Oberlandesgericht Köln Urteil, 28. Juni 2016 - 9 U 4/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 10.12.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 157 / 15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.657,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 16.10.2014 eine Teil- und Vollkaskoversicherung. Es finden die AKB Stand 01.10.2014 Anwendung.
4Der Kläger meldete bei der Beklagten einen Verkehrsunfall vom 03.03.2015: Er sei bei dem Versuch, einem Wildtier auszuweichen, gegen die rechte Leitplanke geraten, wobei die rechte Fahrzeugseite erheblich beschädigt worden sei. Im Unfallfragebogen gab er an:
5„reparierte Schäden: mehrere (Es liegen keine Unterlagen dazu vor);
6unreparierte Vorschäden: keine“.
7Zu schriftlichen Aufforderungen der Beklagten vom 26.03.2014 und 16.04.2015, sich zu Art und Umfang von Vorschäden zu äußern, erklärte sich der Kläger nicht. Er überließ der Beklagten jedoch ein am 28.05.2015 vom Sachverständigen T erstelltes Gutachten. Dieser gibt als unreparierten Vorschaden an, dass die Motorhaube abgeknickt sei, und nennt unter reparierten Vorschäden, dass die rechte Seite sach- und fachgerecht instandgesetzt worden sei. Im Übrigen ermittelte er einen Wiederbeschaffungswert von 14.137,50 € und einen Restwert von 7.180,- €. Den Differenzbetrag von 6.957,50 € verlangt der Kläger neben den für den Sachverständigen T aufgewandten Kosten in Höhe von 819, 81 €.
8Bereits am 07.04.2015 hatte der von der Beklagten beauftragte Sachverständige H das Fahrzeug besichtigt. In seinem Gutachten vom 07./08.05.2015 führte er aus, an dem Seitenteil rechts hinten sei eine Lackschichtdicke von 2.150 µm zu messen. Aus einem in Bezug genommenen Schadengutachten der L Sachverständigen GmbH ergäbe sich ein Wiederbeschaffungswert von 16.000,- €; in Höhe des angegebenen Restwertes liege ein Angebot über 7.630,- € vor. Auf den Inhalt der als Anlage BLD 2 und BLD 5 vorgelegten Gutachten wird Bezug genommen.
9Der Kläger hat behauptet, er sei am 03.03.2015 bei dem Versuch einem Wildtier auszuweichen, gegen die Leitplanke geraten. Er habe den Unfall bei der Polizei angezeigt, die die beschädigte Leitplane noch in Augenschein genommen habe. Bei diesem Unfall sei der von dem Sachverständigen T ermittelte Schaden entstanden. Soweit der Sachverständige T eine abgeknickte Motorhaube als unreparierten Vorschaden festgestellt habe, handele es sich um einen Minimalschaden, der mit bloßem Auge nicht sichtbar und dem Kläger nicht bekannt gewesen sei. Wie dieser Schaden entstanden sei, wisse er nicht. Auch von einem Schaden an der rechten Seite wisse er nichts; denkbar sei, dass die Werkstatt Minimalschäden bei Wartungsarbeiten mitbeseitige oder der Schaden bereits vorhanden gewesen sei, bevor der Kläger das Auto erworben habe.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen an ihn 7.777,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
12die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 729,23 € freizustellen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte hat den Unfallhergang und die polizeiliche Besichtigung der Unfallstelle mit Nichtwissen bestritten. Sie hat behauptet, die Unfallschilderung des Klägers erkläre die vom Sachverständigen T festgestellten Schäden nicht. Die vom Sachverständigen H festgestellten Schäden ließen sich teilweise nicht mit der geschilderten Berührung einer Leitplanke in Einklang bringen. Zudem scheine rotes Fremdmaterial in der Stoßfängerecke vorn rechts vorhanden zu sein. Daher habe der Kläger schon den Versicherungsfall nicht bewiesen. Sie sei auch gem. § 28 Abs. 3 VVG leistungsfrei, da der Kläger Falschangaben zu Vorschäden gemacht habe und wesentliche Informationen vorsätzlich zurückhalte.
16Mit Urteil vom 10.12.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe arglistig eine Aufklärungsobliegenheit gem. E 1.3 iVm 5.1 und 5.2 AKB verletzt, indem er Falschangaben zur Vorschäden gemacht habe. Der Kläger habe lediglich unsubstantiiert Vorschäden im Unfallfragebogen angegeben und auf weitere Aufforderungsschreiben nicht reagiert. Das erst nach dem Termin mit dem Sachverständigen der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen T enthalte zwar die Angabe „rechte Seite sach- und fachgerecht instandgesetzt“. Hieraus lasse sich jedoch nicht entnehmen, welches konkrete Aussehen der oder die Vorschäden gehabt hätten. Tatsächlich hätte der Kläger jedoch weitere Angaben zu Vorschäden machen können. Den Ausführungen des Sachverständigen H zu der Lackschichtdicke an der rechten Seite sei er jedenfalls nicht entgegengetreten. Hieraus ergebe sich ein Vorschaden, der weit über die vom Kläger genannten kleinen Gebrauchsschäden hinausgehe. Derartige Schäden ließen sich nicht ohne Aufpreis beseitigen.
17Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zu Unrecht habe das Landgericht arglistiges Verhalten angenommen. Der Kläger habe Vorschäden nur mangels Kenntnis nicht weiter konkretisiert. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, angesichts der festgestellten Lackschichtdicke rechts sei auf einen erheblichen Vorschaden zu schließen, sei spekulativ. Denkbar sei, dass es sich um eine Gebrauchsspur/Parkdelle handele, die durch die Werkstatt beigearbeitet worden sei.
18Der Kläger beantragt,
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1. unter Abänderung des am 10.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 24 O 157/15, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.777,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 22
2. die Beklagte zu verurteilen den Kläger von dem ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 729,23 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
24die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
25Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
27II.
28Die fristgerecht und formbedenkenfrei erhobene, zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Soweit der Kläger eine Versicherungsleistung für die Beschädigung seines Fahrzeugs verlangt, ist die Klage — mit Ausnahme der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,- € — in Höhe von 6.657,50 € begründet; soweit er die Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 819,81 € und die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt, ist die Klage unbegründet.
291. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 6.657,50 € gemäß § 1 VVG in Verbindung mit A. 2.3.2 AKB.
30a) Der Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A. 2.3.2 AKB ist eingetreten. Unfall im Sinne dieser Regelung ist ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dabei hat der Versicherungsnehmer für den Nachweis eines Unfalls grundsätzlich den Vollbeweis zu erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugute kämen, da er sich nicht in der für Diebstahlfälle typischen Beweisnot befindet (OLG Köln, Urteil v. 03.03.1998, 9 U 199/95; OLG Köln, Urteil v. 02.03.2010, 9 U 122/09). Steht aber fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Verkehrsunfall beruhen können, reicht dies zur Begründung der Leistungspflicht des Kaskoversicherers selbst dann aus, wenn sich der Versicherungsfall nicht so wie vom Versicherungsnehmer geschildert ereignet haben kann (OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919; OLG Köln, Urteil v. 02.03.2010, 9 U 122/09; OLG Sachsen Anhalt, Urteil v. 07.02.2013, 4 U 16/12; OLG Koblenz, Urteil v. 06.12.2012, 10 U 255/13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beklagte bestreitet ein Unfallgeschehen im dargelegten Sinne nicht. Auch sie führt die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers auf mechanische Gewalteinwirkung zurück. Sie räumt nämlich ein, dass neben streitigen Vorschäden auch solche Schäden an dem Fahrzeug feststellbar seien, die auf eine Kollision mit einer Leitplanke zurückgeführt werden könnten. Dementsprechend ergibt sich aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen H, dass es sich bei dem Fahrzeug eindeutig um einen „Reparaturfall“ handele, der den Sachverständigen auch zu einer Reparaturkostenermittlung veranlasst hat.
31Allerdings kann der Versicherungsfall, auch wenn die Schäden nur auf einem Verkehrsunfall beruhen können, ausnahmsweise dann verneint werden, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt vorträgt, wonach sich der Unfall nicht in der behaupteten Weise ereignet haben kann (Halbach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, AKB 2008 A. 2, Rz. 2). Dies ist vorliegend jedoch weder erkennbar, noch werden Plausibilität und Kompatibilität der festgestellten Schäden durch die Beklagte hinreichend in Abrede gestellt. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass einzelne der geltend gemachten Schäden nach Lage, Form und Ausprägung grundsätzlich durch den Kontakt mit einer Leitplanke entstanden sein können (vgl. Bl. 65 d.A.).
32Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen H vom 07./08.05.2015. Der Sachverständige H äußert in seinen Gutachten keine Bedenken gegen die Plausibilität der Unfallschilderung des Klägers. Eine fehlende Kompatibilität der geltend gemachten Schäden wird nicht festgestellt. Auch aus der erhöhten Lackschichtdicke an der rechten Fahrzeugseite leitet der Sachverständige keinerlei Bedenken an der Plausibilität des Unfallhergangs ab. Vielmehr sieht er „aufgrund der konkretisierten Aufgabenstellung und der bisherigen Informationslage […] vorerst von weiterführenden Ausführungen ab“. Auch der Vortrag der Beklagten zu einem möglichen roten Farbeintrag widerlegt den vom Kläger geschilderten Unfallhergang nicht. Die Formulierung der Beklagten, es „scheine“ rotes Fremdmaterial vorhanden zu sein, lässt sich nicht als Behauptung, sondern allenfalls als Mutmaßung verstehen, die für den Senat nicht nachvollziehbar ist. Die in Bezug genommenen Fotografien des Gutachtens des Sachverständigen H lassen einen solchen Eintrag andersfarbigen Fremdmaterials jedenfalls nicht erkennen. Sämtliche Fotos sind nur in schwarz-weißen Kopien zur Akte gelangt, die Farbunterschiede nicht erkennen lassen. Trotz des entsprechenden Hinweises des Senats sind aussagekräftige Farbausdrucke nicht vorgelegt worden. In den Ausführungen des Sachverständigen H findet ein solcher Farbeintrag keine weitere Erwähnung. Der Sachverständige T hat keinerlei vergleichbare Feststellungen getroffen.
33b) Die Beklagte ist nicht gemäß § 28 VVG in Verbindung mit Ziffer E. 1.3, 5.1 und 5.2 der Versicherungsbedingungen leistungsfrei geworden. Eine arglistige Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheiten ist dem Kläger nicht vorzuwerfen.
34Soweit das Fahrzeug einen Schaden in Form einer „abgeknickten Motorhaube“ aufweist, fehlt es sowohl an einer objektiven Verletzung der Aufklärungsobliegenheit als auch an jedem Anhaltspunkt für ein arglistiges Verhalten des Klägers. Zutreffend ist zwar, dass der Kläger in der Unfallmitteilung die Frage nach unreparierten Vorschäden verneint hat, obgleich nunmehr der Schaden der abgeknickten Motorhaube unstreitig ist. Zum objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit gehört aber auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der aufklärungsbedürftigen Tatsache. Diese Kenntnis ist vom Versicherer zu beweisen (Halbach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., Rz. 17). Eine solche Kenntnis des Klägers von dem vorgenannten Schaden ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Seinem Vortrag, diese Beschädigung sei mit bloßem Auge nicht zu erkennen, ist die Beklagte jedenfalls nicht weiter entgegengetreten. Selbst wenn man entgegen dieser Ausführungen von einer Kenntnis des Klägers und damit von einer objektiven Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ausginge, wäre dies folgenlos. Der Kläger hat nämlich das von ihm beauftragte Gutachten des Sachverständigen T an die Beklagte weitergeleitet, in dem der Schaden ausdrücklich erwähnt wird. Berichtigt aber der Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich unzutreffende Angaben ohne etwas zurückzuhalten, entfällt die Obliegenheitsverletzung (BGH Urteil v. 05.12.2001 IV ZR 225/00). Durch die Weitergabe des Gutachtens T hat der Kläger die Beklagte vollständig und unmissverständlich über die in diesem Gutachten dargestellte Beschädigung der Motorhaube unterrichtet.
35Auch hinsichtlich der Beschädigung der rechten Fahrzeugseite hat der Kläger keine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Der Kläger hat diesen Schaden nicht verschwiegen. Bereits in der Unfallmitteilung hat er reparierte Vorschäden eingeräumt. In dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T heißt es ausdrücklich, die rechte Seite sei sach- und fachgerecht instand gesetzt. Diese Angabe korrespondiert mit den Feststellungen dickerer Lackschichten auf der rechten Fahrzeugseite durch den Sachverständigen H.
36Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch nicht deswegen angenommen werden, weil der Kläger über Art und Umfang der Beschädigung nur unzureichend aufgeklärt hätte. Zwar wird der Umfang der Aufklärungsobliegenheit bestimmt durch die Fragen in den Formularen des Versicherers (Halbach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O. Rz. 13). Wie oben ausgeführt verlangt aber bereits der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung entsprechende Kenntnis des Versicherungsnehmers. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe Kenntnis von einem größeren Schaden an dem Fahrzeug, scheitert aber bereits im Ausgangspunkt daran, dass solch ein Schaden größeren Umfangs, den der Kläger zwingend hätte zur Kenntnis nehmen müssen, weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist. Zutreffend ist lediglich, dass der Sachverständigen H auf der rechten Fahrzeugseite eine höhere Lackschichtdicke ermittelt hat. Dies allein besagt jedoch nichts. Es wird nicht näher eingegrenzt, welcher Art dieser Schaden ist, und wie groß die betroffene Fläche ist. Vor diesem Hintergrund kann ein begrenzter Bagatell- oder Parkschaden nicht ausgeschlossen werden, wie ihn die Werkstatt des Klägers gelegentlich beseitigt haben mag, ohne dass der Kläger hierüber noch eine konkrete Erinnerung im Zeitpunkt des Unfalles hätte haben müssen. Richtig ist zwar, dass die Lackschicht erheblich dicker erscheint. Sollte es sich insoweit aber nicht um eine großflächige, sondern nur eine punktuelle Erscheinung handeln, entspräche dies einem Schadensbild, wie es nach der Beseitigung marginaler Kratzer zu erwarten wäre, die der Kläger nicht zwingend hätte zur Kenntnis nehmen und in Erinnerung behalten müssen. Auch der Sachverständige T trifft keine näheren Feststellungen zu Art und Umfang des Schadens.
37Weitere Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Klägers von einem größeren Schaden bestehen nicht. Der Annahme eines größeren Schadens steht jedenfalls entgegen, dass es sich bei der Beschädigung nach dem Vortrag der Beklagten um einen reinen Lackschaden ohne jede Eindellung handeln soll. Reine Lackschäden ohne Eindellung sind häufiger auf Gebrauchs- oder Parkschäden zurückzuführen und gerade nicht auf schwerwiegende Unfallereignisse. Gegen eine Kenntnis des Klägers von einem umfangreicheren Schaden spricht zudem, dass die Abrechnung eines solchen Schadens über die Versicherung nicht erfolgt ist. Auch handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Firmenwagen, der nicht nur vom Kläger, sondern auch von anderen Mitarbeitern benutzt wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass eine Beschädigung, selbst eine solche größeren Umfangs, von einem Mitarbeiter ohne Kenntnis des Klägers verursacht und beseitigt wurde.
38c) Auch der Höhe nach begegnet der geltend gemachte Anspruch keinen Bedenken.
39Die Berechnung der Entschädigungsleistung durch den Kläger entspricht den vertraglichen Regelungen. Gemäß Ziffer A. 2.6.1 AKB hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Differenz zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs. Ungenügend ist, dass die Beklagte vorsorglich Einwendungen gegen die von dem Kläger angesetzten Werte erhebt, weil der Sachverständige T keine verlässlichen Anknüpfungstatsachen für die Eingrenzung eines unfallkausalen Schadens gehabt habe, so dass seine Kalkulation bestritten werden müsse. Die Beklagte übersieht, dass nach ihrem eigenen Vorbringen sogar eine deutlich höhere Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert anzunehmen ist: Der Sachverständige H nimmt in seinem Gutachten vom 08.05.2015 Bezug auf ein Schadengutachten der L Sachverständigen-GmbH vom 10.03.2014. Dieses Gutachten hat die Beklagte zwar nicht vorgelegt. Der Sachverständige H übernimmt die sich aus diesem Gutachten ergebenden Werte jedoch, ohne weitere Bedenken an ihrer Richtigkeit zu äußern. Hiernach ist von einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs i.H.v. 16.000 € auszugehen; in Höhe des Restwertes liege ein Angebot über 7.630 € vor (vgl. Seite 6 des Gutachtens H vom 08.05.2015). Die sich hiernach ergebende, bedingungsgemäß zu ersetzende Differenz von 8.370 € (= 16.000 € -7.630 €) liegt deutlich über dem vom Beklagten geltend gemachten Betrag i.H.v. 6.657,50 €. Insoweit steht das Bestreiten der vom Sachverständigen T angesetzten Werte in eindeutigem Widerspruch zu denjenigen Werten, die der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelt hat. Diesen Widerspruch erläutert die Beklagte nicht ansatzweise.
40d) Von dem Betrag in Höhe von 6.957,50 € ist allerdings die unstreitig vereinbarte Selbstbeteiligung i.H.v. 300 € abzuziehen. Als Differenz ergibt sich der insgesamt zugesprochene Betrag.
41e) Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
422. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten i.H.v. 819,81 €. Insoweit ist die Klage unschlüssig. Die Voraussetzungen des §§ 85 Abs. 2 VVG sind ersichtlich nicht erfüllt: Weder hat die Beklagte die Hinzuziehung eines Sachverständigen gefordert, noch war der Kläger hierzu verpflichtet. Die Sachverständigenkosten stellen sich auch nicht als Verzugsschaden dar. Da das Gutachten gerade dazu dienen sollte, der Beklagten weitere Feststellungen zu ermöglichen, waren Ansprüche des Klägers gem. § 14 Abs. 1 VVG noch nicht einmal fällig. Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Kläger die Erstattung diese Kosten verlangen könnte, sind nicht ersichtlich. Seine Ausführungen, Sachverständigenkosten seien nach ständiger Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden zu ersetzen, erschließen sich nicht.
433. Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden. Die Voraussetzungen des Verzuges gemäß § 286 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, liegen nicht vor. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind nicht verzugsbedingt entstanden. Der Kläger trägt selbst vor, dass er seine Prozessbevollmächtigten angesichts einer Urlaubsreise und anschließender diverser beruflicher Verpflichtungen beauftragt habe. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten bereits die für einen Verzug erforderliche Mahnung ausgebracht worden wäre. Das früheste Schreiben, das dem Gericht vorliegt, datiert auf den 26.03.2015. Auch nach der Auffassung des Klägers war zu diesem Zeitpunkt noch keinesfalls Verzug eingetreten. Da dieses Schreiben bereits an die Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert ist, müssen diese in jedem Fall vor Verzugseintritt beauftragt worden sein.
444. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
46Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO liegen erkennbar nicht vor. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Einzelfalls.
47Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.777,31 €
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(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.