Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2015 - 7 EK 1/15
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.05.2015 – 7 EK 1/15 – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten seiner Säumnis. Die Kosten des Rechtsstreites im Übrigen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG abgesehen.)
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Der Einspruch des beklagten Landes vom 08.06.2015 gegen das der Klage stattgebende Versäumnisurteil des Senats vom 21.05.2015, zugestellt am 28.05.2015, ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. In der Sache ist der Einspruch auch begründet und führt zur Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens 1.200,00 € gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wegen einer aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des bei dem Anwaltsgericht Köln geführten Verfahrens 10 EV 4/12 zu.
3I.
4Gemäß § 112 g BRAO sind auf den Rechtsschutz bei überlangen Anwaltsgerichtsverfahren die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes, §§ 198 ff GVG, anzuwenden. Das anwaltsgerichtliche Verfahren – 10 EV 4/12 (Köln) – dauerte indes nicht unangemessen lange i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
51.
6Entscheidend ist gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ausschließlich die Dauer des fraglichen Gerichtsverfahrens, d.h. der Zeitraum vom Antrag des Klägers auf anwaltsgerichtliche Entscheidung vom 10.12.2011 bis zu der Verfahrenseinstellung durch Beschluss vom 08.09.2014. Auf die Dauer des Vorverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer L kommt es nicht an.
72.
8Die Verfahrensdauer ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – III ZR 141/14 –, Rn. 27, juris, mit zahlreichen w.N.) unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ("Gesamtabwägung") ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt, wobei nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung ausreicht (BGH a.a.O.).
9Nach Maßgabe dieser Kriterien und in Ansehung des Umstands, dass im Verfahren nach §§ 198 ff GVG (i.V. mit § 112 g BRAO) der Beibringungsgrundsatz gilt (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 –, BGHZ 199, 87-103, Rn. 41), lässt sich auf der Grundlage des zwischen den Parteien insgesamt unstreitigen Ablaufs des Ausgangsverfahrens nicht feststellen, dass konkrete gerichtliche Maßnahmen oder Unterlassungen eine vermeidbare Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge gehabt hätten.
10Der Senat hat bereits in dem von dem Kläger geführten früheren Verfahren nach §§ 198 ff GVG - 7 SchH 7/12 - mit Urteil vom 31.10.2013 festgestellt, dass bei Ausgangsverfahren der hier fraglichen Art, d.h. anwaltsgerichtlichen Verfahren, dessen Besonderheiten in den Blick zu nehmen sind. Zu den bedeutsamen Umständen des Einzelfalles gehöre deshalb, dass sich die ehrenamtlichen Richter des Anwaltsgerichtes regelmäßig nicht am Gerichtstandort aufhalten, auch wenn es nicht gerechtfertigt sei, allein wegen des ehrenamtlichen Charakters der Tätigkeit generell einen niedrigeren Standard als bei Berufsrichtern anzulegen. Hieran ist festzuhalten.
11Im Streitfall liegen bei der nach diesen Grundsätzen gebotenen Gesamtschau keine i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG unangemessen langen Verfahrensabschnitte vor.
12Das Verfahren 10 EV 4/12 (Köln) ist nach seiner Einleitung am 10.12.2011 zügig terminiert worden, zunächst auf den 28.03.2012. Die Aufhebung dieses Termins sowie die nach Abschluss des Zwischenverfahrens betreffend die Ablehnungsgesuche des Klägers ab September 2013 erfolgten Neu- und Umterminierungen waren stets sachlich gerechtfertigt, nämlich durch den Befangenheitsantrag des Klägers vom 22.03.2012 gegen den Vorsitzenden Richter (Aufhebung des Verhandlungstermins am 28.03.2011), die Erkrankung der Beisitzerin (Aufhebung des Verhandlungstermins am 27.11.2013), eine unstreitige Terminkollision wegen der am Verhandlungstag auch anberaumten Hauptverhandlung in dem weiteren Parallelverfahren des Klägers - 10 EV 113/12 - (Aufhebung des Verhandlungstermins am 05.03.2014) sowie die nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 25.08.2014 erfolgte einverständliche Vertagung dieses Termins, der sodann am 08.09.2014 stattfand.
13Soweit in der Regel Aufhebung und Neuterminierung mittels zweier gesonderter Verfügungen des Vorsitzenden Richters angeordnet worden waren, ist dies zum einen unbedenklicher Ausdruck einer individuellen Verfahrensführung und Handhabung bei richterlichen Verfügungen. Zum anderen rechtfertigen sich dadurch aufgetretene gewisse zeitliche Abstände bei den Umterminierungen (so bei der Terminaufhebung am 26.11.2013 und der mit Verfügung vom 07.01.2014 erfolgten Neuterminierung auf den 05.03.2014 sowie bei der Vertagung des Termins am 05.03.2014 und der Neuterminierung am 07.05.2014 auf den 25.08.2014) aber auch aus den von dem Senat bereits herausgestellten grundsätzlichen Problemen bei Terminierungen durch und für nicht am Gerichtsort aufhältige ehrenamtliche Richter. Ob eine „optimale“ Verfahrensführung sich anders darstellte, kann offen bleiben, denn jedenfalls ist gerade auch in Ansehung der relativ geringen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger keine sachlich nicht mehr gerechtfertigte oder unverhältnismäßige Abweichung festzustellen.
14Auch im Zwischenverfahren betreffend die Befangenheitsgesuche des Klägers ist es nicht zu relevanten Verzögerungen gekommen. Sowohl die Entscheidung des Anwaltsgerichts vom 17.07.2012 (d.h. ca. 4 Monate nach dem Ablehnungsgesuch vom 22.03.2012) als auch die Beschwerdeentscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 12.04.2012 (d.h. ca. 7 Monate nach der Beschwerde des Klägers vom 02.09.2012) liegen unter Berücksichtigung von Begründungs- und Stellungnahmefristen für beide Parteien sowie der Notwendigkeit der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter innerhalb eines normalen Verfahrensablaufs.
15II.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO i.V. mit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO i.V. mit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG.
17Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §§ 201 Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
18Streitwert: 1.200,00 €
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(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.