Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Aug. 2005 - 1 AK 30/05

published on 18/08/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Aug. 2005 - 1 AK 30/05
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Tenor

Auf Antrag der Verfolgten vom 11. Juli 2005 wird ihr Rechtsanwalt L. zum Beistand zu bestellt.

Gründe

 
I.
Gegen die Verfolgte bestand in Ungarn ein Europäischer Haftbefehl des Städtischen Gerichts in S./Ungarn vom 15.06.2005, in welchem ihr die Begehung eines gemeinschaftlichen Diebstahls vorgeworfen wurde. Nach Eingang des Europäischen Haftbefehls ordnete die Generalstaatsanwaltschaft K. die vorläufige Festnahme der Verfolgten an (§ 19 IRG), worauf am 11.07.2005 eine richterliche Anhörung vor dem Amtsgericht Z. stattfand (§ 22 IRG). Bei diesem Termin, an welchem der Verfolgten der Europäische Haftbefehl des Städtischen Gerichts in S./Ungarn vom 15.06.2005 nach Übersetzung ausgehändigt wurde, war auch Rechtsanwalt L. anwesend, welcher zu richterlichem Protokoll seine Beiordnung beantragte. Nach Beratung durch diesen stimmte die Verfolgte der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) zu, weshalb sie nach Erlass eines Auslieferungshaftbefehls am 14.07.2005 durch den Senat bereits am 01.08.2005 nach Ungarn überstellt werden konnte.
Die Generalstaatsanwaltschaft K. ist dem Beiordnungsantrag entgegengetreten, da die Sach- und Rechtslage nicht als schwierig einzustufen und nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Verfolgte nicht in der Lage war, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Rechtsanwalt L. ist der Ansicht, Auslieferungsverfahren seien allgemein derart schwierig, dass ein Verfolgter des Beistandes eines Anwaltes bedürfe. Außerdem sei der Haftbefehl in Ungarn zu Unrecht ergangen.
II.
Der Verfolgten ist aufgrund ihres rechtzeitig gestellten Antrages Rechtsanwalt L. zum Beistand zu bestellen (§ 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 141 Abs. 4 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 48 Auflage 2005, § 141 Rn. 6). Dass sie bereits an Ungarn überstellt wurde, steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, da nach § 40 Abs. 1 IRG eine Bestellung in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann, mithin in Ausnahmefällen auch nach bereits erfolgter Auslieferung (ebenso im Ergebnis Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 41 Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 48 Auflage 2005, § 141 Rn. 8).
Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie im Auslieferungsverfahren zumeist geboten ist (so jüngst OLG Schleswig SchlHA 2004, 269; Schomburg/Lagodny, a.a.O. § 40 Rn. 14) oder es stets der Beurteilung im Einzelfall auch im Hinblick auf etwaige Einwendungen des Verfolgten bedarf (Senat GA 1987, 514 f.; OLG Düsseldorf StV 1983, 453 f.). Auch liegt kein Fall vor, in welchem schon wegen der erteilten Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung von einem einfach gelagerten Sachverhalt ausgegangen werden müsste (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O., Rn. 15), denn die Verfolgte hat ihr Einverständnis erst nach erfolgter anwaltlicher Beratung erklärt.
Die Bestellung war bereits deshalb auszusprechen, weil das mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (Az.: 2 BvR 2236/04) für nichtig erklärte Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 (vgl. hierzu Böhm NJW 2005, 2588 ff.) in § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG a.K. für den vorliegenden Fall eine Beiordnung ausdrücklich vorgesehen hatte (vgl. hierzu auch Bt-Drucks. 15/2677, Seite 2 und 5). Danach war eine solche Bestellung insbesondere bei Zweifeln geboten, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 RbEuHb in Bezug genommenen Deliktsgruppen zu-gehörig ist. Von solchen Unsicherheiten musste vorliegend aber ausgegangen werden, nachdem eine entsprechende eindeutige Deliktsgruppenbezeichnung im Formular des Europäischen Haftbefehls unter e) Straftaten I. und e) Straftaten II. nicht vorgenommen worden war, weshalb sich die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Einholung entsprechender Erklärungen durch die ungarischen Justizbehörden veranlasst sah. Solche formelle Unklarheiten sind für einen Verfolgten grundsätzlich selbst nicht erkennbar, weshalb er des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedarf.
Ob eine Prüfung der beiderseitige Strafbarkeit zu erfolgen hatte oder entbehrlich war, lag vorliegend auch nicht auf der Hand, da wegen der organisierten Tatbegehung der Verfolgten und ihrer Komplizin durchaus eine Einstufung der Tat als „Diebstahl in organisierter Form“ durch die ungarischen Justizbehörden hätte erfolgen können. Dass dies im Nachhinein nicht geschehen ist, kann für die Frage der Beiordnung ebenso wenig maßgeblich sein wie der Umstand, dass Rechtsanwalt L. auf diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich zur Begründung seines Beiordnungsantrages abgehoben hat. Auch ist im Ergebnis nicht entscheidend, dass das Bundesverfassungsgericht das Europäische Haftbefehlsgesetz insgesamt für nichtig erklärt hat, da die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Fassung des EuHbG gültig war und es nicht angezeigt erscheint, der Verfolgten die für sie günstigen Rechtswirkungen - jedenfalls bezüglich der verfahrensrechtliche Gebotenheit der Verteidigerbestellung - rückwirkend zu beseitigen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich be

Annotations

Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.

(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.