| |
|
Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin sind ihr gemäß § 115 ZPO monatliche Zahlungen auf die Prozesskosten in der festgesetzten Höhe aufzuerlegen.
|
|
|
Zutreffend geht die Vertreterin der Staatskasse davon aus, dass bei Bemessung des Einkommens der Antragstellerin die jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Überstundenpauschale) mit zu berücksichtigen sind. Aus der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2004 sind sowohl die Jahresbeträge des Bruttoeinkommens als auch die Jahresbeträge der Abzüge ersichtlich; hieraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von 14.826 EUR netto, dies entspricht einem Monatseinkommen von 1.235 EUR netto. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 40 EUR (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 12) verbleiben 1.195 EUR.
|
|
|
Hinzu kommen die Einnahmen aus der vom Antragsgegner gezahlten Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus. Aus der vorgelegten Trennungsregelung ergibt sich, dass die Antragstellerin netto - nach Abzug des von ihr zu tragenden Anteils am Darlehen, an der Grundsteuer und an Instandhaltungsarbeiten - noch 250 EUR monatlich erhält.
|
|
|
Ebenfalls als Einkommen der Antragstellerin anzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von 308 EUR. Von der Partei bezogenes Kindergeld ist dieser im Rahmen des § 115 ZPO als Einkommen zuzurechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes zu verwenden ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass der notwendige Lebensunterhalt des bei der Partei lebenden Kindes durch den Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b sowie die zusätzlich abzugsfähigen Wohnkosten bestritten werden kann (BGH FamRZ 2005, 605; BGH NJW-RR 2005, 1018 - insoweit nicht abgedruckt in FamRZ 2005, 790). Denn selbst in der 3. Altersstufe ist von einem Lebensbedarf des Kindes in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung (393 EUR) ein Anteil von 2/3 durch den Freibetrag von 266 EUR je Kind gedeckt; das vom Freibetrag nicht abgedeckte 1/3 des Lebensbedarfs ist als Wohnbedarf in den gesondert abzugsfähigen Wohnkosten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO) enthalten.
|
|
|
Insgesamt summiert sich das Einkommen auf (1.195 + 250 + 308 =) 1.753 EUR.
|
|
|
Von der Antragstellerin geltend gemacht und von der Vertreterin der Staatskasse nicht beanstandet sind Abzüge in Höhe von 68,55 EUR (Lebensversicherung), 91,67 EUR (Fahrtkosten) und 640 EUR (Warmmiete). Dies sind insgesamt 800 EUR.
|
|
|
Nicht abzuziehen sind Beiträge für die Gebäudeversicherung. Die Antragstellerin macht eine entsprechende Belastung nicht geltend. Nach der vorgelegten Trennungsvereinbarung ist es auch nahe liegend, dass nicht sie, sondern der Antragsgegner diese Belastung trägt.
|
|
|
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b, 7 ZPO ist weiter abzuziehen für jedes der beiden Kinder ein Unterhaltsfreibetrag von 266 EUR abzüglich des eigenen Einkommens der Kinder (Unterhaltszahlung) in Höhe von 250 EUR und 200 EUR, somit verbleibend ein Abzug von 82 EUR.
|
|
|
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b, 2 a ZPO sind darüber hinaus für die Antragstellerin selbst Freibeträge von 173 EUR und 380 EUR abzusetzen.
|
|
|
Es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin von 318 EUR, woraus sich gemäß § 115 Abs. 2 ZPO die Monatsrate von 115 EUR ergibt.
|
|
|
Der Festsetzung von Monatsraten in dieser Höhe steht nicht entgegen, dass die Vertreterin der Staatskasse in ihrer Beschwerdeschrift von monatlichen Raten in Höhe von lediglich 30 EUR ausgeht. Diese Betragsvorstellung ist Teil der Beschwerdebegründung und kann nicht als Beschränkung der Beschwerde verstanden werden; als Teil der Beschwerdebegründung ist die Betragsvorstellung für den Senat nicht bindend.
|
|
|
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (KV Nr. 1811). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
|
|