Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 1 AK 81/15

published on 19/11/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 1 AK 81/15
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Tenor

1. Die Auslieferung der Verfolgten nach Rumänien aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts in B. vom 09. April 2015 wird für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe

 
I.
Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts in B./Rumänien vom 09.04.2015, wonach die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer noch vollständig zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafe von drei Jahren begehrt wird. Insoweit ergibt sich aus dem Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts in B. vom 09.04.2015 zunächst, dass der Verfolgte durch den seit 23.03.2015 rechtskräftigen Strafbeschluss des Amtsgerichts B. vom 26.02.2015 wegen einer im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat nach Art. 86 Abs. 1 der Notverordnung der rumänischen Regierung 195/2002 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 lit. a des rumänischen Strafgesetzbuchs zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Verfehlung ist in der Ausschreibung wie folgt umschrieben:
wird ausgeführt
Dem Europäischen Haftbefehl lässt sich weiter entnehmen, dass durch den Strafbeschluss des Amtsgerichts B./Rumänien vom 26.02.2015 zudem die Strafaussetzung zur Bewährung für eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren widerrufen wurde, zu der der Verfolgte durch rechtskräftiges Strafurteil vom 20.03.2013 des Amtsgerichts B./Rumänien wegen Verstößen gegen Art. 86 Abs. 1 der Notverordnung der rumänischen Regierung 195/2002, Art. 2 Abs. 1 Punkt 1 des rumänischen Gesetzes Nr. 61/1991 und Art. 208 Abs. 1, 209 Abs. 1 lit. e und g des rumänischen Strafgesetzbuchs verurteilt wurde. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist in dem von den rumänischen Justizbehörden mit Schreiben vom 20.07.2015 vorgelegten Urteil vom 20.02.2013 wie folgt festgestellt:
wird ausgeführt
Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Vernehmungen am 07.07.2015, am 15.07.2015 und am 12.08.2015 einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt und dabei sowie mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 02.09.2015 Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben. Dabei wurde vorgebracht, der Verfolgte habe Rumänien bereits im März 2014 verlassen, um als Erntehelfer in Spanien zu arbeiten. Nachdem er dort in O./Spanien gelebt habe, sei er am 07.01.2015 nach Deutschland eingereist, wo er sich seitdem im Raum Z. aufhalte. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, vom Gerichtstermin, der zu dem Erlass des Strafbeschlusses vom 26.02.2015 geführt habe, Kenntnis zu nehmen. Auch zu dem mit dem genannten Strafbeschluss erfolgten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der mit Strafurteil vom 20.03.2013 festgesetzten Freiheitsstrafe sei er nicht angehört worden. Der im Europäischen Haftbefehl mitgeteilte Umstand, dass der Verfolgte unter zwei verschiedenen Anschriften zu der Gerichtsverhandlung geladen worden sei, die zu dem Strafbeschluss vom 26.02.2015 führte, deute darauf hin, dass auch die rumänischen Behörden Zweifel am tatsächlichen Aufenthalt des Verfolgten gehabt hätten.
Mit Beschluss vom 23.09.2015 hat der Senat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig angesehen und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe um Einholung bzw. Erhebung ergänzender Erklärungen und Auslieferungsunterlagen bei den rumänischen Justizbehörden gebeten. Die entsprechenden Erklärungen und Unterlagen sind beim Senat am 13.10.2015 eingegangen. Aus einer Erklärung des Gerichts in B./Rumänien vom 08.10.2015 ergibt sich hierbei, dass der Verfolgte am 18.06.2014 ohne Angabe einer Anschrift die rumänischen Polizeibehörden davon unterrichtet hat, das er nunmehr in Spanien als Erntehelfer arbeite.
II.
Nachdem der Verfolgte den Angaben im Europäischen Haftbefehl zufolge bei der Gerichtsverhandlung, die zu dem Strafbeschluss vom 26.02.2015 geführt hat, nicht persönlich anwesend war, ist gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG in der nunmehr seit dem 25.07.2015 gültigen Fassung die Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils, das aufgrund einer in Abwesenheit des Verfolgten durchgeführten Verhandlung ergangen ist, zunächst nur zulässig, wenn die verurteilte Person rechtzeitig persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann.
Insoweit geht der Senat zunächst davon aus, dass der Strafbeschluss Nr. 57 vom 26.02.2015 entsprechend den Angaben im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts in B./Rumänien vom 09.04.2015 in Form eines Urteils aufgrund öffentlicher Verhandlung und nicht nur im schriftlichen Verfahren ergangen ist, denn insoweit ergibt sich aus den von den rumänischen Justizbehörden übermittelten Unterlagen, dass der Verfolgte eine Vorladung zu dieser Verhandlung durch „Anzeige an der Tür des Gerichts“ erhalten hat. Auch wenn diese Form der Vorladung nach rumänischem Recht als wirksame Form der Zustellung angesehen wird, genügt eine solche nicht den Anforderungen des § 83 Abs. 2 Ziff. 1a) aa) IRG, da der Verfolgte nicht persönlich zu dem Gerichtstermin in einer Weise geladen wurde, dass er hiervon auch tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Auch hat der sich zum Zeitpunkt des Aushangs sich nicht mehr in Rumänien befindliche Verfolgte nicht auf andere Weise tatsächlich offiziell Kenntnis von dem Termin erlangt, wie sich aus seiner insoweit glaubhaften Einlassung über seinen Rechtsbeistand im Schriftsatz vom 02.09.2015 ergibt. Schließlich hat er entgegen § 83 Abs.2 Nr. 3 IRG auch nicht in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt, ihn in der Verhandlung zu verteidigen, vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Gerichts in B./Rumänien vom 08.10.2015 allenfalls, dass ihm ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, den er nach Aktenlage weder kannte noch Kontakt zu diesem hatte.
Auch soweit dem Europäischen Haftbefehl Amtsgerichts in B./Rumänien vom 09.04.2015 weiter entnommen werden kann, dass der Verfolgte innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat, führt dies nicht zu Zulässigkeit der Auslieferung. Insoweit wäre es nämlich nach § 83 Nr.3 IRG nicht nur notwendig gewesen, dass das Urteil dem Verfolgten zuvor zugestellt wurde und er zuvor ausdrücklich auf sein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem er teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt wurde, sondern dass ihn diese Zustellung auch tatsächlich erreicht hat und zu einer Kenntnisnahme der Entscheidung geführt hat, woran es vorliegend ausweislich des Schreibens des Gerichts in B./Rumänien vom 08.10.2015 ersichtlich fehlt, da auch insoweit die Zustellung durch Anheften des Urteils an der Tür des Gerichtsgebäudes erfolgt ist.
10 
Darüber hinaus haben die rumänischen Justizbehörden auch keine den Anforderungen des § 83 Nr. 4 IRG entsprechende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben, dass dem Verfolgten unverzüglich nach seiner Übergabe an Rumänien der Strafbeschluss erneut persönlich zugestellt werden und er über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren, an dem er teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt werden wird.
11 
Schließlich bestehen auch keine nachweislichen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verfolgte entsprechend § 83 Abs. 2 Nr.2 IRG dem Verfahren durch Flucht entzogen hat, vielmehr hat er lediglich von seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch gemacht und sich zwecks Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zunächst nach Spanien und dann nach Deutschland begeben.
12 
Damit ist die Auslieferung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts in B./Rumänien vom 09.04.2015 insgesamt als nicht zulässig anzusehen. Dies gilt vorliegend nicht nur insoweit, als der Verfolgte wegen einer im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat nach Art. 86 Abs. 1 der Notverordnung der rumänischen Regierung 195/2002 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 lit. a des rumänischen Strafgesetzbuchs zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, sondern auch insoweit, als die Strafaussetzung zur Bewährung für eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren widerrufen wurde, zu der der Verfolgte durch rechtskräftiges Strafurteil Nr. 126/20.03.2013 des Amtsgerichts B./Rumänien wegen Verstößen gegen Art. 86 Abs. 1 der Notverordnung der rumänischen Regierung 195/2002, Art. 2 Abs. 1 Punkt 1 des rumänischen Gesetzes Nr. 61/1991 und Art. 208 Abs. 1, 209 Abs. 1 lit. e und g des rumänischen Strafgesetzbuchs verurteilt worden war, denn auch insoweit ist die Entscheidung aufgrund öffentlicher Verhandlung in einem Urteil und nicht im schriftlichen Verfahren durch Beschluss getroffen worden, so dass die Vorschriften des § 83 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 2-4 IRG unmittelbar zur Anwendung kommen.
III.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO.
14 
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die in der Zeit vom 06.07.2015 bis 14.10.2015 vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93).
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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Annotations

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.