Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 1. September 2003 - 11 O 173/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin Feststellung ihres Alleinerbrechts nach dem zwischen dem 01.04.2003 und 02.04.2003 in K. verstorbenen H. H..
Der Erblasser war verwitwet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Nächste Verwandte des Erblassers sind die Antragsgegner als Kinder vorverstorbener Geschwister. Die Antragstellerin ist die Nichte der bereits am 05.11.2002 (vor-)verstorbenen Ehefrau des Erblassers.
Aus einem zu den Akten des Notariats 4 Nachlassgericht Karlsruhe 4 GRN 127/03 genommenen Schriftstück ergeben sich folgende letztwilligen Verfügungen des Erblassers und seiner Ehefrau E.H.:
privatschriftliches Testament der Ehefrau vom 2. April 1950:
„Testament!
Falls ich vor meinem Mann H.H. sterben sollte, so soll dieser mein Alleinerbe sein.“
privatschriftliches Testament des Ehemanns vom 2. April 1950:
„Testament!
Falls ich vor meiner Frau E.H. geb. P. sterben sollte, soll diese meine Alleinerbin sein.“
10 
privatschriftliches Testament beider Eheleute vom 25. Juni 1976:
11 
Nachtrag.
12 
Wir H.H. geb. .... E.H. geb... verfügen hiermit bei gleichzeitigem Todesfall U.W. geb. ... als Alleinerbe einzusetzen. Der Erbe ist verpflichtet, den Haushalt aufzulösen.“
13 
Gestützt auf das privatschriftliche Testament vom 25.06.1976 ist die Antragstellerin der Meinung, als Alleinerbin berufen zu sein. Einem entsprechenden Erbscheinantrag, über den das Nachlassgericht noch nicht entschieden ist, sind die Antragsgegner im Erbscheinsverfahren entgegen getreten. Sie begehren ihrerseits einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Auch insoweit steht eine Entscheidung des Nachlassgerichts noch aus.
14 
Zur Begründung des in Anspruch genommenen Alleinerbrechts trägt die Antragstellerin im wesentlichen vor, dass die Eheleute mit „gleichzeitigem Todesfall“ zum Ausdruck bringen wollten, dass die Antragstellerin beim Tode des Längstlebenden Alleinerbin werden sollte. Denn es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass die Eheleute entsprechend dem Wortlaut des Testaments nur eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Todes gewollt hätten, da ein solcher Fall praktisch nie eintrete.
15 
Auch außerhalb des Testaments seien Anhaltspunkte für eine Alleinerbenberufung der Antragstellerin vorhanden. So hätten die Eheleute in vielen Gesprächen einen solchen Willen zum Ausdruck gebracht.
16 
Entsprechend beabsichtigt sie folgenden Klageantrag:
17 
Es wird festgestellt, dass die Klägerin Alleinerbin des zwischen dem am 02.04.2003 verstorbenen H.H. in ...., zuletzt wohnhaft in ..., ist.
18 
Die Antragsgegner zu 4 und 5 sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe  entgegen getreten. Die übrigen Antragsgegner haben keine Erklärungen abgegeben.
19 
Mit Beschluss vom 01.09.2003 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 15.09.2003 nicht abgeholfen hat.
20 
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
21 
Die Akten des Notariats 4 Nachlassgericht Karlsruhe 4 GRN 127/03 lagen (in fotokopierten Auszügen / Sonderband Nachlassakten) zu Informationszwecken vor.
II.
22 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
23 
1. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht deshalb abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Mit zutreffenden Erwägungen, die das Beschwerdegericht teilt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, hat das Landgericht sowohl in den Gründen der angegriffenen Entscheidung als auch in denen der Nichtabhilfeentscheidung vom 15. September 2003 im Einzelnen ausgeführt, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die auf Feststellung gerichtete Klage keine hinreichende Erfolgssichten bietet.
24 
Da die Eheleute H. nicht gleichzeitig verstorben sind, ist das Testament vom 25. Juni 1976 nicht maßgebend. Zu Erben berufen sind vielmehr allein die Kinder der Geschwister des Erblassers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
25 
Entscheidend kommt es darauf an, was die Erblasser mit den Worten „bei gleichzeitigem Todesfall“ sagen wollten.
26 
a) Ist der Wortlaut des Testaments mehrdeutig, so ist eine Auslegung des Testaments erforderlich, wobei nicht auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist, sondern der Wille der Erblasserin nach § 133 BGB zu erforschen ist, ohne an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; vielmehr sind auch Umstände außerhalb des Testaments verwertbar, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können; es geht nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256; Senat Urteil vom 10.09.2003 - 1 U 7/03 -). Umgekehrt darf aber nicht ein vom Testament lösgelöster Wille ermittelt und herangezogen werden. Außerdem muss - da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt und daher nicht allein auf den Willen des Ehegatten abzustellen ist, um dessen Verfügung es geht - geprüft werden, ob ein nach dem Willen des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BayObLG FGPrax 2000, 70 m.w.N.).
27 
b) Während Formulierungen wie „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens“ oder „wenn uns beiden etwas zustößt“ weiter sind und auch als Erbeinsetzung für den Fall des Überlebens eines Ehegatten aufgefasst werden können, unter Umständen auch dann, wenn zwischen beiden Todesfällen Monate liegen (vgl. Bamberger/Roth/Litzenburger BGB § 2269 Rdnr. 33 m.w.N.), sind die Begriffe des „gleichzeitigen Todes“ oder gar des „gleichzeitigen Todesfalls“ erheblich enger (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. § 2269 Rdnr. 9, 10 m.w.N.).
28 
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einer Entscheidung (OLGZ 1988, 24) ausgeführt, dass die Verwendung des Wortes „gleichzeitig“ grundsätzlich eindeutig und nicht auslegungsfähig sei (ebenso: BayObLG 1986, 426, 429 m.w.N.).
29 
Selbst wenn man der hierzu im Schrifttum (Bamberger/Roth/Litzenburger a.a.O.) und beispielsweise vom OLG Stuttgart (FamRZ 1994, 852) vertretenen Auffassung folgt, dass auch die Formulierung „gleichzeitiger Tod(esfall)“ einer Testamentsauslegung zugänglich ist, da es eher unwahrscheinlich ist, dass die Ehegatten den seltenen Ausnahmefall des Ablebens in exakt derselben Sekunde regeln wollten, so führt diese Auslegung doch nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis: Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten bei Abfassung ihres gemeinschaftlichen Testaments unter Umständen auch - aber keinesfalls mehr als - solche Fallgestaltungen umschreiben wollen, in denen sie beide in kurzem zeitlichen Abstand nacheinander versterben, sei es auf Grund desselben Ereignisses (z. B. Unfall), sei es auf Grund verschiedener Ursachen (zum Beispiel Selbsttötung nacheinander), so dass der Überlebende zwar Erbe des Vorverstorbenen würde, zeitlich aber nicht mehr in der Lage wäre, für den Fall seines Todes letztwillig zu verfügen.
30 
Da zwischen dem Tod der Ehefrau und dem des Erblassers ein Zeitraum von rund fünf Monaten liegt, ist ein derartiger kurzer zeitlicher Abstand nicht gegeben, von einem „gleichzeitigen Todesfall“ kann hier keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass der Erblasser zwischenzeitlich gebrechlich und deshalb möglicherweise handlungs- (bzw.- testier-)unfähig war. Ebenso wenig wie eine u.U. unmittelbar nach Testamentserrichtung eingetretene Testierunfähigkeit auf die Auslegung Einfluss nehmen könnte, können spätere Ereignisse auf den Inhalt und die Auslegung des Testaments einwirken. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, nimmt das (gemeinschaftliche) Testament als „Nachtrag“ auf die beiden früheren, in der selben Urkunde enthaltenen Einzeltestamente der Eheleute vom 02.04.1950 Bezug. Beide Ehegatten haben in ihren früheren Testamenten für den Fall, dass sie vom jeweils anderen Ehegatten überlebt werden sollten, diesen zum Alleinerben bestimmt. Wie auch der Antragsgegner Ziffer 5 zutreffend ausführt, wollten die Eheleute bei der späteren Errichtung des gemeinsamen „Nachtrags“ vom 25.06.1976 keinen Einfluss auf die Verfügungsfreiheit des Überlebenden nehmen; dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts daraus, dass der Nachtrag am Inhalt der früheren Testamente keine Änderungen vornimmt und zu diesen äußerlich in Verbindung steht, indem er in der selben Urkunde niedergelegt ist. Nachdem beide Eheleute bis dahin aber lediglich den Fall bedacht hatten, dass der jeweils andere Ehegatte sie überleben könnte, trifft der Nachtrag nach seinem Wortlaut allein eine ergänzende Regelung für den gleichzeitigen Todesfall. Offenbar haben die Eheleute befürchtet, dass in diesem Fall des gleichzeitigen Versterbens ungewiss bleiben könnte, wer als Erbe des gemeinsamen Vermögens zur Erbfolge berufen sein soll. Dass die Eheleute in diesem Sinne von der Vorstellung geleitet waren, ihnen könnte zur gleichen Zeit etwas zustoßen und sie gleichzeitig handlungsunfähig machen, findet - entgegen der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen Auffassung - bestätigenden Ausdruck in der „Verpflichtung“ des Erben, den gemeinsamen („unseren“) Haushalt aufzulösen.
31 
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann auch nicht aus der Verwendung der Begriffe „Alleinerbe“ und „Erbe“ im „Nachtrag“ auf den Ausschluss der gesetzlichen Erben für andere Fälle als den genannten („bei gleichzeitigem Todesfall“) geschlossen werden.
32 
2. Gerichtskosten für die erfolglose sofortige Beschwerde setzt die Kostenbeamtin an. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 3 ZPO.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Sept. 2003 - 1 W 39/03 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2269 Gegenseitige Einsetzung


(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 10. Sept. 2003 - 1 U 7/03

bei uns veröffentlicht am 10.09.2003

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. Dezember 2002 - 7 O 159/02 - in Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. D

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. Dezember 2002 - 7 O 159/02 - in Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Auslegung des Testaments der am 02.03.2000 in Heidelberg verstorbenen Frau S..
Das Notariat 4 - Nachlassgericht - Heidelberg erteilte am 1. August 2000 einen gemeinschaftlichen Erbschein (6 GR N 116/200), wonach vier Personen, darunter der Kläger und die Mutter der Beklagten Erben zu je ? Erbteil geworden sind.
Die Erblasserin hatte am 11.08.1997 ein handschriftliches Testament erstellt, in welchem sie u.a. verschiedene Vermächtnisse bezüglich einer Vielzahl von Grundstücken anordnete. Über folgende Formulierung besteht zwischen den Parteien Streit:
"Mein Haus in der L.gasse  Lgb xxx sowie Garten yyy soll mein Stiefsohn W... geb. am ... nach meinem Tod erhalten als Alleineigentum, als Nacherben sollen die Kinder meiner Nichte M. P geb...., sowie U. geb.... und J. geb..."
Die Parteien gehen zwar übereinstimmend davon aus, dass eine Nacherbschaft nicht angeordnet wurde, sind sich jedoch uneins, ob die Erblasserin ein Nachvermächtnis oder ein Ersatzvermächtnis angeordnet hat.
Die in dieser Bestimmung des Testaments genannten Grundstücke waren Gegenstand eines Umlegungsverfahrens, das vor dem Tod der Erblasserin eingeleitet worden war und nach ihrem Tod beendet wurde. Die genannten Grundstücke wurden ersetzt durch die im Grundbuch von N. Nr.... eingetragenen Grundstücke: ...
Im Umlegungsverfahren entstand ein Ausgleichsanspruch i.H.v. DM 245.568,00; nach Zahlung der Erschließungskosten für die Grundstücke Flst. ... verblieb ein Umlegungsguthaben i.H.v. DM 146.288,00.
Zur Ausführung des Testaments wurde am 26.10.2001 ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag geschlossen. Darin wurden die aus dem Umlegungsverfahren hervorgegangenen Grundstücke lfd. Nrn. ... dem Kläger zu Alleineigentum übertragen und ihm das Recht eingeräumt, die Auszahlung des Umlegungsguthabens an sich selbst zu verlangen. Zur Sicherung möglicher Ansprüche der Beklagten Ziff. 1 bis 3 wurde die Eintragung einer Vormerkung zu ihren Gunsten bewilligt und beantragt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger, das Umlegungsguthaben in entsprechender Anwendung der §§ 1805-1809 BGB mündelsicher zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 anzulegen. Es wurde vereinbart, dass der Kläger in der Verfügung über diesen Geldbetrag erst frei wird und die Vormerkung erst gelöscht werden darf, wenn feststeht, dass eine Nacherbschaft bzw. ein Nachvermächtnis nicht angeordnet ist. Der Nachweis hierüber kann nach dem Vermächtniserfüllungsvertrag entweder durch schriftliche Erklärungen der Beklagten Ziff. 1 bis 3 oder durch rechtskräftiges Urteil, eine andere rechtskräftige Entscheidung bzw. einen gerichtlichen Vergleich geführt werden.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen,
10 
dass die über keine juristischen Kenntnisse verfügende Erblasserin entgegen dem Wortlaut "Nacherbe" weder eine Nacherbschaft noch ein Nachvermächtnis im juristischen Sinn habe anordnen wollen, sondern lediglich ein Ersatzvermächtnis. Denn der Kläger als Stiefsohn der Erblasserin habe die Möglichkeit erhalten sollen, nach ihrem Tod als unbelasteter Rechtsnachfolger beliebig mit dem Grundstück zu verfahren. Der Kläger habe zu der Verstorbenen ein sehr enges Verhältnis gehabt; er habe sich um alle anfallenden Arbeiten im Anwesen L.gasse ... in N. gekümmert und alle anfallenden Reparaturen im Haus und anderen von der Verstorbenen vermieteten Wohnungen durchgeführt sowie den Garten gepflegt. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der Verstorbenen als "Nacherben" bezeichneten Kinder ihrer Nichte erst dann zum Zuge kommen sollten, wenn ihr Stiefsohn als Erbe nicht mehr zur Verfügung stehe. Von der Verstorbenen sei daher lediglich ein Ersatzvermächtnis zugunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 angeordnet worden.
11 
Der Kläger hat beantragt
12 
festzustellen, dass im Testament der am 02.03.2000 verstorbenen Frau S., geb....  vom 11.08.1997 zugunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 hinsichtlich der früher im Grundbuch von N. Nr. ... eingetragenen Grundstücke ein Nachvermächtnis nicht angeordnet ist.
13 
Die Beklagten haben beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Beklagten haben im ersten Rechtszug vorgetragen,
16 
zugunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 sei ein Nachvermächtnis angeordnet worden. Die Beklagten seien im Testament ausdrücklich als "Nacherben" bezeichnet worden. Sie seien daher als "Nachvermächtnisnehmer" und gerade nicht als "Ersatzvermächtnisnehmer" anzusehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Verstorbene die Beklagten Ziff. 1 bis 3 nur dann habe berücksichtigen wollen, wenn ihr Stiefsohn nicht mehr als Erbe zur Verfügung stehe. Es sei unwahrscheinlich, dass die Verstorbene diesen fernliegenden Fall im Testament regeln wollte, zumal eine entsprechende Regelung für den ebenfalls bedachten, älteren Bruder des Klägers im Testament fehle. Außerdem hätte die Verstorbene dann nicht den Begriff des "Nacherben" verwendet. Für die Annahme eines Nachvermächtnisses spreche ferner, dass der Kläger kinderlos sei und die Verstorbene durch ihre Anordnung habe sicherstellen wollen, dass das Grundstück nicht in dritte Hände falle sondern in der Familie bleibe.
17 
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R.; auf die Vernehmungsniederschrift vom 31.10.2002 wird Bezug genommen (AS 107 ff.).
18 
Mit am 19. Dezember 2002 verkündetem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
19 
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor:
20 
Das Testament sei so zu behandeln, als stünde dort anstatt " Nacherben" "Nachvermächtnisnehmer". Die vom Landgericht angenommene Mehrdeutigkeit des Testamentswortlauts sei nicht gegeben; vielmehr sei der Wortlaut in der entscheidenden Frage, ob ein Nach- oder ein Ersatzvermächtnis angeordnet wurde, eindeutig.
21 
Es streite kein triftiger Grund für ein Ersatzvermächtnis, mehrere Umstände würden dagegen dafür sprechen, dass die Erblasserin - möglicherweise unter Befreiung des Vorerben - ein Nachvermächtnis habe anordnen wollen.
22 
Die Beklagten beantragen,
23 
auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.12.2002 - 7 O 159/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
26 
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das Landgerichtsurteil und trägt ergänzend vor:
27 
Zurecht sei das Landgericht von einem Zweifelsfall i. S. von § 2102 Abs. 2 BGB ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sehe das Landgericht richtigerweise die Formulierung der Erblasserin im Testament, dass der Kläger das streitgegenständliche Objekt "als Alleineigentum" erhalten solle, als wichtiges Indiz dafür an, dass vorliegend ein Ersatzvermächtnis angeordnet worden sei.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen.
29 
Dem Senat lagen zu Informationszwecken die Akten 6 GR N 116/2000 des Notariats 4 - Nachlassgericht - Heidelberg vor.
II.
30 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
31 
1.Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben. Denn der Kläger verpflichtete sich im Vermächtniserfüllungsvertrag, das Umlegungsguthaben in entsprechender Anwendung der §§ 1805-1809 BGB mündelsicher zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 anzulegen. Dieser Vereinbarung entsprechend wurde hinsichtlich der Grundstücke eine Vormerkung zu Gunsten der Beklagten bewilligt und deren Eintragung beantragt. Der Kläger soll nach der Vereinbarung erst dann berechtigt sein, frei über das Guthaben zu verfügen und die Vormerkung löschen zu lassen, wenn feststeht, dass eine Nacherbschaft bzw. ein Nachvermächtnis zugunsten der Beklagten nicht angeordnet ist. Den Nachweis kann der Kläger nach Vereinbarung mit den Beklagten durch ein rechtskräftiges Urteil führen. Der Kläger hat daher ein besonderes Interesse daran, gerichtlich klären zu lassen, wie die strittige Testamentsformulierung auszulegen und damit das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Beklagten ausgestaltet ist, insbesondere, ob kein Nachvermächtnis angeordnet ist.
32 
Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Erblasserin - unter Befreiung des Vorerben - ein Nachvermächtnis zugunsten der Beklagten Ziff. 1-3 hinsichtlich der früher im Grundbuch von N. Nr. ... eingetragenen Grundstücke, Flst. Nr. ... angeordnet hat.
33 
Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts: Danach kommt eine Anwendung der Vorschriften der §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel der eingesetzte Vermächtnisnehmer als Ersatzvermächtnisnehmer gilt, nur dann in Betracht, wenn sich aus einem Testament nicht zweifelsfrei ergibt, ob ein Nach- oder Ersatzvermächtnis von der Erblasserin angeordnet wurde. Ist der Wortlaut des Testaments mehrdeutig, so ist eine Auslegung des Testaments erforderlich, wobei nicht auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist, sondern der Wille der Erblasserin nach § 133 BGB zu erforschen ist, ohne an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; vielmehr sind auch Umstände außerhalb des Testaments verwertbar, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können; es geht nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was die Erblasserin mit ihren Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass die Erklärende mit ihren Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was sie zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256).
34 
b)Unter den Parteien besteht auch im zweiten Rechtszug Einigkeit darüber, dass mit der Bezeichnung der Beklagten Ziff. 1-3 im Testament als "Nacherben" keine Nacherbschaft im Sinne der §§ 2100 ff BGB angeordnet werden sollte. Vielmehr verfügte die Erblasserin in ihrem Testament über die Verteilung des Grundeigentums im Wege von Vorausvermächtnissen im Sinne des § 2150 BGB. Dies ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - aus § 2087 Abs. 2 BGB, da die dem Kläger zugewandten Nachlassgegenstände den Nachlass nicht erschöpfen. Ob die Verteilungsanordnung der Erblasserin dahingehend zu verstehen ist, dass ein Nachvermächtnis gemäß § 2191 BGB (wovon die Beklagten ausgehen) oder ein Ersatzvermächtnis gemäß § 2190 BGB (wovon der Kläger ausgeht) angeordnet ist, lässt sich dem Wortlaut des Testaments nicht völlig eindeutig entnehmen. Allerdings spricht der Wortlaut "Nach - ..." bereits deutlich stärker für den Willen, ein Nachvermächtnis anordnen zu wollen, als für die Annahme, ein Ersatzvermächtnis sei gewollt; das Wort "Ersatz" wird im Testament nicht verwendet.
35 
c)Gegen die Annahme, die Erblasserin habe ein Ersatzvermächtnis anordnen wollen, sprechen darüber hinaus weitere Umstände: Sie war bei Abfassung des Testaments 72, der Kläger 47 Jahre alt. Mangels besonderer Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die Erblasserin für den Fall des Vorversterbens des Klägers Vorsorge treffen wollte; dies gilt umso mehr, als sie auch für keine der anderen mit Grundstücken bedachten Personen eine entsprechende Regelung getroffen hat und dies, obgleich diese Personen teilweise bereits älter waren als der Kläger, wie z. B. dessen Bruder oder der Onkel der Beklagten, F..
36 
d)Aus der Bestimmung im Testament, dass der Kläger, der (Stief-)Sohn der Erblasserin, die näher bezeichneten Grundstücke "als Alleineigentum", ... die Beklagten dagegen "als Nacherben" ... nach dem Tode der Erblasserin erhalten sollen, kann nach Überzeugung des Senats nichts Durchgreifendes gegen die Annahme einer gewünschten Anordnung eines Vorvermächtnisses zugunsten des Klägers und eines Nachvermächtnisses zugunsten der Beklagten abgeleitet werden.
37 
aa)  Die Verwendung des Begriffes "Alleineigentum" kann zum Einen - was nahe liegt - zur Klarstellung und Abgrenzung erfolgt sein gegenüber anderen im Testament Begünstigten, die - wie beispielsweise gerade die Beklagten - nur als (künftige) Miteigentümer bedacht wurden.
38 
bb) Selbst wenn man darüber hinaus in der Verwendung des Begriffs "Alleineigentum" den Ausdruck besonderer befreiender Begünstigung des Bedachten sieht, so steht dies der Annahme einer Vor- und Nachvermächtnisanordnung nicht entgegen. Der Erblasserin stand es frei, den Vorvermächtnisnehmer im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung von der gesetzestypischen Pflicht zur Erhaltung des Vermächtnisgegenstandes im Interesse der Nachvermächtnisnehmer zu befreien und zu bestimmen, dass das Nachvermächtnis nur anfallen solle, wenn der Vermächtnisgegenstand beim Tode des Vorvermächtnisnehmers noch vorhanden sei (vgl. dazu OLGR Frankfurt 1999, 112, 114).
39 
Dafür, dass die Erblasserin den Kläger als "befreiten" Vorvermächtnisnehmer einsetzen wollte spricht, dass sie zu diesem ein sehr gutes Verhältnis hatte, und dass die Zeugin R. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundete, die Erblasserin habe ihr gegenüber erklärt, nach ihrem Tod solle Haus, Garten und Grundstück dem Kläger gehören.
40 
e)Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausführt, deutet die Verwendung des Begriffs "Nacherbe" auf einen Wunsch der Erblasserin hin, nach Möglichkeit die zugewendeten Grundstücke, falls sie beim Tod des Sohnes noch vorhanden sein sollten, in der Familie zu belassen. Die Annahme, ein Nachvermächtnis sei gewollt, wird dadurch gestärkt, dass die Ehe des Klägers kinderlos geblieben ist, sodass die Erblasserin durch die Bestimmung der Kinder ihrer Nichte zu "Nacherben" den Verbleib des Grundstücks in der Familie ermöglichen konnte. Im Testament der Verstorbenen wurden auch andere entferntere Verwandte mit Grundstücken bedacht.
41 
Wie sich aus einem (von den Beklagten zitierten) Schreiben des den Kläger damals vertretenden Rechtsanwalts N. vom 18.05.2000 an das Nachlassgericht (beigezogene Akten S. 31 ff, 37) ergibt, fand zwischen der Erblasserin und dem Kläger ein Gespräch statt, in dem sie sich ausdrücklich danach erkundigte, ob die Ehe des Klägers kinderlos bleiben werde. Nachdem der Kläger erklärte, dass Kinder nicht geplant seien, erscheint es jedenfalls plausibel, dass die Erblasserin, um die Grundstücke, wenn möglich, in der Familie zu erhalten, die Beklagten als Nachvermächtnisnehmer bedenken wollte und tatsächlich bedacht hat.
42 
f)Schließlich ist auch aus dem Umstand, dass die Erblasserin in dem Testament den Zeitpunkt nicht bestimmt hat, in dem das Nachvermächtnis anfallen soll, nichts gegen die Annahme eines Nachvermächtnisses abzuleiten: In diesem Falle fällt das Nachvermächtnis mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an (§ 2191 Abs. 2 i.V.m. § 2106 Abs. 1; vgl. Müller-Christmann in Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., § 2191 Rn. 5).
43 
g)Unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat daher der Überzeugung, dass alle maßgeblichen Gesichtspunkte für die Auslegung des Erblasserwillens als Anordnung eines - befreiten - Vorvermächtnisses zugunsten des Klägers und eines Nachvermächtnisses zugunsten der Beklagten sprechen. Die gemäß § 2191 Abs. 2 BGB auch im Verhältnis Ersatz- und Nachvermächtnis anwendbare Auslegungsregel des § 2102 BGB kommt somit im vorliegenden Falle nicht zum Tragen, da sie nur dann eingreift, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten doch ernsthafte Zweifel bestehen, ob jemand als Ersatz- oder als Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2102 Rn. 4 m.w.N.).
44 
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
45 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.