Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2017 - 2 WF 278/16

published on 13/02/2017 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2017 - 2 WF 278/16
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 26.09.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 22.09.2016 (2 F 1131/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe des Verfahrenswerts für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses.
Das Amtsgericht hat mit am 26.09.2016 erlassenem Beschluss vom 22.09.2016 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 9.582,48 EUR für ein laufendes Güterrechtsverfahren zu bezahlen, und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren hat das Amtsgericht in Höhe des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses auf 9.582,48 EUR festgesetzt.
Mit der hiergegen beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner eine Reduzierung des Verfahrenswerts auf die Hälfte des verlangten Vorschussbetrags.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts über die Nichtabhilfe vom 23.11.2016 sowie auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Verfahrenswert für den im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festgesetzt.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Verfahrenswert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen, § 41 FamGKG.
Wird ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht im Hauptsacheverfahren, sondern - wie regelmäßig und auch hier - im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht, ist die Bemessung des Verfahrenswertes allerdings umstritten:
a) Teilweise wird vertreten, dass der Verfahrenswert wie regelmäßig im einstweiligen Anordnungsverfahren mit der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts anzusetzen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, einstweilige Anordnungen hätten - auch soweit sie einen Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben - gegenüber Hauptsacheentscheidungen geringere Bedeutung. Die auf Grundlage der einstweiligen Anordnung erfolgten Zahlungen hätten noch keine Erfüllungswirkung. Die Regelung im Rahmen der einstweiligen Anordnung erwachse nicht in materieller Rechtskraft und könne jederzeit vom Familiengericht aufgehoben oder abgeändert werden (§ 54 FamFG). Eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht könne wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 57 FamFG) nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erreicht werden, sodass die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens auf Verfahrenskostenvorschuss gegebenenfalls erforderlich sein könne. Der Umstand, dass diese Verfahrensmöglichkeit in der Praxis wenig genutzt werde und einstweilige Anordnungen zum Verfahrenskostenvorschuss keine vorläufigen Regelungen, sondern Zahlungsverpflichtungen aussprechen (§ 246 Abs. 1 FamFG), rechtfertige keine andere Beurteilung der im Vergleich zur Hauptsache beschränkten Wirkung der einstweiligen Anordnung (so OLG Zweibrücken, FamRZ 2017, 54; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 163; OLG Celle FamRZ 2014, 690).
10 
b) Weite Teile der Rechtsprechung und die überwiegende Literatur bewerten bei diesen Verfahren den Verfahrenswert allerdings nicht gemäß § 41 FamGKG gegenüber der Hauptsache geringer, sondern mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Kostenvorschusses (OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 527; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 689; OLG Bremen, FamRZ 2015, 526; OLG Bamberg, FamRB 2011, 343; Schneider/Volpert/Fölsch/H.Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 41 Rn. 2, Rn. 10; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Auflage 2014, § 41 FamGKG Rn. 8), weil die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses hier die Hauptsache vorwegnehme.
11 
c) Der Senat folgt mit dem Amtsgericht letzterer Auffassung, weil sich im konkreten Fall durch die einstweilige Anordnung infolge ihrer schnellen Vollstreckbarkeit eine Hauptsacheentscheidung erübrigt und mit ihr dadurch nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung erfolgt. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwar gemäß § 41 FamGKG bei einstweiligen Anordnungen der Wert „in der Regel“ auf die Hälfte zu ermäßigen ist, es allerdings in der Praxis kaum vorkommt, dass ein Verfahrenskostenvorschuss im Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Hierdurch stellt sich das einstweilige Anordnungsverfahren in seiner wirtschaftlichen Bedeutung wertgleich mit einem Hauptsacheverfahren dar. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 41 FamGKG auch vorgesehen hat, von der Ermäßigung des Regelwertes abzusehen, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren nicht schematisch festgelegt wird, sondern im jeweiligen konkreten Fall im Rahmen des eingeräumten Ermessens geprüft wird, ob durch die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Beispiel die Hauptsacheregelung vorweggenommen und hierdurch eine Gleichwertigkeit hergestellt wird (vgl. Stockmann, juris PR-FamR 12/2016 Anm. 4 unter D zu OLG Frankfurt, B. v. 03.07.2015 - 6 WF 136/15). Die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kommt in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung begehrt wird, so dass im Fall des Erfolgs des einstweiligen Anordnungsverfahrens aus dem Zahlungstitel zeitnah vollstreckt werden kann und das Hauptsacheverfahren damit obsolet wird. Deshalb erscheint eine Herabsetzung des Verfahrenswerts nicht angebracht. Der Hauptsachewert der bezifferten Geldforderung ergibt sich aus § 35 FamGKG und beträgt demgemäß 9.582,48 EUR.
III.
12 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
13 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.