Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Okt. 2013 - 11 Wx 39/13

published on 16/10/2013 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Okt. 2013 - 11 Wx 39/13
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Mannheim -Registergericht- vom 24. Januar 2013 und 27. März 2013 - 00 AR 137/13- aufgehoben und die Sache dem Registergericht zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben.

2. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der beschwerdeführende Verein hatte bisher seinen Sitz in R.. Demgemäß lautete die Satzung in der Fassung vom 04.09.2010 wie folgt:
„§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für H.“. Er trägt den Zusatz „e.V.“ und ist beim Amtsgericht Rheinbach unter der Nr. (…) in das Vereinsregister eingetragen. Im Folgenden wird der Verein als „Gesellschaft“ bezeichnet.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in R..
(3) ……“
Seit 01.02.2009 ist als Registergericht des Bezirks des Amtsgerichts Rheinbach das Amtsgericht Bonn zuständig.
Auf der Mitgliederversammlung am 22.09.2012 ist nach TOP 9 des Protokolls eine Satzungsänderung beschlossen worden, wonach die Gesellschaft ihren Sitz in Mannheim hat.
§ 1 (2) der Satzung lautet nach diesem Beschluss wie folgt:
„Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mannheim.“
Der Präsident des Vereins und der Schatzmeister meldeten diese Satzungsänderung sowie eine Veränderung des Vorstands zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn an. Dieses hat mit Schreiben vom 10.01.2013 die Anmeldung nebst Unterlagen gemäß § 6 VRV dem Amtsgericht Mannheim zur weiteren Bearbeitung übersandt.
Das Amtsgericht Mannheim -Registergericht- hat mit Verfügung vom 24.01.2013 den Antragsteller auf folgendes Eintragungshindernis hingewiesen:
„In der Mitgliederversammlung wurde § 1 Abs. 2 (Sitz) verlegt. Durch die Sitzverlegung ändert sich jedoch auch das Vereinsregister und die Registernummer. Die Bestimmungen in § 1 Abs. 1 sind demnach nicht korrekt und mögen durch Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung geändert werden (z.B. „… und ist beim Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister eingetragen.“).
10 
Zur Erledigung wurde eine 4-wöchige Frist ab Zugang des Schreibens gesetzt.
11 
Der Antragsteller ist der Rechtsauffassung des Registergerichts entgegengetreten.
12 
Das Registergericht hat darauf mit Zwischenverfügung vom 27.03.2013 seine Rechtsansicht zum Bestehen eines Eintragungshindernisses erneut dargelegt. Es widersprächen sich Abs. 1 und Abs. 2 des § 1 der Satzung konkret. Zudem sei § 1 Abs. 1 nach Wirksamwerden der Satzungsänderung -Eintragung im Vereinsregister Mannheim- inhaltlich falsch. § 1 der Satzung sei keine vereinsinterne Regelung und unterliege somit auch bei schwerwiegenden Mängeln der Prüfungspflicht des Gerichts. Das Amtsgericht hat eine neue 4-wöchige Erledigungsfrist gesetzt.
13 
Gegen diese, ihm am 04.04.2013 zugestellte Zwischenverfügung, hat der Antragsteller am 30.04.2013 Beschwerde beim Registergericht in Mannheim eingelegt, der das Registergericht mit Beschluss vom 07.05.2013 nicht abgeholfen hat.
II.
14 
Die Beschwerde ist nach §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (§ 61 Abs. 1 FamFG).
15 
Die Beschwerde ist auch begründet, denn das vom Registergericht genannte Eintragungshindernis besteht hier nicht.
16 
Bei dem Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung, die für ihre Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 BGB bedarf, hat das Registergericht das gesetzes- und satzungsmäßige Zustandekommen des Änderungsbeschlusses und seine inhaltliche Zulässigkeit grundsätzlich zu prüfen (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Auflage Rn. 2189).
17 
Der vollen materiellen Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterliegen nur die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation, der Zweck des Vereins und die Einhaltung der in den §§ 56-59 BGB genannten formellen Eintragungsvoraussetzungen (vgl. § 60 BGB), das Registergericht ist deshalb nicht befugt, Satzungsbestimmungen zu beanstanden, die keine zwingenden Rechtsvorschriften verletzen, wenn es diese lediglich für unzweckmäßig oder redaktionell überarbeitungsbedürftig hält (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 42 f., OLG Köln OLGR 1994, 40 ff.; OLG Hamm NotBZ 2010 413; OLG Celle Rpfleger 2010, 670 ff.; Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht 10. Auflage, Rn. 1254 ff.). Ob die Prüfungspflicht so weit geht, dass die Klarstellung mehrdeutiger oder aus sonstigen Gründen missverständlicher Satzungsbestandteile veranlasst werden muss, Widersprüche zwischen einzelnen Satzungsteilen, bei Satzungsänderung zwischen geänderten und stehen gebliebenen Regelungen gerügt werden müssen, selbst dann wenn sie nur die inneren Beziehungen der Vereinsmitglieder zueinander regeln, ist streitig (vgl. nur die Darstellung bei Stöber/Otto a. a. O. Rn. 1255 f. m. w.N.). Dies kann jedoch hier dahinstehen, da es sich hier weder um eine mehrdeutige, unklare oder sonst missverständliche Regelung handelt.
18 
Hier ist ein Eintragungshindernis wegen Widersprüchlichkeit schon deshalb nicht gegeben, weil die Satzung bis zur Eintragung ihres neuen Sitzes im Vereinsregister des Registergerichts Mannheim richtig ist. Sie wird erst mit Durchführung der begehrten Eintragung unrichtig. Dass es möglicherweise zweckmäßig gewesen wäre, die beabsichtigte Eintragung in das Vereinsregister des neuen Sitzes mit zu beschließen, begründet keine Zurückweisung der Eintragung.
19 
Ein Verstoß gegen § 57 BGB, wonach es zu den Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gehört, dass sich aus ihr die Eintragungsabsicht ergibt, kann nicht festgestellt werden. Zur Bestimmung der wesentlichen rechtlichen Merkmale des Idealvereins gehört neben der Festlegung von Name, Sitz und Zweck auch die Bestimmung, ob es sich um einen rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Verein gemäß § 54 BGB handelt. Deshalb muss die Satzung gemäß § 57 BGB auch die Regelung enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll (vgl. Spitzenberg, Rechtspfleger 1971, 242 ff.). Um diesen Anforderungen zu genügen, ist es jedoch lediglich erforderlich, die Eintragungsabsicht zum Ausdruck zu bringen, nicht jedoch, dass der Sitz des Registergerichts und die Nummer des Registerblattes in der Satzung überhaupt angegeben werden. Da es sich insoweit um keine „Pflichtangaben“ handelt, kann ihre Berichtigung auch nicht über die Annahme eines Eintragungshindernisses erzwungen werden.
20 
Selbst wenn die Regelung der Eintragungsabsicht in einer Satzung fehlt und dennoch eine Eintragung erfolgt, kann dieser Mangel durch einen späteren Beschluss der Mitgliederversammlung behoben werden (vgl. Hadding in Soergel, BGB, 13. Auflage, § 57 Rn. 3; Reuter in MüKo, BGB, 6. Auflage, § 57 Rn. 6). Eine entsprechende Befassung der Mitgliederversammlung zur berichtigenden Satzungsänderung im Hinblick auf das zuständige Registergericht ist vom Antragsteller angekündigt worden.
III.
21 
Gerichtskosten fallen gemäß § 131 Abs. 3, Abs. 1 KostO nicht an. Der Geschäftswert ist gemäß § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO bestimmt worden.
IV.
22 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG waren nicht gegeben.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Annotations

(1) Wird der Sitz eines Vereins aus dem Bezirk des Registergerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für den bisherigen Sitz sowie die Registerakten beizufügen. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 57 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Vereinsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Nach Eingang dieser Mitteilung trägt das Gericht des bisherigen Sitzes die Sitzverlegung ein und schließt das bisherige Registerblatt. Auf dem bisherigen Registerblatt ist in der Spalte 5 unter "Bemerkungen" auf das Registerblatt des neuen Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.

(2) Sind mit der Sitzverlegung weitere Eintragungen vorzunehmen, ist das Gericht des neuen Sitzes auch für die Vornahme dieser Eintragungen zuständig.

(3) Die Verlegung des Vereinssitzes in das Ausland ist in den Spalten 2 und 4 des bestehenden Registerblatts als Auflösung einzutragen.

(4) Die Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel) von Vereinen ist in Spalte 4 unter Buchstabe b des Registerblatts aller beteiligten Vereine einzutragen. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme wird nach der Eintragung des Tages der Verschmelzung in das Registerblatt eines aufgenommenen Vereins dieses Registerblatt geschlossen. Dies gilt entsprechend bei einer Aufspaltung oder einem Formwechsel. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung werden nach der Eintragung des Tages der Verschmelzung in die Registerblätter der beteiligten Vereine diese Registerblätter geschlossen. Für die aus der Verschmelzung oder Spaltung entstandenen Vereine sind neue Registerblätter anzulegen. Auf den Registerblättern der übertragenden oder formwechselnden Vereine ist in der Spalte 4 unter "b) Sonstige Rechtsverhältnisse" auf das Registerblatt der übernehmenden, neu gegründeten Vereine oder Rechtsträger neuer Rechtsform zu verweisen und umgekehrt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn Vereine in andere Rechtsträger aufgenommen werden oder aus ihnen andere Rechtsträger entstehen sollen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.