Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Jan. 2015 - 5 U 124/14
Gericht
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 429/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
G r ü n d e:
1I.
2Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
3Zu Recht und mit zutreffender und überzeugender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 04.12.2011 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener, vertraglicher oder deliktischer Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Eine Pflicht- oder Rechtsgutverletzung des Beklagten oder von Personen, deren Verhalten sich der Beklagte zurechnen lassen muss, ist nicht feststellbar.
4Den Beklagten treffen als Träger eines Pflegeheims Obhutspflichten zum Schutz seiner Bewohner. Diese Pflichten ergeben sich aus den jeweiligen Heimverträgen und aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit dem Inhalt, die Heimbewohner vor Schädigungen zu bewahren, die diesen wegen Krankheit oder sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist insoweit das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu förden sind (BGH, Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04, Tz. 2).
5Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine durch den Beklagten oder durch das bei ihm tätige Pflegepersonal begangene Pflichtverletzung nicht erkennbar. Das Pflegepersonal des Beklagten war nicht verpflichtet, die Heimbewohnerin Frau X (im Folgenden: die Versicherungsnehmerin) beim Herumgehen auf dem Flur ständig zu begleiten oder zu beobachten. Bei Abwägung der Gefahren, die mit einer nicht ständigen Beaufsichtigung der Versicherungsnehmerin verbunden waren, den personellen Möglichkeiten eines Pflegeheims, aber nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der den persönlichen Freiheitsbereich betreffenden Einschränkungen, die die Versicherungsnehmer durch eine ständige Begleitung und Überwachung auf Schritt und Tritt durch Pflegepersonal erfahren hätte und die sie in der Bewahrung eines Mindestmaßes an Selbständigkeit gehindert hätte, war eine permanente Beaufsichtigung durch das Pflegepersonal nicht geboten. Dabei geht der Senat wie das Landgericht davon aus, dass die Versicherungsnehmerin lediglich aufgrund ihrer demenzbedingten Orientierungslosigkeit Hilfe beim Gehen bedurfte, soweit sie den Weg finden und sich beispielsweise von ihrem Zimmer in den Speisesaal begeben wollte. Dass sie Hilfe auch beim bloßen, ziellosen Herumgehen auf der Station bedurfte, ist hingegen nicht feststellbar. Der für den MDK Nordrhein für die Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI tätig gewordene Gutachter T hat zwar auf Seite 6 des Gutachtens vom 16.09.2011 ausgeführt, der Versicherungsnehmerin sei das „Gehen und Stehen … nur mit Hilfe von einer Pflegeperson möglich“, eine Begleitung sei „wegen Gangunsicherheit, Sturzneigung und Orientierungsstörung ständig erforderlich“. Der Gutachter hat jedoch seinen eigenen Ausführungen zufolge auf eine Überprüfung der Gehfähigkeiten der Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer massiven kognitiven Defizite verzichtet und den Hilfebedarf unterstellt. Der Gutachter hat den Hilfebedarf aufgrund der kognitiven Defizite und der damit verbundenen Orientierungsstörungen angenommen, ohne eine Gangunsicherheit selbst festgestellt zu haben. Dies konnte er tun, da es bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI – anders als im vorliegenden Fall – nicht darauf ankam, ob die Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer Orientierungslosigkeit oder aufgrund einer bestehenden Gangunsicherheit Hilfe bedurfte. Aus dem Gutachten kann die Klägerin daher nichts für sie Günstiges herleiten. Soweit die Klägerin behauptet, der Gutachter habe die Feststellungen zur Gehfähigkeit auf Grundlage der Pflegeberichte und den Angaben des Pflegepersonals getroffen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Denn die Klägerin nennt keine schriftlichen oder mündlichen Berichte des Pflegepersonals, auf die der Gutachter sich hätte beziehen und die er zur Grundlage seiner Begutachtung hätte machen können. Auch den sonstigen Umständen lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Versicherungsnehmerin einen unsicheren Gang hatte und zu Stürzen neigte. Insbesondere ist nicht dargelegt oder aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar, dass die Klägerin vor dem Unfall bereits mehrfach gestürzt war oder dass sie Hilfsmittel beim Gehen wie beispielsweise einen Rollator in Anspruch genommen hatte. Aus dem Umstand, dass durch das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 15.12.2010 die zeitweise Anbringung eines Bettgitters zu den Bettruhezeiten angeordnet worden war, ergibt sich nichts anderes.
6Eine Pflichtverletzung ist auch nicht aufgrund des Umstandes begründet, dass die Schranke im Treppenhaus geöffnet war. Es steht nicht fest, dass es das Pflegepersonal des Beklagten war, das die Schranke vergaß zu schließen. Denkbar ist insoweit auch, dass Heimbewohner oder Besucher die Schranke geöffnet und nicht wieder verschlossen hatten. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin, denn sie muss eine Pflichtverletzung des Beklagten oder einer Person, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, beweisen. Eine Beweislastumkehr kommt der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zugute. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 282 BGB a.F.) dann eingreifen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden kommt und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten zumindest auch dahin gehen, den Gläubiger gerade vor solchen Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 18.12.1990, Az. VI ZR 169/90; Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04). Erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war, wie beispielsweise ein Sturz eines Heimbewohners während einer Bewegungs- und Transportmaßnahme. Nicht erfasst wird der normale alltägliche Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten bleibt (BGH aaO). Ob eine konkrete Gefahrensituation bereits dann anzunehmen ist, wenn eine gangunsichere, zum Sturz neigende Heimbewohnerin auf dem Flur einer Station ohne Begleitung unterwegs ist, kann der Senat offen lassen. Denn es steht, wie ausgeführt, nicht fest, dass die Versicherungsnehmerin im Gang unsicher war und zum Sturz neigte. Mit dem Treppensturz hat sich vorliegend ein allgemeines Risiko verwirklicht, das bei grundsätzlich jedem Menschen und etwas häufiger bei älteren Menschen gegeben ist. Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf ein „Sturzereignis-Protokoll“ behauptet, der Unfall habe sich „bei einer Pflegeverrichtung“ ereignet, ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert, denn es wird nicht dargelegt, welche Art der Pflegeverrichtung stattgefunden haben soll, bei der die Versicherungsnehmerin zu Fall kam. Zum anderen ist dieser neue Vortrag aber auch im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan sind.
7Soweit die Berufung geltend macht, dem Beklagten müsse zum Vorwurf gemacht werden, nicht für eine ausreichende Kontrolle der Schranke gesorgt zu haben, berücksichtigt die Klägerin nicht, dass die Schutzpflichten des Beklagten, wie ausgeführt, durch das ihm Zumutbare begrenzt sind. Dass es dem Beklagten nicht abverlangt werden kann, Personal zur Bewachung der Schranke abzustellen, liegt auf der Hand. Der Beklagte kann und darf sich darauf verlassen, dass die Schranke von denjenigen Personen, die sie geöffnet haben, wieder verschlossen wird. Es ist für jedermann auch ohne gesonderten Hinweis verständlich, dass die Schutzvorrichtung ihren Zweck verliert, wenn sie nicht ordnungsgemäß verschlossen wird. Aufgrund dieses berechtigten Vertrauens war die Pflegekraft C auch nicht verpflichtet, sich der geschlossenen Schranke zu vergewissern, nachdem sie die Versicherungsnehmerin noch kurz vor dem Sturz auf dem Flur der Station gesehen hatte. Soweit die Klägerin den Einsatz von technischen Vorrichtungen bzw. Hilfsmitteln wie „Lichtschranken, akustische Signale oder auch Sendechips“ fordert, ist nicht dargetan, dass dies dem in Pflegeheimen allgemein geschuldeten baulichen Standard entspricht. Es bestehen auch ernsthafte Zweifel, ob derartige, Signale auslösende Vorrichtungen bei Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit des Pflegepersonals den Sturz eines Heimbewohners rechtzeitig verhindert könnten.
8II.
9Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.