Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Mai 2014 - 1 AK 77/13

bei uns veröffentlicht am19.05.2014

Tenor

Die Überstellung des Verurteilten nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts U. vom 31. Juli 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass das zuständige Ministerium der Republik Litauen gegenüber der Bewilligungsbehörde eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht wird, welche bezüglich der Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entspricht.

Gründe

 
I.
Der am … 1973 in P./Litauen geborene Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts - Große Strafkammer - U. vom 31.07.2012 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im August 2004, schloss sich der Verurteilte einer aus litauischen Staatsangehörigen bestehenden, von Litauen aus geführten und hierarchisch organisierten Gruppierung an, welche den Zweck verfolgte, sich durch die auf Dauer angelegte gewinnbringende Weiterveräußerung größerer Mengen von Heroingemisch (Gehalt an Heroinhydrochlorid: mindestens 15%) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem im Großraum U. sowie zahlreichen weiteren Städten in Baden-Württemberg, eine umfangreiche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Die untere Hierarchieebene bestand dabei aus jungen, selbst nicht drogenabhängigen männlichen litauischen Staatsangehörigen, die von übergeordneten Mitgliedern der Gruppierung jeweils für wenige Monate in die Bundesrepublik Deutschland geschickt wurden, um mit einem Gemisch aus Koffein und Paracetamol gestrecktes Heroin zu einem von der Führungsebene vorgegebenen Verkaufspreis zwischen 50,00 Euro und 65,00 Euro je Gramm netto gewinnbringend an Dritte weiter zu veräußern.
Diese sogenannten Straßenhändler waren sogenannten Führungsoffizieren der Gruppierung weisungsgebunden untergeordnet, die ihrerseits die Versorgung des Rauschgiftmarktes durch die Straßenhändler mit Heroin über ein arbeitsteilig organisiertes und mittels Rauschgiftkurieren operierendes Bezugssystem sicherstellten. Die Straßenhändler waren angewiesen, ihre Verkaufsumsätze aus dem Betäubungsmittelhandel täglich mittels Mobiltelefon-Kurznachricht (SMS) an die ihnen übergeordneten Mitglieder der Gruppierung zu melden. Über diese Führungsoffiziere waren die von Litauen aus auf der Führungsebene tätigen Mitglieder der Gruppierung über die verfügbaren Rauschgift- und Bargeldvorräte informiert und konnten weitere Rauschgiftlieferungen sowie die Abholung der erzielten Bargeldeinnahmen veranlassen.
Der Verurteilte, der innerhalb der Gruppierung in zumindest mitverantwortlicher Position die Organisation und Steuerung der Gruppierung und ihrer Mitglieder meist von Litauen aus übernehmen wollte und auch für die Anwerbung neuer oder bereits für die Gruppierung tätig gewesener Straßenhändler sowie deren Entlohnung nach ihrer Rückkehr nach Litauen zuständig sein sollte, setzte zwischen Anfang August 2004 und dem 13. April 2005 fünf Straßenhändler zur gewinnbringenden Weiterveräußerung von Heroingemisch in Baden-Württemberg für die Gruppierung ein, wobei er die Straßenhändler hinsichtlich ihres konkreten Einsatzes anleitete, ihre Tätigkeit mittels der Entgegennahme von täglichen Umsatzmitteilungen überwachte und für den Nachschub an Heroingemisch Sorge trug. Dabei wollte sich der Verurteilte eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen, indem er für seine Tätigkeit bei der Durchführung der Rauschgiftgeschäfte eine vereinbarte, nicht unerhebliche Provision erhielt.
Im Einzelnen waren die folgenden Straßenhändler im Zeitraum von August 2004 bis 23.05.2005 in Baden-Württemberg unter Weisung und Aufsicht des Verurteilten für die Gruppierung tätig:
1. Der Straßenhändler A. veräußerte im Zeitraum von August 2004 bis Oktober 2004 in Heidenheim 50 Gramm Heroingemisch gewinnbringend Im Zeitraum vom 14.02.2005 bis 04.05,2005 veräußerte er in Schwäbisch Gmünd, Karlsruhe und Pforzheim insgesamt 170 Gramm Heroingemisch gewinnbringend weiter und letztlich in der Zeit vom 08.03.2005 bis 23.05.2005 in Tübingen 155 Gramm Heroingemisch, wobei weitere 5 Gramm sichergestellt werden konnten.
2. In der Zeit von Ende November 2004 bis 30.12.2004 veräußerte der Straßenhändler B. in Schwäbisch Gmünd 322 Gramm Heroingemisch gewinnbringend weiter. Ebenfalls in Schwäbisch Gmünd verkaufte er von Anfang 2005 bis zum 05.02.2005 169,5 Gramm Heroingemisch gewinnbringend weiter. Zudem setzte er zwischen dem 17.03.2005 und dem 26.03.2005 wiederum in Schwäbisch Gmünd 32 Gramm Heroingemisch und anschließend bis zum 10.04.2005 weitere 78 Gramm Heroingemisch gewinnbringend ab.
3. Der Straßenhändler C. veräußerte zwischen dem 24.02.2005 und dem 26.02.2005 insgesamt 63 Gramm Heroingemisch in Schwäbisch Gmünd und im Zeitraum vom 27.02.2005 bis 07.03.2005 weitere 150 Gramm Heroingemisch gewinnbringend weiter.
10 
4. Im Zeitraum vom 18.01.2005 bis 01.02.2005 veräußerte der Straßenhändler D. insgesamt 143,53 Gramm Heroingemisch gewinnbringend weiter.
11 
5. Der Straßenhändler E. wurde am 13.04.2005 am Hauptbahnhof Pforzheim im Besitz von 115,665 Gramm Heroingemisch festgenommen, welche er gewinnbringend weiterveräußern oder einem anderen Straßenhändler zum Zwecke der gewinnbringenden Veräußerung übergeben sollte.
12 
Der Verurteilte verbüßt die Strafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt O. Der Zweidritteltermin wird am 25.05.2017 erreicht sein, das Strafende ist auf den 25.04.2020 festgesetzt. Das Justizministerium beabsichtigt, die Republik Litauen um Übernahme der weiteren Strafvollstreckung zu ersuchen.
13 
Dem Urteil des Landgerichts - Große Strafkammer - U. vom 31.07.2012 vorhergegangen ist ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 14.03.2011, aufgrund dessen der Verurteilte am 05.01.2012 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde. Grundlage dieser Überstellung war ein Beschluss des Bezirksgerichts V./Litauen vom 15.12.2011, aus welchem sich ergibt, dass sich der Verurteilte damals mit der vereinfachten Auslieferung unter der Bedingung einverstanden erklärt hatte, dass er im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Strafvollstreckung wieder nach Litauen zurück überstellt wird. Demgemäß hat das Bezirksgerichts V./Litauen mit Beschluss vom 15.12.2011 die Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland angeordnet, diese jedoch - nach dem Wortlaut unabhängig vom Wunsch des Verurteilten - mit der Maßgabe versehen, dass dieser, sollte er für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilt werden, zur Strafvollstreckung wieder nach Litauen zurücküberstellt wird.
14 
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 07.08.2013 der Sache nach beantragt festzustellen, dass die Überstellung des Verurteilten nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts U. zulässig wäre. Der Verurteilte hat nunmehr allerdings einer solchen Überstellung nicht mehr zugestimmt und über seine Rechtsbeiständin geltend gemacht, die Haftbedingungen in Litauen entsprächen nicht europäischen Mindeststandards. Zur Begründung hat die Rechtsbeiständin einen vom 11.10.2010 stammenden Bericht von Professor R.M., einem emeritierten Professor an der rechtwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bristol, zu den Haftbedingungen in Litauen vorgelegt. Nach Übermittlung dieses Berichts an die Generalstaatsanwaltschaft hat diese unter anderem eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 19.08.2013 sowie einen Bericht der Botschaft in Wilna vom 12.06.2013 eingeholt. Hierzu wurde der Rechtsbeiständin des Verfolgten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 06.05.2014 eingeräumt, welche sich nicht weiter geäußert hat.
II.
15 
Die formellen Voraussetzungen einer Überstellung des Verurteilten nach Litauen zur Vollstreckung der restlichen gegen ihn mit Urteil des Landgerichts - Große Strafkammer - U. vom 31.07.2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe liegen vor. Der Vollstreckungshilfeverkehr mit Litauen findet derzeit nach dem Übereinkommen vom 01.03.1983 über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1995 II S. 176; 1995 II S. 528) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18.12.1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (ZP-ÜberstÜbk) (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19.06.1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen -SDÜ-) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102) statt. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte - wie hier - zuvor aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert worden ist (OLG Hamm NStZ-RR 2014, 119). Nach § 2 Abs. 2 ÜAG findet darüber hinaus bei Vollstreckungsersuchen nach Art. 3 des ZP-ÜberstÜbk § 71 Abs. 4 IRG Anwendung, woraus sich die Zuständigkeit des Senats ergibt.
III.
16 
Auch die materiellen Voraussetzungen der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Überstellung sind gegeben.
17 
1. Das gegen den Verurteilten, einen litauischen Staatsangehörigen (Art. 3 Abs.1 lit.a ÜberstÜbk), ergangene Urteil des Landgerichts - Große Strafkammer - U. vom 31.07.2012 ist seit 08.08.2012 rechtskräftig (Art. 3 Abs.1 lit. b ÜberstÜbk). Das Strafende der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten ist der 25.04.2020, so dass davon auszugehen ist, dass bei Eingang eines Überstellungsersuchens in Litauen die gegen ihn verhängte Sanktion noch für mehr als mindestens sechs Monate zu vollziehen wäre (Art. 3 Abs.1 lit.c ÜberstÜbk). Die dem Verurteilten zu Last gelegten Handlungen, wegen denen er durch das Landgericht U. verurteilt wurde, stellen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eine Straftat dar, da auch nach litauischem Recht das dem Verurteilten vorgeworfene und durch das Landgericht U. abgeurteilte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar ist (Art. 3 Abs.1 lit e ÜberstÜbk). Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Republik Litauen eine etwaige Rücknahme oder Beschränkung eines Überstellungsersuchens sowie den Grundsatz der Spezialität nicht beachten würde (Art. 14 ÜberstÜbk; Art. 3 Abs. 4 ZP-ÜberstÜbk).
18 
Zwar hat der Verurteilte zuletzt bei seiner richterlichen Anhörung am 05.08.2013 vor dem Amtsgericht P. seiner Überstellung nicht zugestimmt, dies steht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft jedoch nicht entgegen. Nach Art. 3 Abs.1 ZP-ÜberstÜbk kann auf ein Ersuchen des Urteilsstaates der Vollstreckungsstaat nämlich in die Überstellung der verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungs- oder Abschiebeentscheidung oder eine andere Maßnahme enthält, aufgrund derer es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Urteilsstaat zu bleiben. Die Voraussetzung hierfür liegen vor, da das Regierungspräsidium T. mit Verfügung vom 04.12.2012, seit 12.01.2013 bestandskräftig, den Verlust des Rechts des Verurteilten auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und ihm seine Abschiebung nach Litauen aus der Haft angedroht hat.
19 
2. Die Überstellung des Verfolgten scheitert auch nicht daran, dass eine solche vor dem Hintergrund seines Resozialisierungsanspruchs nicht zulässig wäre.
20 
a. Dabei kann der Senat offen lassen, ob vorliegend eine vollumfängliche Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen des Verfolgten mit dem öffentlichen Interesse an einer Überstellung vorzunehmen und insoweit auch dem Gesichtspunkt seiner Resozialisierung maßgebliche Bedeutung beizumessen wäre (BVerfGE 96, 100 ff. = NJW 1997, 3013 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 15.06.2000, 1 AK 21/09). Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass das Bezirksgericht V./Litauen mit Beschluss vom 15.12.2011die von der Bundesrepublik Deutschland mit dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 14.03.2011 begehrte Auslieferung des Verurteilten mit der Maßgabe versehen hat, dass dieser, sollte er für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilt werden, zur Strafvollstreckung wieder nach Litauen zurücküberstellt wird. Diese an die gewährte Rechtshilfe gestellte Bedingung hat der Senat nach Maßgabe des § 72 IRG zu beachten (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 72 IRG Rn. 7). Insoweit neigt der Senat zur Ansicht, dass eine Überprüfung lediglich insoweit rechtlich zulässig ist (a.A. wohl OLG Hamm NStZ-RR 2014, 119), als sich die Frage stellt, ob durch eine Überstellung wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (vgl. auch § 73 Abs.1 Satz 2 IRG) oder Vorschriften der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (MRK) verletzt sein könnten, denn insoweit ist davon auszugehen, dass auch der Beschluss des Bezirksgerichts V./Litauen vom 15.12.2011 die stillschweigende Zusicherung der Einhaltung von zentralen Menschen- und Verfahrensrechten, wie diese etwa in der MRK niedergelegt sind, beinhaltet.
21 
b. Der Frage kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung bei, weil vorliegend nicht zu erkennen ist, dass eine Überstellung des Verurteilten seiner sozialen Wiedereingliederung entgegenstehen könnte. Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts - Große Strafkammer - U. vom 31.07.2012 ist der am 14.03.19973 in Litauen geborene Verurteilte dort aufgewachsen, hat zwölf Jahre in Litauen die Schule besucht, im Jahre 1991 eine kaufmännische Ausbildung begonnen, in der Folgezeit in seinem Heimatland mehrere Arbeitstätigkeiten ausgeübt und im Jahre 1997 die Ehe mit einer litauischen Staatsangehörigen geschlossen, aus welcher drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Die durch das Landgericht U. abgeurteilten Straftaten hat er aus seinem Heimatland heraus begangen, so dass eine Resozialisierung fördernde soziale Kontakte in der Bundesrepublik Deutschland weder bestanden haben noch derzeit außerhalb des Strafvollzugs bestehen.
22 
c. Ernstliche Gründe für die Annahme, der Verurteilte würde im Falle seiner Überstellung politisch verfolgt werden, bestehen nicht. Gleiches gilt für das nicht substantiierte Vorbringen der Rechtsbeiständin des Verurteilten vor dem Amtsgericht P. am 05.08.2013, der Verurteilte sei im Falle seiner Überstellung Repressalien des litauischen Staates ausgesetzt. Konkrete Anhaltspunkte, welche eine solche Befürchtung rechtfertigen könnten, sind weder von dem Verurteilten dargetan noch sonst aus der Akten ersichtlich.
23 
d. Jedoch könnte sich ein Überstellungshindernis daraus ergeben, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nach Litauen in der Haft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden und dadurch die Rechtshilfe den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen widersprechen würde (Art. 3 MRK i.V.m. § 73 Satz 2 IRG; vgl. hierzu BVerfG NStZ 2001, 100; OLG Hamm StraFo 2013, 215). Insoweit ergibt sich aus den Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 25.06.2009 und vom 19.05.2011, dass sich zwar bei den in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Besuchen in litauischen Gefängnissen im Hinblick auf die Haftbedingungen Beanstandungen wegen der Einhaltung von Mindeststandards ergeben haben, aber auch festgestellt werden konnte, dass die litauischen Behörden vielfältige Anstrengungen unternehmen, um vorhandene Missstände zu beseitigen. Dem Bericht der deutschen Botschaft in Wilna vom 12.06.2013 ist zu entnehmen, dass die Haftbedingungen in den 15 Haftanstalten in Litauen - wenn auch zumeist im Polizeigewahrsam und in der Untersuchungshaft - mit Ausnahme der Haftanstalt in Kaunas bislang noch nicht durchweg europäischen Mindeststandards entsprechen und - so eine weitere Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 20.09.2013 - die Entscheidung, in welche Haftanstalt ein Verurteilter untergebracht wird, allein und maßgeblich vom zuständigen Gericht getroffen wird.
24 
Bei dieser Sachlage hat es der Senat zur Wahrung der dem Verfolgten nach Art.3 MRK gewährten Mindestrechte für notwendig, aber auch für ausreichend angesehen, seine Überstellung nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts U. vom 31.07 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten nur mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass das zuständige Ministerium der Republik Litauen gegenüber der Bewilligungsbehörde eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht wird, welche bezüglich der Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entspricht. Insoweit geht der Senat jedoch davon aus, dass sich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine entsprechende Zusicherung halten wird, so dass eine vorherige Benennung der zur Verbüßung der weiteren Haftstrafe vorgesehenen Haftanstalt und ggf. sogar noch eine Überprüfung der Angaben im Hinblick auf deren Richtigkeit und die zukünftige Einhaltung nicht veranlasst ist.

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 K 385/15.A

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleist

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(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.

(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.

(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn

1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder
2.
die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt.
Die Überstellung der verurteilten Person darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entsprechend.

(2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn

1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält,
2.
die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und
3.
der verurteilten Person durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.
Hält sich die verurteilte Person nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertragen werden, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung darf nur übertragen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Übertragung beachten wird.

(4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder, wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ausländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.