Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Aug. 2004 - 19 W 41/04

bei uns veröffentlicht am09.08.2004

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.05.2004 – 1 O 692/95 – aufgehoben und das Landgericht angewiesen, das Urteil des Landgerichts Freiburg in Abänderung der am 19.02.2004 erteilten, mit folgender Vollstreckungsklausel analog §§ 727, 748 Abs. 2 ZPO zu versehen: „Rechtsanwalt T. M. hat als Kanzleiabwickler des Schuldners W.- R. K. die Zwangsvollstreckung der Gläubiger in das Rechtsanwaltsanderkonto Nr. ... bei der Deutschen Bank zu dulden. Die Rechtsnachfolge ist offenkundig“.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt Rechtsanwalt M.

3. Der Beschwerdewert wird auf 51.129,19 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Gläubiger betreiben aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.03.1996 die Zwangsvollstreckung gegen Rechtsanwalt W.-R. K. Kanzleiabwickler von Rechtsanwalt K. ist Rechtsanwalt T. M. Auf Antrag der Gläubiger unter Vorlage entsprechender Bestätigung der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 27.01.2004 (AS. 217) über die Kanzleiabwicklung durch Rechtsanwalt M. hat das Landgericht Freiburg am 19.02.2004 den Titel „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten, in Bezug auf die Treuhandkonten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt T. M.“ gemäß § 727 ZPO umgeschrieben. Auf die von Rechtsanwalt M. vorgebrachten Einwendungen hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der am 19.02.2004 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt.
II.
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung der Gläubiger (Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 732 Rdn. 16) ist zulässig und begründet.
Das Landgericht hat zwar mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne durch den Kanzleiabwickler Rechtsanwalt M. für den Schuldner Rechtsanwalt K. verneint, zu Unrecht jedoch daraus den Schluss gezogen, damit entfalle gleichzeitig eine Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 ZPO. Anerkannt ist nämlich, dass neben dem materiell-rechtlichen Rechtsnachfolger auch die Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger i. S. d. § 727 ZPO ist, obwohl sie nur durch die auf sie vom Schuldner übergegangene Verfügungsbefugnis an dessen Stelle tritt (z. B. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 727 Rdziff. 18 m.w.N.). Dem ist der Kanzleiabwickler i.S.d. § 55 BRAO gleichzustellen (Zöller a.a.O.). Zwar handelt es sich dabei nicht wie beim Insolvenzverwalter um Gesamtnachfolge in der Verfügungsbefugnis, sondern um Einzelnachfolge, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung und Verfügung des Treugutes (§§ 55 Abs. 3 Satz 1; 53 Abs. 10, Satz 1 BRAO). Insoweit geht sogar nicht nur die Verfügungsbefugnis, sondern kraft der maßgeblichen Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Banken die Inhaberschaft an den Rechten aus dem Anderkonto auf den Abwickler über (Ziff. 13 der Geschäftsbedingungen; AnwBl. 1979, 141).
Die vorliegende Einzelnachfolge in die Rechte aus dem Anderkonto steht einer Titelumschreibung im weitesten Sinne analog § 727 ZPO nicht entgegen. Insbesondere kommt es entgegen der Ansicht des Kanzleiabwicklers nicht darauf an, ob die zu vollstreckende Forderung mit dem verwalteten Treugut in Zusammenhang steht oder das verwaltete Vermögen betrifft (s. hierzu: Zöller a.a.O.). Dies wäre auch nicht Voraussetzung gewesen, hätte noch gegen den Schuldner vollstreckt werden können. Das Anderkonto und die Rechte hieraus sind nämlich aufgrund eines gegen den Treuhänder gerichteten Titels pfändbar, wobei den berechtigten Treugebern hiergegen die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zusteht (Stöber Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdziff. 402, 404- 406). Die Pfändbarkeit ist im Übrigen ausdrücklich in Ziff 14 der Geschäftsbedingungen für Anderkonten geregelt. Liegen die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung im Übrigen vor, widerspräche es der Prozessökonomie, die Gläubiger auf den Klageweg zu verweisen. Da die Verfügungsbefugnis des Kanzleiabwicklers allerdings nur einzelne Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners betrifft, ist die Vollstreckungsklausel analog § 748 Abs. 2 ZPO zur Ermöglichung der Vollstreckung in durch den Kanzleiabwickler verwaltetes Vermögen dahingehend zu ergänzen, dass dieser die Vollstreckung in das Anderkonto, das wegen Ziff. 14 der Geschäftsbedingungen für Anderkonten bestimmt zu bezeichnen ist, zu dulden hat. Die Sachlage ist mit derjenigen des nur bestimmte Gegenstände verwaltenden Testamentsvollstreckers vergleichbar.
Dass Rechtsanwalt M. Kanzleiabwickler des Schuldners ist und dass lediglich ein Anderkonto noch abzuwickeln ist, also der Verwaltung des Abwicklers unterfällt, ist sowohl vom Schuldner als auch vom Abwickler ausdrücklich eingestanden. Für diesen Fall bedarf es des Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden i. S. d. § 727 ZPO nicht (Zöller a.a.O. Rdziff.20 m.w.N.). Nachdem auch die Bezeichnung des Kontos durch den Schuldner unbestritten geblieben ist, war auch insoweit kein weiterer Nachweis zu verlangen, zumal dieser Zusatz nicht der Form des Nachweises des § 727 ZPO unterliegt, da das Erfordernis sich allein aus Ziff. 14 der Geschäftsbedingungen für Anderkonten ergibt, im Rahmen des § 727 ZPO jedoch auch eine allgemein umschreibende Formulierung für das Anderkonto ausgereicht hätte, nach der es sich hätte individualisieren lassen (z. B. ... Anderkonto des früheren Rechtsanwalts K. ...). Damit ist die Nachfolge als offenkundig i. S. d. § 727 ZPO zu behandeln (Zöller a.a.O.).
Gemäß § 572 Abs. 3 ZPO war dem Landgericht die Klauselerteilung zu übertragen.
Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 91 Abs. 1 ZPO getroffen. Der Beschwerdewert folgt aus § 57 Abs. 3 BRAGO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.

(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.

(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.