Oberlandesgericht Köln Urteil, 28. Juni 2016 - 9 U 4/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0628.9U4.16.00
28.06.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 10.12.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 157 / 15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.657,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 14 Fälligkeit der Geldleistung


(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 85 Schadensermittlungskosten


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch ins

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 07. Februar 2012, Az.: 23 O 257/09, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.603,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

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(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 07. Februar 2012, Az.: 23 O 257/09, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.603,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die weiter gehende Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 04. September 2005.

2

Der Kläger ist oder war Generalvertreter der Beklagten in B. . Er schloss am 29. März 2004 bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw Jeep ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit einer Selbstbeteiligung von 300,-- € ab. Das Fahrzeug hatte der Kläger von der D. Leasing GmbH geleast. Nach Ziffer X 4 von deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Fahrzeugen (Bl. 134 Bd. I d. A.) ist der Kläger berechtigt, auch über das Vertragsende hinaus alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

3

Am 04. September 2005 kam es gegen 02:15 Uhr zu einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße ... aus Fahrtrichtung St. in Richtung B. gesehen, an dem der Kläger mit seinem Pkw und M. B. mit dessen Pkw Cadillac ..., den er im Juli 2005 von dem Vorbesitzer B. Bl. zu einem Kaufpreis von 15.000,-- € erworben hatte, beteiligt waren.

4

Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei dem Unfall um einen gestellten Verkehrsunfall handelt.

5

Das Landgericht Stendal hatte mit Urteil vom 29. Juni 2009, Az.: 23 O 524/06, den Vollkaskoversicherer des Unfallgegners M. B., die M. Versicherungsgesellschaft a.G., auf dessen Klage hin verurteilt, an diesen wegen des Verkehrsunfalls vom 04. September 2005 eine Entschädigungsleistung in Höhe von 6.160,98 € zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Versicherung wies der Senat mit Urteil vom 11. März 2010, Az.: 4 U 66/09, zurück.

6

In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Burg, Az.: 3 C 324/06, hatte der Kläger erfolglos Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigenkosten gegen die M. Versicherungsgesellschaft a.G als Haftpflichtversicherer des M. B. eingeklagt.

7

Der Kläger hat behauptet, er sei am 04. September 2005 gegen 02:15 Uhr auf der Bundesstraße ... aus Richtung St. kommend in Richtung Autobahnauffahrt A 2 B. /Ost mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren. Er habe zuvor das vom Zeugen M. B. geführte Fahrzeug überholt. Plötzlich habe er auf seiner Fahrbahnhälfte einen schlecht bis gar nicht beleuchteten weißen Transporter bemerkt, der so langsam gefahren sei, dass er geglaubt habe, das Fahrzeug stehe auf der Fahrbahn. Nach Einleitung einer Notbremsung habe er nach einer Ausweichmöglichkeit gesucht, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Die einzige Möglichkeit sei das Ausweichen auf einen Sommerweg zwischen der Straße und dem Acker auf der rechten Seite der Bundessstraße gewesen. Wäre er dort nicht zum Stehen gekommen, so hätte er mit seinem Geländewagen noch unbeschadet auf den Acker neben dem Weg ausweichen können. Als er seinen Wagen fast zum Stillstand gebracht habe, habe er plötzlich einen heftigen Anstoß von hinten gegen sein Fahrzeug bemerkt. Durch die Wucht dieses Anstoßes sei dann sein Pkw nach vorne bewegt worden und nach rechts von der Straße abgekommen, wo es gegen einen Straßenbaum geprallt sei. Nach dem Unfall habe er gesehen, dass sich zwei Kleintransporter langsam vom Unfallort entfernt hätten. Er selbst sei nach dem Unfallgeschehen benommen gewesen und habe durch den aufgeplatzten Airbag eine leichte Nasenverletzung erlitten. Den Unfallgegner M. B. habe er vorher nicht gekannt. Dieser habe seinen Pkw Cadillac von B. Bl. gekauft. M. B. habe als ehemaliger Zeitsoldat bei der Bundeswehr über entsprechende finanzielle Mittel zum Kauf dieses Fahrzeugs verfügt. Auf ihn seien zwar insgesamt vier Fahrzeuge zugelassen gewesen, was aber kein hinreichender Grund für die Annahme eines fingierten Verkehrsunfalls sei. M. B. habe den Pkw Cadillac und einen Oldtimer Pick Up zur Durchführung von Oldtimer-Veranstaltungen angeschafft. Gegenwärtig sei er als Reisebusfahrer tätig.

8

Die von ihm begehrte Versicherungsleistung beziffert der Kläger der Höhe nach auf 19.603,10 €. Das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Kfz-Sachverständigen M. R. vom 08. September 2005 (Bl. 8 ff. Bd. I d. A.) schätzt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 29.000,-- € einschließlich Mehrwertsteuer. Die D. Bank hat darauf einen Betrag von 9.500,-- € gezahlt. Der Kläger begehrt nunmehr die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem von der Bank gezahlten Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung von 300,-- € und zuzüglich Abschleppkosten in Höhe von 403,10 €.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.603,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 04. September 2005 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat den Unfallhergang bestritten und behauptet, es handele sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Der Unfallgegner M. B. sei am 30. Juni 2005 als Zeitsoldat aus der Bundeswehr ausgeschieden und seitdem arbeitslos, sodass er sich einen Cadillac finanziell nicht habe leisten können. Das Fahrzeug habe er von B. Bl. gekauft, der in dubiose Schadensfälle verwickelt gewesen sei. Dessen Vater habe bereits 2003 erfolglos eine Klage gegen die Beklagte wegen eines fingierten Unfalles erhoben. B. Bl. habe in diesem Verfahren den Pkw seines Vaters auf einem leeren Parkplatz geparkt und ein Dritter sei rückwärts dagegen gefahren. In diesem Prozess habe sich auf der Grundlage eines Gutachtens herausgestellt, dass der Unfall so nicht stattgefunden habe.

14

Im Übrigen sei das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen nicht plausibel. Realistisch sei vielmehr, dass der schräg zum Baum zum Stillstand gekommene Pkw des Klägers von hinten bei voller Überdeckung angefahren worden sei, um ein unkontrolliertes und in der Stoßrichtung und berechenbares Ausbrechen des klägerischen Pkw zu vermeiden. Bei dieser Art des Heckanstoßes habe der auffahrende M. B. wegen der extrem hohen Struktursteifigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeugs keine Gefahr für Leib oder Leben befürchten müssen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 45 - 48 Bd. II d. A.) Bezug genommen

16

Das Landgericht hat nach Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. mit Urteil vom 07. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der beweispflichtige Kläger habe den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen seien sämtliche aus den Fahrzeugschäden resultierenden Kollisionsereignisse mit dem vom Kläger geschilderten Unfallablauf, wonach es einen Anstoß gegeben habe, physikalisch nicht in Einklang zu bringen. Der Sachverständige habe anhand der vorhandenen Schäden aus technischer Sicht zunächst einen Anstoß des Cadillacs auf den Jeep sowie zeitlich und räumlich danach einen zweiten Anstoß auf den Jeep analysiert. Dabei habe er festgestellt, dass die Schäden am Jeep durch einen zweimaligen Anstoß des Cadillacs hervorgerufen worden sein müssten. Die beiden Anstöße seien auch in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Beide Fahrzeugführer hätten ein aktives Lenkmanöver vorgenommen, als sie die Fahrbahn verlassen hätten. Kollisionsbedingt lasse sich dies mit dem behaupteten Unfallgeschehen nicht in Einklang bringen.

17

Diesem Ergebnis stehe das Urteil des Landgerichts Stendal vom 29. Juni 2009, Az.: 23 O 524/06, nicht entgegen, da es nach § 325 ZPO nur für und gegen die Parteien dieses Prozesses wirke. Es könne zwar als Urkundenbeweis in das vorliegende Verfahren eingeführt werden, aber nach dem Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme stimme der geschilderte Unfallablauf nicht mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen bei der Unfallrekonstruktion überein, was sich zu Lasten des Klägers auswirke.

18

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der vornehmlich die Beweiswürdigung des Landgerichts rügt. Es habe ausschließlich und unkritisch das Gutachtenergebnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. übernommen, obwohl der Sachverständige den Unfallort nicht aufgesucht habe. So habe er auch das am Unfallort vorhandene Gefälle zur Straße von 10 cm bei seinen Untersuchungen nicht berücksichtigt. Das von Baumwurzeln durchzogene, bis zur Straße reichende und für zusätzliche Unebenheiten sorgende Gefälle habe bewirkt, dass das von hinten auffahrende Fahrzeug unterhalb und oberhalb der Stoßstange seines, des klägerischen Pkw Anstoßstellen hinterlassen habe. Die vom Sachverständigen durchgeführten Versuche mit bauartgleichen Fahrzeugen nur auf einem ebenen Betriebsgelände seien nicht geeignet gewesen, die konkrete Unfallsituation nachzustellen. Zudem sei gutachterlich nicht geklärt worden, wie sich die Massenverhältnisse der beteiligten Pkw bei der Primär- und Sekundärkollision bei einer vorhandenen Höhendifferenz von ca. 10 cm zwischen der Fahrbahn und dem Seitenstreifen ausgewirkt hätten. Dass der hintere Teil des klägerischen Fahrzeugs beim Bremsmanöver und der anschließenden Kollision mit dem Straßenbaum sich nach oben bewegt habe, sei durch das Gutachten des Sachverständigen G. dokumentiert. Damit habe sich der Sachverständige Dipl.-Ing. T. nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe der Senat in seinem die Berufung der seinerzeit von M. B. verklagten M. Versicherungsgesellschaft a.G. zurückweisenden Urteil vom 11. März 2010, Az.: 4 U 66/09, gegen einen gestellten Unfall sprechende Gesichtspunkte festgestellt. Dazu stehe das angefochtene Urteil in Widerspruch.

19

Der Kläger beantragt,

20

das Urteil des Landgerichts Stendal vom 07. Februar 2012, Az.: 23 O 257/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.603,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. September 2005 zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zu Umständen, die nach ihrer Auffassung den Schluss auf einen gestellten Verkehrsunfall zulassen.

II.

24

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Ihm steht gegen die Beklagte aus der Vollkaskoversicherung gemäß den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG a. F. in Verb. mit Art. 1 Abs. 2 EGVVG und den §§ 12 Abs. 1 Nr. II lit. e, 13 Abs. 1 und Abs. 5 AKB ein Anspruch auf Zahlung des um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzten Wiederbeschaffungswertes ohne Mehrwertsteuer zuzüglich der Abschleppkosten zu.

25

1. Das Landgericht war nicht aus Gründen der nur inter partes wirkenden Rechtskraft gemäß den §§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO an einer vom Vorprozess inhaltlich abweichenden Entscheidung gehindert.

26

Die Rechtskraft des Senatsurteils vom 11. März 2010 in dem Verfahren 4 U 66/09 stand einer Sachentscheidung nicht entgegen, weil dem Vorprozess und dem vorliegenden Verfahren objektiv und subjektiv verschiedene Streitgegenstände zugrunde liegen, auch wenn derselbe Verkehrsunfall vom 04. September 2005 auf der B ... zwischen dem Kläger und dem Unfallgegner M. B. in Frage steht.

27

Es fehlt bereits objektiv an dem Erfordernis identischer Streitgegenstände. Denn im Vorprozess 4 U 66/09 waren Streitgegenstand Ansprüche des M. B. auf Zahlung der Versicherungsleistung aus dem Verkehrsunfall vom 04. September 2005 gegen seine Vollkaskoversicherung, die M. Versicherung a.G. Im vorliegenden Fall sind es solche des Klägers gegen seine Vollkaskoversicherung, die A. Versicherungs-AG.

28

Zudem stehen die subjektiven Grenzen der Rechtskraft einer Erstreckung des Urteils im Vorprozess auf das Verhältnis der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit entgegen. Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht gegenüber Dritten, die am Vorprozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf den Inhalt des Urteils nicht einwirken konnten. Das Urteil im Vorprozess entfaltet materielle Rechtskraftwirkung grundsätzlich nur zwischen den damaligen Prozessparteien.

29

Die Voraussetzungen, unter denen sich die Rechtskraft ausnahmsweise auf einen am Streit nicht beteiligten Dritten erstrecken kann, liegen hier nicht vor. Denn nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil in dem Vorverfahren für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Eine Rechtsnachfolge liegt hier nicht vor.

30

Besteht keine Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess, kann aber eine rechtskraftähnliche Bindungswirkung wegen der Klärung einer Vorfrage zur Anspruchsberechtigung des hiesigen Klägers in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 1995, 2993). Präjudizialität ist aber nur von Bedeutung, wenn es um Vor- und Hauptfragen in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien geht, auf die sich auch sonst eine Rechtskraftwirkung erstreckt (vgl. BGH, VersR 1994, 450). Die präjudizielle Rechtskraft hindert auch in dieser Konstellation eine neue Klage nicht, sie bindet aber die dortigen Parteien und das Gericht an die rechtskräftige Feststellung. Das gilt jedoch nicht im Verhältnis zu anderen Parteien eines neuen Rechtsstreits wie hier zwischen dem Kläger und seinem Vollkaskoversicherer, der A. Versicherungs-AG.

31

2. Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e AKB auf einen Unfall des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges zurückzuführen, sodass vom Eintritt des Versicherungsfalles in der Vollversicherung auszugehen ist.

32

Ein Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e AKB erfordert ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis auf das Fahrzeug.

33

Das Landgericht Stendal hat hierbei die Beweislast verkannt. Es hat angenommen, ausgehend von den Regeln zum vorgetäuschten Unfall im Haftpflichtprozess, dass eine Beweislast des Klägers für die Unfreiwilligkeit des Unfalls auch in der Kaskoversicherung bestehe. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach für den Nachweis des mit einem Unfall begründeten Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer anders als in der Diebstahlsversicherung hier Beweiserleichterungen nicht zugute kommen, weil er sich nicht in der bei Diebstahlsfällen üblichen Beweisnot befindet. Er hat daher den Vollbeweis für das Vorliegen eines Unfalls zu erbringen. Dies ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts gelungen. Steht nämlich wie hier fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Verkehrsunfall beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall, so wie vom Versicherungsnehmer geschildert, nicht ereignet haben kann. Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB (vgl. BGH, VersR 1981, 450), da anderenfalls die gegenläufige Regelung des § 61 VVG a. F. in der Schadensversicherung, um die es hier geht, zulasten des Versicherungsnehmers ausgehöhlt würde.

34

Dem beklagten Versicherer obliegt vielmehr im Rahmen der Vollkaskoversicherung als Schadensversicherung der zu seiner Leistungsfreiheit führende Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich im Sinne von § 61 VVG a. F. in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG herbeigeführt hat (vgl. BGH, a. a. O.; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 12 AKB Rdnr. 53). Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGH, VersR 2007, 1429, 1430; Karczewski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, § 81 Rdnr. 85). Erfahrungsschlüsse auf Tatsachen, die den Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens begründen, sind durchaus zulässig. So kann bei Vorliegen einer Vielzahl voneinander unabhängiger Indizien für einen gestellten Unfalleine Überzeugungsbildung des Gerichtes von einem Unfallhergang, der nur auf eine vorsätzliche Selbstschädigung des Versicherungsnehmers hindeutet, in Betracht kommen. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein (vgl. BGH, NJW 1989, 3161, 3162). Etwaige Zweifel bzw. vernünftigerweise verbleibende Restzweifel an der Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens gehen also im Ergebnis stets zu Lasten der beklagten Versicherung.

35

Dies zugrunde gelegt, ergeben sich im vorliegenden Fall insgesamt keine so gravierenden bzw. zwingenden Indizien für eine Manipulation, dass von einem gestellten Verkehrsunfall als vorsätzlich herbeigeführtem Versicherungsfall gemäß § 61 VVG a. F. auszugehen wäre.

36

Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. T. vom 13. Juli 2011 leidet bereits an dem grundlegenden Manko, dass der Sachverständige die konkreten Bedingungen an der Unfallstelle, wie das vom Kläger behauptete Straßengefälle von 10 cm sowie weitere Fahrbahnunebenheiten, nicht in seine Untersuchungen aufgenommen hat, sondern seine abstrakt auf der Grundlage von Berechnungen vorgenommene Unfallrekonstruktion ohne Ortstermin durchgeführt hat, ohne jedoch zu begründen, warum ein Ortstermin oder jene lokalen Besonderheiten der Unfallstelle keine Auswirkungen auf das Untersuchungsergebnis hätten haben können.

37

Begründet bereits dieser Umstand berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens, war eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen unter Einbeziehung der Unfallörtlichkeit dennoch nicht veranlasst, weil das Gutachten auch aus anderen Gründen keinen genügenden bzw. hinreichend verlässlichen Beweis für eine Unfallmanipulation durch den Kläger erbringt. Der Sachverständige schränkt nämlich die Aussagekraft seines Gutachtens für einen gestellten Unfall per se ein, indem er ausführt, dass er den eine Unfallmanipulation behauptenden Vortrag der beklagten Versicherung aus technischer Sicht als nicht plausibel ansehe und eher davon auszugehen sei, dass zumindest einer der beiden Front-Heck-Kollsionen zwischen Jeep und auffahrendem Cadillac zeitlich und räumlich von den weiteren Anstößen getrennt als separates Kollisionsereignis zu werten sei (vgl. Gutachten Seite 28). Die von ihm gewählte unbestimmte Formulierung des Untersuchungsergebnisses einer dem Klägervorbringen widersprechenden zweimaligen Heckkollision der beteiligten Fahrzeuge spricht dafür, dass der Sachverständige ein manipuliertes Unfallgeschehen nur als eine, wenngleich wahrscheinlichere Möglichkeit in Betracht zieht, eine eindeutige Festlegung in dieser Frage indes vermeidet. Dies reicht aber für das erforderliche Maß der richterlichen Überzeugungsbildung vom Bewiesensein einer Tatsache gemäß § 286 Abs. 1 ZPO, nämlich eines vom Kläger undM. B. gestellten Unfalls zum Zweck des Erschleichens der Versicherungsleistung, nicht aus. Die so begründeten Zweifel vermag der Sachverständige auch nicht mit der Formulierung des Untersuchungsergebnisses auf der ersten Seite seines Gutachtens vom 13. Juli 2011 auszuräumen. Denn das dort gleichsam absolut formulierte Ergebnis einer zweimaligen Kollision der beteiligten Fahrzeuge beruht auf den Untersuchungen und Feststellungen des Sachverständigen, deren Schlussfolgerungen er in seinem Gutachten, wie oben dargestellt, nicht unerheblich relativierend als bloße Möglichkeit beschreibt.

38

Die in den Vorprozessen mit unterschiedlichen Beteiligten eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 12. März 2006 und Dipl.-Ing. W. vom 30. November 2007 belegen eine Manipulation des Unfallgeschehens ebenfalls nicht. Denn danach kann das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen aus technischer Sicht weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.

39

Auch die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Indizien lassen nicht den begründeten Schluss auf ein gestelltes Unfallgeschehen zu.

40

Der Senat hat im Urteil vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit zwischen der M. Versicherungsgesellschaft a.G. und M. B., Az.: 4 U 66/09, dem derselbe Unfall zugrunde lag und in dem der hiesige Kläger als Zeuge vernommen worden war, ausgeführt, dass eine mögliche fehlerhafte Lenkreaktion des Klägers im Rahmen eines Unfallgeschehens menschlich und von daher auch nachvollziehbar sei, dass der Kläger nach rechts gelenkt habe. Denn nach seinen Angaben hätte er mit dem von ihm gefahrenen Geländewagen rechts die Böschung herunter und auf den Acker fahren können. Ein Ausweichen nach links sei hingegen wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht möglich gewesen.

41

Im Hinblick auf die übrigen Indizien, welche die Beklagte im vorliegenden Verfahren wiederholend vorträgt, hat der Senat seinerzeit ausgeführt:

42

Zwar mag für ein gestelltes Unfallgeschehen sprechen, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fahrzeugvollversicherung mit einem älteren Luxusfahrzeug in das Schadensereignis verwickelt war. Der Unfall ereignete sich auch zur Nachtzeit auf einer vom Unfallort aus gut einsehbaren Bundesstraße. Der Kläger und der Unfallbeteiligte Tr. kamen zudem aus derselben Diskothek, und Unfallzeugen waren nicht zu benennen. Der Kläger hat auch wenig verständlich, aber womöglich infolge einer Fehlreaktion im Rahmen der Vollbremsung sein Fahrzeug gewissermaßen zur Gefahr hin gelenkt. Der Unfallbeteiligte Tr. hat schließlich, wofür er allerdings auch leidlich plausible Gründe zu nennen vermochte, in dem vor dem Amtsgericht Burg gegen den Kläger und die Beklagte geführten Rechtsstreit trotz der nach der Unfallkonstellation klaren Haftungslage zu seinen Gunsten lediglich Gutachterkosten verfolgt und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig werden lassen.

43

Es sprechen aber auch Indizien gegen einen gestellten Unfall. Der Unfallgegner, der Zeuge Tr., ist seit 20 Jahren als Versicherungskaufmann tätig. Es hätte ihm wohl bewusst sein können, wenn nicht müssen, dass ein gestellter Unfall gerade mit einem älteren amerikanischen Luxusfahrzeug den Verdacht eines Versicherungsbetruges auffällig provozieren würde. Die an den beteiligten Fahrzeugen entstandenen Beschädigungsbilder lassen sich mit der geschilderten Kollision der Fahrzeuge und dem Aufprall des Pkw D. auf einen Baum in Einklang bringen. Soweit der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. G. eine Kollisionsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgeschlossen hat, ist eine solche von dem Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – gar nicht behauptet worden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Kläger habe ihr gegenüber vorgerichtlich im Rahmen des anwaltlichen Schreibens vom 02. Februar 2006 angegeben, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in etwa mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren zu sein. Eine solche Aussage ist von dem Kläger jedoch gar nicht getroffen worden. Denn die Frage der beklagten Versicherung lautete, mit welcher Geschwindigkeit er vor dem Zusammenstoß gefahren sei. Darauf hat er durch seinen Rechtsanwalt antworten lassen, er schätze, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren zu sein. Damit meinte der Kläger wohl ganz offensichtlich die gefahrene Geschwindigkeit vor dem Unfallereignis, also auch vor der Vollbremsung, weil danach auch gefragt worden ist. Er hat aber nicht erklärt, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit dem Fahrzeug des Unfallbeteiligten Tr. kollidiert zu sein. Schließlich spricht der ganze Unfallhergang eher gegen ein manipuliertes Geschehen. Denn die Unfallbeteiligten fuhren hintereinander auf einer Bundesstraße mit ca. 100 km/h, als der Unfallbeteiligte Tr. nach seinen Angaben bremsen musste und der Kläger daraufhin auf sein Auto auffuhr. Ein solcher Unfallverlauf, sofern geplant, wäre indes in puncto Ausführung und Folgen nur schwer beherrschbar gewesen und hätte für beide Unfallbeteiligten die unkalkulierbare Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen heraufbeschworen, weshalb ein gestelltes Szenario wenig wahrscheinlich erscheint. Der tatsächliche Geschehensablauf entsprach damit nicht unbedingt einer Konstellation, wie sie für einen verabredeten Unfall typisch zu sein pflegt.

44

An diesem eine Manipulation des Unfallgeschehens nicht ausschließenden, aber nicht als hinreichend sicher erwiesen ansehenden Abwägungsergebnis hält der Senat im vorliegenden Fall, dem dieselbe Indizienkette zugrunde liegt, auch nach erneuter Prüfung fest.

45

Das von der Beklagten ins Feld geführte weitere Indiz, wonach M. B. Eigentümer und Halter von insgesamt vier Fahrzeugen gewesen sei, spricht in dieser Allgemeinheit nicht für einen gestellten Unfall. Auch der Umstand, dass M. B. den Cadillac von B. Bl. gekauft habe, der nach dem Vortrag der Beklagten wegen dubioser Schadensfälle kein unbeschriebenes Blatt sei, wobei sie auch nur einen einzigen Schadensfall benennt, kann nicht dem Kläger angelastet werden. Der Erwerb eines Fahrzeuges durch den Unfallgegner M. B. von einem Dritten, der einmal in ein fingiertes Unfallgeschehen verwickelt gewesen sein soll, genügt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte, die hier aber nicht vorliegen, für die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens nicht.

46

Außerdem leuchtet nicht ein, was dem Kläger ein gestellter Unfall mit dem von ihm geleasten Fahrzeug hätte nutzen sollen. Finanzielle Schwierigkeiten des Klägers sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

47

3. Der Höhe nach steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 15.603,10 € zu, die sich aus folgenden Positionen zusammensetzt:

48

Nach dem Sachverständigengutachten M. R. vom 08. September 2005 (Bl. 8 - 10 Bd. II d. A.) beträgt der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug 29.000,-- € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Kläger steht der Wiederbeschaffungswert gemäß § 13 Abs. 6 AKB aber nur ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer von seinerzeit 16 % zu, mithin in Höhe von 25.000,-- €. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 6 AKB nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Daher ist eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis – wie hier – ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. November 2009, Az.: IV ZR 35/09, zitiert nach juris).

49

Von diesem Betrag ist die Zahlung der D. Bank an den Kläger in Höhe von 9.500,-- € sowie die vereinbarte Selbstbeteiligung von 300,-- € abzuziehen, sodass ein Restbetrag von 15.200,-- € verbleibt.

50

Der Kläger hat zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe von 403,10 € gemäß der Rechnung der Autoservice GmbH D. Sch. vom 06. September 2005 (Bl. 14 Bd. I d. A.). Neben den Wiederherstellungskosten erstattet der Kaskoversicherer gemäß § 13 Abs. 5 AKB die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, wozu auch die Kosten des Abschleppens des beschädigten oder zerstörten Fahrzeuges bis zur nächsten zuverlässigen Werkstatt gehören (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, § 13 AKB Rdnr. 61).

51

Die Abschleppkosten sind zudem einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erstatten, weil der Kläger vorgetragen hat, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.

52

Ein kostenloses Abschleppen durch einen vom ADAC beauftragten Abschleppdienst hat der Kläger mit seinem unbestritten gebliebenen Hinweis, kein ADAC-Mitglied zu sein, in Abrede gestellt.

53

4. Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in § 288 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 286 Abs. 1 BGB.

54

Ein Verzug der Beklagten ist erst mit der Ablehnung der begehrten Versicherungsleistung im Schreiben vom 21. Januar 2009 (Bl. 7 Bd. I d. A.) eingetreten. Für einen früheren Verzugseintritt bereits ab dem 04. September 2005 hat der Kläger nichts vorgetragen. Das Unfallereignis vom 04. September 2005 selbst begründet noch keinen Zahlungsverzug der Beklagten.

55

Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.

III.

56

Die Kostenentscheidung folgt entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien in beiden Instanzen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

57

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 225/00 Verkündet am:
5. Dezember 2001
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 6 Abs. 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I (2) Satz 3, V (4)
Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche
Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl
nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wahren
Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert
oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch
kein Nachteil entstanden ist.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, verlangt von der Beklagten als Kaskoversicherer Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in

Höhe von 54.200 DM brutto für einen als gestohlen gemeldeten PKW Opel Senator.
Der Kläger hatte das erstmals im Januar 1992 zugelassene Fahrzeug im Februar 1997 von einem Leasingunternehmen für 8.100 DM erworben. Aus der ihm nach dem Kauf übergebenen DATSchätzungsurkunde vom 2. September 1996 geht hervor, daß der Wagen stark verwahrlost und teilweise beschädigt war und der abgelesene Kilometerstand 177.236 km betrug. Nach seiner Darstellung hat der Kläger das Fahrzeug mit einem Aufwand von 54.546,05 DM reparieren und in einen einwandfreien Zustand versetzen lassen. Am 12. September 1997 verkaufte er es zu einem Preis von 59.000 DM. Es sollte am 25. September 1997 ausgeliefert werden. Im Kaufvertrag sind als Gesamtfahrleistung 177.000 km und als Stand des Kilometerzählers circa 85.000 km eingetragen.
Am 19. September 1997 zeigte der Kläger bei der Polizei an, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 18. zum 19. September 1997 vom verschlossenen Betriebsgelände gestohlen worden. In der Schadensanzeige vom selben Tage an die Beklagte gab der Kläger auf die Frage nach der Gesamtkilometerleistung "ca. 85.000" an. Die Frage, ob es vorher bereits Schäden am Fahrzeug gegeben habe, verneinte er.
Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Der Diebstahl sei vorgetäuscht , außerdem sei sie wegen falscher Angaben zur Laufleistung und zu Vorschäden von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auf-

klärungsobliegenheit jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er seine Angaben nachträglich berichtigt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 47.091,30 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten ist.
1. Der Kläger hat die Aufklärungsobliegenheit objektiv dadurch verletzt, daû er in der Schadensanzeige vom 19. September 1997 falsche Angaben zur Gesamtkilometerleistung und zu den Vorschäden gemacht hat.

a) Hinsichtlich der Laufleistung geht auch das Berufungsgericht davon aus, daû der objektive Tatbestand erfüllt ist. In der Schadensanzeige ist unmiûverständlich nach der Gesamtkilometerleistung und nicht nach dem Stand des Kilometerzählers gefragt. Der Kläger wuûte unstrei-

tig, daû die wirkliche Laufleistung bei 177.236 km und damit mehr als doppelt so hoch lag wie die angegebenen circa 85.000 km.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit objektiv auch dadurch verletzt, daû er die Frage nach Vorschäden verneint hat. Die Frage ist nicht miûverständlich , sondern eindeutig. Sie bezieht sich auf Schäden jeglicher Art, von denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen war, ob repariert oder nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Der Sinn einer solchen Frage ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar. Sie zielt darauf ab zu erfahren, welche Schäden vorher, also vor dem angezeigten Versicherungsfall an dem Fahrzeug aufgetreten waren. Denn frühere Schäden können, wie allgemein bekannt ist, den Marktwert eines Fahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie repariert sind. Der Kläger wuûte, daû der Wagen beim Kauf im Februar 1997 erhebliche Schäden aufgewiesen und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befunden hatte. Angesichts der behaupteten kostenaufwendigen Reparaturen und der Kenntnis der DAT-Schätzungsurkunde liegt dies auf der Hand. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er seine Kenntnis vom Schadensumfang ausdrücklich bestätigt.
2. a) Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird der Vorsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesetzlich vermutet. Demgemäû muû der Versicherungsnehmer beweisen, daû die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt, und vom 13. April 1983 - IVa ZR

163/81 - VersR 1983, 674 unter V). Demgegenüber hat das Berufungsgericht der Beklagten die Beweislast auferlegt. Denn es hat zu Unrecht darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daû der Kläger in Täuschungsabsicht bewuût falsche Angaben gemacht habe, um zu Unrecht einen höheren Entschädigungsanspruch durchzusetzen.

b) Der Kläger hat die Vorsatzvermutung - bezogen auf die Schadensanzeige ohne Berücksichtigung seiner nachträglichen Angaben gegenüber der Beklagten - schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht widerlegt.
aa) Zur falschen Laufleistung hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht gesagt, er habe diese aus dem Gedächtnis heraus angegeben. Schriftsätzlich hat er dazu vorgetragen, er habe die Frage nach der Gesamtkilometerleistung so verstehen können, daû es sich dabei um die Tachoangabe handele. Beides entlastet ihn nicht. Eine Woche vorher hat er beim Ausfüllen des Kaufvertrages noch sehr klar zwischen der Gesamtfahrleistung (177.000 km) und dem Stand des Kilometerzählers (ca. 85.000 km) unterschieden. Daû ihm die hohe Gesamtlaufleistung beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht mehr bewuût gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet, es könnte ihm auch nicht abgenommen werden. Das als gestohlen gemeldete Fahrzeug war damals das einzige dieser Art in seinem Bestand. Er hat auch nicht vorgetragen , die Frage nach der Gesamtkilometerleistung tatsächlich so verstanden zu haben, daû sie sich auf den Stand des Kilometerzählers beziehe.

bb) Zu den Vorschäden hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht gesagt, er habe die Frage verneint, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs nach der ganz aufwendigen Restaurierung keinerlei Schäden gehabt habe. Er hat aber nicht behauptet, die Frage so verstanden zu haben, daû sie sich nur auf im Zeitpunkt des Diebstahls noch vorhandene Schäden beziehe. Ein solches Verständnis wäre insbesondere bei einem Gebrauchtwagenhändler und gelernten Autokonstrukteur sehr fernliegend.
3. Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats stehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Falsche Angaben zur Laufleistung und zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl. zu Vorschäden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228 f.). Sie können dazu führen, daû eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung gezahlt wird. Bei einer so erheblichen Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und der Wirklichkeit wie im vorliegenden Fall liegt auch ein erhebliches Verschulden auf der Hand.
Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 aaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der Entgegennahme der Schadensanzeige nicht ausgeräumt. Dieser hatte dem Kläger gesagt, die Beklagte werde von ihm noch weitere Unterlagen abfordern und es werde noch einen weiteren Fragebogen geben. Selbst wenn dieser Hinweis vor dem Ausfüllen der Schadensanzeige gemacht

worden wäre, konnte der Kläger ihn redlicherweise nur dahin verstehen, daû unterbliebene Antworten nachgeholt und unvollständige ergänzt werden können und von ihm voraussichtlich weitere Auskünfte und Unterlagen angefordert werden. Keinesfalls konnte er einen solchen Hinweis als Freibrief dafür ansehen, in der Schadensanzeige zunächst einmal eklatant falsche Angaben machen zu dürfen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, den Hinweis des Agenten so verstanden zu haben.
4. Das Verhalten des Klägers nach Einreichen der Schadensanzeige , das das Berufungsgericht als Berichtigung seiner falschen Angaben angesehen hat, hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.

a) aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch nachträgliches Verhalten des Versicherungsnehmers wegfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer klar beantwortet (vgl. dazu Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 16, BK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 43, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 40, Rixecker, ZfS 2000, 395, jeweils m.w.N.). Diese Frage, die Anlaû für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war, läût sich nicht generell, sondern nur anhand der jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird unter anderem zu unterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu gestellten Fragen, der Ergänzung unvollständiger Angaben, dem Nachreichen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Für die Berichtigung falscher Angaben, um die es hier geht, gilt folgendes:

bb) Falsche Angaben erfüllen schon den objektiven Tatbestand dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, daû die korrigierte Information dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er sich erstmals mit dem Vorgang befaût (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 1967 - II ZR 13/65 - VersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm VersR 2000, 577 unter 1).
cc) Die Berichtigung falscher Angaben kann auch geeignet sein, die Vorsatzvermutung zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach Überzeugung des Tatrichters darauf schlieûen läût, daû die Falschangabe auf einem Ir rtum beruht (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 535 f.).
dd) Ist auch die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der Versicherer gleichwohl nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht ist. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, daû der Versicherer, um sachgemäûe Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muû, daû der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht und daû der drohende Verlust seines Anspruchs geeignet ist, ihn zu wahrheitsgemäûen und vollständigen Angaben anzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 f.; Römer, aaO § 6 Rdn. 38). Diesem Zweck der Aufklärungsobliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von

vornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten, entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist. Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmiûverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält. Daû dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 unter I 4). Kann nicht ausgeschlossen werden, daû die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (vgl. das vorstehend zitierte Senatsurteil sowie die Senatsurteile vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752 unter III und vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351 unter II 3 b).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht das nachträgliche Verhalten des Klägers der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen.
aa) Der Kläger hat die falschen Angaben in der Schadensanzeige erst berichtigt, nachdem die Beklagte mit der Bearbeitung des Falles begonnen und ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 einen Fragebogen zur Beantwortung übersandt und ihn mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 an die Erledigung erinnert hatte. Deshalb bleibt es dabei, daû mit

den falschen Angaben in der Schadensanzeige der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung erfüllt war.
bb) Auch die Vorsatzvermutung ist nicht widerlegt. In dem ersten Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem beigefügten ausgefüllten Fragebogen sowie den weiteren Schreiben an die Beklagte ist nichts dafür angeführt, was auch nur andeutungsweise dafür spricht, daû die falschen Angaben in der Schadensanzeige auf einem Irrtum beruhen. Der Kläger hat nicht einmal erwähnt, daû diese Angaben falsch sind.
cc) Der Kläger hat den wahren Sachverhalt auch nicht aus eigenem Antrieb vollständig und unmiûverständlich offenbart. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf, wie die Revision mit Recht rügt, daû es wesentlichen Prozeûstoff und Beweisantritte der Beklagten übergangen und im übrigen auch die Beweislast nicht richtig gesehen hat.
Der Kläger hat im Fragebogen vom 22. Oktober 1997 wiederum falsche, zumindest miûverständliche und unvollständige Angaben gemacht. Bei Frage 17 "Hatte das Fahrzeug Vor-/Unfallschäden" hat er eingetragen "nicht bekannt siehe DAT". Wie bereits ausgeführt, waren dem Kläger die früheren Schäden sehr wohl bekannt. Der Hinweis "siehe DAT" hätte nur dann einen Informationswert gehabt, wenn die Schätzungsurkunde vom 2. September 1996 beigefügt gewesen wäre. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 1997 ist diese Urkunde nicht genannt. Aus seinem Schreiben vom 1. Dezember 1997 ergibt sich vielmehr, daû er sie der Beklagten erst zu

diesem Zeitpunkt übersandt hat. So hat es das Berufungsgericht auch festgestellt. Schon deshalb bleibt es bei der Leistungsfreiheit.
Im übrigen hatte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem Fragebogen seien keinerlei Belege beigefügt gewesen. Sie habe die Belege deshalb mit Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 12. und 21. November 1997 erneut angefordert und erst mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1997 erhalten. Wenn das zutrifft, kann keine Rede davon sein, daû der Kläger die Unterlagen, mit denen sich die falschen Angaben in der Schadensanzeige widerlegen lassen, der Beklagten freiwillig übersandt hat. Das Berufungsgericht hätte demgemäû auch von seinem Standpunkt zur Beweislast aus den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen. Da aber der Kläger die Beweislast trägt und keinen Beweis angetreten hat, waren der Entscheidung die Behauptungen der Beklagten zugrunde zu legen.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.