Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2016 - 6 U 110/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 13/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die Klägerin ist eine im Jahre 2013 gegründete und im lokalen Firmenbuch der Steiermark eingetragene österreichische Gesellschaft. Über die Webseite www.H-gesundheit.de vertreibt die Klägerin auch in Deutschland unter der Bezeichnung „H Gesundheitsmatte“ eine Fußreflexzonenmassagematte, deren Oberfläche wie ein Kieselstrand gestaltet ist (vgl. Anlage K 2, Bl. 20-21 d. A.). Die Matte wurde in der Schweiz entwickelt und gestaltet.
5Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des weltweit agierenden Handelshauses B. Sie betreibt die Webseite www.B.de, über die eigene Produkte des B-Konzerns sowie auf dem „N“ Produkte von Drittanbietern angeboten und abgewickelt werden. Die Klägerin steht mit dem B-Konzern in keiner vertraglichen Beziehung. Weder die Klägerin noch Unternehmen des B-Konzerns oder Dritte bieten die Gesundheitsmatte der Klägerin auf der Webseite www.B.de an.
6Am 18. 8. 2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „H“ beziehungsweise „H“ in die Suchmaske der Webseite www.B.de die nachfolgend wiedergegebenen Suchwortvorschläge angezeigt wurden:
7 8 9(Anlage K 3, Ausschnitte)
10Dies geschah über die sogenannte Autovervollständigen-Funktion auch bereits bei Eingabe der ersten Buchstaben wie „Hx“ oder „Hy“. Klickte man auf die solchermaßen angebotenen Suchwortvorschläge, wurde man auf der Webseite der Beklagten zu Angeboten geleitet, die mit dem Unternehmen der Klägerin oder der H Gesundheitsmatte nichts zu tun hatten. Vielmehr handelte es sich um Produkte, die dem Produkt der Klägerin vergleichbar sind, wie beispielsweise Akupressur- oder Entspannungsmatten (Anlage K 4, Bl. 25-28 d. A.):
11 12 13 14 15(Ausschnitte aus der Anlage K 4)
16Die Klägerin hat in der Benutzung des Suchbegriffs „H“ beziehungsweise „H“ in den Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Mit Schreiben vom 19. 8. 2014 hat sie die Beklagte wegen dieser Verstöße abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 6, Bl. 31-32 d. A.). Mit der vorliegenden Klage hat sie Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 30.000,00 EUR geltend gemacht.
17Die Klägerin hat beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen,
191. a) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, Letztere hinsichtlich der Beklagten zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, das Zeichen „H“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen zu benutzen, wenn dies geschieht wie im August 2014 auf der Webseite www.B.de mittels Kombination des Suchbegriffs „H“ bzw. „H“ mit den Suchwortvorschlägen
20H matte
21H gesundheitsmatte
22H matte original aus der Schweiz
23H-matte
24H matte original
25H-gesundheitsmatte
26H fußreflexzonenmassagematte
27H matte aus der Schweiz,
28wie dargestellt in Anlage K 3;
29hilfsweise,
30b) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, auf der Webseite www.B.de im Rahmen der so genannten „Autocomplete-Funktion“ durch die ergänzenden Kombinationsbegriffe
31H matte
32H gesundheitsmatte
33H matte original aus der Schweiz
34H-matte
35H matte original
36H-gesundheitsmatte
37H fußreflexzonenmassagematte
38H matte aus der Schweiz,
39zusätzlich zu dem Suchbegriff „H“ bzw. „H“ den Eindruck zu erwecken, Waren der Klägerin seien über die Webseite der Beklagten erhältlich,
40wie geschehen im August 2014 (Anlage K 3);
412. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang auf der Webseite www.B.de Handlungen der in dem Antrag zu 1. bezeichneten Art begangen wurden, wie viele Nutzer ihrer Suchfunktion aufgrund dieser Handlungen zu (nicht von der Klägerin stammenden) Warenangeboten geleitet wurden, um welche Waren Angebote welches Anbieters zu welchem Preis es sich dabei genau handelte, und wie viele der Betroffenen Nutzer welche der solchermaßen angebotenen Waren tatsächlich zu welchem Preis gekauft haben;
423. an die Klägerin 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. 8. 2014 zu zahlen.
43Die Beklagte hat beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Die Beklagte hält eine Kennzeichenrechtsverletzung nicht für gegeben. Die Bezeichnung „H“ sei bereits nicht schutzfähig. Sie benutze „H“ nicht kennzeichenmäßig, eine Verwechslungsgefahr sei nicht zu besorgen. Auch seien die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin nicht erfüllt. Die vorgeschlagenen Suchwortkombinationen würden auf einer Technologie basieren, die lediglich widerspiegele, nach welchen Begriffskombinationen andere Kunden im Zusammenhang mit zum Beispiel dem Begriff „H“ in der Vergangenheit bereits gesucht hätten. Ziel sei es dabei, dem Nutzer in Abhängigkeit von den von ihm schon eingetippten Buchstaben möglicherweise relevante Suchworte anzubieten, um ihm die Eingabe seines Suchbegriffs zu ersparen. Diese Funktion arbeite vollautomatisch. Sie, die Beklagte, könne hierbei nicht wissen, welche Begriffe der Nutzer eingebe. Die Bezeichnung „H“ sei in der Autovervollständigen-Funktion nicht als vordefinierter Suchbegriff enthalten. Die angezeigten vorgeschlagenen Suchwortkombinationen stünden auch in keinerlei Zusammenhang mit Produkten, die auf der Webseite der Beklagten angeboten würden. Erst wenn der Nutzer eine der vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auswähle und anklicke, generiere ein erst dann tätig werdender Suchalgorithmus zu dem ausgewählten Suchwortvorschlag eine Trefferliste mit Produkten.
46Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bezeichnung „H“ sei als Firmenbestandteil hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet, schlagwortartig auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Beklagte verwende den Begriff „H“ in den Suchwortvorschlägen auch markenmäßig. Bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft, hoher Branchennähe und Zeichenidentität bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Beklagte entlaste nicht, dass die Suchwortvorschläge durch einen Algorithmus generiert würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
47Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere stützt sie sich darauf, dass die Zeichen „H“ und „H“ im Gesundheit- und Fitnesssektor üblicherweise beschreibend verwendet würden. Dementsprechend würde das DPMA die Zeichenfolge „H“ als Wortmarke grundsätzlich nicht eintragen, und zwar nicht einmal für Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Bereichs von Sport oder Fitness. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass auf der Seite B.de Fitness- bzw. Gesundheitsmatten einer kanadischen H LLC erhältlich seien. Ferner fehle es an einer kennzeichenmäßigen Benutzung, und es bestehe auch kein Bezug zu konkreten Waren. Diese würden erst angezeigt, wenn der Nutzer einen der Suchwortvorschläge auswähle; diese Trefferliste sei aber von der Klägerin ausdrücklich nicht beanstandet worden. Jedenfalls aber sei die Benutzung der Zeichen gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig.
48Außerdem wendet sich die Beklagte zu ihrer Verurteilung zur Auskunft. Es sei ihr bereits technisch unmöglich, zwischen Angeboten zur differenzieren, die aufgrund eines Suchwortvorschlages generiert worden wären, und solchen, bei denen der Nutzer das komplette Suchwort selber in die Suchmaske eingegeben habe. Ferner biete sie selber keine Produkte auf der Seite an; die Produkte würden entweder von Drittanbietern oder der B EU S. r. l. angeboten.
49Die Beklagte beantragt,
50unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
51Die Klägerin beantragt,
52die Berufung zurückzuweisen.
53Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die Ansicht der Beklagten, die Rechtsprechung zum so genannten „Keyword Advertising“ sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum Auskunftsanspruch rügt die Klägerin, die Beklagte versuche auf diese Weise Vortrag in das Verfahren einzuführen, den das Landgericht zutreffend als verspätet zurückgewiesen habe, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. In der Sache müsse die Beklagte als Betreiberin der Plattform wissen, welche Verkäufe zu welchen Bedingungen über diese Plattform erfolgt seien. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass ihr Anspruch jedenfalls aus § 5 UWG begründet sei.
54Mit Schriftsatz vom 5. 4. 2016 hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. 3. 2016 Auskunft erteilt, wobei jedoch Grund zu Annahme bestehe, dass diese nicht richtig und vollständig sei. Sie habe die Beklagte daher zur Nachbesserung oder zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt aufgefordert.
55II.
56Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
571. Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG wegen der Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung „H“ besteht nicht.
58a) Die Klägerin firmiert unter „H Gesundheit GmbH“. Sie stützt sich allerdings nicht auf den Schutz ihrer Firma nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, sondern auf die Bezeichnung „H“ als Firmenschlagwort. Der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz für einen Teil einer Firmenbezeichnung als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, GRUR 2013, 68 = WRP 2013, 61 Tz. 28 – Castell/VIN CASTELL; GRUR 2013, 628 Tz. 24 – Völkl). Einem als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus aber nur zugesprochen werden, wenn er geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken. Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen. Sieht der Verkehr in der Verwendung der das Firmenschlagwort bildenden Begriffe der Art nach keinen namensmäßigen Hinweis auf ein Unternehmen, sondern lediglich eine Beschreibung des Unternehmens oder der von ihm hergestellten Produkte, fehlt die unternehmenskennzeichnende Unterscheidungskraft (BGH, WRP 1997, 446, 447 – COTTON LINE).
59Der Bezeichnung kann „H“ zwar nicht jegliche Unterscheidungskraft in diesem Sinn abgesprochen werden. Auch wenn es sich bei „H“ und „H“ um gängige Wörter der englischen Alltagssprache handelt, wobei „H“ sogar Eingang in den deutschen Wortschatz gefunden hat, kann der Kombination „H H“ oder „H“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist anzunehmen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für das in Frage stehenden Unternehmen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die das Unternehmen selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht einen individuellen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Tz. 14 – HOT).
60Eine direkte Beschreibung einer Fußreflexzonenmassagematte kann in der Bezeichnung „H“ nicht gesehen werden. Es fehlt auch an einem hinreichend engen Bezug zu diesem Produkt, auch wenn die Bezeichnung einen beschreibenden Hinweis auf die Funktion des Produkts darstellt. Es kann auch nicht festgestellt werden, „H H“ werde (nur) als reiner Kaufappell verstanden werden. Ebenso wie der Wortfolge „for you“ kann „H H“ daher nicht jegliche Unterscheidungskraft für Gesundheitsprodukte oder auch eine Fußreflexzonenmassagematte abgesprochen werden (zu „for you“ vgl. BGH, GRUR 2015, 173 = WRP 2015, 195 Tz 24 ff.; mit dieser Entscheidung ist die von der Beklagten mehrfach zitierte Entscheidung des BPatG, GRUR 2014, 294 – for you, aufgehoben worden).
61Infolge des beschreibenden Anklangs kann dem Schlagwort „H“ für ein Unternehmen, das Fußreflexzonenmassagematten vertreibt, aber nur schwache Kennzeichnungskraft zugesprochen werden. Ein in Alleinstellung kennzeichnungsschwacher Begriff ist aber nicht geeignet, sich als Kennzeichnungshinweis durchzusetzen (BGH, GRUR 2009, 772 Tz. 75 – Augsburger Puppenkiste). Auf der Grundlage der Entscheidung „Augsburger Puppenkiste“ bestehen daher erhebliche Zweifel, ob „H“ selbstständig schutzfähig ist. Für die aus zwei schwachen Bestandteilen, die beide den gleichen beschreibenden Inhalt aufweisen, bestehende Bezeichnung „H Gesundheit“ würde nichts anderes gelten.
62Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin bereits aus anderen Gründen scheitern.
63b) Auch ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG wegen Verletzung einer Unternehmensbezeichnung setzt voraus, dass die Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird, was auch dann der Fall sein kann, wenn das angegriffene Zeichen als Marke oder zur Produktkennzeichnung benutzt wird (BGH, GRUR 2012, 635 Tz. 12 – Metro/Roller; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 18).
64Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Bezeichnung werde lediglich im Rahmen der Suchfunktion verwendet, was keine eigene Benutzung des Zeichens darstelle. Anders als eine reine Suchmaschine, bei der das Schlüsselwort für Anzeigen von Drittunternehmen verwendet wird, mithin nicht zur Bewerbung eigener Waren oder Dienstleistungen des Suchmaschinenbetreibers eingesetzt wird, verwendet die Beklagte das Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation, da sie es zur Bewerbung der auf ihrer Plattform eingestellten Angebote einsetzt, die unter anderem auch von Unternehmen, die mit der Beklagten in einem Konzernverbund stehen, stammen (Senat, GRUR-RR 2016, 240, 241 – Trefferliste bei B).
65Auch das Argument der Beklagten, sie habe auf die von der Klägerin beanstandeten Ergänzungsvorschläge keinen Einfluss, ist grundsätzlich nicht geeignet, sie zu entlasten. Die vorliegende Fragestellung ist vielmehr gleich zu bewerten mit derjenigen, die der Bundesgerichtshof hinsichtlich der automatischen Vervollständigung von Suchanfragen durch Google zu entscheiden hatte, die ebenfalls auf einer algorithmischen Auswertung früherer Nutzeranfragen aufbaut. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, den Vorschlägen werde der Nutzer nicht nur entnehmen, dass früher häufig vergleichbare Suchanfragen gestellt worden sind. Die Vorschläge würden vielmehr „in der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen – je häufiger desto eher – dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln“, erstellt (BGHZ 197, 213 = GRUR 2013, 751 Tz. 16 – „Autocomplete“-Funktion). Die gleiche Logik liegt dem hier zu beurteilenden Algorithmus der Beklagten zu Grunde. Dementsprechend wird auch der Nutzer, dem entsprechende Suchwortvorschläge präsentiert werden, diese nicht nur als zufällige Zusammenstellung wahrnehmen, sondern als einen seitens der Beklagten nach sachlichen Kriterien zusammengestellten Vorschlag. Dementsprechend lassen sich auch die weiteren Überlegungen, mit denen der Bundesgerichtshof persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen, die durch die automatische Vervollständigung zu Stande kamen, Google zugerechnet hat, auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen:
66„… (Die Bekl.) hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine der Bekl. und nicht von einem Dritten hergestellt. Sie werden von der Bekl. im Netz zum Abruf bereitgehalten und stammen deshalb unmittelbar von ihr“ (BGHZ 197, 213 = GRUR 2013, 751 Tz. 17 – „Autocomplete“-Funktion).
67Für die auf die Suchanfrage des Benutzers hin generierten Trefferlisten hat der Senat diese Grundsätze entsprechend angewendet (GRUR-RR 2016, 240, 241 – Trefferliste bei B); im vorliegenden Fall sind sie sogar direkt anwendbar, da hier ebenfalls eine „Autovervollständigen“-Funktion zum Einsatz kommt.
68Die für diesen Fall entscheidende Kernfrage ist daher, wie der Nutzer konkret den Suchwortvorschlag versteht. Entnimmt er ihm nur, dass es einen sachlichen Zusammenhang zwischen seiner Eingabe und den vorgeschlagenen Suchbegriffen („Y“ und „H gesundheitsmatte“) gibt, oder entnimmt er dem Vorschlag darüber hinaus die Information, dass auf der Plattform der Beklagten ein durch diese Begriffskombination bezeichnetes Produkt auch tatsächlich angeboten wird? In der zitierten Entscheidung zur Trefferliste hat der Senat die Rechtsverletzung darin gesehen, dass die – also solche nicht rechtswidrigen – Angebote auf die Eingabe des geschützten Zeichens des dortigen Anspruchstellers hin angezeigt worden sind, mithin gerade in der Verknüpfung zwischen Eingabe des Zeichens und der Anzeige der Trefferliste (GRUR-RR 2016, 240, 241 – Trefferliste bei B). Der im vorliegenden Verfahren seitens der Klägerin geltend gemachte Rechtsverstoß liegt auf einer vorgelagerten Ebene, da hier die Klägerin ausdrücklich die Suchvorschläge, unabhängig von der daraufhin angezeigten Trefferliste, beanstandet. Sie hat daher folgerichtig in beiden Klageanträgen ausschließlich auf die Anlage K 3 und nicht auf die als Anlage K 4 vorgelegte Trefferliste Bezug genommen.
69Für die Annahme, dass der Nutzer dem Vorschlag auch die weitergehende Information entnimmt, das durch die Vorschläge bezeichnete Produkt werde auch auf der Seite der Beklagten angeboten, spricht, dass ihm bewusst ist, dass es sich um eine reine seiteninterne Suchfunktion handelt, die im Ergebnis nur zu solchen Angeboten führt, die entweder seitens eines B-Unternehmens oder eines auf dem „B N“ aktiven Unternehmens eingestellt worden sind, nicht aber auf Seiten von B unabhängiger Drittanbieter.
70Gegen die Annahme, dass der Nutzer bereits allein aufgrund des Ergänzungsvorschlages davon ausgeht, das Produkt werde auf der Plattform der Beklagten angeboten, spricht die Überlegung, dass die Verwendung einer Marke, um den Internetnutzern Alternativen zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers vorzuschlagen, als solche nicht zu beanstanden ist und insbesondere keine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke darstellt (EuGH, GRUR 2011, 1124 Tz. 57 f. – Interflora; vgl. BGH, GRUR 2013, 104 Tz. 23 – Beate Uhse). Daraus lässt sich ableiten, dass die Klägerin der Beklagten nicht jegliche Verwendung ihrer geschützten Unternehmensbezeichnung verwehren darf, um auf Alternativen zu den Produkten der Klägerin hinzuweisen. Die Beklagte darf das Zeichen nur nicht so benutzen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Schutz einer bekannten Bezeichnung gegen Rufausnutzung ist hier nicht zu prüfen, da es sich bei der Bezeichnung der Klägerin nicht um eine bekannte Bezeichnung im Sinn des § 15 Abs. 3 MarkenG handelt. Aber selbst in diesem Fall kann der Zeicheninhaber nicht jede Verwendung seines Zeichens untersagen, um auf Konkurrenzprodukte als Alternative zu seinen Produkten hinzuweisen (BGH a. a. O.).
71Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Nutzer sich zunächst aktiv für eines der vorgeschlagenen Suchworte entscheiden muss, ehe er zu der Trefferliste gelangt. Dies ist zwar bei einer aufgrund der Eingabe eines „Keywords“ angezeigten Anzeige nicht anders, da auch dort der Nutzer sich dazu entschließen muss, diese konkrete Anzeige auszuwählen und dem in ihr enthaltenen Verweis auf den Werbetreibenden zu folgen. Bei der Anzeige steht aber die Verbindung zwischen ihr und dem Angebot des Werbetreibenden fest; im vorliegenden Fall ist dies nach dem Vortrag der Beklagten anders: Die Trefferliste wird erst nach Auswahl des Suchwortes generiert. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Trefferliste auf jeden Fall erzeugt werden muss, unabhängig davon, ob der Nutzer von den vorgeschlagenen Suchworten Gebrauch macht oder nach einer eigenen Eingabe sucht. Der Vervollständigungsvorschlag und die Erzeugung der Trefferliste sind daher zwei technisch getrennte Sachverhalte, und im Fall der Trefferliste hat der Senat die Rechtsverletzung gerade in der Verbindung zwischen Suchworteingabe und Erzeugung der Trefferliste gesehen (Senat, GRUR-RR 2016, 240, 241 – Trefferliste bei B).
72Es lässt sich daher nicht feststellen, dass der angesprochene Nutzer die Suchwortvorschläge bereits dahingehend verstehen wird, dass er auf der Seite der Beklagten auch tatsächlich die entsprechenden Produkte vorfinden wird. Soweit das Landgericht argumentiert hat, es sei der Beklagten zuzumuten, am Anfang der Suchergebnisse einen Hinweis anzuzeigen wie etwa „Ihre Suche ergab keinen Treffer. Folgende Produkte könnten Sie dennoch interessieren…“ so ist dies zutreffend, wie der Senat in der zitierten Entscheidung ausgesprochen hat. Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt, dass sie nicht den fehlenden Hinweis zu Beginn der Trefferlisten, wie sie beispielhaft als Anlage K 4 vorgelegt worden sind, beanstandet hat, sondern die vorgelagerten Suchwortvorschläge. Zu diesem Zeitpunkt hat der Nutzer jedoch noch keine eigene Suchanfrage gestellt; dies geschieht erst, wenn er die Suchfunktion – sei es mit den vorgeschlagenen Begriffen, sei es mit eigenen Begriffen – startet. Erst durch die ihm anschließend angebotenen Produkte erfolgt eine Verknüpfung zwischen dem geschützten Zeichen und dem konkreten Angebot einer Ware. Aus diesem Grund kann die Klägerin sich auch nicht auf die von ihr vorgelegte Entscheidung des britischen High Court (Chancery Division) ([2014] EWHC 181 (Ch), Anlage K 13) stützen, da dort, soweit ersichtlich, die Kombination von Suchwortvorschlägen und Trefferlisten beanstandet worden ist (vgl. Tz. 67 f. der Entscheidung).
73In die gleiche Richtung deutet auch die Entscheidung des OLG Hamburg „Elitepartner“ (GRUR 2014, 490 f.). Das OLG Hamburg hatte dort über den Fall zu entscheiden, dass bei der Eingabe eines geschützten Zeichens als Suchwort in der Suchfunktion des „Apple App-Store“ das Produkt eines Mitbewerbers noch vor dem Produkt des Zeicheninhabers angezeigt wurde. Das OLG Hamburg hat zeichenrechtliche Ansprüche unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, dass das dort verwendete Zeichen („Elitepartner“) aus glatt beschreibenden Bestandteilen bestand, die auch in ihrer Kombination nicht frei von beschreibenden Anteilen seien. Im vorliegenden Fall kann das Zeichen „H“ zwar nicht als glatt beschreibend bewertet werden. Andererseits sind jedenfalls die von der Klägerin beanstandeten, vorgeschlagenen Ergänzungsbegriffe wie „Matte“, „Gesundheitsmatte“, „Fußreflexzonenmassagematte“, „original“ und „aus der Schweiz“ jeweils glatt beschreibend, so dass ihre Verwendung der Beklagten nicht allgemein untersagt werden kann.
742. Ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG scheidet ebenfalls aus. Das Landgericht hat über diesen hilfsweise geltend gemachten Anspruch, aus seiner Sicht zu Recht, nicht entschieden. Er ist aber auch ohne eine Anschlussberufung der Klägerin in der Berufungsinstanz mit angefallen (BGH, NJW-RR 2005, 220 = MDR 2005, 162).
75Der Anspruch würde voraussetzen, dass durch die Suchwortvorschläge die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der von der Beklagten angebotenen Produkte oder eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der geschäftlichen Bezeichnung „H“ hervorgerufen wird. Hier ist im Ergebnis die gleiche Frage zu beantworten wie oben unter II. 1 b: Versteht der Internetnutzer den Suchwortvorschlag dahingehend, dass über die Plattform der Beklagten die Produkte der Klägerin vertrieben werden, oder nur dahin, dass dort vergleichbare Produkte von Mitbewerbern angeboten werden? Auch hier ist wieder zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich zulässig ist, wenn die Beklagte auf Konkurrenzprodukte unter Nennung der geschützten Bezeichnung der Klägerin hinweist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1136 = WRP 2015, 1336 Tz. 20 ff. – Staubsaugerbeutel im Internet). Vor diesem Hintergrund kann eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nicht angenommen werden.
763. Der Auskunftsanspruch folgt dem Unterlassungsanspruch.
774. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ob es zeichen- oder wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wenn ein Plattformbetreiber Suchanfragen auf seiner Plattform automatisiert auswertet, und in den automatisch generierten Ergebnissen geschützte Zeichen verwendet werden, obwohl die Produkte des Zeicheninhabers auf der Plattform nicht angeboten werden, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
79Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.0000 EUR festgesetzt. Der Senat hat den Streitwert im Hinblick auf den auf § 5 UWG gestützten Hilfsantrag, über den mit zu entscheiden war, angemessen erhöht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2016 - 6 U 110/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
das Zeichen „H1“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen zu benutzen, wenn dies geschieht wie im August 2014 auf der Webseite www.B1.de mittels Kombination des Suchbegriffs „H1“ bzw. „H1“ mit den Suchwortvorschlägen
H1 matte
H1 gesundheitsmatte
H1 matte original aus der Schweiz
H1-matte
H1 matte original
H1-gesundheitsmatte
H1 fußreflexzonenmassagematte
H1 matte aus der Schweiz
wie nachstehend wiedergegeben:
-Es folgt eine zweiseitige Bilddarstellung.-
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang auf der Webseite www.B1.de Handlungen der im Tenor zu I. bezeichneten Art begangen wurden, wie viele Nutzer ihrer Suchfunktion aufgrund dieser Handlungen zu (nicht von der Klägerin stammenden) Warenangeboten geleitet wurden, um welche Warenangebote welches Anbieters zu welchem Preis es sich dabei genau handelte, und wie viele der betroffenen Nutzer welche der solchermaßen angebotenen Waren tatsächlich zu welchem Preis gekauft haben.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 20.000,00 €, hinsichtlich der Auskunft 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
3Die Klägerin ist eine im Jahre 2013 gegründete und im lokalen Firmenbuch der Steiermark eingetragene österreichische Gesellschaft.
4Über die Webseite www.H1-H.de vertreibt die Klägerin auch in Deutschland u.a. eine sog. „H1 Gesundheitsmatte“. Diese wurde in der Schweiz entwickelt und gestaltet. Es handelt sich dabei um eine Fußreflexzonenmassagematte, deren Oberfläche wie ein Kieselstrand gestaltet ist. Auf die Anlage K 2 nimmt die Kammer Bezug.
5Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des weltweit agierenden Handelshauses B1. Die Beklagte betreibt die Webseite www.B1.de, über welche eigene Produkte sowie im Marketplace Produkte von Drittanbietern angeboten und abgewickelt werden.
6Die Klägerin steht mit der Beklagten in keinerlei vertraglicher Beziehung. Weder die Klägerin noch die Beklagte und auch Dritte bieten die Gesundheitsmatte der Klägerin auf der Webseite www.B1.de nicht an.
7Am 18.08.2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „H1“ bzw. „H1“ in die Suchmaske der Webseite www.B1.de die im Tenor zu I. wiedergegebenen Suchwortvorschläge angezeigt wurden. Dies geschah über die Autocomplete-Funktion auch bereits bei Eingabe der ersten Buchstaben wie „gof“ oder „gofi“. Klickte man auf die solchermaßen angebotenen Suchwortvorschläge, wurde man auf der Webseite der Beklagten zu Angeboten geleitet, die mit dem Unternehmen der Klägerin oder der H1 Gesundheitsmatte Nichts zu tun hatten. Vielmehr handelte es sich um Produkte, die dem Produkt der Klägerin vergleichbar sind, wie z.B. Akupressur- oder Entspannungsmatten. Insoweit verweist die Kammer auf die Anlage K 4.
8Nach dem Vortrag der Beklagten basieren die vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auf einer Technologie, die lediglich widerspiegele, nach welchen Begriffskombinationen andere Kunden im Zusammenhang mit zum Beispiel dem Begriff „H1“ in der Vergangenheit bereits gesucht hätten. Ziel sei es dabei, dem Nutzer in Abhängigkeit von den von ihm schon eingetippten Buchstaben möglicherweise relevante Suchworte anzubieten, um ihm die Eingabe seines Suchbegriffs zu ersparen. Diese Funktion arbeite vollautomatisch. Sie, die Beklagte, könne hierbei nicht wissen, welche Begriffe der Nutzer eingebe. Die Bezeichnung „H1“ sei in der Autocomplete-Funktion nicht als vordefinierter Suchbegriff enthalten. Die angezeigten vorgeschlagenen Suchwortkombinationen stünden auch in keinerlei Zusammenhang mit Produkten, die auf der Webseite der Beklagten angeboten würden. Erst wenn der Nutzer eine der vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auswähle und anklicke, generiere ein erst dann tätig werdender Suchalgorithmus zu dem ausgewählten Suchwortvorschlag eine Trefferliste mit Produkten (Anm. des Verf.: hier z.B. wie Anlage K 4).
9Die Klägerin sieht in der Benutzung des Suchbegriffs „H1“ bzw. „H1“ in den Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher.
10Sie hat die Beklagte unter dem 19.08.2014 erfolglos abgemahnt (Anlage K 6). Sie begehrt mit der vorliegenden Klage Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 30.000,00 €.
11Die Klägerin beantragt,
12I. - III.: wie erkannt;
13hilfsweise zum Unterlassungsanspruch:
14die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Webseite www.B1.de im Rahmen der so genannten „Autocomplete-Funktion“ durch die ergänzenden Kombinationsbegriffe
15H1 matte
16H1 gesundheitsmatte
17H1 matte original aus der Schweiz
18H1-matte
19H1 matte original
20H1-gesundheitsmatte
21H1 fußreflexzonenmassagematte
22H1 matte aus der Schweiz,
23zusätzlich zu dem Suchbegriff „H1“ bzw. „H1“ den Eindruck zu erwecken, Waren der Klägerin seien über die Webseite der Beklagten erhältlich.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte hält eine Kennzeichenrechtsverletzung nicht für gegeben. Die Bezeichnung „H1“ sei bereits nicht schutzfähig. Sie benutze „H1“ nicht kennzeichenmäßig, eine Verwechslungsgefahr sei nicht zu besorgen. Auch seien die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin nicht erfüllt. Schließlich seien auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht gegeben.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage hat Erfolg.
30Im Einzelnen:
31I. Unterlassungsantrag
32Die einzelnen Suchwortvorschläge auf der Webseite www.B1.de nach Eingabe des Suchbegriffes „H1“ bzw. „H1“, wie sie sich aus dem Tenor zu I. wiedergegebenen konkreten Verletzungsform ergeben, verletzen die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin „H1“ und begründen mithin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG.
331) Die Bezeichnung „H1“ genießt als geschäftliche Bezeichnung Schutz nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 MarkenG.
34Die Klägerin betreibt unstreitig ein Unternehmen, über das sie u.a. eine H1 Gesundsheitsmatte u.a. auch in Deutschland über die Webseite www.H1-H.de vertreibt, unter der Firma „H1 H GmbH“. Nach ständiger Rechtsprechung genießen sowohl die gesamte Firma als auch ein Teil einer Firmenbezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen, wenn dieser Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und geeignet ist, schlagwortartig auf ein Unternehmen hinzuweisen. Dies ist bei dem Firmenbestandteil „H1“ der Fall. Die Bestandteile „H“ und „GmbH“ innerhalb der Firmenbezeichnung sind rein beschreibend, so dass sich der Verkehr an dem allein prägenden Bestandteil „H1“ orientieren wird. Dem steht nicht entgegen, dass „go“ und „fit“ englische Wörter sind, die auch deutschen Verbrauchern, die des Englischen nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, geläufig sein dürften. Der Gesamtbezeichnung „H1“ fehlt für einen Anbieter einer Gesundheitsmatte nicht jedwede Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme von Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (so BGH GRUR 2008, 1108, Rz. 32 – Haus & Grund III). Letzteres ist vorliegend der Fall. „H1“ enthält in Bezug auf das Angebot einer Gesundheitsmatte keinen rein beschreibenden Gehalt. Dies belegt der eigene Vortrag der Beklagten, dass die Bezeichnungen „H1“ und „H1“ von einer schier endlosen Zahl von Webseiten und Unternehmen verwendet würden, und zwar für Fitnessstudios, Fitnessgeschäfte und Hersteller von Fitnessgeräten. Diese tauchen in der Autocomplete-Funktion der Beklagten, die ja auf früherem Nutzerverhalten beruhen soll, bei Eingabe der Suchbegriffe „H1“ bzw. „H1“ aber merkwürdigerweise nicht auf, sondern nur Suchwortvorschläge, die auf die Klägerin und die von ihr angebotene Gesundheitsmatte hindeuten. Dies belegt, dass der Begriff „H1“ eben keine generische Bezeichnung für was auch immer ist. Darüber hinaus wird man durch den Erwerb einer Gesundheitsmatte allein nicht fit, sondern allenfalls durch Übungen, die man auf oder mit der Gesundheitsmatte durchführt.
352) Die Beklagte verwendet den Begriff „H1“ in den einzelnen Suchwortvorschlägen auch als Marke.
36Eine Verletzungshandlung nach § 15 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und auch insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH GRUR 2010, 1103 ff. – Pralinenform II, aus Juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 92/08 DDR-Logo, aus Juris Rn. 19; BGH GRUR 2009, 871 ff. - Ohrclips, aus Juris Rn. 20 m.w.N.; BGH GRUR 2008, 793, 794 m.w.N. – Rillenkoffer).
37Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Begriff des markenmäßigen Gebrauchs im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit zu fassen ist (BGH GRUR 2002, 613 – GERRI/KERRY Spring; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 335, 336 – Power Moon). Es reicht aus, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs annehmen kann, dass das verwendete Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produktes fungiert (EuGH WRP 2002, 1415 – Arsenal). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt bereits die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 144 unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2002, 692 Tz. 17 – Hölterhoff; GRUR 2003, 55 Tz. 51, 57 – Arsenal Football Club).
38Der Verkehr wird dem Begriff „H1“ in den einzelnen Suchwortvorschlägen einen Herkunftshinweis und damit eine markenmäßige Benutzung entnehmen.
39Zwar werden in den Suchwortvorschlägen (noch) keine bestimmten Produkte oder eine Trefferliste mit Produkten angezeigt. Vielmehr generiert offenbar ein erst dann tätig werdender Suchalgorithmus zu dem ausgewählten Suchwortvorschlag eine Trefferliste mit Produkten, wenn der Nutzer eine der vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auswählt und anklickt. Der Verkehr wird aber annehmen, dass sich hinter dem einzelnen Suchwortvorschlag ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers „verbirgt“. So wird der Nutzer – wie selbstverständlich – z.B. annehmen, dass mit „H1 matte original“ die Gesundheitsmatte der Klägerin gemeint ist, die über die Webseite der Beklagten www.B1.de käuflich erworben werden kann. Dies gilt entsprechend auch für die anderen Suchwortvorschläge.
403) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 721 Rn. 18 – idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform; BGH GRUR 2003, 1040 ff. – Kinder, aus Juris Rn. 28). Bei alledem ist nicht auf den Standpunkt eines „flüchtigen“, dem angesprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen:
41a) Die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin ist noch unterscheidungskräftig (.s.o.). In Anbetracht des auch beschreibenden Gehalts legt die Kammer allerdings nur eine geringe Kennzeichnungskraft zugrunde. Für die Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft fehlt es an entsprechendem Vortrag der Klägerin.
42b) Es besteht hochgradige Branchennähe.
43Über die Suchwortvorschläge der Beklagten gelangt der Nutzer zu einer Trefferliste (Anlage K 4), auf der ähnliche und artverwandte Produkte von Mitbewerbern der Klägerin angeboten werden.
44c) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 722 Rn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2003, 1040 ff. – Kinder, aus Juris Rn. 34). Entscheidend kommt es darauf an, wie die Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher der Waren wirkt.
45Die Suchwortvorschläge der Beklagten enthalten die Begriffe „H1“, mithin ein mit der geschäftlichen Bezeichnung „H1“ der Klägerin identisches Zeichen. Die abweichende Schreibweise (“f“ statt „F“) führt nicht aus dem Identitätsbereich hinaus.
46d) Unter Heranziehung der Maßstäbe, die die Rechtsprechung für die Verwendung von Metatags aufgestellt hat (BGH NJW 2007, 292 – Impuls) ist zur Annahme der Verwechslungsgefahr allerdings erforderlich, dass die konkrete Ausgestaltung – hier der Suchwortvorschläge – so gestaltet ist, dass der Nutzer die sich hinter den Suchwortvorschlägen verbergenden Produkte mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringt.
47Dies ist vorliegend der Fall.
48In den Suchwortvorschlägen taucht die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin in identischer Form auf. Der Nutzer, der als Suchbegriff „H1“ bzw. „H1“ eingegeben hat, wird daher annehmen, dass seine Suche erfolgreich war und sich hinter den Suchwortvorschlägen Produkte der Klägerin verbergen. Die Beklagte kann der Verwechslungsgefahr daher nur begegnen, wenn sie am Anfang des Suchergebnisses einen Hinweis wie etwa
49„Die Suche nach „H1“ ergab keinen Treffer. Folgende Suchwortvorschläge könnten Sie dennoch interessieren: es folgen dann z.B. Suchvorschläge hinsichtlich der Produkte Anlage K 4 ohne Verwendung des Begriffs „H1“.“
50Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung (geringe Kennzeichnungskraft, hochgradige Branchennähe, Identität der sich gegenüber stehenden Bezeichnungen) ist die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG für die Kammer evident.
514) Die Beklagte haftet auch für die Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung als Störerin.
52Sie ist Inhaberin der Domain www.B1.de und haftet mithin auch für die Suchfunktion und die generierten Suchvorschläge, mögen die Suchwörter auch von den Nutzern eingegeben werden. Die Beklagte kann – selbstverständlich – auf ihr Programm Einfluss nehmen und kann sich mithin nicht hinter der vollautomatisch arbeitenden Autocomplete-Funktion „verstecken“.
53Insgesamt ist die Rechtslage daher nicht anders als in den Fällen zu beurteilen, in denen bei Eingabe eines geschützten Kennzeichen als Suchbegriff in die Suchfunktion auf der Webseite www.B1.de eine Trefferliste erscheint, die so gestaltet ist, dass der Nutzer die dort angebotenen Produkte mit dem Inhaber des geschützten Kennzeichens in Verbindung bringt (vgl. Urteil der Kammer vom 04.03.2015 – 84 O 205/14).
54II. Auskunft
55Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist aus § 15 Absatz 5, 19 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG begründet.
56Die Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfältiger Prüfung hätten sie die Verletzung der Rechte der Klägerin feststellen können und müssen. Dass der Klägerin durch die Kennzeichenverletzung seitens der Beklagten ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen.
57III. Abmahnkosten
58Diese werden in der geltend gemachten und unstreitigen Höhe unter dem Gesichtspunkt der GOA sowie als Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 5 MarkenG verschuldet.
59Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
60IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
61Streitwert: 31.000,00 €
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.