Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Juni 2014 - 26 WF 60/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 8. April 2014 (22 F 78/14) insoweit abgeändert, als der Verfahrenswert auf 2.836,55 € festgesetzt wird.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den Antragsteller in Höhe von 2.836,55 € beantragt. Dem hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung unter Abweisung des Antrags im Übrigen mit Beschluss vom 8. April 2014 in Höhe eines Teilbetrages von 1.029,35 € entsprochen und den Wert des Verfahrens auf der Grundlage von § 41 FamGKG auf 1.400 € festgesetzt.
4Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der sie die Festsetzung des Verfahrenswertes in Höhe des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses begehren. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen
5II.
61.
7Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 FamGKG statthaft. Die Vorschrift des § 57 FamFG, nach der Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind, steht dem angesichts dessen, dass mit dem Rechtsmittel eine bloße Nebenentscheidung zur Überprüfung gestellt wird, nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 13.05.2011 – 2 WF 102/11 – m.w.N.). Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Beschwerde keinen Bedenken; insbesondere ist die in § 59 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Mindestbeschwer von 200 € überschritten.
82.
9Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der Verfahrenswert vorliegend dem vollen geltend gemachten Vorschussanspruch entspricht.
10In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist umstritten, ob im Falle der Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens sich die Höhe des Verfahrenswertes gem. § 35 FamGKG nach dem Betrag des verlangten Vorschusses bemisst oder dieser, wie § 41 FamGKG dies für einstweilige Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorsieht, zu halbieren ist.
11Der Senat schließt sich in dieser Frage der u.a. vom OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 13.05.2011 – 2 WF 102/11 – m.w.N.) vertretenen Auffassung an, welches zur Begründung ausführt:
12„Die Antragstellerin hat einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 8.964,89 Euro geltend gemacht. Nach § 35 FamGKG ist damit dieser Betrag grundsätzlich Ausgangspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswerts. Eine Halbierung nach § 41 FamGKG hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erfolgen. Zwar ist nach dieser Vorschrift "in der Regel" die Hälfte des Gegenstandswerts der Hauptsache anzusetzen. Damit sind Abweichungen nach oben oder unten im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen. Eine solche Abweichung ist hier insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin erstrebte Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses im Falle des Erfolgs des von ihr betriebenen Verfahrens ein Hauptsacheverfahren obsolet gemacht hätte. Die Antragstellerin hätte nämlich aus dem erstrittenen Titel zeitnah vollstrecken können, so dass ein Hauptsacheverfahrens nicht erforderlich geworden wäre. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung hätte damit die Hauptsache vorweggenommen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem Verfahren nur zum Teil obsiegt hat und nun gegebenenfalls wegen des zum Teil nicht erlangten Verfahrenskostenvorschusses ein Hauptsacheverfahren betreiben muss, ändert an dem Ergebnis nichts, weil für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beginn des Verfahrens maßgeblich ist. Die Antragstellerin ist davon ausgegangen, dass sie in vollem Umfang obsiegt. In diesem Falle hätte es eines Hauptsacheverfahrens nicht bedurft, so dass es gerechtfertigt ist, die gesamte Summe als Gegenstandswert festzusetzen (im Ergebnis ebenso OLG Schleswig vom 21.11.1977, 8 WF 198/77; OLG Karlsruhe vom 19.2.1979, 16 WF 87/78; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "einstweiligen Anordnung").“
13Soweit dagegen das OLG Frankfurt (vgl. Beschl. v. 04.04.2014 – 5 WF 40/14 -) die Anwendung des § 41 FamGKG mit der Begründung vertritt, auch wenn im Wege der einstweiligen Anordnung ein Verfahrenskostenvorschuss verlangt werde, sei ein Hauptsacheverfahren – etwa im Falle der Ablehnung des Antrages oder auf Veranlassung des Gegners gem. § 52 Abs. 2 FamFG - nicht auszuschließen, handelt es sich um Fallkonstellationen, welche die Praxis nicht bestimmen und allenfalls ausnahmsweise zum Tragen kommen. Allein die theoretische Möglichkeit einer Überprüfung der im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, von der Regelwirkung des § 41 FamGKG auszugehen.
14Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist wegen § 59 Abs. 3 FamGKG entbehrlich.
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Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind, - 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.