Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Sept. 2005 - 1 AK 31/04

bei uns veröffentlicht am07.09.2005

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich ist weiterhin zulässig.

2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.

Gründe

 
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.02.2005 die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung nach Österreich für zulässig erklärt.
Mit Schreiben vom 25.07.2005 hat der derzeit in Strafhaft befindliche Verfolgte Einwendungen gegen seine Auslieferung nach Österreich erhoben und vor allem geltend gemacht, die Geschädigte des in Österreich gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens habe ihn bei den Behörden zu Unrecht beschuldigt. Die Generalstaatsanwaltschaft K. hat hierauf am 01.09.2005 beantragt, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 durch Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2005 (NJW 2005, 2289 ff.) stellt einen neuen Umstand i.S.d. § 33 Abs. 1 IRG dar, da hierunter nicht nur das Eintreten neuer tatsächlichen Tatsachen gehört, sondern auch Veränderungen der Rechtslage, wenn diese eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen geeignet sind (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2005, 2 Ausl. 206/04; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 33 Rn. 3 m.w.N). Dies ist in vorliegendem Verfahren schon deshalb der Fall, weil es aufgrund des in rechtlicher Hinsicht zur Anwendung kommenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 - EuAlÜbk - abweichend vom Europäischen Haftbefehlsgesetz (§ 81 Nr. 4 IRG a.K; Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHb ) nunmehr einer vollständigen Nachprüfung der beiderseitige Strafbarkeit bedarf (Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk).
2. Auch unter veränderter Rechtslage bleibt die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich zulässig.
a. Dabei misst der Senat dem Umstand, dass die österreichischen Justizbehörden kein förmliches Auslieferungsersuchen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk auf dem diplomatischen Weg übermittelt haben, keine maßgebliche Bedeutung bei. Der auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandte Europäische Haftbefehl des Landgerichts Linz vom 25.11.2004 reicht hierfür weiterhin als Rechtsgrundlage aus. Zum einen genügte dieser zum Zeitpunkt der Übermittlung noch den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Anforderungen und stand einem Auslieferungsersuchen i.S.d. § 10 IRG gleich (§ 83 a Abs. 1 IRG a.K). Auch ist zu sehen, dass auch das EuAlÜbk die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen hinsichtlich des Geschäftsweges vorsieht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk) und eine solche in der weiterhin wirksamen Vereinbarung der Mitgliedstaaten zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ( Rb-EUHb ) zu sehen ist, auch wenn diese nicht in das nationale Recht transformiert wurde (ebenso OLG Köln a.a.O.).
b. Auch den weiteren formellen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk ist genügt. Zwar liegt dem Senat der ursprünglich in dieser Sache ergangene nationale Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Landgericht Linz vom 25.11.2004 nicht vor, dessen nachträgliche Anforderung ist jedoch entbehrlich, da sich aus dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Linz vom gleichen Tage der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf in ausreichendem Umfang ergibt. Auch bei einem solchen „Europäischen Haftbefehl“ handelt es sich dem Wortlaut nach nämlich um einen „Haftbefehl“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 a EuAlÜbk. Zwar wird dieser in aller Regel im ersuchenden Staat selbst nicht die eigentliche zur Festnahme berechtigende Fahndungsgrundlage darstellen, sondern gibt diese nur inhaltlich (vgl. hierzu lit. b, e des Formulars zum Europäischen Haftbefehl) nebst weiterer im Rahmenbeschlusses vereinbarter Angaben wieder. Gleichwohl reicht ein von einer Justizbehörde ausgestellter und von dieser übermittelter Europäischen Haftbefehl dann als formale Grundlage aus, wenn die Tatvorwürfe - wie vorliegend - hierin nebst rechtlicher Würdigung genügend beschrieben sind und die eigentliche Haftgrundlage nachvollziehbar bezeichnet und wiedergegeben ist, mithin eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit und der weiteren Auslieferungsvoraussetzungen ohne weiteres erfolgen kann. An seiner durch das Inkrafttreten des EuHbG und die faktischen Wirkungen des Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.06. 2002 ( Rb-EUHb ) überholten Rechtsprechung hält der Senat (vgl. NStZ-RR 1999, 189 f.), soweit es die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union betrifft, insoweit nicht mehr fest. Vom Wortlaut der anwendbaren Vorschriften - §§ 142, 143, 105, 106, 127, 98 Abs. 1 des österreichischen Strafgesetzbuches - hat sich der Senat im Übrigen selbst Kenntnis verschafft.
c. Danach sind die dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Linz vom 25.11.2004 vorgeworfenen Straftaten des Raubes, des Diebstahls, der Nötigung und der Freiheitsentziehung auch nach deutschem Recht strafbar (§§ 249, 242,240,239 StGB) und stellen sich als rechtswidrige Taten im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG dar. Ein solches strafbares Verhalten ist nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.
3. Soweit der Verfolgte in seinem Schreiben vom 25.07.2005 geltend macht, die Geschädigte habe ihn bei den österreichischen Justizbehörden zu Unrecht beschuldigt, kann er hiermit im Auslieferungsverfahren weiterhin nicht gehört werden. Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) grundsätzlich ausgeschlossen (BGHSt 32, 314 ff.). Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein Strafverfahren, sondern dient lediglich der Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Dem deutschem Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuAlÜbk eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht haben sollte (BGH a.a.O.).
10 
Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass der Senat für die Befürchtung des Verfolgten, die österreichischen Justizbehörden würden ihm „wegen seiner ausländischen Staatsangehörigkeit ohnehin kein Wort glauben“, keine Anhaltspunkte sieht und davon auszugehen ist, dass er in Österreich ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Strafverfahren erhalten wird.
III.
11 
Die Auslieferungshaft hat aus den Gründen des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 13.01.2005 fortzudauern (§ 26 IRG).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Sept. 2005 - 1 AK 31/04 zitiert 9 §§.

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(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und ein

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§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten b

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung


(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine so

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(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antra

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(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insge

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(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.

(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.