Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss über Prozesskostenhilfe-Bewilligung des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 27. Oktober 2005 - 3 F 42/05 - dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin ab 01. Januar 2006 monatliche Raten von 115 EUR auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.

Gründe

 
Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin sind ihr gemäß § 115 ZPO monatliche Zahlungen auf die Prozesskosten in der festgesetzten Höhe aufzuerlegen.
Zutreffend geht die Vertreterin der Staatskasse davon aus, dass bei Bemessung des Einkommens der Antragstellerin die jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Überstundenpauschale) mit zu berücksichtigen sind. Aus der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2004 sind sowohl die Jahresbeträge des Bruttoeinkommens als auch die Jahresbeträge der Abzüge ersichtlich; hieraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von 14.826 EUR netto, dies entspricht einem Monatseinkommen von 1.235 EUR netto. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 40 EUR (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 12) verbleiben 1.195 EUR.
Hinzu kommen die Einnahmen aus der vom Antragsgegner gezahlten Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus. Aus der vorgelegten Trennungsregelung ergibt sich, dass die Antragstellerin netto - nach Abzug des von ihr zu tragenden Anteils am Darlehen, an der Grundsteuer und an Instandhaltungsarbeiten - noch 250 EUR monatlich erhält.
Ebenfalls als Einkommen der Antragstellerin anzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von 308 EUR. Von der Partei bezogenes Kindergeld ist dieser im Rahmen des § 115 ZPO als Einkommen zuzurechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes zu verwenden ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass der notwendige Lebensunterhalt des bei der Partei lebenden Kindes durch den Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b sowie die zusätzlich abzugsfähigen Wohnkosten bestritten werden kann (BGH FamRZ 2005, 605; BGH NJW-RR 2005, 1018 - insoweit nicht abgedruckt in FamRZ 2005, 790). Denn selbst in der 3. Altersstufe ist von einem Lebensbedarf des Kindes in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung (393 EUR) ein Anteil von 2/3 durch den Freibetrag von 266 EUR je Kind gedeckt; das vom Freibetrag nicht abgedeckte 1/3 des Lebensbedarfs ist als Wohnbedarf in den gesondert abzugsfähigen Wohnkosten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO) enthalten.
Insgesamt summiert sich das Einkommen auf (1.195 + 250 + 308 =) 1.753 EUR.
Von der Antragstellerin geltend gemacht und von der Vertreterin der Staatskasse nicht beanstandet sind Abzüge in Höhe von 68,55 EUR (Lebensversicherung), 91,67 EUR (Fahrtkosten) und 640 EUR (Warmmiete). Dies sind insgesamt 800 EUR.
Nicht abzuziehen sind Beiträge für die Gebäudeversicherung. Die Antragstellerin macht eine entsprechende Belastung nicht geltend. Nach der vorgelegten Trennungsvereinbarung ist es auch nahe liegend, dass nicht sie, sondern der Antragsgegner diese Belastung trägt.
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b, 7 ZPO ist weiter abzuziehen für jedes der beiden Kinder ein Unterhaltsfreibetrag von 266 EUR abzüglich des eigenen Einkommens der Kinder (Unterhaltszahlung) in Höhe von 250 EUR und 200 EUR, somit verbleibend ein Abzug von 82 EUR.
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b, 2 a ZPO sind darüber hinaus für die Antragstellerin selbst Freibeträge von 173 EUR und 380 EUR abzusetzen.
10 
Es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin von 318 EUR, woraus sich gemäß § 115 Abs. 2 ZPO die Monatsrate von 115 EUR ergibt.
11 
Der Festsetzung von Monatsraten in dieser Höhe steht nicht entgegen, dass die Vertreterin der Staatskasse in ihrer Beschwerdeschrift von monatlichen Raten in Höhe von lediglich 30 EUR ausgeht. Diese Betragsvorstellung ist Teil der Beschwerdebegründung und kann nicht als Beschränkung der Beschwerde verstanden werden; als Teil der Beschwerdebegründung ist die Betragsvorstellung für den Senat nicht bindend.
12 
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (KV Nr. 1811). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Feb. 2006 - 16 WF 15/06

bei uns veröffentlicht am 15.02.2006

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 21.11.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 23.12.2005 (33 F 146/05) wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Das Amtsgericht

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.