Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Jan. 2015 - 26 UF 197/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 08.12.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 24.11.2014 (25 F 256/14) aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 19.09.2014 (25 F 256/14) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Gewaltschutzanordnungen bis zum 19.03.2015 befristet werden.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Düren mit Beschluss vom 24.11.2014 die zuvor von ihm selbst am 19.09.2014 erlassene einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner verboten worden ist, den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln oder nachzustellen, sich der Wohnung und dem Arbeitsplatz des Antragstellers oder dem Antragsteller selbst näher als 50 Meter zu nähern sowie mit ihm Verbindung aufzunehmen, aufgehoben und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Begründung wird auf diese beiden Beschlüsse vom 19.09.2014 und 24.11.2014 verwiesen.
4Nach Zustellung am 26.11.2014 hat der Antragsteller mit einem am 08.12.2014 beim Amtsgericht Düren eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag gegen den Beschluss vom 24.11.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Antragsgegner sei den vorgetragenen Belästigungen selbst nicht entgegengetreten. Der Antragsgegner habe Kenntnis von seinem – des Antragstellers – entgegenstehenden Willen gehabt. Dieser dränge sich zudem geradezu auf und ergebe sich auch aus der Strafanzeige, die der Antragsgegner zur Kenntnis genommen habe. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsgegner keines seiner Schreiben zugegangen sein sollen. Der Antragsgegner hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 06.01.2015 vorgetragen, er habe nur eine Erinnerungs-SMS geschickt und Anfang Dezember 2014 zweimal angerufen, weil der Antragsteller ihm Geld schulde. Er sei vom 18.09. bis einschließlich 06.10.2014 im Urlaub gewesen und habe den Beschluss vom 19.09.2014 erst am 06.10.2014 erhalten.
5II.
6Die gemäß § 57 Nr. 4 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
7Im Rahmen der Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der zuvor ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss vom 19.09.2014 aufrechtzuerhalten und alleine im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG erforderliche Befristung der angeordneten Maßnahmen zu ergänzen. Der Senat erachtet insoweit eine Befristung der einstweiligen Anordnung auf 6 Monate ab ihrem Erlass für angemessen, um dem Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren den ihm durch das Gewaltschutzgesetz zustehenden Schutz zu gewähren.
8In der Sache selbst war der Beschluss vom 19.09.2014 zu Recht ergangen.
9Nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts hat der Antragsteller im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner ihn mit Nachrichten und Anrufen geradezu „bombardiert“ hat. Auf die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Lichtbilder bzw. Screenshots der Nachrichten und Anruflisten wird Bezug genommen. Im Rahmen der durchgeführten Anhörung der Beteiligten im Termin vom 17.11.2014 ist der Antragsgegner zudem der Erklärung des Antragstellers, er habe in der Vergangenheit wöchentlich 20 bis 30 Anrufe bzw. SMS vom Antragsgegner bekommen, nicht entgegengetreten und hat lediglich behauptet, er habe nie eine Aufforderung erhalten, dies zu unterlassen. Von den Strafanzeigen habe er jedoch Kenntnis. Dass die Anrufe und Nachrichten das Maß des Zumutbaren überschreiten, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Soweit der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, er habe nur eine Erinnerungs-SMS geschickt und den Antragsteller zweimal angerufen, steht dies im Widerspruch zu seiner persönlichen Anhörung und wird im Übrigen durch die zur Akte gereichten Lichtbilder und Screenshots widerlegt.
10Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b GewSchG weiter voraussetzt, dass die belästigte Person gegenüber dem Täter ausdrücklich die Unterlassung der Belästigungen verlangt hat, denn die Belästigungen müssen gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers erfolgt sein. Soweit das Amtsgericht vorliegend die Voraussetzungen des § 1 GewSchG mit der Begründung verneint hat, Zustellungsnachweise bezüglich der schriftlichen Unterlassungsaufforderungen des Antragstellers lägen nicht vor und es sei nicht ersichtlich, ob und wann der Antragsgegner von den Strafanzeigen Kenntnis erlangt habe, vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen.
11Sind Belästigungen – wie hier – tatsächlich erfolgt, besteht bei solchen Belästigungen, deren Unerwünschtheit offensichtlich ist, eine tatsächliche Vermutung, dass das Opfer diese nicht wünscht und dies dem Täter zu erkennen gegeben hat; es obliegt sodann dem Täter, die Vermutung zu widerlegen (MüKo/Erbarth, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 210 Rn. 37, zitiert nach juris; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 14). Dass der Antragsteller nicht wünschte, vom Antragsgegner mit Erinnerungs-SMS und –anrufen in dem festgestellten Ausmaß „bombardiert“ zu werden, drängt sich geradezu auf. Vor dem Hintergrund des glaubhaft gemachten Vortrags des Antragstellers, wonach er den Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 28.11.2013 und in der Folgezeit weitere drei Male schriftlich aufgefordert hat, die SMS-Nachrichten und Anrufe zu beenden, vermag die pauschale Behauptung des Antragsgegners, er habe nie eine Aufforderung erhalten, die tatsächliche Vermutung des entgegenstehenden Willens nicht zu widerlegen. Gleiches gilt hinsichtlich der insgesamt sechs Strafanzeigen, die der Antragsteller seit dem 26.06.2014 bei der Polizei Düren gegen den Antragsgegner erstattet hat. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, von den Strafanzeigen habe er Kenntnis, so gehen etwaige Unsicherheiten betreffend den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu seinen Lasten. Unabhängig von der Beweiserleichterung bei offensichtlich unerwünschten Belästigungen sieht es der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung darüber hinaus auch als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Antragsgegner tatsächlich von dem entgegenstehenden Willen des Antragstellers Kenntnis erlangt hat, sei es durch die Briefe des Antragstellers oder aufgrund der Strafanzeigen. Zwar besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch tatsächlich erreicht. Soweit jedoch die Wahrscheinlichkeitsfeststellung im einstweiligen Anordnungsverfahren keinen Vollbeweis, sondern ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit erfordert, ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner keinen der mindestens vier Briefe erhalten und auch sonst keine Kenntnis vom entgegenstehenden Willen des Antragstellers erlangt hat.
12Schließlich erfolgten die Erinnerungs-SMS und –anrufe auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, der Antragsteller schulde ihm Geld aus einer Leistung aus Januar 2008, steht ihm der Rechtsweg offen. Es ist daher für den Antragsgegner nicht unumgänglich, zur Wahrnehmung seiner Rechte unmittelbar Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen, jedenfalls nicht in dem erfolgten Maße.
13Das Vorbringen des Antragsgegners im Rahmen seines Schriftsatzes vom 06.01.2015 rechtfertigt nicht die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dem Antragsgegner ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014 ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Auch im Rahmen seines Schriftsatzes vom 06.01.2015 zeigt er keine Umstände auf, die geeignet wären, die tatsächliche Vermutung des entgegenstehenden Willens zu widerlegen. Der entgegenstehende Wille drängt sich – wie ausgeführt – aufgrund des Ausmaßes der Kontaktaufnahmen geradezu auf. Es kann außerdem dahinstehen, ob der Antragsgegner tatsächlich in der Zeit vom 18.09. bis einschließlich 06.10.2014 urlaubsabwesend war. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er den Antragsgegner bereits seit Ende 2013 schriftlich und mündlich aufgefordert hat, die SMS-Nachrichten und Telefonanrufe zu unterlassen. Von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung sind daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Aufgrund dessen hat der Senat von der Durchführung eines Termins im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel Erfolg gehabt hat. Die Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung um die Befristung wirkt sich hierbei nicht aus.
16Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt den §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.
17Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.
moreResultsText
Annotations
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, - 2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - 3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, - 4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, - 5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder - 2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich - a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder - b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.