Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Feb. 2006 - 11 Wx 72/05

bei uns veröffentlicht am17.02.2006

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2005 - 11 T 566/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und den Antragsgegnern ihre im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft... . Die Anlage, die 1972 errichtet wurde, besteht aus 31 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage, die eine eigene Teileigentumseinheit bildet. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnungseinheit. Außerdem ist er zu 1/3 Bruchteilseigentümer der Tiefgarageneinheit. Für diese besteht eine Nutzungsregelung gem. § 1010 BGB, wonach dem Antragsteller insgesamt 6 der laut Plan ausgewiesenen 18 Stellplätze (nämlich die Stellplätze Nr. 13 -Nr. 18) zur Nutzung zugewiesen sind.
Einige dieser Stellplätze -der Antragsteller behauptet, es handele sich um insgesamt 5 -sind nur eingeschränkt nutzbar, weil sich auf der vor ihnen befindlichen Verkehrsfläche Stützsäulen befinden. Der Antragsteller ist der Ansicht, die betreffenden Stützsäulen seien in den maßgeblichen Bau- und Aufteilungsplänen nicht enthalten gewesen. Der tatsächliche, schon seit über 30 Jahren bestehende, Zustand habe zur Folge, dass die Gemeinschaft ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen nicht erfülle. Letztlich sei das gemeinschaftliche Eigentum zu keinem Zeitpunkt plangerecht und mangelfrei erstellt worden. Er habe somit gegen die übrigen Miteigentümer einen Anspruch auf erstmalige mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Hieraus folge, dass ihm die Gemeinschaft 5 ordnungsgemäß benutzbare Stellplätze verschaffen oder hilfsweise einen angemessenen Ausgleich gewähren müsse.
Der Antragsteller hat, soweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Interesse, beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, im Rahmen der erstmaligen mangelfreien Herstellung ihm 5 bestimmungsgemäß und ordnungsgemäß benutzbare Stellplätze zu verschaffen, hilfsweise einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Amts- und Landgericht haben diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg.
1. Die Tiefgarage des Anwesens steht nicht im Eigentum aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. An den einzelnen Stellplätzen der Tiefgarage besteht auch kein Sondereigentum. Nach der Teilungserklärung vom 9.4.1970 bildet die Tiefgarage vielmehr eine eigene Teileigentumseinheit. Das Sondereigentum an dieser Teileigentumseinheit steht mehreren Miteigentümern zu. Diese Miteigentümer sind Bruchteilseigentümer, deren Rechtsverhältnis untereinander sich nach §§ 741 ff., 1008 ff. BGB richtet. Die Bruchteilseigentümer der Tiefgarageneinheit haben untereinander eine Vereinbarung über die Verwaltung und Benutzung der Tiefgarage geschlossen, die gem. § 1010 BGB als Beschränkung des Eigentumsrechts in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen worden ist. Die rechtlichen Regeln innerhalb dieser Bruchteilsgemeinschaft folgen somit nicht dem WEG und den sonstigen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (vgl. nur Staudinger/Rapp § 5 WEG Rn. 14; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 1 Rn. 18). Da die Eigentümer der Garageneinheit ausdrücklich eine Regelung gem. §§ 745, 746 BGB getroffen haben, die gem. § 1010 Abs. 1 BGB im Grundbuch eingetragen ist, kann offen bleiben, ob es ihnen möglich gewesen wäre, den Gebrauch der Sondereigentumseinheit auch nach § 15 Abs. 1 WEG zu regeln (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1994, 1427; ablehnend Staudinger/Rapp § 3 WEG Rn. 20).
2. Die Tatsache, dass vorliegend verschiedene Eigentümergemeinschaften existieren, deren rechtliche Verhältnisse unterschiedlichen Rechtsregeln unterliegen, hat folgende Konsequenzen:
a) Wer innerhalb der Tiefgarage welche Flächen ausschließlich nutzen darf und in welcher Höhe zu den Kosten der Tiefgarage beitragen muss, folgt verbindlich allein aus der gem. §§ 745, 746 BGB geschlossenen Vereinbarung der Bruchteilseigentümer der Tiefgarage. Da auch der Antragsteller davon ausgeht, dass die Stützsäulen, die sich vor den ihm zugewiesenen Stellplätzen befinden, nicht entfernt werden können, richtet sich sein Interesse in erster Linie auf eine Änderung dieser Vereinbarung. So stellt er sich ausweislich der Begründung der Antragsschrift vor, dass auf der Gemeinschaftsfläche der Tiefgarage Stellplätze geschaffen werden, die ausschließlich ihm zur Nutzung zugewiesen werden; außerdem will er für die -seiner Ansicht nach nicht nutzbaren Stellplätze sich nicht mehr an den Kosten beteiligen. Abgesehen davon, dass der Sachantrag des Antragstellers insoweit nicht hinreichend bestimmt ist, weist die angefochtene Entscheidung zutreffen darauf hin, dass sich ein diesbezüglicher Anspruch des Antragstellers nicht gegen die Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens richten kann. Vielmehr muss der Antragsteller insoweit die Bruchteilseigentümer (allein) der Tiefgarageneinheit in Anspruch nehmen. Hierfür wären ggfs. die allgemeinen Prozessgerichte zuständig (BayObLG NJW-RR 1995, 588; Bär-mann/Pick/Merle § 43 Rn. 31).
b) Allerdings beschränkt sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht auf Ansprüche gegen die übrigen Bruchteilseigentümer der Tiefgarageneinheit. Er behauptet nämlich, die Tiefgarage sei bereits bei der Errichtung der Anlage im Jahre 1972 planwidrig erstellt worden, indem im Bereich der Gemeinschaftsfläche zusätzliche Stützsäulen eingezogen worden seien, die die Zufahrt zu einzelnen Stellplätzen behindern. Er ist der Ansicht, hieraus folge ein gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerichteter Anspruch auf erstmalige plangerechte und mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums.
Hieran ist zutreffend, dass die erstmalige Herstellung eines mangelfreien und plangerechten Zustandes des Gemeinschaftseigentums bei Planungsfehlern oder von Anfang an vorhandenen Baumängeln, deren Beseitigung vom Bauträger nicht mehr erreicht werden kann, zu den Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) bzw. ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) gehört (vgl. nur BayObLG NZM 1999, 767; BayObLG NJW-RR 1990, 332; Staudinger/Bub § 21 WEG Nr. 185 ff., jeweils m.w.N.). Der Anspruch richtet sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem Bestand. Er steht jedem Wohnungseigentümer zu, gründet sich auf das Eigentum, unterliegt der Verwirkung und Verjährung (KG FGPrax 2003, 12, 13; Senatsbeschluss vom 17.3.2003 -11 Wx 55/02; Staudinger/Bub § 21 WEG Rn. 100) und kann auch von den Bruchteilseigentümern einer Wohn- oder Teileigentumseinheit geltend gemacht werden, wie sich aus § 1011 BGB ergibt (BayObLG NZM 1999, 767).
10 
Ob ein etwaiger Anspruch der Eigentümer der Tiefgarage auf erstmalige mangelfreie Herstellung angesichts des Zeitablaufs verwirkt ist, was von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, kann letztlich offen bleiben. Denn der einzige Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, der nach Ansicht des Antragstellers Abhilfe schaffen und deshalb im Grundsatz von der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer geschuldet werden könnte, kommt vorliegend nicht in Betracht, da -wie auch der Antragsteller einräumt -eine Entfernung der störenden Stützsäulen aus statischen Gründen nicht möglich ist. Sollte die Gemeinschaft im übrigen öffentlichrechtlich zur Schaffung weiterer Stellplätze auf ihrem Grundstück verpflichtet sein (vgl. § 37 LBO BW), folgt daraus nicht ein Anspruch des Antragstellers gegen die Gemeinschaft, solche Stellplätze ausschließlich ihm zur Nutzung zuzuweisen. Soweit der Antragsteller für möglich hält, dass der Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung geändert werden müsse, weil auf die Tiefgarage ein zu hoher Kostenanteil entfalle, stünde ein solcher Anspruch, der aus § 242 BGB folgt, der Gemeinschaft der Garageneigentümer zu; für die interne Verteilung der auf die Garageneinheit entfallenden Kosten ist jedoch diese, und nicht die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer zuständig.
11 
3. Die angefochtene Entscheidung hat somit im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Verschaffung weiterer Stellplätze nicht gegen die Antragsgegner geltend machen kann. Ein Anspruch gegen die übrigen Miteigentümer der Tiefgarageneinheit ist nicht Gegenstand des vorliegenden Wohnungseigentumsverfahrens.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es ist angemessen, den Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu belasten, nachdem er in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Erfolg geblieben ist. Der Geschäftswert war nach dem Interesse der Beteiligten festzusetzen (§ 48 Abs. 3 S. 1 WEG), das der Senat in Übereinstimmung mit der unangegriffen gebliebenen Festsetzung der Vorinstanz auf 10.000,00 Euro schätzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Feb. 2006 - 11 Wx 72/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Feb. 2006 - 11 Wx 72/05

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Feb. 2006 - 11 Wx 72/05 zitiert 13 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 15 Pflichten Dritter


Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:1.die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers


(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum


Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger


Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

Referenzen

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.