Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 6 W 16/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.01.2015 – 84 O 235/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der
einstweiligen Verfügung
wird angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
unter Bezugnahme auf die J B GmbH (bekannt als „MyTaxi“) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder zu verbreiten bzw. behaupten und/oder verbreiten zu lassen,
1. „Der Vertrag über die Nutzung der Taxi.eu App schließt jede Mitgliedschaft bei einem anderen überregionalen Anbieter, wie z.B. N Taxi, kategorisch aus!“
und/oder
2. „Aus vertraglichen Gründen werden wir später gezwungen sein, die N Taxi Teilnehmer von der Taxi.eu App Fahrtenvermittlung auszuschließen.“
wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(es folgt die bildliche Wiedergabe der „Mitglieder-Information 04/14“ der Antragstellerin)
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin ist Herausgeberin der Smartphone-App „ N Taxi“, mittels derer Kunden unmittelbar beim Fahrer ein Taxi bestellen können.
4Die Antragsgegnerin ist die Genossenschaft der L Taxiunternehmer. Sie hat in ihrer Mitglieder-Information XX/XX vom 27. Oktober 2014 mitgeteilt, eine Umstellung auf das Vermittlungssystem taxi.F der G T GmbH vornehmen zu wollen. Wer über die App taxi.F ein Taxi bestellt, steht in Verbindung mit der Zentrale, die dann die Bestellung an die Taxifahrer weiterleitet. In der Mitglieder-Information hat die Antragsgegnerin ferner erklärt:
5„Wichtig für die N TAXI-Teilnehmer!
6Der Vertrag über die Nutzung der Taxi.F App schließt jede Mitgliedschaft bei einem anderen überregionalen Anbieter, wie z.B. N Taxi, kategorisch aus!
7… [Deshalb bitten wir eine Taximitglied ernsthaft nachzudenken ob sie uns oder unsere Konkurrenten weiter stärken wollen!]
8Aus vertraglichen Gründen werden wir später gezwungen sein, die N Taxi Teilnehmer von der Taxi.F App Fahrtenvermittlung auszuschließen.
9Wir möchten auch die N Taxi Teilnehmer ausdrücklich darauf hinweisen, dass die durch Taxi Ruf vermittelten Fahrten, den absoluten Vorrang haben!
10Falls ein Kunde bei uns und N Taxi gleichzeitig ein Taxi bestellt, werden im Falle der Fahrtwegnahme durch das bei N Taxi bestellte Fahrzeug, disziplinarische Maßnahmen ergriffen wie bei jeder anderen Fahrtwegnahme“.
11Die Antragstellerin, die diese vier Aussagen als unwahr und geschäftsschädigend erachtet, hat nach erfolgloser Abmahnung beim Landgericht Köln eine Unterlassungsverfügung beantragt, wobei ihre Anträge zu Ziff. 1 bis 4 nacheinander die o.a. vier Äußerungen wiedergegeben haben. Als Mittel der Glaubhaftmachung hat sie eine E-Mail des Herrn X, eines der Geschäftsführers der G T GmbH / taxi.F vorgelegt, in der dieser erklärt, aus den taxi.F-Partnerverträgen könne eine Zentrale kein Verbot für ihre Taxiunternehmer ableiten, andere Vermittlungssysteme zu nutzen; was eine Taxizentrale im Einzelnen in ihren Verträgen mit Taxiunternehmen tue, habe nichts mit dem taxi.F-Partnervertrag zu tun.
12Die Antragsgegnerin ist dem Unterlassungsbegehren der Antragsteller mit dem Einwand entgegengetreten, die angegriffenen Äußerungen seien tatsächlich zutreffend. Dies ergebe sich aus ihrem Vertrag mit taxi.F - aus dem sie auszugsweise zitiert - sowie aus ihrer Satzung und der Funk- und Fahrdienstordnung der Stadt L, die die Antragsgegnerin auszugsweise vorgelegt hat.
13Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 23.01.2015, auf den gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe ihr Vorbringen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da sie die Verträge der Antragsgegnerin mit der taxi.F nicht vorgelegt habe.
14Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie zunächst ihr erstinstanzliches Begehren aufrechterhalten hat. Nach der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2015 hat sie ihre Anträge zu 3. und 4. zurückgenommen. Die Antragstellerin rügt, dass das Landgericht die Verteilung der Beweis-/Glaubhaftmachungslast im Rahmen der §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG verkannt habe. Die von der Antragsgegnerin behauptete Vertragsklausel sei zudem nach der Taxigenossenschaft-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.
15Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Den Vertrag mit der G T GmbH / taxi. F können sie nicht vorlegen, ohne vertragsbrüchig zu werden.
16II.
17Die zulässige Berufung hat hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., die nach der auch ohne Zustimmung der Gegenseite zulässigen (s. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 936 Rn. 2, § 920 Rn. 13) Teilantragsrücknahme allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, Erfolg. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die gerügten Aussagen kumulativ und alternativ verfolgt werden sollen.
181.
19Der Verfügungsgrund folgt aus der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG. Die Monatsfrist ist nicht überschritten.
202.
21Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG. Nach § 8 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von seinen Mitbewerbern bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter und geeignet ist, die Interessen des Mitbewerbers spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 4 Nr. 8 UWG handelt insbesondere derjenige unlauter, der über Dienstleistungen eines Mitbewerbers öffentlich Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
22a) Die Beteiligten sind Mitbewerber auf dem Gebiet der Taxi-Auftragsvermittlung. Die öffentliche Äußerung der Antragsgegnerin, dass die Mitgliedschaft bei N Taxi gegen den von der Antragsgegnerin mit taxi.F / G T GmbH geschlossenen Vertrag stehe und dass sie, die Antragsgegnerin, daher aus vertraglichen Gründen später gezwungen sei, die N Taxi-Teilnehmer von ihrer Fahrtenvermittlung auszuschließen (Anträge zu 1. und 2) beinhaltet – auch – eine Tatsachenbehauptung über die Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich dass diese Dienstleistung die Inanspruchnahme bestimmter anderer Dienstleistungen ausschließe. Die gerügten Äußerungen sind geeignet, den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu schädigen. Es steht zu erwarten, dass aufgrund dieser Äußerungen zahlreiche Mitglieder der Antragsgegnerin aus Sorge um Aufträge der Taxi-Zentrale auf eine Nutzung des Angebots der Antragstellerin verzichten.
23b) Aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 8 UWG folgt, dass nicht der Verletzte die Unwahrheit der Tatsachen zu beweisen hat, sondern es dem Verletzer obliegt, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung auszuschließen (Köhler-Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 8.20). Dass sich aus dem zwischen ihr und der G T GmbH geschlossenen Vertrag tatsächlich die behauptete Tatsache ergibt, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht: Den Vertrag hat die Antragsgegnerin auch in zweiter Instanz, trotz des Hinweises in der Ladungsverfügung auf die Beweislastverteilung im Rahmen des § 4 Nr. 8 UWG, nicht vorgelegt, nicht einmal auszugsweise, beschränkt auf die Regelungen mit den von der Antragsgegnerin zitierten Passagen:
24„neben der taxi.F-App keinen anderen überregionalen Vermittlungssysteme (siehe Definition in Punkt 6.2) zu betreiben oder an solchen teilzunehmen.“
256.2: „die nicht unter der Marke einer Taxizentrale betrieben werden und/oder den räumlichen Bereich einer Stadt oder eines Bundeslandes/Kantons hinausgehen.“
26Gemäß § 423 ZPO ist im Übrigen der Gegner auch zur Vorlage der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung schriftsätzlich Bezug nimmt.
27Die von der Antragsgegnerin für die Richtigkeit der o.a. tatsächlichen Angaben eingereichte eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes Herr E ist zum einen als Mittel der Glaubhaftmachung unzureichend, da sie keine eigene Sachdarstellung enthält, eine solche jedoch grundsätzlich erforderlich ist (s. BGH NJW 1988, 2045, juris-Tz. 10 f.). Herr E bestätigt lediglich, dass die Ausführungen im Rechtsanwaltsschriftsatz vom 06.01.2015, zu 2.a, Blatt 2, „in tatsächlicher Hinsicht richtig“ seien, wobei diese Ausführungen die o.a. Zitate beinhalten, ohne dass zu dem für das Verständnis der Zitate erforderlichen Gesamtkontext vorgetragen wird.
28Zum anderen steht die eidesstattliche Versicherung des Herr E in Widerspruch zu der von der Antragstellerin eingereichten Urkunde, der E-Mail des Herrn X, in der dieser auf die Anfrage, ob er bestätigen könne, dass taxi.F-Verträge die Nutzung von N Taxi kategorisch ausschlössen, geantwortet hat:
29„ich kenne so ein Zitat nicht und habe auch so etwas Ähnliches nie gesagt. Aus den taxi-F Partnerverträgen kann eine Zentrale kein Verbot für ihre Taxiunternehmer ableiten, andere Vermittlungssysteme zu nutzen. Was eine Taxizentrale im Einzelnen in ihren Verträgen mit Taxiunternehmern tut, hat Nichts mit dem taxi.F Partnervertrag zu tun. ..“
30Die Echtheit dieser E-Mail ist unbestritten. Ihr Inhalt steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1993, 502 – Taxigenossenschaft II), wonach eine Taxigenossenschaft nicht berechtigt ist, ihren Mitgliedern die Mitgliedschaft in einer weiteren (Konkurrenz-)Vereinigung oder die Nutzung eines weiteren Fahrtenvermittlungsdienstes zu untersagen.
31Die mithin verbleibenden Zweifel hinsichtlich der Wahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen gehen zu Lasten der Antragsgegnerin.
32c) Eine Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle des § 3 UWG ist dem Unlauterkeitstabestand des § 4 Nr. 8 UWG immanent (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 8.4).
333. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
34III.
35Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Instanzen wird wie folgt festgesetzt:
36bis zum 06.05.2015 20.000,00 €,
37danach 10.000,00 €.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.