Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 16 UF 86/05

bei uns veröffentlicht am10.01.2006

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 2. 3. 2005 (36 F 228/03) wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 52,34 Euro, bezogen auf den 30.11.2003, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von 6,77 Euro monatlich , bezogen auf den 30.11.2003, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Deutsche Rentenversicherung Bund tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
Durch Ziffer 1 des Urteils vom 2.3.2005 hat das Familiengericht Heidelberg auf den der Antragsgegnerin am 20.12.2003 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers die am 22.8.1986 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer 2 den Versorgungsausgleich geregelt.
Die Parteien haben am 23.4.1998 einen Ehevertrag geschlossen. § 2 enthält u. a. folgende Regelung:
" Für den Fall der Scheidung unserer Ehe beschränken wir gemäß § 1408 Abs. 2 BGB den Versorgungsausgleich auf die Zeiten bis zum 31.12.1997."
Während der Ehe haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Firma W. GmbH & Co KG , die Ehefrau eine solche bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) erworben.
Das Familiengericht hat Auskünfte unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1.8. 1986 bis 31.12.1997 eingeholt. Unter Zugrundelegung dieser Auskünfte hat es den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass vom Konto des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 51,49 Euro monatlich auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wurden.
Gegen dieses der Deutsche Rentenversicherung Bund am 17. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 3.4.2005 beim Senat eingegangene Beschwerde, die mit am 18.4.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
Zur Begründung trägt die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Vorlage neuer Auskünfte für die Parteien vor, das Familiengericht habe fehlerhaft das Ende der Ehezeit verändert. Dieses sei nicht die disponibel. Möglich sei nur, vor dem Ehezeitende liegende Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszunehmen.
Die ZVK hat sich den Beschwerdevorbringen angeschlossen und weiter gerügt, dass die Umrechnung der im Anwartschaftsstadium statischen Anwartschaften bei der ZVK durch das Familiengericht unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Wertes erfolgt sei. Zugrundezulegen sei der Wert zum Ende der gesetzlichen Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, also der zum 30.11.2003 geltende Wert. Darüber hinaus hat auch die ZVK eine neue Auskunft vorgelegt.
Der Antragsteller ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
10 
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
II.
11 
Die gemäß §§ 621e Abs. 1, 3, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet.
12 
a) Zwar können die Parteien den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag gem. § 1408 Abs. 2 BGB teilweise oder ganz ausschließen (BGH FamRZ 1986, 890, 892). Die Dispositionsbefugnis der Parteien wird jedoch begrenzt, als sie den durch die §§ 1587ff BGB gesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 1444). Denn das Gesetz will verhindern, dass zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung für den Berechtigten mehr Anwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen. Ebenso wenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen, die eine Änderung der Ausgleichsrichtung bewirkt (BGH FamRZ 2001, 1444).
13 
Weiter kann in einer Vereinbarung nicht das Ende der Ehezeit verändert werden. Vielmehr können die Parteien nur bestimmen, dass bestimmte vor dem gesetzlichen Ehezeitende liegende Zeiten nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einbezogen werden (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 462; 2004, 265). Dabei dürften Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis, d. h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Ausschlusszeit aufgeteilt werden, weil dies zu Unbilligkeiten führt, wenn im Ausschlusszeitraum und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind. Vielmehr sind die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen zu kürzen, die sie im Ausschlusszeitraum erworben haben und der Wertunterschied ist aus den so bereinigten Rentenanwartschaften auszugleichen (BGH a.a.O.). Das gleiche gilt bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH FamRZ 2001,1444).
14 
b) aa) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sich ergebenden Anrechte der Parteien zutreffend für den Antragsteller mit 420,52 Euro (Auskunft vom 13.4.2005), für die Antragsgegnerin mit 315,84 Euro (Auskunft vom 24.5.2005) mitgeteilt.
15 
bb) Weiter ist auf Seiten des Antragstellers das Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigen. Dieses wird nach einem reinen Zeit-Zeit-Verhältnis berechnet, sodass entsprechend den Vorgaben des BGH die Umrechnung auch bei einem vertraglichen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs entsprechend erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass entgegen den Ausführungen des Familiengerichts die Umrechnung der Anwartschaft nach der Barwertverordnung mit dem zum gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werten erfolgen muss.
16 
Entsprechend der Auskunft der Firma W. vom 29.3.2004 hat der Antragsteller ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 5.171,40 Euro jährlich zum Rentenbeginn erworben. Der Antragsteller ist am 5.1.1981 in die Firma eingetreten, die Betriebszugehörigkeit endet am 31.12. 2018. Damit ergibt sich eine gesamte Betriebszugehörigkeit von 13.541 Tagen. In die gesetzliche Ehezeit fallen 6.331 Tage, in die vereinbarte Ehezeit 4.168 Tage (11 x 365 + 153). Dies sind 30,7805 %. Dies ergibt einen Ehezeitanteil für den zu berücksichtigenden Zeitraum bis 31.12.1997 von 1.591,78 Euro.
17 
Da die Versorgung sowohl im Anwartschafts-als auch im Leistungsstadium statisch ist, ist sie gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Maßgeblich sind entgegen der Berechnung des Familiengerichts die beim gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werte, da dieses wie ausgeführt nicht disponibel ist. Bei einem Alter des Antragstellers bei Ehezeitende von 50 Jahren ergibt sich ein Barwert von 4,9.Damit errechnet sich ein Barwert von 7.799,72 Euro (1.591,78 Euro x 4,9). Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Damit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte beträgt 0,0001754432. Damit ergeben sich 1,3684 Entgeltpunkte (7.799,72 Euro x 0,0001754432). Der maßgebliche Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende beträgt 26,13 Euro. Damit errechnet sich eine dynamische Rente in Höhe von 35,76 Euro (1,3684 x 26,13).
18 
cc) Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der ZVK.
19 
(1) Die von der Antragsgegnerin in der Ehe insgesamt erworbene Anwartschaft beträgt nach der Auskunft der ZVK vom 28. 5. 2004 146,63 Euro
20 
(2) In der auszublendenden Zeit sind zunächst im Zeitraum 1.1.2002 bis 30.11.2003 3.72 und 3,57 Versorgungspunkte erworben worden, die zum 30.11 2003 bewertet werden mit 29,16 Euro
21 
(3) Weiter ist in dieser Zeit ein Anteil der Startgutschrift erworben worden, die insgesamt beträgt 117,47 Euro
22 
Mit der Startgutschrift selbst werden für sogenannte rentenferne Jahrgänge (§ 79 Abs. 2 ff VBLS; § 73 Abs. 2 ff Satzung der ZVK), zu denen die Antragsgegnerin gehört, die bis zum
23 
31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem. § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet und festgestellt (§ 79 Abs. 1 VBLS; § 73 Abs. 1 Satzung der ZVK). Man ermittelt dabei wie im bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht ein fiktives Nettoarbeitsentgelt und mittels des früheren Höchstversorgungssatzes von 91,75 % eine auf das 65. Lebensjahr bezogene Gesamtversorgung. Sie beträgt für die Antragsgegnerin 1642,10 Euro. Von dieser wird die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Rente der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Diese wird mittels eines in § 18 Abs. 2 BetrAVG in Bezug genommenen Näherungsverfahrens (Schr. des Bundesfinanzministeriums v. 5.10.2001 BStBl. I, 661; Einzelheiten auch bei Hügelschäffer, Die Startgutschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes auf dem Prüfstand -Teil II, ZTR 2004, 278 f m.w.Literaturnachweisen) in folgenden Einzelschritten ermittelt: -) Bezüge aus dem Bruttodurchschnittsentgelt der letzten drei Jahre vor dem 1. Januar 2001;
24 
-) Multiplikation derselben mit 45, da 45 Versicherungsjahre der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen;
25 
-) Multiplikation des Produkts mit einem Steigerungssatz von -regelmäßig -1,09 % oder bei einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von mehr als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung -niedrigeren Steigerungssatz (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen a.a.O. Randnote 3);
26 
-) Multiplikation des Ergebnisses mit einem einheitlichen Korrekturfaktor von 0,9086 (§ 78 Abs. 2 VBLS; Anlage 4 um ATV/ATV-K). Für die Antragsgegnerin beträgt die geschätzte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung 1136,64 Euro.
27 
Die sogenannte Vollleistung ergibt sich aus der Differenz, im Falle der Antragsgegnerin mit 1642,10 Euro -1136,64 Euro = 505,46 Euro. Für jedes Jahr der Pflichtversicherung wird ein Versorgungssatz von 2,25% gewährt. Bei einer Pflichtversicherung der Antragsgegnerin vom 1. September 1991 bis 31. Dezember 2001, also von 10,33 Jahren ergibt sich ein Versorgungssatz von 10,33 x 2,25% = 23,24 %. 23,24 % von 505,46 Euro machen aus 117,47 Euro.
28 
Für die Berechnung des Ehezeitanteils dieses Betrages bietet sich zunächst an, nach der sogenannten VBL-Methode vorzugehen ( Methode seit BGH FamRZ 1985, 363 herrschende Praxis; zuletzt allgemein bestätigt durch BGH FamRZ 2005, 1458 m.w.N.; Anwendung derselben auf die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS dort indessen offen gelassen). Für die Berechnung eines Anteils, der auf einen nach Ehevertrag auszublendenden am Ende der Ehezeit liegenden Zeitraum entfallen würde, wäre sie dann ebenfalls geeignet. Indessen ist die Notwendigkeit einer getrennten Berechnung:
29 
Quotelung der auf das tatsächliche Ende der Ehezeit berechneten Gesamtversorgung nach dem Zeit -Zeit -Verhältnis; hiervon Abzug des Anteils der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet auf das tatsächliche Ende der Ehezeit analog § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB
30 
für die Startgutschrift rentenferner Jahrgänge entfallen. Denn der Betrag der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht analog § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und damit nicht anhand eines individuellen Versicherungsverlaufs mit von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Entgeltpunkten ermittelt, sondern mittels eines einheitlichen Steigerungssatzes von höchstens 1,09 % und eines Korrekturfaktors von 0,9086 sowie unter der Annahme, dass das Bruttodurchschnittsentgelt der letzten drei Jahre vor dem 1. Januar 2002 auch das eines angenommenen Arbeitslebens von 45 Jahren ist. Auch die Gesamtzeit, auf welche die Nettogesamtversorgung und die anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen sind, ist nahezu gleich. Für die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geht man, wie erwähnt, von 45 Versicherungsjahren aus. Da der jährliche Anteilssatz der Vollleistung (Nettogesamtversorgung minus Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) 2,25 % beträgt, wird die Vollleistung gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG -und damit auch die Nettogesamtversorgung -nach einer angenommenen höchstmöglichen Zeit von 44,44 Jahren erworben, welche betriebstreue Arbeitnehmer am Ende in aller Regel erreichen sollen (vergl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG Bundestagsdrucksache 14/4363 S.9; hier zitiert nach OLG Karlsruhe, n.rkr. Urteil vom 22. September 2005 -12 U 99/04 unter IV.9.c)bb)).
31 
Es ist deshalb für die Berechnung eines Anteils der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge nicht wie bei der VBL-Methode erforderlich, den Anteil für die Gesamtversorgung und den für die anrechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt zu ermitteln und dann erst zu saldieren. Man kann vielmehr von der Vollleistung ausgehen und einen Anteil hiervon dadurch ermitteln, dass man für jedes Jahr der herauszurechnenden Zeit 2,25 % der Vollleistung ansetzt. Möglich ist auch, eine Zeit -Zeit -Berechnung anzustellen und dabei als Gesamtzeit 44,44 Jahre anzunehmen oder unmittelbar von der bis zum 31.12.2001 angefallenen Pflichtversicherungszeit auszugehen und diese ins Verhältnis zu setzen zu der auszublendenden Zeit, die vor dem 1. 1.2002 liegt.
32 
Startgutschrift insgesamt 117,47 Euro
33 
Die in der auszublendenden Zeit erworbene Startgutschrift errechnet sich sonach hier wie folgt:
34 
Gesamtversorgung zum 31.12.2001 1642,10 Euro
35 
Abzüglich im Näherungsverfahren ermittelte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
36 
1136,64 Euro Vollleistung 505,46 Euro
37 
Pflichtversicherung in der auszublendenden Zeit 1.1.1998 bis 31.12.2001 4 Jahre Versorgungssatz 4 Jahre zu 2,25 % 9 % Startgutschrift in der auszublendenden Zeit 9 % von 505,46 Euro 45,49 Euro (Messbetrag 4,00 Euro Startgutschrift für die auszublendende Zeit 11,37 Versorgungspunkte
38 
Rentenanteil für die auszublendende Zeit 45,49 Euro
39 
Berechnung kann für Zwecke des Versorgungsausgleichs unterbleiben)
40 
Startgutschrift ohne auszublendende Zeit 71,98 Euro
41 
Man käme bei einer Zeit -Zeit -Berechnung zum selben Ergebnis: Startgutschrift (117,47 Euro) : gesamte Pflichtversicherungszeit (10.33 Jahre) x Pflichtversicherungszeit in der um die auszublendende verminderten Zeit (10,33 Jahre -4 Jahre) = 71,98 Euro
42 
(4) Ehezeitbezogene Anwartschaft einschließlich auszublendende Zeit:
43 
146,63 Euro auszublendende Zeit nach dem 1. Januar 2002 1.1.2002 bis 30.11.2003 -29,16 Euro auszublendende Zeit vor dem 1. Januar 2002 -Anteil der Startgutschrift -1.1.1998 bis 31.12.2001 -45,49 Euro Ehezeitbezogene Anwartschaft ohne auszublendende Zeit: 71,98 Euro
44 
(5) In ihrer Auskunft vom 21.7.2005 hat die ZVK den auf den Zeitraum bis 31.12.1997 entfallenden Anteil der Startgutschrift durch Quotelung des Betrages von 117,47 Euro mittels der gesamtversorgungsfähigen Entgelte zum 31.12.1997 (2285,48 Euro) und zum 31.12.2001 (2550,42 Euro) ermittelt und ist zu einem auf die Zeit bis 31.12.1997 entfallenden Anteil der Startgutschrift und damit auch der Gesamtbetriebsrente von 64,51 Euro gekommen. Hier werden indessen zur Quotelung Faktoren verwendet, welche für die betriebliche Altersversorgung im Gesetz nicht vorgesehen sind.
45 
(6) Es errechnet sich eine Jahresrente von 863,76 Euro (71,98 Euro x 12). Die Dynamisierung entsprechend der Barwertverordnung ist, worauf die ZVK zutreffend hinweist, mit den bei dem gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werten vorzunehmen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,65 zu erhöhen, da die Versorgung im Rententeil volldynamisch ist (BGH B. v. 23. März 2005, XII ZB 255/03). Bei einem Alter der Antragsgegnerin beim gesetzlichen Ehezeitende von 43 Jahren ergibt sich ein Barwertfaktor von 5,61 (3,4 x 165 %). Dies ergibt einen Barwert von 4.845,69 Euro. Die Umrechnung des Barwerts in Entgeltpunkte ergibt bei einem Umrechnungsfaktor 0,0001754432 0,8501 Entgeltpunkte (4.845,69 Euro x 0,0001754432). Dies ergibt eine dynamische Rente von 22,21 Euro (26,13 Euro x 0,8501).
c)
46 
Damit ergibt sich die nachfolgende Ausgleichsbilanz:
47 
Antragsteller:
48 
Deutsche Rentenversicherung Bund 420,52 Euro
49 
Fa. W. 35,76 Euro
50 
Gesamt: 456,28 Euro
51 
Antragsgegnerin:
52 
Deutsche Rentenversicherung Bund 315,84 Euro
53 
ZVK 22,21 Euro
54 
Gesamt: 338,05Euro
55 
Ausgleichspflichtig ist damit der Antragsteller gemäß § 1587a Abs. 1 BGB in Höhe von 59,11 Euro ([456,28 -338,05] : 2). Der Betrag ist abzurunden (BGH, B. v. 19.5.2004, XII ZB 214/03).
56 
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Ausgleich in Höhe von 52,34 Euro durch Rentensplitting zu erfolgen ([420,52-315,84] : 2).
57 
Der Höchstbetrag ist nicht überschritten.
58 
Im Übrigen ist der Restbetrag von 6,77 Euro durch erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen (59,11 -52,34).
d)
59 
Eine Änderung der Ausgleichsrichtung liegt ebenso wenig wie ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor. Dies zeigt nachfolgende Vergleichsberechnung.
60 
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1, 93a ZPO. Da die Beschwerde der Drittbeteiligten Erfolg hat, waren deren außergerichtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; § 13a FGG gilt nicht (OLG Karlsruhe FamRZ 1995,361).
62 
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sie aus § 49 Nr. 3 GKG
63 
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 16 UF 86/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 16 UF 86/05

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 16 UF 86/05 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit


(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 16 UF 86/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 16 UF 86/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 214/03

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 214/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2005 - XII ZB 255/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 255/03 vom 23. März 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Bad

Referenzen

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 255/03
vom
23. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes
Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind nach der Änd erung der für sie
geltenden Satzung der ZVK-KVBW im Anwartschaftsstadium als statisch, im
Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die
Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und
vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom
6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959).
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - OLG Karlsruhe
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. Oktober 2003 aufgehoben. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Überlingen vom 21. Juli 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2002, nicht 468,44 €, sondern 455,43 € beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 10. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. März 1941) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 17. Oktober 1951) am 12. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 468,44 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1973 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.282,59 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 339,94 €, bezogen auf den 31. August 2002, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als insgesamt statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin monatlich 5,77 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA und die KVBW haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt hat. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 und damit vor dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine andere Bewertung. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. Allerdings ergibt sich hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers rechnerisch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Damit errechnet sich für den Antragsteller ein Ehezeitanteil von 1.260,33 €. 2. Indessen hat das Oberlandesgericht die für die Antragsgegnerin bei der KVBW bestehenden Anwartschaften als insgesamt statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7.Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Ge-
meinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). 3. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der KVBW nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. Juli 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die KVBW hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der KVBW im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der KVBW (Neufassung vom 2. Juli 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten , die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der KVBW dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die Versorgungspunkte, die als sogenannte Startgutschrift sich aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften ergeben. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der KVBW während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der KVBW noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte für Über-
schüsse erworben werden. Daß die KVBW bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der KVBW nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der KVBW strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der KVBW aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind. 4. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der KVBW-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 50 Jahre) um 65 % auf 8,085 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO ). Aus der Jahresrente von 248,28 € errechnet sich demnach ein Barwert von 248,28 € x 8,085 = 2.007,34 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 0,3685 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € eine dynamische Rente von 9,53 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 1.260,33 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von
insgesamt 339,94 € + 9,53 € = 349,47 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 455,43 € errechnet (1.260,33 € ./. 349,47 € = 910,86 €; 910,86 € : 2 = 455,43 €).
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 214/03
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, in Ziffer 1 Absatz 2 des Beschlusses nicht 31,40 €, sondern 31,39 € und in Ziffer 1 Absatz 3 des Beschlusses nicht 77,96 € sondern 75,17 € beträgt. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 20. Juli 1996 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 3. Juli 1970) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin ; geboren am 20. Juli 1970) am 17. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Be-
soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 78,45 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet und vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Rentensplittings (Ost) nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1 VAÜG auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,40 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1996 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - eine Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG ist nach Auskunft des LBV nicht erforderlich - in Höhe von monatlich 321,74 € und einer angleichungsdynamischen Anwartschaft bei der BfA in Höhe von monatlich 62,79 €, bezogen auf den 31. März 2002, sowie des Antragstellers bei der LVA in Höhe von monatlich 164,85 €, bezogen auf den 31. März 2002, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung insoweit abgeändert, als der monatliche Ausgleichsbetrag, soweit der Versorgungsausgleich im Wege des QuasiSplittings durchgeführt wird, 77,96 €, bezogen auf den 31. März 2002, beträgt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2035 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht zum einen auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwen-
dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstr echtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Zum anderen beträgt der monatliche Ausgleichungsbetrag hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte in konsequenter Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes lediglich 31,39 € statt 31,40 €.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.