Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2005 - 7 W 12/05

bei uns veröffentlicht am04.04.2005

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24.01.2005 - 4 O 67/04 - wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

II. Der Wert der Beschwerde wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler in Anspruch. Nachdem über die Frage, ob der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 im Zuge von Regulierungsgesprächen den Anspruch dem Grunde nach anerkannt habe, Beweis durch Vernehmung der Rechtsanwälte der Klägerin erhoben worden war, hat der Beklagte zu 1 beantragt, der Klägerin gem. § 142 ZPO aufzugeben, sämtliche bei ihr oder ihren Prozessbevollmächtigten vorhandene Unterlagen, insbesondere Terminsberichte, handschriftliche Aufzeichnungen oder Aktenvermerke zu dem Regulierungsgespräch vorzulegen.
Gegen die diesen Antrag zurückweisende Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 mit dem Antrag,
1. der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24.01.2005 wird aufgehoben.
2. die Klägerin wird verpflichtet, den Terminsbericht ihrer Prozessbevollmächtigten über das Regulierungsgespräch vom 09.10.2002 zwischen ihren Prozessbevollmächtigten K., P., Frau R., Herrn R. und dem Schadensregulierer W. der A.-Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1 vorzulegen.
3. die Klägerin wird verpflichtet, die handschriftlichen Aufzeichnungen ihrer Prozessbevollmächtigten P. und K. über das Regulierungsgespräch vom 09.10.2002 vorzulegen.
4. die Klägerin wird verpflichtet, schriftliche Aktenvermerke ihrer Prozessbevollmächtigten P. und K. dem Gericht vorzulegen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist - was hier nicht der Fall ist - oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
2. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Ob der Partei (oder einem Dritten) nach § 142 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen aufgegeben wird, liegt im Ermessen des Gerichts, das es im Rahmen der materiellen Prozessleitung auszuüben hat (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 142 Rn. 1, 2). Solche Maßnahmen der Verfahrensleitung, mögen sie angeordnet oder abgelehnt werden, unterliegen ebenso wenig wie die Anordnung oder Ablehnung eines Beweisbeschlusses der sofortigen Beschwerde (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2003, 225, 226; OLG Brandenburg OLGR 2000, 436; OLG München OLGR 2004, 368; OLG Zweibrücken OLGR 1990, 392; BayObLG FamRZ 2002, 108 für § 19 FGG; Zöller/Greger a.a.O. ; Münchener Kommentar-Peters, ZPO, 2. Aufl., § 142 Rn. 6, 7). Denn mit solchen Ablehnungen oder Anordnungen wird, weil sie von Amts wegen zu ergehen haben, auch dann nicht über ein das Verfahren betreffende Gesuch entschieden, wenn eine Prozesspartei den entsprechenden Antrag stellt. Dieser ist für die Anordnung der Vorlage oder die Unterlassung solcher Anordnungen nicht vorausgesetzt (Münchener Kommentar ZPO-Lipp, Aktualisierungsband, § 567 Rn. 9, 10 m. N.). Die im Schrifttum zum § 142 ZPO vertretene gegenteilige Ansicht (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 43 zu Unrecht verweisend auf die zur Frage der Zulässigkeit nicht begründete Entscheidung OLG Köln JMBlNRW 1966, 285; zweifelnd Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 28) ist nicht zu folgen. Sie steht auch im Widerspruch zu §§ 512, 529 ZPO, wonach prozessleitende Beschlüsse des Gerichts als Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgehen (Thomas Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 512 Rn. 1) und dieses vorbereiten, der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen und die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung (die sich ggf. auch aus unterlassenen Maßnahmen nach § 142 ZPO ergeben mag) das Berufungsgericht zu erneuter Feststellung verpflichtet (vgl. Peters a.a.O. ).
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3. Es kommt nach alledem nicht darauf an, dass das Begehren des Beklagten zu 1 auch in der Sache ohne Rechtfertigung ist, weil nicht ersichtlich ist, die Klägerin sei im Besitz eines Terminsberichts (Antrag Ziff. 2) oder (Antrag Ziff. 3) im Besitz der handschriftlichen Aufzeichnungen über das Regulierungsgespräch, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im übrigen mit der Beschwerdeerwiderung im Original vorgelegt haben, ohne dass der Beklagte zu 1 dies zum Anlass genommen hätte, zumindest die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären; der Antrag Ziff. 4 entbehrt jeder Konkretisierung, sodass es sogar an einer Bezugnahme auch des Beklagten zu 1 als Voraussetzung von § 142 Abs. 1 ZPO fehlt.
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4. Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf rund ¼ des Hauptsachestreitwerts. Das hierfür maßgebliche Interesse des Beklagten zu 1 liegt darin, dass er mit dem Vorlagebegehren versucht, die möglicherweise streitentscheidende Behauptung der Klägerin zu widerlegen, er bzw. sein Versicherer habe die Haftung dem Grunde nach anerkannt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug


Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

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Landgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 4 O 67/04

bei uns veröffentlicht am 24.01.2005

Tenor Der Antrag des Beklagten Ziffer 1 vom 18.01.2005 auf Vorlage von Unterlagen durch die Klägerin wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2004 durch Zeugenvernehmung

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Tenor

Der Antrag des Beklagten Ziffer 1 vom 18.01.2005 auf Vorlage von Unterlagen durch die Klägerin wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2004 durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben zu der Frage, ob der Versicherungsvertreter W. anlässlich eines Regulierungsgespräches mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Haftpflichtversicherung des Beklagten Ziffer 1 Aussagen gemacht hat, die ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dem Grunde nach enthalten. Der Zeuge Rechtsanwalt K., Prozessbevollmächtigter der Klägerin, hat angegeben, er habe „sicher an Frau Wa. einen Besprechungsbericht geschickt.“ Allerdings ließ sich ein solcher Bericht während der mündlichen Verhandlung weder in den mitgeführten Unterlagen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch in den mitgeführten Unterlagen des Schwagers der Klägerin, der ebenfalls als Zeuge vernommen wurde, finden. Mit Schriftsatz vom 03.01.2005 hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, ein solcher Terminsbericht sei nicht gefertigt worden, da die Verwandten der Klägerin bei dem Regulierungsgespräch anwesend waren.
Der Beklagte Ziffer 1 beantragt nunmehr, der Klägerin gemäß § 142 ZPO aufzugeben, sämtliche bei ihr oder den klägerischen Prozessbevollmächtigten vorhandenen Unterlagen, insbesondere Terminsberichte, handschriftliche Aufzeichnungen oder Aktenvermerke zu dem Regulierungsgespräch vorzulegen.
II.
Der Antrag des Beklagten Ziffer 1 ist gemäß § 142 ZPO zulässig, im Ergebnis jedoch zurückzuweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte Ziffer 1 auf die betreffenden Unterlagen ausreichend substantiiert im Sinne von §142 Abs. 1 ZPO bezogen hat. Die Bezugnahme muss nämlich entsprechend den Anforderungen an die Substantiierungspflicht konkretisiert sein. Ein globales Herausgabeverlangen genügt dem Bezugnahmeerfordernis indessen nicht (dazu Greger, Zweifelsfragen und erste Entscheidungen zur neuen ZPO, NJW 2002, 3049, 3050). Ob der Antrag des Beklagten Ziffer 1 diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft, weil schon die Existenz eines Besprechungsberichtes, dessen Vorlage der Beklagte Ziffer 1 in erster Linie anstrebt, höchst fraglich ist. Der Zeuge K. hat seine zunächst getroffene Aussage hierzu nämlich gleich im Anschluss mündlich relativiert, als sich ein entsprechender Bericht in den mitgeführten Unterlagen nicht finden ließ. Er hat zuerkennen gegeben, dass möglicherweise doch kein Besprechungsbericht angefertigt wurde. Dies hat er mit Schriftsatz vom 03.01.2005 nach Durchforstung seiner Unterlagen nochmals bekräftigt. Zudem vermag der Beklagte Ziffer 1 keine - auch keine ungefähren - Angaben zu dem möglichen Inhalt der von ihm herausgeforderten Unterlagen zu machen.
Letztlich kommt ein Erlass der beantragten Vorlageanordnung aber schon deshalb nicht in Betracht, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung zwingend zu berücksichtigende Belange des Vertrauensschutzes dieser Anordnung entgegenstehen. Parteien und ihre Anwälte dürfen nämlich nicht gemäß § 142 ZPO aufgefordert werden, Unterlagen vorzulegen, die dem Vertrauensbereich Mandant - Anwalt zuzuordnen sind. Die Regelung des § 142 ZPO bedarf insoweit der einschränkenden Auslegung. Denn der Schutz grundrechtlich abgesicherter Rechtspositionen ist auch im Rahmen von § 142 ZPO zu beachten. Dazu gehört sowohl das Recht auf effektive Rechtsverteidigung, das gemäß Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 GG geschützt wird, als auch das Recht des Anwalts auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, das u.a. dazu dient, dem Rechtsanwalt eine eigene Position zu verschaffen, wenn in die Vertrauenssphäre zwischen ihm und seinem Mandanten eingegriffen wird. Die Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Korrespondenz zwischen Verteidiger und Mandant auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Beschlagnahme gemäß § 97 StPO unterliegt (unstr.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 97 Rn. 37). Übertragen auf das Zivilverfahrensrecht bedeutet dies, dass die Korrespondenz im weitesten Sinn zwischen der Partei und dem sie vertretenden Anwalt geschützt ist. Eine Herausgabeanordnung durch das Gericht verbietet sich vor diesem Hintergrund. Das gilt - schon wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit - nicht nur für den Beklagten, sondern auch für den Kläger.
Zu diesem Ergebnis kommt man auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zum Fair-Trial-Grundsatz des Art. 6 EMRK und zu Art. 8 EMRK, der unter anderem Privatsphäre und Korrespondenz schützt. Eingriffe in die Vertrauenssphäre zwischen Anwalt und Mandant bzw. in den Schutzbereich der Eigenverteidigung einer Partei sind nach der Rechtsprechung des EGMR allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen, beispielsweise bei Missbrauch des Privilegs, zu tolerieren (s. zum Ganzen Konrad, Der Schutz der Vertrauenssphäre zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Zivilprozess, NJW 2004, 710 ff m.w.N.). Solche Umstände liegen im Streitfall ganz offensichtlich nicht vor.
Der Erlass einer Vorlageanordnung gemäß § 425 ZPO scheitert daran, dass die Voraussetzungen gemäß §§ 421 ff ZPO, insbesondere zur Substantiierung gemäß § 424 ZPO, nicht vorliegen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.