügung vom 22.7.2015 übersandte das Landgericht die Gerichtsakten an den Beschwerdeführer und ersuchte diesen, ein schriftliches Gutachten zu dem im Beweisbeschluss genannten Beweisthema zu erstatten. Das Landgericht ersuchte den Beschwerdeführer, den Auftrag möglichst bald auszuführen.

Am 29.7.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden mit, dass er bereits Akten gehabt habe und die ihm übersandten vorbeibringen werde.

Mit Verfügung vom 8.1.2016 ersuchte das Landgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung des Sachstandes.

Mit Verfügung vom 8.4.2016 fragte das Landgericht erneut beim Beschwerdeführer an, wann mit der Erstellung des Gutachtens gerechnet werden könne.

Mit Schriftsatz vom 17.5.2016 rügte der Kläger gem. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Dauer des Verfahrens.

Mit Verfügung vom 25.5.2016 forderte das Landgericht den Beschwerdeführer auf, umgehend die gerichtliche Anfrage vom 8.4.2016 zu beantworten.

Mit Beschluss vom 23.6.2016 setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer unter Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 30.9.2016.

Mit Verfügung vom 2.11.2016 und wiederholt mit Verfügung vom 24.11.2016 ersuchte das Landgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung des Sachstandes.

Mit Beschluss vom 1.12.2016 setzte das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 € fest und setzte diesem unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes eine weitere Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 27.1.2017.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer per Telefax vom 9.12.2016 „Widerspruch“ ein, welchen er mit gesundheitlichen Problemen begründete, wobei er mitteilte, dass die Nachfrist bis zum 27.1.2017 nicht realistisch sei.

Mit Beschluss vom 13.12.2016 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nur dahingehend ab, dass es aus gesundheitlichen Gründen die Frist zur Niederlegung des Sachverständigengutachtens bis zum 31.3.2017 verlängerte, im Übrigen half es der sofortigen Beschwerde nicht ab und ordnete die Vorlage der „Ausgehobenen Akten“ an das Beschwerdegericht an.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

A. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1, 411 Abs. 2 Satz 4, 409 Abs. 2 ZPO statthaft.

Die am 9.12.2016 eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1.12.2016 wahrt die Frist des § 569 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

B. Die Beschwerde ist begründet.

Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer liegen nicht vor.

Gem. § 411 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht im Falle der Anordnung schriftlicher Begutachtung dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

Gem. § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann gegen den Sachverständigen, welcher die Frist zur Erstattung des Gutachens versäumt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, dieses muss jedoch gem. § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden.

Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist somit eine wirksame Fristsetzung gem. § 411 Abs. 1 ZPO und das Setzen einer Nachfrist mit Ordnungsgeldandrohung gem. § 411 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung zur Gutachtenserstattung.

Eine solche ist weder in dem die schriftliche Begutachtung anordnenden Beschluss vom 11.11.2014 noch in der Verfügung vom 22.7.2015, mit welcher der Beschwerdeführer zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens ersucht wurde, enthalten. Auch den nachfolgenden Sachstandsanfragen vom 8.1.2016, 8.4.2016 und 25.5.2016 ist keine Fristsetzung zu entnehmen.

Erstmals mit Beschluss vom 23.6.2016 wird dem Beschwerdeführer eine „Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 30.9.2016“ gesetzt.

Das Setzen einer „Nachfrist“ samt Ordnungsgeldandrohung mit Beschluss vom 23.6.2016 war jedoch unzulässig, da das Landgericht dem Beschwerdeführer zuvor noch gar keine Frist zur Erstattung seines schriftlichen Gutachtens gesetzt hatte. Dem Setzen einer „Nachfrist“ hat bereits begrifflich eine vorherige Fristsetzung voranzugehen. Nur wenn der Sachverständige diese erste Frist versäumt hat, darf ihm eine Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt werden (Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf 22. Edition, Stand 1.9.2016, Rn. 5.1 zu § 411 ZPO, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2.8.2012, 7 W 26/12, OLG Hamm, Beschluss vom 1.10.1997, 12 W 24/97).

Daraus folgt, dass an die Versäumung der bis zum 30.9.2016 gesetzten „Nachfrist“ keine Ordnungsgeldfestsetzung geknüpft werden durfte.

Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung kam es daher nicht entscheidungserheblich an.

C. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können auch nicht der Staatskasse auferlegt werden, da diese am Rechtsstreit nicht beteiligt ist.

Die Auslagen müssen vielmehr gem. § 91 ZPO vielmehr von derjenigen Partei getragen werden, die nach dem Schlussurteil kostenpflichtig ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 22.6.2011, Az. I ZB 77/10, Rn. 24). Gerichtskosten entstehen nicht (Kostenverzeichnis Nr. 1812 zum GKG).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist mit dem festgesetzten Ordnungsgeld identisch und beträgt daher 400,00 €.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d
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published on 22/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/10 vom 22. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 a) Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termi
published on 02/08/2012 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2012 - 3 OH 9/09 - aufgehoben, soweit gegen ihn darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR festgesetzt ist. Gründe
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Annotations

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.