Oberlandesgericht Köln Beschluss, 09. Okt. 2014 - 6 U 148/14
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 05.06.2014 verkündeten Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 534/13 – wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung, zumal im Fall der Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO, die Ausnahme. Sie setzt jedenfalls eine besondere Gefährdung des Schuldnervermögens voraus, nämlich die Gefahr eines Schadens, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (MünchKomm-ZPO/Götz, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 719 Rn. 5). Umstände, die eine derartige besondere Gefährdung des Schuldnervermögens begründen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Wie bereits das Amtsgericht Kerpen in seinem Beschluss vom 07.10.2014 (34 M 1004-14) zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, dass die Organisation und Umsetzung der Räumung sachgerecht und ohne Gefahren für die abzutransportierenden Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann. Dass der Beklagten durch die Zwangsräumung der Verlust ihrer beruflichen Existenz droht, hat sie lediglich pauschal behauptet. Das Amtsgericht Kerpen hat insoweit auch zutreffend ausgeführt, dass die mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 08.08.2014 angekündigte Räumung für die Beklagte unter keinen Umständen überraschend erfolgt.
3Jedenfalls hat die Beklagte es versäumt, in der ersten Instanz Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO zu stellen. In einem solchen Fall kommt nach ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des Senats, eine Nachholung der unterbliebenen Schutzanordnung grundsätzlich nicht in Betracht (OLG Köln, OLGR 1997, 258f.; OLG Frankfurt, NJOZ 2012, 1209; Senat, Beschl. v. 11.3.2014 – 6 U 20/14; Beschl. v. 17. 6. 2013 – 6 U 61/13; vgl. BGH, NJW-RR 2011, 705 zu § 719 Abs. 2 ZPO; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 719 Rn. 4).
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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.