Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2006 - 19 U 140/05

16.11.2006

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. September 2005 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der behauptete Anspruch aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratsversicherung nicht zu.
1. Die Klägerin hat bereits nicht den erforderlichen Vollbeweis für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls i.S. des § 5 Ziff. 1 VHB 92 erbracht, welches mit hinreichender Sicherheit auf einen Versicherungsfall schließen ließe (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 1 zu § 5 VHB 84). Die Feststellungen des Landgerichts zu diesem Punkt stehen in Widerspruch zum unstreitigen Sachverhalt und zu dem erstinstanzlich erhobenen Gutachten des Sachverständigen G. Sie sind für den Senat nicht bindend, § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Einer erneuten Beweisaufnahme hierzu bedarf es nicht.
a) Das Landgericht hat als feststehend angenommen, der Täter habe das Fenster mittels eines Werkzeuges gewaltsam geöffnet und sei in die Wohnung eingestiegen. Sodann habe er das Fenster wieder von innen geschlossen und den Vorhang zugezogen, Schmuck und Pelz an sich genommen, mittels eines am Schlüsselbrett hängenden Schlüssels die Haustür aufgeschlossen, den Schlüssel zurückgehängt, die Wohnung verlassen und die Tür hinter sich zugezogen. Anschließend habe sich die Tür von selbst wieder geöffnet.
Ein derartiger Geschehensablauf ist zwar möglich, aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich. Denn der Erstrichter hat es bei seiner Überzeugungsbildung versäumt, sich mit einem alternativen Geschehensablauf auseinanderzusetzen, der nach den äußeren Umständen des Falles nahe liegt: Der Täter kann nämlich die Wohnung ebenso gut ohne Gewaltanwendung durch die Wohnungstür betreten haben wie gewaltsam durch das Fenster. In diesem Fall wären jedoch die Merkmale eines „Einbruchs“ i.S. der Versicherungsbedingungen nicht erfüllt.
b) Wie das Landgericht, insoweit bindend, festgestellt hat, sind die Einbruchsspuren am Küchenfenster dem behaupteten Diebstahl zeitlich nicht sicher zuzuordnen. Nicht nur wurden die Spuren erst rund zwei Monate nach der Strafanzeige der Klägerin entdeckt, es war auch nicht möglich, nachträglich ihr Alter näher zu bestimmen. Des Weiteren stand die Wohnungstüre im tatrelevanten Zeitraum unstreitig eine Zeit lang offen und wies - ohne dass der Erstrichter hierauf eingegangen wäre - nach den plausiblen Ausführungen des kriminaltechnischen Sachverständigen G. Spuren einer nicht gewaltsamen Öffnung auf. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 26.04.2004 und auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagten vertieft in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.06.2004 folgendes ausgeführt: Zwar habe es an der Wohnungstür keine Spurenmerkmale gegeben, die auf ein gewaltsames Öffnen mittels Werkzeugeinsatzes von der Flurseite her schließen ließen. Es sei jedoch festzustellen gewesen, dass sich die Tür in eintourigem Verschlusszustand nicht geordnet verschließen lasse. Der Riegel greife nur so gering hinter die Haltekante des Schließblechs, dass einfacher Druck auf das Türblatt genüge, um die Tür zu öffnen. Entsprechende Spurenmerkmale seien an der Stirnseite des Riegels und an der Ausnehmung des Schließblechs vorhanden, wobei auch zum Alter dieser Spuren keine Aussage getroffen werden könne. Da die Klägerin anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, die Tür nur zugezogen oder eintourig verschlossen zu haben, erscheine ein derartiger Ablauf möglich (vgl. Gutachten S. 12f. sowie Bilddokumentation S. 25; Ergänzende Stellungnahme S. 8f., I, 223).
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Tür vor ihrer Abreise höchstens eintourig verschlossen hatte. Anlässlich ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat hat sie allerdings erstmals vorgetragen, sie schließe ihre Wohnungstür bei längerer Abwesenheit regelmäßig zweitourig ab. Dieses pauschale Vorbringen überzeugt den Senat jedoch nicht, nachdem die Klägerin weder im polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. Beiakte Staatsanwaltschaft Stuttgart 104 UJs 32994/02) noch erstinstanzlich (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Konstanz v. 09.11.2004, S. 1) konkret zweitouriges Abschließen behauptet hat. Vielmehr hat sie sich - trotz substantiierten Vortrags der Beklagten zu diesem Punkt - stets auf das Vorbringen beschränkt, die Tür „ordnungsgemäß“ oder „mindestens eintourig“ abgeschlossen zu haben. Ihrer Darlegungslast hat sie damit nicht genügt. Angesichts der zweideutigen Spurenlage oblag es der Klägerin, darzutun und zu beweisen, dass ein gewaltloses Öffnen der Tür infolge ordnungsgemäß zweitourigen Verschlusses ausgeschlossen war.
c) Nach dem Vorstehenden erscheint ein Betreten der Wohnung durch die Tür mindestens ebenso wahrscheinlich wie durch das Fenster. In dieser Variante läge jedoch ein Einbruchdiebstahl in der - einzig in Betracht kommenden - Variante des § 5 Ziff. 1 lit. a VHB 92 nicht vor. Denn „Einbrechen“ als gewaltsames Eindringen in einen Raum setzt, wenn keine Substanzverletzung eines Gebäudeteils und kein Einsatz eines Werkzeuges zur Verschaffung des Zugangs vorliegen, voraus, dass wenigstens nicht unerhebliche körperliche Kraft aufgewendet wird, um ein Zugangshindernis zu beseitigen (vgl. OLG Saarbrücken, ZfSch 2000, 546; Veith/Gräfe, der Versicherungsprozess, Rn. 58 zu § 3). In diesem Sinne wird der Begriff nicht nur im Rahmen des § 243 StGB, sondern auch im für das Versicherungsrecht maßgeblichen, allgemeinen Sprachgebrauch verstanden (dazu ausführlich OLG Saarbrücken a.a.O.).
Diese Erheblichkeitsschwelle ist vorliegend nicht überschritten. Wie der Sachverständige G. mehrfach ausgeführt hat, ließ sich die Wohnungstür in eintourigem Verschlusszustand durch „einfachen Druck“ bzw. „leichtes Gegendrücken“ (I, 221f.) öffnen. Körperlicher Kraftaufwand war demnach nicht erforderlich, um Zugang zur Wohnung zu erlangen. Die schriftlichen Erläuterungen des Sachverständigen sind plausibel und eindeutig. Seine Anhörung haben die Parteien auch nach Hinweis des Senats durch Verfügung vom 13.10.2006 nicht beantragt. Von Amts wegen muss der Gutachter zu diesem Punkt nicht mehr gehört werden.
10 
Nach alldem hat das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand. Es ist abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
11 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2006 - 19 U 140/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2006 - 19 U 140/05

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2006 - 19 U 140/05 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Referenzen

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.