Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2005 - 12 U 329/04

bei uns veröffentlicht am17.03.2005

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.07.2004 - 9 0 32/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Invaliditätsentschädigung aus seiner privaten Unfallversicherung.
Am 01.12.1996 schloss der Kläger mit der Beklagten unter Einbeziehung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingung (AUB 95) sowie Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen zur Unfallversicherung für den Rahmenvertrag mit dem Bund der Versicherten e. V. einen Unfallversicherungsvertrag ab.
Am 23.07.1999 suchte der Kläger auf Verweisung seines Hausarztes den Facharzt für Neurologie- und Psychiatrie/Psychotherapie Sch. auf, der einen subligamentären BSV L5/S1 diagnostizierte. Mit Unfallschadensanzeige vom 30.07.1999 meldete der Kläger der Beklagten einen Unfall vom 18.07.1999. Mit Schreiben vom 08.12.1999 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht endgültig ab.
Mit Urteil vom 30.07.2004, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Schädigungen der Bandscheibe wie die vom Kläger erlittene seien nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 2 III. (2) 1 AUB 95). Versicherungsschutz bestehe hierfür nur, wenn ein versichertes Unfallereignis überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung gewesen sei. Für die Voraussetzung des Wiedereinschlusses, dass heißt die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung durch das versicherte Unfallereignis, sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Der Risikoaus- und Wiedereinschluss sei auch nicht zu beanstanden und benachteilige den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben nicht unangemessen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe beim Kläger bereits ein längerfristiger Schaden im Bereich der Bandscheibe vorgelegen. Das Auffangen des Rasenmähers als Unfallereignis sei nicht die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers. Dieser führt aus, § 2 AUB 95 sei mindestens hinsichtlich der Beweislastverteilung unklar gefasst. Der Versicherungsnehmer gehe im Zuge der Lektüre des § 2 AUB davon aus, er sei versichert, wenn er unfallbedingt einen Bandscheibenvorfall erleide. Im Übrigen sei der Beweis einer überwiegenden Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch das Unfallereignis geführt. Im vorliegenden Falle habe der Unfall den letzten Anstoß zum Durchdringen des Bandscheibengewebes des Kerns durch die Hülle gegeben, also des Auftretens des Bandscheibenvorfalls.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 62.633,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 08.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
12 
II.
13 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Klage ist der Erfolg zu versagen, weil die Beklagte für das Unfallereignis vom 18.07.1999 nicht einstandspflichtig ist.
A.
14 
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Ebenso ist im vorliegenden Falle nach dem - bestrittenen - Klagvorbringen (Nachfassen eines wegrutschenden Rasenmähers)von einem Unfall im Sinne des § 1 III. AUB 95 auszugehen. Bei einem Unfall handelt es sich bedingungsgemäß um ein äußeres Ereignis, das - nicht willensgesteuert - auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten kann und dann zumindest mitursächlich für die Gesundheitsbeschädigung wird (BGH VersR 1998, 73). Die vom Kläger im Rahmen seiner Vernehmung als Partei gegebene Schilderung des Unfallherganges am 18.07.1999 erfüllt diese Voraussetzungen. Ob hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts insoweit die nicht unbeachtlichen Gegenrügen der Beklagten durchdringen, kann offen bleiben, denn der Klage ist schon aus den weiteren Gründen der angefochtenen Entscheidung der Erfolg zu versagen.
B.
15 
Nach § 2 III. (2) AUB 95 sind Schädigungen an Bandscheiben grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne vom § 1 III AUB 95 die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden ist.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind AVB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83). Der verständige Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der AUB 95 entnehmen, dass die Versicherungsbedingungen zunächst Leistungen für Unfallfolgen infolge erhöhter Kraftanstrengung an der Wirbelsäule vorsehen, wenn hierdurch ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln zersprengt oder zerrissen werden (§ 1 IV (1) und (2) AUB). Beides ist im Falle der Zerreißung der Bandscheibe (prolaps) nicht der Fall. Bei der Bandscheibe handelt es sich nicht um ein dort genanntes Gewebe; ebenso handelt es sich bei der Bandscheibe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der für das Verständnis der Versicherungsbedingungen maßgeblich ist, nicht um eine Kapsel (Senat, RuS 1995, 159; Knappmann, NVersZ 2002, 1 ff.).
17 
Bei der Durchsicht der in § 2 AUB 95 enthaltenen „Ausschlüsse“ wird der verständige Versicherungsnehmer erkennen, dass der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (§ 2 I., II. AUB) sowie bei speziellen Verletzungsfolgen (§ 2 III. AUB) - hier der Schädigung der Bandscheiben - nicht gelten soll. Nach § 2 III. (2) AUB will der Versicherer den Versicherungsschutz für Schädigungen an Bandscheiben generell vom Versicherungsschutz ausnehmen. Nur ausnahmsweise soll nur unter den dort genannten Voraussetzungen (wiederum) Versicherungsschutz bestehen. Für den verständigen Versicherungsnehmer ist aus dem Wortlaut der Bedingung in § 2 III. (2) AUB ohne weiteres ersichtlich, dass bei Schädigungen an der Bandscheibe grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, Versicherungsschutz vielmehr nur ausnahmsweise gewährt werden soll, nämlich dann, wenn ein Unfall im Sinne von § 1 III. AUB überwiegend den Schadenseintritt hervorgerufen hat. Für den Versicherungsnehmer erschließt sich hieraus, dass bei einer erheblichen vorgeschädigten Bandscheibe eine bloße „Gelegenheitsursache“ nicht überwiegende Ursache sein kann, auch dann nicht, wenn der konkret eingetretene Schaden allein auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
18 
Diese Auslegung des § 2 III. (2) AUB 95 verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen § 9 AGBGB (§ 307 BGB n. F.). Sie ist weder unklar gefasst noch wird das Gebot von Treu und Glauben missachtet. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben scheidet aus, weil - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, Gesundheitsschädigungen, die ihre Ursache in aller Regel im Krankheitsbereich haben, vom Versicherungsschutz auszuschließen. Zwar sind zur Auslegung von Versicherungsbedingungen Zweck- und Zielvorstellungen der Versicherung nur dann und nur insoweit für die Auslegung eines Klauselwerkes von Bedeutung, wenn und wie sie in ihm einen für die angesprochenen Versicherungsnehmer erkennbaren Ausdruck gefunden haben (BGH VersR 1995, 1433). Dem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich aber beim Wortlaut von § 2 III. (2) AUB und bei dem Aufbau des Klauselwerkes, das die Aufschlüsse in § 2 AUB gesondert und ausdrücklich regelt, ohne weiteres, dass bei Bandscheibenschädigungen generell kein Versicherungsschutz besteht.
19 
Der Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, dass das Unfallereignis den Bandscheibenvorfall überwiegend verursacht hat. Insoweit trägt er jedoch die Beweislast. Bei § 2 III. (2) AUB handelt es sich - wie oben ausgeführt - um einen „Ausschluss mit Wiedereinschluss“, so dass der Versicherer, der für Einschränkungen bzw. Ausschlüsse des zunächst gegebenen Leistungsversprechen beweispflichtig ist (BGH VersR 1995, 1433 zu § 10 (5) AUB 61 und BHG VersR 1999, 1244 zu § 3 III BBUZ), die Beweislast dafür trägt, dass der vom Versicherten erlittene Gesundheitsschaden in einer Schädigung an der Bandscheibe besteht. Der Versicherungsnehmer muss, wenn dem Versicherer wie hier dieser Nachweis gelingt, beweisen, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden gesetzt hat (OLG Hamm RuS 2001, 439 u. RuS 2003, 255; OLG Nürnberg NVersZ 2000, 570; OLG Oldenburg RuS 1997, 41; Grimm, Unfallversicherung, 3. Auflage, § 2 Rn 101; Prölss/Martin, 27. Auflage, § 2 AUB 94, Rn 40). Soweit der Kläger beanstandet, § 2 III. (2) AUB sei hinsichtlich der Beweislast unklar und deshalb unwirksam, muss darauf hingewiesen werden, dass die Klausel, wie materielle Bestimmungen zumeist, sich zur Beweislast gar nicht verhält. Die Beweislast folgt der - hier klaren - sachlichen Regelung.
20 
Zudem steht im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar fest, dass überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall beim Kläger eine Vorschädigung der Bandscheibe war. Eine überwiegende Verursachung ist - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - dann gegeben, wenn der Verursachungsanteil über 50 % liegt (Grimm a.a.O., Rn 100). Ein solcher Anteil kommt dem behaupteten Unfallereignis vom 18.07.1999 nicht zu.
21 
Der Sachverständige Dr. med. M hat überzeugend ausgeführt, dass beim Kläger ein längerfristiger Schaden im Bereich der Bandscheibe vorgelegen hat. Auf der CT-Aufnahme nach dem Unfall von den drei unteren Bandscheiben des Klägers sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bandscheibenvorfalls am oberen hinteren Rand der Deckplatte des Kreuzbeines eine höckerige, knöcherne Vorwölbung genau im Bereich der geschädigten Bandscheibe vorhanden gewesen. Solche Aufbauten bilden sich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge immer nur im Rahmen eines längerfristigen degenerativen Schädigungsprozesses. Zwar war der Kläger vor dem Unfallgeschehen seinen glaubhaften Angaben zufolge, die auch der Sachverständige teilt, beschwerdefrei und ist im vorliegenden Fall der Unfall auch der letzte Anstoß zum Durchtrennen des Bandscheibengewebes des Kerns durch die Hülle gewesen, also des Auftretens des Bandscheibenvorfalls. Der Sachverständige hat aber weiter plausibel ausgeführt, dass das Auftreten des Bandscheibenvorfalls bei einer gesunden, nicht vorgeschädigten Bandscheibe als direkte Unfallfolge nur im Rahmen einer besonders schweren Traumatisierung (z. B. schwerer Autounfall oder Sturz aus großer Höhe) zu erwarten ist. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte das Unfallereignis bei einer nicht vorgeschädigten Bandscheibe deshalb nicht zu dem Bandscheibenvorfall mit seinen Folgen geführt. Der Unfall ist nur sogenannte „Gelegenheitsursache“ gewesen. Hiergegen erinnert der Kläger, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens der Unfall den letzten Anstoß zum Durchdringen des Bandscheibengewebes gegeben habe. Diese Feststellung steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M, besagt aber gerade nicht, dass überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung das Nachfassen eines wegrutschenden Rasenmähers gewesen ist. Das Unfallereignis war nur als letzter Anstoß mitursächlich für das Entstehen des Bandscheibenvorfalles, wobei nach den Feststellungen des Sachverständigen der nicht unfallbedingte Anteil und damit die Vorschädigung deutlich denjenigen des Unfallereignisses vom 18.07.1999 überwiegt.
22 
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen überwiegt danach im vorliegenden Fall der Verursachungsanteil der Vorschädigung deutlich (Anteil von 2/3 zu 1/3 des Unfallgeschehens). Es steht somit auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Vorschädigung die überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung war.
23 
III.
24 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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Landgericht Kiel Urteil, 26. Jan. 2007 - 18 O 231/07

bei uns veröffentlicht am 26.01.2007

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Unfallrente in Höhe von 1.000,00 € monatlich, beginnend mit dem 01.02.2004 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Invaliditätsleistung in Höhe von 360.000,00

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.