Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Feb. 2015 - 6 U 55/15

Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 222/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 20.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nimmt die Beklagte, die einen Möbelhandel betreibt, nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Kostenerstattung wegen folgender Werbung für Einbauküchen mit im Preis inbegriffener Elektrogeräte in Anspruch:
4(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
5In der ersten Werbung sind die Elektrogeräte weder mit einer Markenbezeichnung noch mit einer Typenbezeichnung beschrieben. In der zweiten Anzeige ist die Marke der Geräte angegeben, Typenbezeichnungen fehlen.
6Der Kläger, die diese Werbungen für wettbewerbswidrig hält, hat vorgetragen, dass eine Aufforderung zum Kauf i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG vorliege, ohne dass alle wesentlichen Merkmale der Ware mitgeteilt würden. Da die eingepreisten Elektrogeräte wesentlich für die Werthaltigkeit solcher Angebote seien, müsse der Verbraucher über die Marken und die Gerätetypen informiert werden.
7Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass die streitgegenständliche Werbung nicht in den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG falle. Die Werbung beschränke sich darauf, Aufmerksamkeit für das Angebot zu wecken, ohne die aus Verbrauchersicht für eine Kaufentscheidung notwendigen Angaben - insbesondere bezüglich der konkreten Maße - zu enthalten. Eine Aufforderung zum Kauf scheide schon deshalb aus, weil Einbauküchen erst nach individueller Planung und Anpassung gekauft würden. In keinem Fall sei die Angabe der Typbezeichnung erforderlich, da keine Markengeräte zum Einzelverkauf mit Preisangabe beworben würden, sondern die Elektrogeräte Teil eines Gesamtpakets seien. Die beanstandete Werbung entspreche der typischen Prospektgestaltung der Anbieter von Einbauküchen.
8Mit Urteil vom 30.03.2013, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 196,35 € nebst Zinsen verurteilt.
9Mit der Berufung hält die Beklagte ihren Antrag aus erster Instanz auf Abweisung der Klage aufrecht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe bei der Abgrenzung zwischen Kaufaufforderung gemäß § 5a Abs. 3 UWG und bloßer Aufmerksamkeitswerbung außer Acht gelassen, dass beim Kauf einer Küche die Planung ganz entscheidend sei. Auch die beworbenen Einbauküchen, die sich wesentlich von einem einfachen Küchenblock unterschieden, könnten und sollten erst nach weitergehender Planung gekauft werden. Ein Preisvergleich anhand der Elektrogeräte sei sinnlos, da diese nur einen der preisbildenden Faktoren darstellten, so dass die Typenbezeichnungen anders als beim Einzelverkauf von Elektrogeräten kein wesentliches Merkmal der Ware seien. Dementsprechend sei die Angabe von Typenbezeichnungen beim Angebot von Einbauküchen der hier streitgegenständlichen Art auch branchenunüblich. Kein verständiger Verbraucher befasse sich auf Basis von Typenbezeichnungen mit einem Preis- und Qualitätsvergleich von Elektrogeräten, wenn er nicht einmal wisse, ob die Küche überhaupt in seine Räumlichkeiten passe. Außerdem bliebe aufgrund der aktuellen Änderung des § 5a Abs. 2 UWG selbst dann, wenn die Typenbezeichnung als wesentliches Merkmal angesehen würde, noch immer zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller weiteren Maßnahmen des Unternehmens der Verbraucher die Angabe schon im Werbeprospekt benötige, um eine informierte geschäftlicher Entscheidung zu treffen. Dies sei nicht der Fall; im Zuge des umfangreichen Planungsprozesses erhalte der Verbraucher alle ihm noch fehlenden Informationen über die Ausstattung der Küche, so dass kein „Vorenthalten“ i.S.d. § 5a UWG vorliege.
10Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Beide Küchen würden wie abgebildet zu einem Festpreis angeboten, ein Hinweis darauf, dass sie noch geplant werden müssten, finde sich nicht. Berücksichtige man, dass der EuGH bereits die Angabe von „ab“-Preisen für eine Kaufaufforderung ausreichen lassen und die Abbildung des Produkts als hinreichend klare Angabe ansehe, müsse vorliegend erst recht von einer Aufforderung zum Kauf ausgegangen werden. Um solche Angebote realistisch zu vergleichen, sei der Käufer auf die geforderten Angaben zu den Elektrogeräten angewiesen.
11II.
12Die zulässige Berufung ist unbegründet.
131. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG a.F. bzw. § 3 Abs. 1 und 2 UWG n.F., § 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG a.F. und n.F.. Die Handlung der Beklagten ist sowohl nach dem zum Begehungszeitpunkt geltenden Recht als auch nach dem aufgrund des Zweiten Änderungsgesetzes zum UWG vom 02.12.2015 (BGBl. I S. 2158) geltenden neuen Recht als wettbewerbswidrig zu bewerten.
14Die Beklagte stützt ihre Berufung in erster Linie darauf, dass die streitgegenständlichen Anzeigen keine Aufforderung zum Kauf i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG beinhalteten. Außerdem ist sie der Ansicht, dass nach der Neufassung des Gesetzes beim Vorenthalten wesentlicher Informationen immer zu prüfen sei, ob der Verbraucher diese benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ob das Vorenthalten ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könne, die er andernfalls nicht getroffen hätte; es sei nicht erkennbar, welche geschäftliche Entscheidung im Hinblick auf das Fehlen der Typbezeichnungen getroffen werden könne. Beiden Einwänden kann nicht beigetreten werden.
15a) § 5a UWG ist zum 10.12.2015 neu gefasst worden. Er lautet nunmehr:
16„…
17(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
181. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
192. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
20Als Vorenthalten gilt auch
211. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
222. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
233. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
24(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
251. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
262. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
273. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
284. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen, und
295 das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
30…
31(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
321. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
332. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.
34…“
35Die Änderungen betreffen in erster Linie § 5a Abs. 2 UWG, der in der alten Fassung wie folgt lautete:
36„(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.“
37Die Neufassung des Gesetzes hat keinen entscheidenden Einfluss auf den vorliegenden Fall, da bereits § 5a Abs. 2 UWG a.F. der Umsetzung der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) diente, und die Rechtsanwendung sich stets an den Vorgaben der Richtlinie orientiert hat. Es kann daher auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur zu § 5a UWG zurückgegriffen werden. § 5a Abs. 2 UWG n.F. ist lediglich für die Verbraucher stärker an die Terminologie der UGP-Richtlinie angepasst und durch weitere, bisher nicht ausdrücklich genannte Merkmale ergänzt worden (s. BT-Dr. 18/4535, S. 9, 15). Die Regelung zur Beschränkung des Kommunikationsmittels in § 5a Abs. 2 UWG a.F. ist hinsichtlich des Wortlauts der Richtlinie präzisiert und in den eigenen Absatz 5 verschoben worden. § 5a Abs. 3 UWG entspricht der alten Fassung, bis auf das Wort „unternehmerisch“ statt zuvor „fachlich“ in Nr. 4.
38b) Die streitgegenständlichen Werbeanzeigen beinhalten ein Angebot nach § 5a Abs. 3 UWG. Art. 5a Abs. 3 UWG setzt Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie um, der seinerseits von einer „Aufforderung zum Kauf“ spricht. Diese ist in Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie wie folgt definiert:
39„Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;“
40Bei der Auslegung dieses Merkmals ist nach der Rechtsprechung des EuGH und, ihm folgend, des BGH ist ein eher großzügiger Maßstab anzulegen, da nur eine nicht restriktive Auslegung mit dem erklärten Ziel der UGP-Richtlinie in Einklang steht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Erforderlich ist eine Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (EuGH GRUR 2011, 930 – Konsumentombudsman/Ving Sverige, Rn.28 f., 33, 41; BGH GRUR 2014, 403 – DER NEUE, juris-Tz. 8; s. auch Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 5a Rn. 30a). Zu den Informationen die der Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung benötigt, gehört grundsätzlich der Preis, wobei nicht notwendig der Preis angegeben werden muss, den der Verbraucher zu zahlen hat, sondern auch die Angabe eines Endpreises („ab …“) ausreichen kann (EuGH, GRUR 2011, 930, Rn. 41). Die Information über das Produkt erfordert keine konkrete Sachbeschreibung, sondern kann auch dadurch erfolgen, dass es benannt und/oder abgebildet wird, selbst dann, wenn es in mehreren Ausführungen angeboten wird (s. EuGH GRUR 2011, 930 – Konsumentombudsman/Ving Sverige, Rn. 49; Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 5a Rn. 30b). Die Informationspflichten des § 5a Abs. 2, 3 UWG gelten somit zwar nicht für eine bloße Aufmerksamkeitswerbung, die Werbung eines Händlers wird jedoch in aller Regel erfasst, nämlich immer dann, wenn – wie üblich – für ein konkretes Angebot geworben wird (s. Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 5a Rn. 30c).
41Wie die vorliegende Werbung auf den Durchschnittsverbraucher wirkt, kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis zählen, ohne weiteres selbst beurteilen. Beim Kauf einer Einbauküche mag zwar gemäß dem Vorbringen der Beklagten in der Regel die Planung das „A und O“ sein, gleichwohl sind die streitgegenständlichen Werbeangebote so gefasst, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Aufgrund der Fotos und der ergänzenden Angaben zum Dekor, den im Preis enthaltenen Geräten und der Breite der abgebildeten Küchenzeilen weiß der Verbraucher im Wesentlichen, was er für den angegebenen Preis erhalten wird. Es bedarf keiner Kenntnis über die Inneneinrichtung der Küchenschränke und/oder die Details der Elektrogeräte, um eine Kaufentscheidung als solche treffen zu können - unabhängig von der Frage, inwieweit diese Informationen für eine nach der Vorstellung des Gesetzgebers hinreichend informierte geschäftliche Entscheidung erforderlich sind. Dass der Erwerb einer vorgegebenen Einbauküche im Gesamtpaket meist nicht zu einer individuell-idealen Raumausnutzung führt und/oder sogar möglicherweise überflüssige Teile mit erworben werden, liegt auf der Hand und kann als zwangsläufiger Nachteil eines preisgünstigen Gesamtpakets in die Gesamtabwägung mit einbezogen werden. Auch die Frage, ob die abgebildete Küche tatsächlich in die vorhandenen Räume passt, betrifft den Risikobereich des Erwerbers. Anhand der Prospektangaben ist der Platzbedarf zumindest in etwa abschätzbar, da die Breite der Küchenzeilen als ca-Maße angegeben sind und Tiefe sowie Höhe der Küchenmöbel augenscheinlich nicht vom Üblichen abweichen, mit Ausnahme der Kochinsel in der zweiten Anzeige, die erkennbar deutlich tiefer als ein normaler Herd ist. Dass diese Küche mit der Insellösung einen großzügigen Raum und passende Anschlussmöglichkeiten voraussetzt, ist für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbar. Allein die Kochinsel ist nach den Angaben in der Anzeige 183,2 cm breit. Für die in der ersten Abbildung über Eck angebrachte Küche kann relativ problemlos festgestellt werden, ob die beiden Küchenzeilen mit ihren Gesamtlängen von 270 cm bzw. 150 cm die vorhandenen räumlichen Möglichkeiten übersteigen. Die Anordnung der Geräte und des Waschbeckens ist zumindest ansatzweise erkennbar.
42Beide Anzeigen sind im Übrigen auch erkennbar darauf ausgelegt, dass Verbraucher die beiden streitgegenständlichen Küchen unmittelbar wie beworben kaufen. Dies ergibt sich aus dem plakativen LKW-Symbol bei der Preisangabe mit dem Zusatz „Inklusive Lieferung“. Das Vorbringen der Beklagen, die abgebildeten Küchen sollten erst nach weitergehender Planung gekauft werden, steht zu diesem Werbezusatz eindeutig in Widerspruch. Die Beklagte hat bei der Gestaltung der Werbeanzeigen selbst mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich Kunden die angebotenen Küchen sofort liefern lassen.
43Ob in den streitgegenständlichen Werbeanzeigen für andere Außendekors möglicherweise andere Preise vorgesehen sind – was die Abbildungen in der Akte nicht erkennen lassen, aufgrund der Angaben „Preisvergleich in verschiedenen Farbtönen“ bzw. Preisvergleich in verschiedenen Lacktönen“ jedoch möglich erscheint –, ist ohne Belang. Für die Angabe des Produktpreises nach Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie genügt die Angabe eines Eckpreises (s. Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 5a Rn. 30b).
44c) Ist der Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG eröffnet, besteht die Pflicht, alle wesentlichen Merkmale des beworbenen Produkts in dem der Ware und dem Kommunikationsmittel angemessenen Umfang mitzuteilen, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale in diesem Sinn als wesentlich anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, in dem - in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 b) der UPG-Richtlinie - beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf. Hierunter fallen u.a. Vorteile, Zusammensetzung, Zubehör und die betriebliche Herkunft der Ware. Ergänzend ist gemäß den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG darauf abzustellen, ob der Verbraucher die Informationen nach den Gesamtumständen auch tatsächlich benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (s. BGH GRUR 2014, 584 – Typenbezeichnung, juris-Tz. 12, 11; BT-Dr. 18/4535, S. 16).
45Danach gehören zu den wesentlichen Merkmalen der angebotenen Einbauküchen sowohl die Hersteller / Marken der Elektrogeräte als auch die Typenbezeichnungen unter Hinweis auf deren Enerhgieeffizenzklasse (ebenso OLG Celle, WRP 2015, 1396, juris-Tz.20 f.; a.A. für die Bewerbung eines No-Name-Produkts [Kühlschrank] OLG Nürnberg, GRUR-RR 2014, 361; die Entscheidung ist indes durch die Entscheidung des BGH, GRUR 2014, 584 – Typenbezeichnung überholt). Die in der Küche eingebauten Geräte sind ein unmittelbares Produktmerkmal, das für die Werthaltigkeit des Gesamtprodukts gerade bei einem Pauschalangebot im Niedrigpreissegment von entscheidender Bedeutung ist. Eine Küche mit teuren Markengeräten ist bei gleichem Preis deutlich attraktiver als eine mit „No-Name“-Produkten. Der Verbraucher kann den tatsächlichen Wert der streitgegenständlichen Küchen erst dann hinreichend beurteilen, wenn er über die mit angebotenen Elektrogeräte so detailliert informiert ist, dass er sich ein klares Bild über die – erheblichen – Qualitäts- und Preisunterschiede in diesem Bereich machen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH stellt bei der singulären Werbung für Elektro-Haushaltsgeräte auch die Typenbezeichnung des angebotenen Elektrogeräts ein wesentliches Merkmal dar, da hierdurch eine Individualisierung des Gerätes ermöglicht wird, so dass der Verbraucher das Produkt genau identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Angebote vergleichen kann (s. BGH GRUR 2014, 584 – Typenbezeichnung, juris-Tz. 17). Nichts anderes gilt bei dem hier angebotenen „Gesamtpaket“. Wegen der Bedeutung der Elektrogeräte für Funktion und Wert einer Küche kann es keine maßgebliche Rolle spielen, ob Elektrohaushaltsgeräte einzeln oder in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten werden. Wesentlich für den Verbraucher ist, von welchem Hersteller mit welchem Ruf die eingebauten Küchengeräte stammen, wonach sich beurteilt, welche Qualität und Langlebigkeit zu erwarten steht. Hinzu kommt, dass der Verbraucher, wenn er die Typenbezeichnung und die Marke kennt, Erkundigungen über die Geräte bei den Haushaltsgerätehändlern und/oder anderen Händlern von Komplettküchen einholen kann. Die Annahme, dass der durchschnittliche Verbraucher allein aus dem Umstand, dass die Marke und Typ des Elektrogeräts nicht genannt sind, darauf schließen wird, dass es sich weder um eine bekannte Marke noch um eine besonders hochwertige Qualität handeln wird, ist nicht zwingend. Aber selbst dann, wenn einen solchen Rückschluss unterstellt wird, würde dadurch das Interesse, das Gerät näher identifizieren und vergleichen zu können, nicht entfallen (s. OLG Celle WRP 2015, 1396, juris-Tz. 21).
46d) Die Information nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, die die Beklagte dem Verbraucher vorenthalten hat, gilt als wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG. Damit sind zugleich die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Nr. 1. und Nr. 2. UWG n.F. erfüllt. Die unter § 5a Abs. 3 UWG angeführten Informationen im Falle eines Angebotes sind stets erforderlich, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten dieser Informationen ist per se geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach beim Vorenthalten wesentlicher Informationen die Verbraucherrelevanz unwiderleglich vermutet wird (BGH GRUR 2012, 842 – Neue Personenkraftwagen I, juris-Tz. 25; BGH GRUR 2013, 1169 – Brandneu von der IFA, juris-Tz. 19). Die Frage, ob eine wesentliche Informationspflicht verletzt ist, lässt sich von der Frage nach der geschäftlichen Relevanz nicht trennen, da eine wesentliche Information, die der Verbraucher nicht benötigt, um eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen, ein Widerspruch in sich wäre (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5a Rn. 56). Mit der Bejahung der Wesentlichkeit sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG a.F.
47„…gegenüber Verbrauchern … unzulässig, wenn sie … dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“
48bzw. des § 5a Abs. 2 UWG n.F.
49„… die der Verbraucher … benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und … deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
50erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG a.F. gerade dadurch definierte, dass der Verbraucher i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG a.F. beeinflusst wird, und sich an dem Begriff der Wesentlichkeit durch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert hat.
51Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 1 der UGP-Richtlinie
52„Irreführende Unterlassungen
53(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.“
54deren Umsetzung die Neufassung des UWG dient. Zwar scheint der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 neben der Wesentlichkeit eine zweite Voraussetzung zu fordern, nämlich dass das Vorenthalten der Information den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, das Wort „somit“ gestattet aber die ohnehin naheliegende Annahme, dass diese Voraussetzung mit dem Vorenthalten einer wesentlichen Information stets erfüllt ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5a Rn. 56). Dass das Wort „somit“ in § 5a Abs. 2 UWG nicht übernommen worden ist, hindert eine Fortführung dieser Lesart nicht. § 5a Abs. 3 UWG stellt lediglich klar, dass die dort angeführten Informationen als i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG wesentlich gelten – ohne dass es nach dem Wortlaut der Norm zwingend einer weiteren Prüfung der Ziffern 1 und 2 des § 5a Abs. 2 UWG bedarf. § 5a Abs. 2 UWG n.F. enthält eine Generalklausel, nach der sich bestimmt, welche Informationen sonst noch wesentlich sind, neben den Informationen, die nach den Spezialregelungen in § 5a Abs. 4 und Abs. 3 UWG als wesentlich gelten. Wesentlich nach § 5a Abs. 2 UWG sind eben die Informationen, die der Verbraucher im konkreten Einzelfall benötigt, um eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte – Merkmale, die den spezielleren Regelungen in § 5a Abs. 3 und Abs. 4 bereits immanent sind. Der Ansicht, dass die bisherige Rechtsprechung zur geschäftlichen Relevanz bei Verletzung von Informationspflichten mit der neuen Fassung des § 5a UWG unvereinbar sei (Ohly, GRUR 2016, 3, 6; s. auch Alexander, WRP 2016, 139, 143), kann insoweit nicht beigetreten werden. Diese von der Beklagten angeführte Literaturansicht verweist im Übrigen selbst darauf, dass die Wesentlichkeit in § 5a UWG durch eine „Stufenleiter“ bestimmt wird: Wesentlich sind Informationen, zu deren Bereitstellung das Unionsrecht im Rahmen der kommerziellen Kommunikation verpflichtet, § 5a Abs. 4 UWG, die gesetzlich aufgeführten Informationen im Falle eines Angebotes, § 5a Abs. 3 UWG, und schließlich alle Informationen, die der Generalklausel in § 5a Abs. 2 UGW unterfallen (s. Ohly, GRUR 2016, 3, 5).
55Unabhängig davon, dass die Verbraucherrelevanz hier bereits unwiderleglich vermutet wird, kann die Frage der Beklagen, welche geschäftliche Entscheidung im Hinblick auf das Fehlen der Typbezeichnungen getroffen werden könne, aber auch dahin beantwortet werden, dass bereits die konkrete Beschäftigung mit dem Angebot eine solche Entscheidung darstellen kann. Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung ist i.S.d. Definition in Art. 2 lit. k der UPG-Richtlinie weit zu verstehen
56„… jede Entscheidung eines Verbraucher darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen … will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen“
57und umfasst daher auch die der endgültigen Kaufentscheidung vorgelagerten Entscheidungen wie etwa die Entscheidung, sich näher mit dem Unternehmen, seinem Produkt oder seinem Angebot zu befassen, insbesondere sein Geschäft oder seine Internetseite aufzusuchen (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 2 Rn. 48a).
58e) Auf § 5a Abs. 5 UWG kann die Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht berufen. Danach sind zwar bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten werden, die räumlichen Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen sowie alle Maßnahmen des Unternehmers, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die wesentlichen Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, Angaben zu den Herstellern der Elektrogeräte und zu den Typbezeichnungen sind in den Werbebroschüren jedoch ohne weiteres möglich und Konkrete Maßnahmen, um den Verbraucher anderweitig zu informieren – wie z.B. durch den deutlichen Verweis auf eine Internetseite (s. BT-Dr. 18/4535, S. 16; EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56) – hat die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbung nicht getroffen. Darauf, dass der Kunden, der sich für eine der beworbenen Küchen interessiere, von ihren Verkäufern alle noch fehlenden Informationen erhalte, kann sich die Beklagte im Rahmen des § 5a Abs. 5 UWG nicht berufen.
59f) Die Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle gemäß § 3 Abs. 1 UWG a.F. ist dem Irreführungstatbestand des § 5a Abs. 2, 3 UWG bereits immanent (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 3 Rn. 151). Gleiches gilt für das Erfordernis der Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, § 3 Abs. 2 UWG n.F. (s.o.). Die Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.
602. Auf der Grundlage des bestehenden Unterlassungsanspruchs ergibt sich der Annexanspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung vom 01.10.2014 in Höhe von 196,35 € aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Einwendungen gegen die Höhe der Kosten sind von der Beklagten nicht erhoben worden. Der mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffene Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.
613. Den Streitwert hat der Senat mit Beschluss vom 22.07.2015 auf 20.000,00 € festgesetzt, entsprechend den Angaben in der Klageschrift. Soweit die Beklagte den Wert als unangemessen niedrig rügt und vorträgt, dass es erhebliche Konsequenzen für die Werbung der gesamten Branche habe, wenn sie die geforderten platzaufwändigen Umstellungen vornehmen müssten, so dass ein Betrag von mindestens 100.000,00 € anzusetzen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich ist. § 51 Abs. 3 GKG und § 12 Abs. 4 UWG ermöglichen ggf. im Interesse Gegenseite eine Herabsetzung des Streitwertes, eine Erhöhung aus den von der Beklagten angeführten Gründen sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
624. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.01.2016 geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
63III.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65Die Revision wird im Hinblick auf die Auslegung des § 5a Abs. 2 UWG n.F. zugelassen. Die hier anstehenden Fragen sind insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als nach den Angaben des Verfahrensbevollmächtigen der Beklagten eine Vielzahl ähnlicher Verfahren laufen.

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Annotations
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.