Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2014 - 6 U 189/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 111/123 – abgeändert:
Die Beklagte wird veurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, bis zur Dauer von sechs Monaten,
zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für Monitore zu werben, ohne die Energieeffizienzklasse für diese Geräte anzugeben:
2. an den Kläger 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04. 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruch 10.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beklagte, die einen Elektroeinzelhandel betreibt, warb im März 2013 in einer Anzeigenblattbeilage – wie aus der Urteilsformel ersichtlich – unter Preisangabe für neue LED-Monitore mit HDMI-Anschluss, ohne die Energieeffienzklasse der Geräte anzugeben. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, hält diese für Videomonitore im Sinne des Rechts der Europäischen Union, bei denen Händler, die dafür mit Preisen werben, auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen hätten. Die Beklagte meint, die Bestimmungen seien auf Computermonitore der in Rede stehenden Art nicht anwendbar; außerdem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil sie sich nicht gegen die Gerätehersteller richte, von denen sie keine Informationen zur Energieeffizienzklasse der Produkte erhalten habe.
4Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter; die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
5II.
6Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
71. Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 und 2 UWG in Verbindung mit § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu. Danach haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (nachfolgend nur: VO 1062/2010) auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird.
8a) Dass diese Regelung des Marktverhaltens gegenüber Verbrauchern – wie wegen der mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken erstrebten Vollharmonisierung erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 = WRP 2012, 1096 [Rn. 15] – Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 47] – Missbräuchliche Vertragsstrafe) – ihre Grundlage im Unionsrecht, nämlich in Art. 4 lit. c der Richtlinie 2010/30/EU und der zu ihrer Ergänzung ergangenen Verordnung hat, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; dass die nicht erschöpfende Liste von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Anhang II zur Richtlinie 2005/29/EG diese – jüngeren – Vorschriften naturgemäß nicht erwähnt, steht dem nicht entgegen (vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5a Rn. 39, 54a; Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 66).
9b) Zwischen Kläger und Beklagter umstritten ist allerdings, ob es sich bei den streitbefangenen LED-Monitoren überhaupt um Fernsehgeräte, nämlich um Videomonitore (Art. 2 Nr. 1 und 3 VO 1062/2010) handelt. Die Auslegung der Bestimmung ergibt, dass dies der Fall ist.
10aa) Die Definition des Videomonitors (Art. 2 Nr. 3 VO 1062/2010) umfasst ihrem Wortlaut nach Geräte, die zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert sind, die fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuern und wiedergeben und die durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen sind, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten können. Durch die zuletzt genannte Einschränkung (die fehlende Receiver- und Tunerkomponente) unterscheiden sich Videomonitore einerseits von Fernsehapparaten (Art. 2 Nr. 2 VO 1062/2010; solche Geräte betraf das Senatsurteil vom 20.12.2013 – 6 U 56/13). Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des Videomonitors werden andererseits (Computer-) Monitore, die ungenormte Videosignalpfade wie DVI und SDI nutzen. Dagegen fällt ein über genormte Videosignalpfade angeschlossenes, zur Anzeige von (Audio- und) Videosignalen auf einem Bildschirm konzipiertes Gerät eindeutig unter den Wortlaut der Begriffsbestimmung. Gemäß der allgemeinen Regel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, sind damit in grammatikalischer Hinsicht Geräte, die sowohl ungenormte als auch genormte Videosignalpfade nutzen, ebenfalls als Videomonitore im Sinne der Verordnung anzusehen.
11bb) In gesetzessystematischer Hinsicht dagegen scheint auf den ersten Blick viel für die Auslegung des Landgerichts zu sprechen, dass Computermonitore und Videomonitore zwei generell voneinander getrennten Regelungsgebieten zugeordnet sind. In der Tat hat die umweltgerechte Gestaltung einschließlich der Energieeffizienz von Computern mit der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 eine eigene – gemäß deren Art. 10 in Bezug auf viele Einzelbestimmungen erst zum 01.07.2014 oder 01.01.2016 in Kraft tretende – Regelung gefunden.
12Allerdings belegt der von der Berufung zu Recht angeführte sechste Erwägungsgrund zu dieser Verordnung, dass der europäische Gesetzgeber damit gerade nicht die hier als „Anzeigegeräte“ bezeichneten (isolierten, also nicht in Notebooks, Tablets und ähnliche Geräte integrierten) Monitore erfasst, sondern diese wegen ihrer anderen Merkmale aus dem Geltungsbereich der das Ökodesign von Computern und Computerservern betreffenden Verordnung herausgenommen hat. Der weitere Hinweis innerhalb des sechsten Erwägungsgrundes, wonach solche Anzeigegeräte angesichts ihrer erheblichen Umweltauswirkungen und ihres beträchtlichen Potenzials für Verbesserungen Gegenstand einer anderen Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und/oder der Richtlinie 2010/30/EU sein könnten, ist – entgegen der in der Berufungsverhandlung von der Beklagten vertretenen Auffassung – keineswegs so zu verstehen, dass die künftige Unterwerfung solcher Monitore unter das Regelungsregime der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen damit lediglich in Aussicht gestellt wird. Soweit Computermonitore (bereits jetzt auch) der Definition eines Videomonitors im Sinne der VO 1062/2010 entsprechen, sind deren Regelungen auf solche Monitore vielmehr auch heute schon anzuwenden.
13cc) Die von der technischen Entwicklung beeinflusste Entstehungsgeschichte der Verordnungen bestätigt diese Auslegung. Die Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begründung der Europäischen Kommission zum Entwurf der späteren VO 1062/2010 noch davon ausging, dass der Geltungsbereich der Verordnung dem der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 angeglichen werden sollte, der Fernsehapparate und Videomonitore (Bildschirme ohne Empfangsgerät), dagegen keine Computermonitore erfasste (Anlage 8, S. 9). Nach den Online-Mitteilungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) war ursprünglich vorgesehen, das Ökodesign von Computermonitoren zugleich mit demjenigen von Computern zu regeln (Anlage B 2). Aus der im Berufungsverfahren vorgetragenen aktuellen Fassung dieser Mitteilungen (Anlage B 3) ergibt sich aber, dass von diesem Vorhaben Abstand genommen wurde und stattdessen auch Computermonitore „zukünftig bei den Fernsehern mit behandelt“ werden sollten.
14Diese gesetzgeberische Absicht bezog sich ersichtlich auf keine ferne, sondern die unmittelbare Zukunft; dies hat gut nachvollziehbare tatsächliche Gründe. Denn früher bestehende Grenzen zwischen Fernseh- und Computertechnik sind heute weithin obsolet geworden und einer immer größeren Austauschbarkeit von Gerätekomponenten der sogenannten Unterhaltungselektronik gewichen. Computermonitore können inzwischen außer als schlichte Arbeitsmittel zum Betrachten komplexer Videodateien mit hoher Auflösung eingesetzt werden, während moderne „Smart-TV“-Geräte außer als Fernsehapparat auch als Spielkonsole oder Heimcomputer dienen.
15Dass die Nutzbarkeit eines Bildschirms als Computerdisplay seine Nutzung als Videomonitor aus der Sicht heutiger Verbraucher keineswegs ausschließt, sondern im Gegenteil dieser Bereich seines Leistungsspektrums eine oft kaufentscheidende Rolle spielt, macht nicht zuletzt die im Streitfall angegriffene Werbung deutlich. Die Verwendungsmöglichkeit der angebotenen LED-Monitore (Bildschirmdiagonalen 23“ / 58,4 cm und 27“ / 68,6 cm) hat die Beklagte nämlich nicht etwa mit einfachen grafischen Darstellungen, Tabellen oder Diagrammen illustriert, sondern mit Abbildungen des James-Bond-Darstellers D aus seinem jüngsten Kinofilm und der werblichen Angabe „full HD 1920 x 1080“. Im erläuterenden Text wird dies weiter ausgeführt und um die Angabe ergänzt, dass die Monitore unter anderem über einen HDMI-Anschluss (neben DVD-I- und VGA-Anschluss im einen, VGA- und MHL-Schnittstelle im anderen Fall) verfügen.
16dd) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund würde eine streng zwischen Videomonitoren einerseits und Computermonitoren andererseits unterscheidende Sicht, die ausgerechnet besonders leistungsstarke Monitore nicht als Geräte im Sinne der VO 1062/2010 gelten ließe, wenn sie außer der Fähigkeit zur Wiedergabe von Videosignalen über genormte Pfade weitere, eher an herkömmliche Computerbildschirme erinnernde Funktionen aufweisen, auch der objektiven Zielsetzung der genannten Verordnung, der zu Grunde liegenden Richtlinie Richtlinie 2010/30/EU und der weiteren in Rede stehenden Normen zuwiderlaufen. Denn dass solche modernen multifunktionalen Geräte mit vielseitigen Einsatz- und Anschlussmöglichkeiten sowie entsprechend hohen Übertragungskapazitäten ihrer Art nach jedenfalls auch zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten gehören, denen die genannten, auf europäischer Ebene als sinnvoll und notwendig angesehenen Regelungen in besonderer Weise gelten, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
17c) Werden den angesprochenen Verbrauchern wie im Streitfall Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist damit zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Absatz Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 852 = WRP 2010, 1143 [Rn. 21] – Gallardo Spyder; GRUR 2013, 1169 = WRP 2013, 1459 [Rn. 19] – Brandneu von der IFA m.w.N.).
182. Dem nach alledem begründeten Unterlassungsanspruch des Klägers wegen fehlender Angabe der Energieeffizienzklasse in einer Preiswerbung für Videomonitore im Sinne der VO 1062/2010 vermag die Beklagte nicht erfolgreich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) zu begegnen.
19In Rede steht ihre Werbung als Händlerin, für deren Gestaltung sie vor allem selbst verantwortlich ist. Sollte sie für die Angaben zur Energieeffizienzklasse in der Werbung, die sie sicherzustellen hat (§ 6a EnVKV), auf Informationen der Gerätehersteller angewiesen sein, hat sie sich diese rechtzeitig zu verschaffen. Dass der die gewerblichen Interessen konkurrierender Händler wahrnehmende Kläger sich ihr gegenüber mangels vorgerichtlicher Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtlicher Hilfe bedient, stellt sich nicht allein deshalb als missbräuchlich dar, weil er auf eine eigene Klage gegen die in der Werbung nicht konkret bezeichneten (an den Warenmarken allenfalls mittelbar erkennbaren) Gerätehersteller verzichtet hat.
20Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger vorwiegend darum gehen könnte, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
213. Der Anspruch des Klägers auf Abmahnkostenersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Höhe nach begegnet der Anspruch keinen Bedenken.
22III.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird
- 1.
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und - 2.
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird
- 1.
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und - 2.
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.