Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Juni 2015 - 6 AuslA 29/15
Gericht
Tenor
1. Die Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. D.
in die Niederlande zur Vollstreckung der Reststrafe von 1472 Tagen aus der
in dem Europäischen Haftbefehl der Nationalen Staatsanwaltschaft in
Z. vom 04.07.2013 enthaltenen Verurteilung durch den Gerichtshof Rotter-
dam vom 14.06.2012 wird für unzulässig erklärt.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26.03.2015
wird aufgehoben.
3. Die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse.
1
G r ü n d e :
2I.
3Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Gerichtshofs Rotterdam vom 04.07.2013 mit dem um die Auslieferung des gegenwärtig in Strafhaft für die StA A. einsitzenden Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht wird. Nach den Angaben des Europäischen Haftbefehls ist der Verfolgte in Anwesenheit durch den Gerichtshof Rotterdam am 14.06.2012 wegen versuchten Totschlags, Körperverletzung und Geiselnahme sowie wegen einer Betäubungsmittelstraftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, wovon noch 1472 Tage zu verbüßen sind.
4Der Senat hat am 26.03.2015 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Bei seiner richterlichen Anhörung durch das Amtsgericht A. am 10.04.2015 hat der Verfolgte erklärt, er sei von den niederländischen Behörden nach Belgien abgeschoben worden und habe nicht in die Niederlande zurückkehren dürfen; er hätte dann mit seiner erneuten Festnahme rechnen müssen. Das Urteil sei nicht rechtens, weil er dann in seiner Abwesenheit verurteilt worden sei.
5Zu diesen Angaben des Verfolgten haben die niederländischen Behörden mit ergänzendem Schreiben vom 29.04.2015 folgendes mitgeteilt: Der seinerzeit in Untersuchungshaft befindliche Verfolgte habe an den Verhandlungstagen vom 03.05., 02.08., 27.10.2011 sowie am 16.01.2012 in Anwesenheit seines Verteidigers und eines Dolmetschers persönlich teilgenommen. Am 16.01.2012 sei die Untersuchungshaft zum 24.01.2012 ausgesetzt worden. Am 24.01.2012 sei der Verfolgte als unerwünschter Ausländer in Abschiebehaft genommen und 06.04.2012 an die belgischen Behörden ausgeliefert worden. Bei den weiteren Verhandlungstagen vom 24.05., 29.05. und 31.05.2012, zu denen er am 05.04.2012 in der Abschiebehaft noch persönlich geladen worden sei, sei der Verfolgte nicht anwesend gewesen. Einen Antrag auf eine befristete Aufhebung der Erklärung zum unerwünschten Ausländer, um an den weiteren Sitzungen teilnehmen zu können, habe der Verfolgte nicht gestellt. Er sei während des gesamten Verfahrens durch einen von ihm bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden. Am 14.06.2012 hat das Gericht Rotterdam gegen den Verfolgten ein streitiges Urteil verkündet, gegen das keine Berufung eingelegt worden sei, so dass es rechtskräftig sei.
6Die Tatvorwürfe lauten wie folgt: Der Verfolgte soll am 05.02.2011 mit anderen Personen auf den R. A. und den H. D. in Tötungsabsicht geschossen haben. Zwischen dem 04.02. und dem 06.02.2011 soll der Verfolgte zusammen mit weiteren Personen sechs Opfer mit einer Schusswaffe bedroht und mit Kabelbindern gefesselt haben, um Geld zu erpressen. Am 02.02.2013 soll der Verfolgte gemeinsam mit anderen Personen mit einem 1 kg Kokain unerlaubten Handel getrieben haben. Tatort soll jeweils Rotterdam gewesen sein.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst die Erklärung der Auslieferung als zulässig beantragt und zuletzt eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und den Fortbestand der Auslieferungshaft angetragen.
8II.
9Die Auslieferung des Verfolgten in die Niederlande ist nicht zulässig.
101. Zwar stellt der Europäische Haftbefehl des Gerichtshofs Rotterdam vom 04.07.2013 gem. §§ 79 Abs. 1, 83a Abs. 1 IRG ein förmlich nicht zu beanstandendes Auslieferungsersuchen der niederländischen Behörden dar.
11Er enthält alle nach § 83 a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben. Die abgeurteilten Taten sind nach der maßgeblichen Einordnung des ersuchenden Mitgliedstaates als sog. Katalogtaten im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) anzusehen („Versuchte Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, illegaler Drogenhandel“), sodass die (bei allen Tatvorwürfen allerdings unzweifelhaft gegebene) beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist.
12Die Voraussetzung des § 81 Nr. 2 IRG ist ebenfalls erfüllt, da noch mehr als vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.
13Ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit b IRG scheidet ebenso aus, da der Verfolgte in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
142. Der Auslieferung steht jedoch das Zulässigkeitshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG entgegen, da es sich bei dem Urteil des Gerichts in Rotterdam vom 14.06.2012 um ein Abwesenheitsurteil im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung nicht zulässig, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm nach seiner Überstellung ein neues Gerichtsverfahren und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird.
15Der Gang des niederländischen Strafverfahrens erfüllt keine der gesetzlich vorgesehenen Alternativen, die die Zulässigkeit der Auslieferung begründen.
16Die Teilnahme des Verfolgten an den Sitzungen vom 03.05., 02.08., 27.10.2011 sowie vom 16.01.2012 genügt zur Annahme einer Verurteilung in Anwesenheit nicht, da das Urteil am 14.06.2012 in seiner Abwesenheit ergangen ist. Es handelt sich dabei erkennbar nicht um einen bloßen Termin zur Urteilsverkündung, da drei weitere Verhandlungstage vom 24.05., 29.05. und 31.05.2012 vorausgegangen waren, an denen der Verfolgte nicht teilgenommen hat und seine Rechte nicht persönlich wahrnehmen konnte.
17Der Umstand, dass der Verfolgte zu den Verhandlungstagen vom 24.05., 29.05. und 31.05.2012 persönlich geladen worden und nicht erschienen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der vorliegende Fall weist nämlich die Besonderheit auf, dass der Verfolgte nach den Angaben der niederländischen Behörden vor den drei restlichen Verhandlungstagen und dem Tag der Urteilsverkündung von den niederländischen Behörden aus der Abschiebehaft heraus als unerwünschter Ausländer nach Belgien abgeschoben worden ist und demzufolge an der Teilnahme an den weiteren Sitzungstagen gehindert war. Es mag sein, dass es nach niederländischem Strafverfahrensrecht zulässig war, die weitere Verhandlung in Abwesenheit des Verfolgten zu führen, weil die Anwesenheit eines Verteidigers ausreichend ist. Den Voraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG genügt diese Verfahrensweise nicht. Auf einen Angeklagten, der vom Verhandlungstermin zwar Kenntnis hat, sein Recht auf Anwesenheit an der Hauptverhandlung aufgrund seiner Abschiebung aber nicht wahrnehmen kann, können die Regelungen, nach denen die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zulässig ist, nicht angewendet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 08.10.2014 – 6 AuslA 65/14 – 57 – betr. ein Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines polnischen Abwesenheitsurteils, zit. bei juris ).
18Ein Fluchtfall kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, der Verfolgte habe keinen Antrag auf befristete Aufhebung der Erklärung zum unerwünschten Ausländer gestellt. Die zwangsweise Abschiebung des Verfolgten während des laufenden Strafverfahrens lässt sich nicht unter den Begriff der Flucht subsumieren. Der Senat kann den Erklärungen des Verfolgten im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht A. im Übrigen auch nicht entnehmen, dass der Verfolgte über das Antragsrecht belehrt worden ist. Überdies erscheint zweifelhaft, ob einem solchen Antrag stattgegeben worden wäre, weil die Anwesenheit des Verfolgten nach dem niederländischen Strafverfahrensrecht nicht erforderlich war, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen.
19Schließlich ist den Ausführungen der niederländischen Behörden im Schreiben vom 29.04.2015 auch mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass dem Verfolgten in den Niederlanden das Recht auf ein neues Verfahren nicht gewährt wird. Auch dass der Verfolgte gegen das Urteil des Gerichts in Rotterdam vom 14.06.2012 kein Rechtsmittel eingelegt hat, kann das Zulässigkeitshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG nicht ausräumen.
20Die Auslieferung erweist sich mithin als unzulässig mit der Folge, dass auch der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26.03.2015 aufzuheben war.
213. Der Verfolgte hat in diesem Falle nach § 77 IRG in Verb. mit §§ 467, 467a StPO einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung dieser Gebühren als notwendige Auslagen (vgl. zu allem Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 40 IRG Randn. 32 ff.).
22Eine Haftentschädigung steht dem Verfolgten hingegen schon deswegen nicht zu, da die Auslieferungshaft wegen der Strafverbüßung in anderer Sache nicht vollzogen worden ist.
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(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist, - 2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, - 3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates, - 4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.