Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Juli 2016 - 6 W 71/16 und 6 W 80/16

Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10. November 2015 (6 W 71/16) gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 2. September 2015 – 14 O 231/15 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 7. März 2016 (6 W 80/16) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2016 – 14 O 231/15 – wird zurückgewiesen.
3. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 36.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin handelt stationär und im Internet mit maßangefertigten hochwertigen Möbeln im hochpreisigen Segment. Der Antragsgegner vertreibt ebenfalls Möbel über einen eigenen Internetauftritt sowie ein gewerbliches eBay-Konto. Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 31. 8. 2015 beim Landgericht Köln beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, insgesamt neun Produktabbildungen von Tischen und Tischbestandteilen (Tischbeinen und -kufen) im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Mit Beschluss vom 2. 9. 2015 hat das Landgericht im Wesentlichen antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und dabei den Streitwert auf 42.000 EUR festgesetzt (in der Antragsschrift war ein Betrag von 54.000 EUR genannt worden). Mit Schriftsatz vom 7. 10. 2015 hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt, da der Antragsgegner mittlerweile eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Dieser Schriftsatz ist dem Antragsgegner mit einem Hinweis entsprechend § 91a ZPO am 21. 10. 2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. 11. 2015, bei Gericht eingegangen am 10. 11. 2015, hat sich für den Antragsgegner sein Verfahrensbevollmächtigter bestellt und der Erledigungserklärung widersprochen, soweit es sich „in der Sache um die Höhe der entstandenen Kosten handelt“. Gegen den Beschluss vom 2. 9. 2015 werde Widerspruch eingelegt und beantragt, den Streitwert herabzusetzen. Hilfsweise werde Streitwertbeschwerde eingelegt. Schließlich hat der Antragsgegner „zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen“ Prozesskostenhilfe beantragt.
4Mit Verfügung vom 20. 11. 2015 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner seine Erklärung zur Erledigung der Hauptsache klarstellen möge, da nach Aktenlage Erledigung eingetreten sei, der Anspruch der Antragstellerin ursprünglich begründet gewesen sei und daher nunmehr nur noch gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden sei. Ferner hat das Landgericht darauf hingewiesen, da sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Höhe des Streitwerts wende, sei der eingelegte Widerspruch unwirksam, und zwar sowohl als Vollwiderspruch wie auch als Kostenwiderspruch. Es werde angeregt, den Widerspruch zurückzunehmen.
5Daraufhin hat der Antragsgegner ausgeführt, es werde daran festgehalten, dass hinsichtlich der Hauptsache Erledigung erklärt worden sei, hieran werde festgehalten. Es komme hinzu, dass der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin sofort anerkannt habe. Er gehe ausdrücklich nur gegen Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung vor. Der Widerspruch sei aus Sicht des Antragsgegners als Kostenwiderspruch zulässig und begründet; soweit das Gericht an seiner Rechtsauffassung festhalte, werde er zurückgenommen und hilfsweise Streitwertbeschwerde eingelegt.
6In der Folge hat das Landgericht das schriftliche Verfahren zur Entscheidung über den Kostenwiderspruch angeordnet und einen Verkündungstermin anberaumt. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. 1. 2016 ausgeführt, er wolle in der Sache nur ein Rechtsmittel einlegen. „In Abhängigkeit davon, wie das Gericht dieses Rechtsmittel auslegt, handelt es sich dabei um Kostenwiderspruch oder (hilfsweise) um Streitwertbeschwerde. Die Prozesskostenhilfe wurde für diesen einzigen Rechtsbehelf beantragt“.
7Mit Beschluss vom 27. 1. 2016 hat das Landgericht den Verkündungstermin aufgehoben, dem von ihm nunmehr als Streitwertbeschwerde ausgelegten Rechtsmittel des Antragsgegners nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner habe im Ergebnis seine Kostenlast nie bestreiten wollen, sondern sich lediglich gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts gewandt. Daher sei sein Rechtsmittel als Streitwertbeschwerde auszulegen, die jedoch in der Sache unbegründet sei. Mit Beschluss vom 28. 1. 2016 hat das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Das als Streitwertbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragsgegners sei unbegründet.
8Mit Schriftsatz vom 7. 3. 2016, bei Gericht eingegangen per Telefax eingegangen am gleichen Datum, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 28. 1. 2016 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung seinen bisherigen Vortrag zur Höhe des angemessenen Streitwerts wiederholt und vertieft. Mit Schriftsatz vom 27. 6. 2016 hat er ergänzend ausgeführt, er habe in der Sache entgegen der Annahme des Landgerichts sehr wohl Kostenwiderspruch eingelegt und lediglich hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchsverfahrens die Streitwertbeschwerde. Das Gericht habe daher seinen Kostenwiderspruch nicht ignorieren dürfen, sondern über ihn entscheiden müssen.
9II.
101. Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.
11Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Antragsgegners, dass das Landgericht sein Rechtsmittel nicht als einheitliche Streitwertbeschwerde auslegen durfte. Maßgeblich ist der Schriftsatz vom 7. 1. 2016, in dem der Antragsgegner zwar einerseits ausgeführt hat, er wolle nur ein einheitliches Rechtsmittel einlegen, dieses aber in erster Linie als Kostenwiderspruch verstanden wissen wollte und nur hilfsweise als Streitwertbeschwerde. An dieses von dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner ausdrücklich vorgegebene Eventualverhältnis war das Landgericht gebunden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorgehensweise des Antragsgegners rechtlich nicht möglich war, da Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind. Es liegt auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen „innerprozessualen“ Bedingung vor, denn eine solche innerprozessuale Bedingung ist nur dann gegeben, wenn ein auf den jeweiligen Rechtszug bezogenes unbedingtes Prozessrechtsverhältnis bereits besteht. Eine Prozesshandlung, die einen Prozess oder eine Instanz erst einleiten soll, ist schlechthin bedingungsfeindlich (OLGR Dresden 2001, 482 m. w. N.). Für die Streitwertbeschwerde gilt nichts anderes.
12Das Landgericht hätte daher, wie es der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich begehrt, auf der Grundlage seines eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Antrages über den Kostenwiderspruch entscheiden müssen, was – gemeinsam mit der Entscheidung nach § 91a ZPO – noch nachzuholen sein wird.
13Die Nichtabhilfeentscheidung stellt sich aber gleichwohl als im Ergebnis mit der Maßgabe zutreffend dar, dass die Streitwertbeschwerde nicht als unbegründet zurückzuweisen, sondern als unzulässig zu verwerfen ist, da sie seitens des Antragsgegners unzulässigerweise unter eine Bedingung gestellt worden ist. Die Beschwerde ist daher unzulässig und zu verwerfen.
142. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. 1. 2016 bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Erfolgsaussichten für das Vorgehen des Antragsgegners verneint und daher die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt.
15a) Die Erfolgsaussicht im Hinblick auf die Streitwertbeschwerde, die das Landgericht allein geprüft hat, war schon deshalb zu verneinen, weil diese unzulässigerweise unter einer Bedingung eingelegt worden ist (oben II 1 a). Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob für das Verfahren der Streitwertbeschwerde überhaupt Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung und für andere Verfahren, für die diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, bewilligt werden (allg. Meinung, Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 114 Rn. 1 m. w. N.). Für die Kostenverfahren nach dem GKG fehlt es an einer solchen Verweisung. Eine analoge Anwendung der §§ 114 ff. ZPO scheitert schon am Fehlen einer Regelungslücke, da der Gesetzgeber in diesen Verfahren die Kostenerstattung bewusst ausgeschlossen hat, um zu verhindern, dass sich aus den Kostenverfahren weitere, selbstständige Verfahren entwickeln (OLG Düsseldorf, JurBüro 2012, 534 = juris Tz. 9 f., zu § 66 GKG).
16b) Prozesskostenhilfe kann auch nicht im Hinblick auf den noch beim Landgericht anhängigen Kostenwiderspruch des Antragsgegners bewilligt werden. Auch insoweit fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Für einen Kostenwiderspruch ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb kein Raum, weil sich das Verfahren in der Hauptsache durch die übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a ZPO erledigt hat. Der Antragsgegner hat der Erledigung nicht rechtzeitig, obwohl zutreffend nach § 91a ZPO belehrt, widersprochen; er hat ferner nachträglich klargestellt, dass auch er von der Erledigung der Hauptsache ausgeht. Damit ist in diesem Verfahren nur noch die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen. Der Kostenwiderspruch ist von der Rechtsprechung ergänzend zu der gesetzlichen Regelung entwickelt worden, um dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung außerhalb der Situation einer Erledigung der Hauptsache ein Mittel an die Hand zu geben, allein die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung zur Überprüfung zu stellen (Feddersen, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Rn. 55.9 ff.). Wenn ohnehin nur noch über die Kosten im Rahmen des Verfahrens nach § 91a ZPO zu entscheiden ist, besteht für dieses Instrument schon rein praktisch kein Bedarf.
17c) Der Antragsteller hat zunächst Prozesskostenhilfe uneingeschränkt für seine Verteidigung im vorliegenden Verfahren beantragt, dies später allerdings dahingehend eingeschränkt, dass er nur Prozesskostenhilfe für sein „Rechtsmittel“ beantrage (Schriftsatz vom 7. Januar 2016). Nur vorsorglich ist daher darauf hinzuweisen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten nach Aktenlage auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat, als sie sich auf seine Verteidigung im Verfahren nach § 91a ZPO bezieht. In diesem Verfahren ist allein über die Kostentragung zu entscheiden, mithin eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Insoweit hat der Antragsgegner aber mehrfach und ausdrücklich erklärt, er wende sich nicht gegen seine Kostenlast, sondern allein gegen die Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwertes. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Kostengrundentscheidung unerheblich und kann allein mit einer Streitwertbeschwerde geltend gemacht werden. Selbst bei einer weitgehenden Reduzierung des Streitwertes würde davon die Kostengrundentscheidung nicht betroffen.
18In der Sache hat der Antragsgegner auch keine durchgreifenden Argumente gegen den Verfügungsanspruch vorgetragen. Die Antragstellerin hat ihre Aktivlegitimation ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Rechtsverletzung als solche wird vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, da der Antragsgegner sich auf die hinreichend konkrete und wirksame Abmahnung nicht strafbewehrt unterworfen hat, sondern der Antragstellerin Anlass gegeben hat, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten.
19d) Nur noch ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
20Belege sind nur rudimentär und unzureichend vorgelegt worden; so macht der Antragsgegner – um nur ein Beispiel herauszugreifen – Wohnkosten geltend, legt aber zum Beleg einen Mietvertrag über Gewerberäume vor, die ausdrücklich nicht für Wohnzwecke bestimmt sind. Ferner trägt der Antragsgegner ein Familieneinkommen von rund 550 EUR/Monat vor, dem aber monatliche Belastungen von über 1.300 EUR entgegenstehen, ohne dass deutlich wird, wovon der Antragsgegner seinen Lebensunterhalt bestreitet, so dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig abgegeben worden ist.
213. Da der Senat infolge der beiden Beschwerden des Antragsgegners mit der Sache befasst ist, macht er von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt den Streitwert für das Verfahren erster Instanz von Amts wegen auf 36.000 EUR fest.
22a) Die Grundsätze der Streitwertbemessung hat das Landgericht in den beiden Beschlüssen zutreffend wiedergegeben. Es entspricht auch der ständigen Praxis des Senats, bei der gewerblichen unberechtigten Nutzung eines Lichtbilds im Internet für den Unterlassungsanspruch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Streitwert in der Größenordnung von bis zu 6.000 EUR anzunehmen (Senat, WRP 2014, 1236, für die Nutzung im Rahmen eines gewerblichen eBay-Kontos).
23Unerheblich für die Bestimmung des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs sind dagegen die dem Antragsteller wegen dieser Rechtsverletzung zustehenden Schadensersatzansprüche. Zwar wird von einigen Oberlandesgerichten vertreten, der Streitwert des Unterlassungsanspruchs sei zumindest bei Rechtsverletzungen im privaten Bereich (private eBay-Auktionen) entsprechend dem doppelten Wert des Lizenzschadens anzusetzen (OLG Braunschweig, WRP 2012, 597, 598; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668 -Auspufffächerkrümmer; OLG Hamm, CR 2012, 814, 815, das diese Grundsätze auch auf Kleingewerbetreibende ausdehnt). Abgesehen davon, dass der vorliegende Fall nicht eine (einmalige) private eBay-Auktion betrifft, sondern die gewerbliche Nutzung von Lichtbildern (auch) im eigenen Internetauftritt des Antragsgegners, so hält der Senat daran fest, dass in Fällen der vorliegenden Art der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch unabhängig voneinander zu bewerten sind (so auch OLG Hamburg, ZUM-RD 2014, 90 = juris Tz. 7).
24Der Schadensersatzanspruch dient dem Ausgleich der in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung, während der Unterlassungsanspruch weitere Rechtsverletzungen in der Zukunft verhindern soll. Zwischen der Höhe des Schadensersatzes und dem Ausmaß der rechtsverletzenden Nutzung besteht dabei ein Zusammenhang, so dass eine nur kurzfristige Nutzung auch Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzes haben kann. Dies ist beispielsweise bei der Schadensberechnung im Weg der Lizenzanalogie auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen der Fall, die bei Online-Nutzungen auch nach der Nutzungsdauer differenzieren. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sogar ein Schadensersatzanspruch vollständig entfallen (Senat, WRP 2015, 94, 100 – Creative Commons-Lizenz). Es wäre nicht sachgerecht, in diesen Fällen den Unterlassungsanspruch mit einem entsprechend geringen Betrag zu bewerten. Dies würde dem Interesse des Rechteinhabers nicht gerecht, der ein zeitlich unbeschränktes Verbot der künftigen Nutzung seines geschützten Rechts durchsetzen will. Gerade unter den Bedingungen des Internet, bei denen der Rechteinhaber durch das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen des zu seinen Gunsten geschützten Gegenstands die Kontrolle über dessen weitere Verbreitung völlig zu verlieren droht, kann das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterbindung des Verstoßes nicht gering angeschlagen werden.
25b) Im vorliegenden Fall kann die Qualität der streitgegenständlichen Lichtbilder als unterdurchschnittlich angesetzt werden, da es sich um schlichte, vom Hintergrund freigestellte Produktabbildungen handelt. Sie sind andererseits vom Antragsgegner sowohl in seinem eigenen Internetshop als auch bei eBay-Auktionen eingesetzt worden, um in direkten Wettbewerb mit der Antragstellerin zu treten. Der Umstand, dass die Parteien nicht am gleichen Ort tätig sind, kann dabei nicht streitwertmindernd berücksichtigt werden. Beide Parteien vertreiben die hier in Rede stehenden Produkte (Tische und Zubehörteile für Designertische) über das Internet und wenden sich damit an den gleichen Kundenkreis. Bei den eBay-Auktionen handelt es sich ersichtlich nicht um einmalige Einzelverkäufe, sondern um einen vom Antragsgegner für seine serienmäßig gefertigten Produkte generell gewählten Vertriebsweg, so dass sich die Nutzung des Antragsgegners auf eine Vielzahl von Angeboten bezog.
26Das Unternehmen des Antragsgegners mag von überschaubarer Größe sein; dass es sich um einen kleingewerblichen Betrieb handelt, lässt sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht annehmen. Aus den vorgelegten eBay-Ausdrucken ergibt sich, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen im Juli 2015 über 700 Bewertungen verfügt hat, was bereits für einen gewissen Umfang seiner geschäftlichen Tätigkeit spricht, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er diese nach seinem eigenen Vortrag erst im laufenden Jahr aufgenommen hat. In die gleiche Richtung deutet es, wenn der Antragsgegner auf seiner Internetseite mit internationalen Firmen, kleinen Unternehmen und Privatleuten als seinen Kunden wirbt. Aus der – maßgeblichen – Sicht der Antragstellerin musste sich der Antragsgegner daher als ein ernstzunehmender Wettbewerber darstellen.
27Aussagekräftige Unterlagen zum Umfang seines Geschäftsbetriebs hat der Antragsgegner nicht vorgelegt. Die vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für vier Monate zeigen im Durchschnitt monatliche Umsätze in der Größenordnung von 2.000 – 3.000 EUR und belegen zumindest, dass der Antragsgegner nicht von der Möglichkeit des § 19 UStG Gebrauch gemacht hat. Auch die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegten Unterlagen erlauben kein schlüssiges Bild der wirtschaftlichen Situation des Antragsgegners.
28Die Ausführungen des Antragsgegners, wonach ihn nur leichtes Verschulden trifft, lassen sich nicht nachvollziehen, da er nicht offengelegt hat, wie er an die beanstandeten Lichtbilder gekommen ist. Sollte er sie beispielsweise einfach von der Internetseite der Antragstellerin kopiert und zur Bewerbung seiner eigenen Konkurrenzprodukte eingesetzt haben, wäre sein Verschulden keinesfalls als gering einzustufen.
29Unerheblich ist, ob es sich um einen nach Art und Umfang einfach gelagerten Fall handelt. Dieses Kriterium war im Rahmen der Streitwertreduzierung nach § 12 Abs. 4 UWG a. F. zu berücksichtigen, die vom Gesetzgeber jedoch in dieser Form abgeschafft worden ist und für Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz ohnehin nicht gegolten hat. Ferner ist ohne Einfluss auf den hier festzusetzenden Streitwert, dass das Landgericht Koblenz in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien den Streitwert auf 1.500 EUR festgesetzt hat, da der Gegenstand dieser Auseinandersetzung nicht bekannt ist.
30c) Bildet eine Mehrzahl von Schutzrechtsverletzungen den Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens, so hat keine schematische Addition der Streitwerte zu erfolgen, sondern es ist ein Gesamtstreitwert zu bilden, der im Regelfall unter der Summe der Einzelstreitwerte liegen wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 173, 175 – 964 Musikdateien zum Download). Der vom Landgericht gewählte Ansatz, bei Ansprüchen wegen neun Lichtbildern für fünf Lichtbilder jeweils 6.000 EUR anzusetzen und für vier weitere jeweils 3.000 EUR, führt zwar zu einem ähnlichen Ergebnis, ist aber von der Begründung her nicht frei von Bedenken. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei – ansonsten vergleichbaren – Bildern der Angriffsfaktor für die einzelnen Bilder signifikant unterscheidet. Auch die Berechnung der Kostenquote bei einem Teilunterliegen kann bei diesem Ansatz, wenn er konsequent zu Ende geführt wird, zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen.
31Die Bemessung des Gesamtstreitwerts hat daher auch in diesen Fällen nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, wobei es sich aus pragmatischen Gründen im Hinblick auf eine etwa erforderliche Kostenteilung anbietet, den Streitwert auf ein Vielfaches der Zahl der beanstandeten Lichtbilder festzusetzen. Im vorliegenden Fall kann streitwertmindernd auch berücksichtigt werden, dass es sich bei den Lichtbildern jedenfalls teilweise um zusammenhängende Motive handelt.
32d) Insgesamt erscheint daher dem Senat im vorliegenden Fall ein Ansatz von 36.000 EUR als ausreichend und angemessen, um dem Interesse der Antragstellerin an der Beendigung der Rechtsverletzungen gerecht zu werden.
334. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§§ 127 Abs. 4 ZPO, 68 Abs. 3 GKG).

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.