Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - 1 AK 29/16

published on 21/04/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - 1 AK 29/16
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Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13. April 2016 auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls gegen den litauischen Staatsangehörigen U., wohnhaft in O., sowie auf gleichzeitigen Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses für die genannte Wohnung des Verfolgten sowie alle in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge wird derzeit abgelehnt.

Gründe

 
I.
Auf Ersuchen der Schweizer Justizbehörden sollen gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und zugleich seine Wohnung durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt werden, die als Beweismittel genutzt werden könnten. Nach dem vorliegenden Fahndungsersuchen der Schweizer Behörden liegt dem Verfolgten die Begehung folgender Straftat zur Last:
„Die Person ist dringend verdächtig, in der Zeit vom 24.-26.12.2015 durch Einwerfen eines Fensters mit einem Stein in ein Einfamilienhaus in Z./Schweiz eingebrochen zu sein und Wertgegenstände im Wert von CHF 35.000 sowie eine Pistole entwendet zu haben.“ Strafbar als Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch nach dem Schweizer Strafgesetzbuch.
II.
1. Der Erlass der mit Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13.04.2016 begehrten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung für die o.g. Wohnung des Verfolgten U. war abzulehnen, da weder der Antrag noch die dem Senat bislang allein vorliegende SiS-Ausschreibung nähere tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und daher die konkret gesuchten Beweismittel im begehrten Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend festgelegt werden können, obwohl deren Kennzeichnung nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen höchst wahrscheinlich ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich wäre.
Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die keine hinreichend genauen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und die zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfG NJW 2002, 1941; NStZ-RR 2005, 203; NJW 2012, 2097 - jeweils m.w.N.; Bruns in KK StPO, 7. Aufl. 2013, § 105 Rn. 4 m.w.N.). Ermittlungstaktische Gründe für ein Weglassen an und für sich notwendiger sachverhaltskonkretisierender Angaben müssten bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses aktenkundig sein. Ein „Nachbessern“ des Durchsuchungsbeschlusses nach erfolgter Durchsuchung ist nicht möglich (BVerfG NStZ 2002, 212).
2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben konnte die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß § 38 Abs.1 Nr. 1, 39 Abs. 1, 77 IRG i.V.m. §§ 94, 98, 102, 105 StPO nicht ergehen, da im Antrag lediglich enthalten ist, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss sich auf sämtliche Gegenstände erstrecken solle, „die als Beweismaterial für einen Einbruchsdiebstahl in ein Einfamilienhaus in Z./Schweiz genutzt werden können, der in der Zeit vom 24.-26.12.2015 begangen worden sei und in dessen Rahmen Wertgegenstände im Wert von CHF 35.000 sowie eine Pistole entwendet worden sind, oder die durch die vorgenannte Straftat erlangt sind.“ Weder die bislang vorliegende Tatbeschreibung noch die Angabe, „Wertgegenstände im Wert von 35.000 CHF“ und eine „Pistole“ seien entwendet worden, ergeben für sich oder in der Zusammenschau der Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel, worauf die mit der Durchsuchung betrauten Beamten ihr Augenmerk zu richten haben. Der Begriff „Wertgegenstände“ lässt vielmehr die Suche nach nahezu allen denkbaren werthaltigen Gegenständen ohne jegliche Eingrenzung zu. Ein auf dieser Grundlage erlassener Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss würde den dargestellten rechtstaatlichen Mindestanforderungen an einen solchen nicht gerecht, weshalb der Antrag in dieser Form abzulehnen war.
3. Gleichfalls war der Antrag auf zeitgleichen Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls abzulehnen, da bei einer Festnahme des Verfolgten zum jetzigen Zeitpunkt der Erfolg einer erst in der Folge durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung auf Beweismittel möglicherweise vereitelt würde oder zumindest höchst gefährdet wäre, da für diesen Fall mit Verdunkelungsmaßnahmen zu rechnen ist. Vielmehr erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem der über einen festen Wohnsitz verfügende Verfolgte von dem Auslieferungsbegehren noch keine Kenntnis hat, sachgerecht, die Schweizer Behörden um Übersendung des förmlichen Auslieferungsbegehrens - jedenfalls um eine Konkretisierung der bei dem Diebstahl entwendeten Gegenstände - anzufragen, um den zeitgleichen Erlass des neben dem vorläufigen Auslieferungshaftbefehls begehrten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses zu ermöglichen.
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(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

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(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können oder
2.
die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.

(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.