Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Sept. 2004 - 1 AK 42/03

published on 22/09/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Sept. 2004 - 1 AK 42/03
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Tenor

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Auslieferungs-/Weiterlieferungsersuchens der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2003 eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist.

Gründe

 
Aufgrund des zum 23.08.2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 (Europäisches Haftbefehlsgesetz, EuHbG, BGBl. 2004,I, 1748 ff.; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, L 190/1 ff.) beurteilt sich die Zulässigkeit der Weiterlieferung nunmehr nach §§ 83 h IRG n.F. i.V.m. § 83 Nr. 3 IRG n.F. (vgl. auch Art. 5 Nr. 1 d. Rahmenbeschlusses; RiVASt Stand: 23.07.2003, Europäischer Haftbefehl, Anlage B. Eingehende Ersuchen), da es sich bei Spanien und Italien um Mitgliedsstaaten der europäischen Union handelt (§ 1 Abs. 4 IRG n.F. i.V.m. § 83 h Abs.1 IRG n.F.). Ob der Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 auch in Spanien bereits in nationales Recht umgesetzt wurde, ist ohne Belang, da die Bestimmungen der §§ 78 ff. IRG n.F. nicht den Bestimmungen über die Gegenseitigkeit unterfallen (§§ 5, 82 IRG n.F.).
1. Nach § 83 h Abs. 1 Nr. 2 IRG n.F. i.V.m. § 83 h Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 IRG n.F. ist bei Auslieferung eines Verfolgten durch einen Mitgliedsstaat eine Weiterlieferung an einen Drittstaat u.a. nur dann zulässig, wenn die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG n.F.), oder der ersuchte Mitgliedstaat darauf verzichtet hat (§ 83 Abs. 2 Nr. 5 IRG n.F.). Beide Alternativen liegen hier ausweislich der Erklärungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.08.2004 und der eingeholten Zustimmungserklärung der spanischen Justizbehörden vom 14.06.2004 vor.
2. Auch nach neuem Recht ist eine Weiterlieferung jedoch nur dann zulässig, wenn dieser keine Auslieferungshindernisse entgegenstehen (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 29 f.; GA 1987, 30 f.; Die Justiz 1985, 298 f.), wie sich aus Artikel 21 und 28 Abs. 3 Satz 1 b und Satz 2 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ergibt. Danach ist eine Auslieferung dann als nicht zulässig anzusehen, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und auf Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung, in der der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, eingeräumt wird (§ 83 Nr. 3 IRG n.F. i.V.m. Art 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002). Der Senat hält - wie sich auch aus der Formulierung „persönlich geladen“ in § 83 Nr. 3 IRG n.F. ergibt - daran fest, dass für die Wahrung des rechtlichen Gehörs eine bloße an den Verfolgten oder einen Dritten gerichtete Ladung nicht genügt, sondern es in beiden aufgezeigten Fällen des sicheren Nachweises bedarf, dass die Ladung oder aber eine Unterrichtung auf sonstige Weise den Verfolgten auch persönlich erreicht haben muss und nicht nur die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme für ihn bestand (vgl. ausführlich hierzu Beschluss vom 14.09.2004, 1 AK 6/04).
3. Sämtliche zwölf im Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 11.11.2003 aufgeführten und in einer „Strafkumulierungsverfügung“ vom 05.06.2003 der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht C./Italien zusammengefassten Urteile italienischer Gerichte sind nach vorläufiger Beurteilung in Abwesenheit des Verfolgten ergangen, so dass es entsprechender Nachweise nach § 83 Nr. 3 IRG n.F. bedarf. Außerdem wird zu klären sein, ob es sich bei der „Strafkumulierungsverfügung“ um einen sog. Kumulationsbeschluss handelt, welcher aufgrund seiner gestaltenden Wirkung den einzelnen Urteilen ihre eigenständige Bedeutung als Vollstreckungsgrundlage entzogen hat und deshalb ebenfalls ein Auslieferungshindernis darstellen könnte (vgl. Senat a.a.O. und NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.).
4. Hinsichtlich des Auslieferungsersuchens der italienischen Justizbehörden vom 11.11.2003 ist deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und eine Ergänzung der Auslieferungsunterlagen (§ 30 Abs. 1 IRG) notwendig.
Hierfür ist insbesondere die Beantwortung folgender Fragen erforderlich:
a. Wurde der Verfolgte zu den im Auslieferungsersuchen vom 11.11.2003 genannten und in seiner Abwesenheit durchgeführten Hauptverhandlungsterminen (vgl. Art 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002) persönlich geladen und wenn ja, auf welche Weise?
b. Hatte der Verfolgte auf andere Weise sichere Kenntnis von den im Auslieferungsersuchen vom 11.11.2003 genannten Hauptverhandlungsterminen und wenn ja, auf welche Weise?
c) Ist davon auszugehen, dass der Verfolgte bezüglich der im Auslieferungsersuchen vom 11.11.2003 genannten Strafverfahren ein neues Verfahren unter Gewährleistung der Rechte der Verteidigung erhalten könnte. Können die italienischen Behörden eine entsprechende Zusicherung nach Art. 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 abgeben?
10 
d. Welchen Inhalt hat die „Strafkumulierungsverfügung“ der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht C./Italien vom 05.06.2003 und wäre diese Entscheidung aufhebbar, falls die Auslieferung nur hinsichtlich einzelner im Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 11.11.2003 aufgeführter Urteile als zulässig angesehen werden könnte. Kann eine entsprechende Zusicherung abgegeben werden?
11 
Die Generalstaatsanwaltschaft wird um Einholung entsprechender Erklärungen der italienischen Justizbehörden gebeten, wobei für die Beibringung der ergänzenden Auslieferungsunterlagen - der Verfolgte befindet sich nach Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls am 21.04.2004 nicht mehr in Haft - eine Frist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IRG) von drei Monaten ab Beschlussdatum gesetzt wird.
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(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn 1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sankti

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswi

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Be
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published on 14/09/2004 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung wird gemäß dem Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 07. April 2004 für zulässig erklärt, soweit dies a. das Urteil des Ermitt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.