Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. März 2016 - 9 U 154/15


Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 33/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 16.778,61 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 07.01.2016 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Das ergänzende Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 15.02.2016, welches sich im Wesentlichen in der Wiederholung der eigenen bereits dargelegten Rechtsansicht erschöpft, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.
3Ergänzend ist nur folgendes anzumerken:
4Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls heranzuziehen sei, widerspricht eindeutig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In der bereits mehrfach erörterten Entscheidung vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich und unmissverständlich zwischen der fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht und der nach seiner Ausübung erfolgten Weigerung des Vertragspartners, das Widerrufsrecht anzuerkennen, unterschieden. Allein letzterer Gesichtspunkt sei zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles maßgeblich, wenn der Versicherungsnehmer, auf dessen Vortag allein abzustellen sei, die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages ohne Erfolg verlange. Der Versicherungsnehmer verfolge letztlich einen Bereicherungsanspruch, der überhaupt erst mit der Ausübung des Widerrufsrechts entstanden sein könne.
5Stehen Ansprüche aufgrund eines ausgeübten Widerrufsrechts selbständig neben sonstigen Ansprüchen wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung, kann auch ein „einheitlicher Gefahrverwirklichungsvorgang“ nicht angenommen werden. Dies liegt auch deswegen auf der Hand, weil zur Zeit der fehlerhaften Belehrung die tatsächliche Ausübung des Widerrufsrechts noch völlig ungewiss ist und erst in deutlichem Zeitabstand erfolgen kann. Die Klägerin verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung ihres – vermeintlichen – Widerrufsrechts entstanden sein kann
6Die Ausführungen der Beklagten zu dem prozentualen Anteil der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen und dem Schreiben der H mbH, sind rechtlich irrelevant.
7Schließlich ist die von der Beklagten erwogene Möglichkeit einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages insgesamt unbeachtlich, weil weder die Klägerin noch die Darlehensgeberin sich auf eine solche Unwirksamkeit berufen. Entsprechende Erwägungen liegen jenseits des maßgeblichen Tatsachenvortrags.
8Nach alldem greift der Vorvertragseinwand der Beklagten nicht.
9Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beklagten wiederholt aufgeworfene Rechtsfrage ist höchstrichterlich entschieden.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.


Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.