Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Feb. 2006 - 16 WF 15/06

bei uns veröffentlicht am15.02.2006

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 21.11.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 23.12.2005 (33 F 146/05) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Heidelberg hat der Klägerin mit Beschluss vom 21.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 250 EUR angeordnet.
Der Beschluss wurde am 1.12.2005 ausgefertigt.
Mit am 15.12.2005 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und Reduzierung der Ratenhöhe auf Null beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie beziehe Arbeitslosengeld II in Höhe von 660 EUR monatlich, weiter Trennungsunterhalt in Höhe von 157 EUR, Kindergeld in Höhe von 308 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 199 EUR für J. und 140 EUR für N.. Nach Abzug der Kosten für die beabsichtigte Gründung einer Physiotherapeutenpraxis und der für eine Straßenbahnmonatskarte sei sie nicht in der Lage Raten auf die Prozessführung zu zahlen. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass sie die Kosten für das MAXX-Ticket für J. trage.
Mit Beschluss vom 23.12.2005 hat das Amtsgericht die Ratenhöhe auf 175 EUR reduziert und die Beschwerde im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des ALG II, der Freibeträge sowie der belegten Verbindlichkeiten ein Einkommen von 464 EUR verbleibe. Dies führe zu einer Rate in Höhe von 175 EUR.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin ist nach ihrem einzusetzenden Einkommen zur Zahlung der angeordneten Rate in Höhe von 175 EUR monatlich auf die Prozessführung verpflichtet.
a) Die Klägerin erhält Arbeitslosengeld II in Höhe von 660 EUR monatlich. Darüber hinaus erhält sie monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 157 EUR. Dieser ist eigenes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
b) Weiter bezieht die Klägerin das Kindergeld für die bei ihr lebenden Kinder J., geboren am … 1991, und N., geboren am ... 2001. Sind – wie vorliegend der Fall- beide Elternteile unterhaltspflichtig ist nach der Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate des OLG Karlsruhe für das Prozesskostenhilfeverfahren das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Elternteils, an den es gezahlt wird. Ob hiervon im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 26.1.2005, XII ZB 234/03, (FamRZ 2005, 605) dann eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn das Kindergeld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch unter Berücksichtigung der vom BGH im vorgenannten Beschluss aufgestellten Grundsätze bleibt es bei der angeordneten Ratenzahlung. Zwar ist danach das Kindergeld dann nicht einzusetzen, wenn es zur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs der minderjährigen Kinder benötigt wird. Diesen hat der BGH in Ermangelung zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Rechtsverordnungen der Länder zur Festlegung der Regelsätze nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 40 SGB XII mit dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bemessen. Dies sind derzeit pro Kind 266 EUR. Zwischenzeitlich sind auch zum 1.7.2005 die Regelsätze gemäß § 28 SGB XII festgelegt worden, welche für N. 207 EUR und für J., die bereits 15 Jahre ist, 276 EUR betragen. J. erhält 199 EUR Barunterhalt, N. 140 EUR. Für beide Kinder ist damit grundsätzlich der notwendige Lebensunterhalt nicht gewahrt und nach der Rechtsprechung des BGH teilweise aus dem Kindergeld aufzufüllen. Zu gleichen Ergebnis führt es jedoch zumindest bei Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn man das Kindergeld gleichwohl als Einkommen des Elternteils wertet, der es bezieht, und den Freibetrag für das Kind in Höhe des durch den Barunterhalt nicht abgedeckten Teils absetzt. Für Kinder unter 14 Jahren liegen die Freibeträge nach § 115 Abs. 2 ZPO über den Regelsätzen nach § 28 SGB XII.
10 
c) Soweit bei älteren Kindern im Hinblick auf die höheren Regelsätze ein über dem Freibetrag liegender offener Betrag von 10 EUR besteht, führt auch die Nichtberücksichtigung dieses Betrages vorliegend nicht zu einer anderen Ratenhöhe. Der Senat hat zugunsten der Klägerin das Kindergeld nur in Höhe von 298 EUR (308 EUR - 10 EUR) berücksichtigt.
11 
d) Im Übrigen ist im Hinblick auf die spätere Entscheidung des BGH vom 9.2.2005 (XII ZB 246/04; NJW-RR 2005, 1018) fraglich, ob der BGH bei der Bemessung des notwendigen Bedarfs nicht allein auf die Freibeträge nach § 115 Abs. 2 ZPO abstellt. Denn in dieser Entscheidung führt der BGH aus, dass der notwendige Lebensbedarf eines Kindes durch den zu berücksichtigenden Freibetrag sowie die weiterhin als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten der Unterkunft bestritten werden kann (ebenso OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat, B. v. 20.1.2006 - 20 WF 2/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Anzuerkennende Unterkunftskosten bestehen vorliegend nicht; der Bedarf in Höhe von 266 EUR ist durch die Zahlungen des Vaters in Höhe von 199 EUR und den restlichen Freibetrag von 67 EUR gedeckt.
12 
e) Insgesamt ist von einem Einkommen der Klägerin von 1.115 EUR (660 EUR + 157 EUR + 298 EUR) auszugehen. Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nicht abzusetzen, nachdem die Klägerin arbeitslos ist.
13 
f) Zugunsten der Klägerin hat der Senat ebenso wie das Amtsgericht Belastungen in Höhe von 41 EUR anerkannt, obgleich die mit Schriftsatz vom 22.12.2005 vorgelegten Belege hinsichtlich der geltend gemachten Approbations- und Beglaubigungskosten nicht ausreichen. Denn es ist nicht ersichtlich, wofür gezahlt bzw. welche Urkunde beglaubigt wurde. Die Berücksichtigung der Kosten für eine Straßenbahnkarte hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar können die Fahrtkosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz abzugsfähig sein. Die Fahrkarte dient jedoch vorliegend nicht hierzu. Die Kosten können daher nicht berücksichtigt werden.
14 
g) Die allein im Rahmen der Wohnkosten geltend gemachten Stromkosten sind – anders als in der Entscheidung des Amtsgerichts geschehen – nicht abzusetzen. Nach der Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate des OLG sind die Beträge für Strom Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicher stellen sollen, auszugleichen. Dass die Antragstellerin Strom zu Heizzwecken benötigt, ist nicht dargetan.
15 
h) Unter Berücksichtigung der Freibeträge ergibt sich damit nachfolgende Berechnung:
16 
Summe aller Nettoeinkünfte der Partei:
1.115,00 EUR
davon aus Erwerb
0,00 EUR
Einkommensfreibetrag der Partei
380,00 EUR
1. Unterhaltsber.: Barunterhalt
0,00 EUR
1. Unterhaltsber.: Einkommen
199,00 EUR
Unterhaltsfreibetrag:
67,00 EUR
2. Unterhaltsber.: Barunterhalt
0,00 EUR
2. Unterhaltsber.: Einkommen
140,00 EUR
Unterhaltsfreibetrag:
126,00 EUR
Abzug der Unterkunfts- und Heizkosten:
0,00 EUR
Abzug der besonderen Belastungen:
41,00 EUR
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:          
501,00 EUR
Monatsraten lt. Tabelle in § 115 ZPO
200,00 EUR
17 
Eine Erhöhung der Raten durch den Senat scheidet im Hinblick auf das insoweit geltende Verbot der reformatio in peius aus (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe, 4. Auflage, Rdn. 899 m.w.N.).
III.
18 
Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt.
19 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 40 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung de

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Jan. 2006 - 20 WF 2/06

bei uns veröffentlicht am 20.01.2006

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss über Prozesskostenhilfe-Bewilligung des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 27. Oktober 2005 - 3 F 42/05 - dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin ab 01. Janua

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und
2.
die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 3 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss über Prozesskostenhilfe-Bewilligung des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 27. Oktober 2005 - 3 F 42/05 - dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin ab 01. Januar 2006 monatliche Raten von 115 EUR auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.

Gründe

 
Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin sind ihr gemäß § 115 ZPO monatliche Zahlungen auf die Prozesskosten in der festgesetzten Höhe aufzuerlegen.
Zutreffend geht die Vertreterin der Staatskasse davon aus, dass bei Bemessung des Einkommens der Antragstellerin die jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Überstundenpauschale) mit zu berücksichtigen sind. Aus der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2004 sind sowohl die Jahresbeträge des Bruttoeinkommens als auch die Jahresbeträge der Abzüge ersichtlich; hieraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von 14.826 EUR netto, dies entspricht einem Monatseinkommen von 1.235 EUR netto. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 40 EUR (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 12) verbleiben 1.195 EUR.
Hinzu kommen die Einnahmen aus der vom Antragsgegner gezahlten Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus. Aus der vorgelegten Trennungsregelung ergibt sich, dass die Antragstellerin netto - nach Abzug des von ihr zu tragenden Anteils am Darlehen, an der Grundsteuer und an Instandhaltungsarbeiten - noch 250 EUR monatlich erhält.
Ebenfalls als Einkommen der Antragstellerin anzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von 308 EUR. Von der Partei bezogenes Kindergeld ist dieser im Rahmen des § 115 ZPO als Einkommen zuzurechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes zu verwenden ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass der notwendige Lebensunterhalt des bei der Partei lebenden Kindes durch den Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b sowie die zusätzlich abzugsfähigen Wohnkosten bestritten werden kann (BGH FamRZ 2005, 605; BGH NJW-RR 2005, 1018 - insoweit nicht abgedruckt in FamRZ 2005, 790). Denn selbst in der 3. Altersstufe ist von einem Lebensbedarf des Kindes in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung (393 EUR) ein Anteil von 2/3 durch den Freibetrag von 266 EUR je Kind gedeckt; das vom Freibetrag nicht abgedeckte 1/3 des Lebensbedarfs ist als Wohnbedarf in den gesondert abzugsfähigen Wohnkosten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO) enthalten.
Insgesamt summiert sich das Einkommen auf (1.195 + 250 + 308 =) 1.753 EUR.
Von der Antragstellerin geltend gemacht und von der Vertreterin der Staatskasse nicht beanstandet sind Abzüge in Höhe von 68,55 EUR (Lebensversicherung), 91,67 EUR (Fahrtkosten) und 640 EUR (Warmmiete). Dies sind insgesamt 800 EUR.
Nicht abzuziehen sind Beiträge für die Gebäudeversicherung. Die Antragstellerin macht eine entsprechende Belastung nicht geltend. Nach der vorgelegten Trennungsvereinbarung ist es auch nahe liegend, dass nicht sie, sondern der Antragsgegner diese Belastung trägt.
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b, 7 ZPO ist weiter abzuziehen für jedes der beiden Kinder ein Unterhaltsfreibetrag von 266 EUR abzüglich des eigenen Einkommens der Kinder (Unterhaltszahlung) in Höhe von 250 EUR und 200 EUR, somit verbleibend ein Abzug von 82 EUR.
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b, 2 a ZPO sind darüber hinaus für die Antragstellerin selbst Freibeträge von 173 EUR und 380 EUR abzusetzen.
10 
Es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin von 318 EUR, woraus sich gemäß § 115 Abs. 2 ZPO die Monatsrate von 115 EUR ergibt.
11 
Der Festsetzung von Monatsraten in dieser Höhe steht nicht entgegen, dass die Vertreterin der Staatskasse in ihrer Beschwerdeschrift von monatlichen Raten in Höhe von lediglich 30 EUR ausgeht. Diese Betragsvorstellung ist Teil der Beschwerdebegründung und kann nicht als Beschränkung der Beschwerde verstanden werden; als Teil der Beschwerdebegründung ist die Betragsvorstellung für den Senat nicht bindend.
12 
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (KV Nr. 1811). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.