Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Jan. 2012 - 3 (4) Ss 561/11; 3 (4) Ss 561/11 - AK 238/11

bei uns veröffentlicht am27.01.2012

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. Juni 2011 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

4. Dem Angeklagten ist Entschädigung für die Dauer der Sicherstellung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung und der einbehaltenen 1.540 Euro in dem Zeitraum vom 29. Mai 2010 bis zur deren Rückgabe zu gewähren.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen sprach den Angeklagten mit Urteil vom 23.2.2011 vom Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung aus rechtlichen Gründen frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht Waldshut-Tiengen den Angeklagten am 14.6.2011 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu jeweils 160 Euro und zog die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung vom 29.5.2010 ein.
Die auf die Sachrüge gestützte - zulässig eingelegte - Revision des Angeklagten hat Erfolg und führt zu seiner Freisprechung.
II.
1. Das Landgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
Am Vormittag des 29.5.2010 begab sich der in der Schweiz wohnhafte Angeklagte mit seinem Pkw von seinem Wohnsitz aus zum Einkaufen über die deutsche Grenze nach Waldshut-Tiengen. Dort erwarb er in einem Elektrofachmarkt zwei Standlautsprecher zum Gesamtbruttopreis von 1.598 Euro, die er noch am selben Tag zur privaten Nutzung in die Schweiz ausführen wollte. Da der Elektrofachmarkt bereit ist, den in der Schweiz wohnhaften Kunden im Falle einer Ausfuhr der dort erworbenen Waren aus der Europäischen Union gegen Vorlage einer vom deutschen Zoll abgestempelten Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung die im Bruttokaufpreis enthaltene Umsatzsteuer zu erstatten, ließ sich der Angeklagte von der Verkäuferin ein zu diesem Zweck vorgehaltenes Formular einer „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ - ausgefüllt mit dem Firmennamen der Verkäuferin, der Bezeichnung des von ihm erworbenen Artikels und des Kaufpreises - aushändigen. Diese mit Orts- und Datumsangabe versehene Bescheinigung wurde von der Kassiererin unterschrieben und mit einer Rechnung des Elektrofachmarkts mittels einer Heftklammer fest verbunden. Der Angeklagte ergänzte in dem dafür vorgesehenen Feld der Bescheinigung handschriftlich seinen Vor- und Zunamen und seine Wohnanschrift in der Schweiz. Daraufhin begab er sich mit den soeben erworbenen Lautsprecherboxen in seinem Pkw zu dem nahe gelegenen Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke und legte dort gegen 10.45 Uhr einem deutschen Zollbeamten die zusammengeheftete Bescheinigung und Rechnung vor. In der Annahme, dass der Angeklagte die erworbenen Waren sofort in die Schweiz ausführen würde, brachte der Zollbeamte einen dienstlichen Stempelabdruck des Hauptzollamtes Singen mit der Kontrollnummer der Dienststelle und der Tagesdatumsangabe „29.5.“ auf dieser Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung an, in der nach dem Wortlaut des Vordrucks u.a. bestätigt wird, dass die „Gegenstände zur Ausfuhr abgefertigt“ wurden. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte bereits bei Vorlage der Bescheinigung noch in einem nahe gelegenen Lebensmittelmarkt auf deutschem Hoheitsgebiet Einkäufe zu erledigen und erst nachfolgend mit den Lautsprechern nach Hause in die Schweiz zurückzukehren.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt, weil er bewirkt habe, „dass Erklärungen und Tatsachen (nämlich seine durch Vorlage der Bescheinigung zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachte Erklärung, die darin bezeichneten Waren nun unter den Augen des Zolls aus Deutschland in die Schweiz ausführen zu wollen, und die Bestätigung des Zollamts, dass der Angeklagte mit genau dieser Erklärung bei ihm vorstellig geworden war) in einer öffentlichen Urkunde (der mit dem Zollstempel versehenen Ausfuhrbescheinigung) als abgegeben und geschehen beurkundet wurden, obwohl er diese Erklärung in Wahrheit gar nicht abgeben wollte, sondern sich heimlich vorbehielt, die Lautsprecherboxen nicht auf direktem Weg in die Schweiz auszuführen“ (UAS 7).
III.
Der Angeklagte ist freizusprechen, weil die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB nicht tragen.
Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung um eine „öffentliche Urkunde“ i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB handelt. Die mit dem Dienststempel der Zollgrenzstelle versehene Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ist ausweislich § 6 Abs. 3a UStG i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 17 UStDV nicht lediglich auf den innerdienstlichen Verkehr oder das Besteuerungsverfahren beschränkt, sondern für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt, weil sie als Grundlage für die zivilrechtliche Rückerstattung der Umsatzsteuer im Verhältnis zwischen Abnehmer und Unternehmer ebenso dient wie gegenüber dem Finanzamt zum Zwecke der amtlichen Bestätigung der Ausfuhr. Mit den Ausführungen des Landgerichts ist den Anforderungen an die Erstellung einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 271 StGB schon dann Genüge getan, wenn sich der Beurkundungsvorgang in der Aufnahme eines einfachen Stempelabdrucks auf dem Vordruck der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erschöpft (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1967, 152; BayObLG, NJW 1990, 655; OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 172).
Der Angeklagte hat jedoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - weder bewirkt, dass eine (rechtserhebliche) Erklärung als abgegeben beurkundet wurde, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise abgegeben wurde (nachfolgend a), noch bewirkt, dass eine (rechtserhebliche) Tatsache als geschehen beurkundet wurde, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist (nachfolgend b).
a) Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Angeklagte - konkludent oder ausdrücklich - gegenüber dem Zollbeamten die Erklärung abgegeben hat, er werde nach der Abfertigung unverzüglich die Ware ausführen, und bejahendenfalls, ob diese Erklärung Inhalt der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung geworden ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre - trotz der Absicht des Angeklagten, nicht unverzüglich mit der Ware auszureisen - die Beurkundung einer Erklärung erfolgt, die genau so abgegeben wurde. Eine Beurkundung einer überhaupt nicht oder in anderer Weise abgegebenen Erklärung läge somit nicht vor. Die (erhöhte) Beweiskraft einer solchen Urkunde würde sich nur auf die Abgabe der Erklärung (über ein zukünftiges Verhalten), nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit - also darauf, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht, - erstrecken (vgl. auch zu § 348 StGB: BGH, NStZ 1986, 550 m.w.N.).
10 
b) Der objektive Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung ist auch - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - nicht dadurch erfüllt, dass mit der Ausstellung der Bescheinigung u.a. mit dem Inhalt „Die oben bezeichneten Gegenstände wurden zur Ausfuhr abgefertigt“ die Erwartungshaltung des Zollbeamten, die Ware werde unverzüglich und direkt über den örtlichen Grenzübergang in die Schweiz ausgeführt werden, mit festgestellt ist. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine Tatsache und nicht um eine Erklärung i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB handelt, weil unter „Erklärungen“ nur Äußerungen zu verstehen sind, die von dem beurkundenden Beamten entgegengenommen, aber nicht abgegeben werden (S/S-Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl., Rdn. 17 zu § 271 StGB m. w. N.), hat der Angeklagte nicht die Beurkundung einer (rechtserheblichen) Tatsache, die überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist, bewirkt. Die Erwartungshaltung des beurkundenden Beamten bzw. seine Feststellung, der Angeklagte befinde sich am Beginn des in die unverzügliche Warenausfuhr mündenden „Vollzugskanals“ (“zur Ausfuhr abgefertigt“), stellt nämlich eine „geschehene“ Tatsache dar, die zutreffend - und nicht (wie die Staatsanwaltschaft meint) unrichtig - beurkundet worden ist. Dass der Angeklagte die Absicht hatte, die Ware nicht unmittelbar nach der Abfertigung auszuführen, führt nicht zu einer Beurkundung einer (überhaupt oder so) nicht geschehenen Tatsache, weil die „geschehene“ Tatsache das Vorliegen bzw. das Bestehen der Erwartungshaltung im Zeitpunkt der Urkundenerstellung ist. Der Umstand, dass der Eintritt dieser Erwartungshaltung möglicherweise auf eine Täuschung durch den Angeklagten zurückzuführen ist, ändert hieran nichts, da § 271 Abs. 1 StGB insoweit allein die bewirkte Beurkundung einernicht (oder nicht so) geschehenen Tatsache erfasst. Ebenso wenig kann die der Erwartungshaltung zugrundeliegende und der Urkundenerstellung nachfolgende Warenausfuhr Gegenstand einer mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB sein, weil es sich hierbei um Tatsachen handelt, die im Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht geschehen sind.
11 
Die „Vollzugserwartung“ des Zollbeamten, die sich auf einen nach der Beurkundung stattfindenden Geschehensablauf bezieht, bzw. die Feststellung der Tatsache, der Angeklagte befinde sich nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv (d.h. nach seiner - des Angeklagten - Vorstellung) auf dem unmittelbaren Weg zur Warenausfuhr, vermag das Tatbestandsmerkmal der (geschehenen) Tatsache i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB mit der Beweiswirkung "für und gegen jedermann" auch deshalb nicht zu begründen, weil der objektive Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung dann davon abhinge, welche Vorstellungen der Angeklagte (über sein zukünftiges Verhalten) im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung tatsächlich hatte. Der Angeklagte, der im Zeitpunkt der Urkundenerstellung nicht die Absicht hat, unverzüglich auszureisen, anschließend auf dem Weg zu seinem Fahrzeug jedoch eine Nachricht erhält, die ihn zur sofortigen Ausreise aus Deutschland und damit zur Warenausfuhr veranlasst, hätte sich - folgt man der Argumentation der Staatsanwaltschaft - ebenfalls wegen vollendeter mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht. Von solchen subjektiven Vorstellungen (über ein zukünftiges Verhalten) allein kann jedoch die Feststellung nicht abhängen, ob eine Tatsache i.S.d. § 271 StGB, der bei Anlegung eines strengen Maßstabs eine erhöhte Beweiskraft zukommen soll, vorliegt oder nicht.
12 
Auch aus dem Umstand, dass der Zollbeamte bei Kenntnis der wahren Absicht des Angeklagten die Bescheinigung nicht ausgestellt hätte, ergibt sich nichts anderes. Die Verweigerung der Ausstellung der Bescheinigung beruht nämlich auf den Dienstvorschriften des Zollbeamten, die diesem nicht erlauben, eine nicht unverzüglich vorgesehene Warenausfuhr - z.B. noch an diesem Tag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums - mit dem Vermerk „zur Ausfuhr abgefertigt“ zu beurkunden. Aus der Verweigerung der Ausstellung der Bescheinigung bei Kenntnis der Absicht des Angeklagten kann deshalb nicht geschlossen werden, im Falle der Täuschung über den Zeitpunkt der Ausfuhr werde die Beurkundung einer nicht geschehenen (rechtserheblichen) Tatsache bewirkt.
13 
Der Senat verkennt nicht, dass die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung im Hinblick auf § 6 Abs. 3a UStG i.V.m. § 9 Abs. 1, 13 UStDV, Abschn. 6.11 UStAE auch als Nachweis der Ausfuhr eines im Inland gekauften Gegenstandes in ein Drittlandgebiet durch den dort wohnhaften Abnehmer dient.Dieser Umstand vermag jedoch ebenso wenig wie das Argument der Staatsanwaltschaft - „gerade zur Abwicklung von Phänomenen des modernen Massenverkehrs“ müsse „der öffentliche Glaube einer öffentlichen Urkunde antizipiertermaßen den Vollzug einer sich an die Erteilung der Urkunde anschließenden Ereigniskette“ mit erhöhter Beweiskraft bescheinigen dürfen, andernfalls werde dem „Missbrauch Tor und Tür geöffnet“,- eine nicht mehr vom Wortlaut gedeckte Auslegung einer Strafrechtsnorm zu rechtfertigen (vgl. auch Kertai, JuS 2011, 976: „Strafbarkeitslücken als Argument“). Im Übrigen können zur Eindämmung des Missbrauchs andere Möglichkeiten ergriffen werden, beispielsweise dergestalt, zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung neben der besagten Bescheinigung zusätzlich - wenn auch nur bei Warenwerten über 300 SFR - die entsprechende zollamtliche Anmeldung zur schweizerischen Einfuhrumsatzsteuer zu verlangen oder durch Änderung des Zollverwaltungsgesetzes die nicht unverzügliche Ausfuhr von schon abgefertigten Waren (als Straftat oder Ordnungswidrigkeit) zu sanktionieren.
IV.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO; der Ausspruch über die Entschädigung auf §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG.
15 
Da der Angeklagte am 29.5.2010 neben der Sicherstellung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung auf Anordnung des Zollamtes für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens gem. § 132 Abs. 1 Nr. 1 StPO eine Sicherheitsleistung i.H.v. 1.540 Euro erbrachte, ist er insgesamt für die Dauer der Sicherstellung bis zu deren Rückgabe zu entschädigen.
16 
Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die strafrechtliche Würdigung in den Fällen, in denen ein Betroffener wahrheitswidrig angibt, die Ware bei sich zu führen, begegne im Bezirk keinen Bedenken, im Hinblick auf BGHSt 20, 309, 313 nicht unproblematisch sein dürfte, zumal Nr. 42 Satz 2 der Dienstvorschrift („Die Zollstelle überwacht die tatsächliche Ausfuhr der Ware“) vom 2.5.2008 (zu dieser Rechtslage siehe LG Landshut, NStZ-RR 2010, 78) heute nicht mehr gilt (vgl. Dienstvorschrift A 0693 „Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke“ vom 17.3.2011, Nrn 306 bis 308).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Jan. 2012 - 3 (4) Ss 561/11; 3 (4) Ss 561/11 - AK 238/11 zitiert 10 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Strafgesetzbuch - StGB | § 271 Mittelbare Falschbeurkundung


(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werde

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 6 Ausfuhrlieferung


(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder2. der Abnehmer den G

Strafgesetzbuch - StGB | § 348 Falschbeurkundung im Amt


(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheits

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen


(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:1.bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 3

Strafprozeßordnung - StPO | § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter


(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfah

Referenzen

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

1.
der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
2.
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3.
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
a)
ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder
b)
ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist

1.
ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder
2.
eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
2.
das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat,
2.
der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
3.
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.
bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk);
2.
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat:
a)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers,
b)
die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung,
c)
den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie
d)
eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.
der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 6 Nummer 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und
2.
der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr ergibt.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

1.
der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
2.
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3.
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
a)
ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder
b)
ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist

1.
ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder
2.
eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
2.
das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat,
2.
der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
3.
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.
bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk);
2.
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat:
a)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers,
b)
die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung,
c)
den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie
d)
eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.
der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 6 Nummer 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und
2.
der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr ergibt.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte

1.
eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
2.
eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
§ 116a Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.

(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.