Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Nov. 2016 - 26 UF 107/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.6.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 3.5.2016 (Az. 25 F 387/15) abgeändert und sein Tenor wie folgt neu gefasst:
Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.122 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wurde durch das als Anl. A 1 (Bl. 6) zur Gerichtsakte gereichte Schluss- und Versäumnisurteil vom 7.1.2008 verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 1.4.2007 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 223 € zu zahlen. Letztmalig fällig war der Trennungsunterhalt im Monat April 2008.
4Aufgrund dieses Titels betrieb die Antragsgegnerin im Jahre 2008 die Zwangsvollstreckung. Der Antragsteller gab am 26.11.2008 die eidesstattliche Versicherung ab. Der Antragsteller verlegte in der Folge seinen Wohnsitz von E nach L, von dort zurück nach E und sodann nach O. Im Jahre 2015 trat die Antragsgegnerin erneut – durch ein Inkassobüro – an den Antragsteller heran und begehrte aus dem Titel die Zahlung von 3.122 €. Hiernach leitete sie erneut die Zwangsvollstreckung ein.
5Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schluss- und Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düren sowie die Herausgabe des Titels beantragt.
6Hierzu hat er die Auffassung vertreten, die titulierten Ansprüche seien verwirkt. Da die Antragsgegnerin über sieben Jahre hinweg keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen habe, habe er sich darauf eingestellt, dass dies auch künftig nicht mehr erfolgen werden.
7Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Antragsteller habe sich durch mehrere Umzüge bewusst der Vollstreckung zu entziehen versucht. Nach der im Jahr 2008 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sei sie aus Rechtsgründen für drei Jahre an der erneuten Beantragung einer Vermögensauskunft gehindert gewesen. Aus ihrem Nichtstun habe kein schützenswertes Vertrauen entstehen können.
8Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.5.2016 die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Antragsgegnerin zur Herausgabe des Titels an den Antragsteller verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansprüche seien verwirkt, da die Antragsgegnerin nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 26.11.2008 in keinster Weise deutlich gemacht habe, dass sie auf die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche nicht verzichten wolle.
9Gegen den ihr am 18.5.2016 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 17.6.2016 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde begehrt sie die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie die Zurückweisung der erstinstanzlich vom Antragsteller gestellten Anträge. Zur Begründung führt sie an, das Nichtstun erfülle die Kriterien des Umstandsmoments nicht, so dass die Ansprüche nicht verwirkt seien.
10Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
11II.
12Der Senat hat die Beteiligten am 29.9.2016 darauf hingewiesen, dass und weshalb er beabsichtigt, den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Senat hat hierzu wie folgt ausgeführt:
13„Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
14Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die titulierten Ansprüche nicht verwirkt. Der Einwand der Verwirkung stellt einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) dar und setzt sich aus einem Zeit-und einem Umstandsmoment zusammen. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH NJW-RR 2014, 195).
15Ob die Zeitspanne von sieben Jahren vorliegend geeignet ist, ein hinreichendes Zeitmoment zu begründen, kann im Ergebnis offen bleiben, da jedenfalls kein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Verhalten vorliegt, das geeignet gewesen wäre, ein berechtigtes Vertrauen des Antragstellers zu begründen, die Antragsgegnerin werde ihre Forderungen nicht mehr weiterverfolgen. Es trifft zwar zu, dass bei der Titulierung laufender Unterhaltsforderungen dem Schutz des Schuldners ein besonderes Interesse beigemessen wird. Dieses wird maßgeblich damit begründet, dass der Schuldner bei fortlaufenden, erst nach Rechtskraft des Titels fällig werdenden Verpflichtungen einer nicht mehr zu überblickenden Schuldenlast ausgesetzt sein kann, wenn die titulierten Forderungen nicht zeitnah geltend gemacht werden. Umgekehrt bringe der Gläubiger, dessen laufenden Lebensunterhalt ein solcher Titel letztlich sicherstellen soll durch ein Nichtstun zum Ausdruck, dass er auf die titulierten Forderungen nicht angewiesen zu sein scheine. Diese Erwägungen kommen hier indes nur begrenzt zum Tragen. Der Titel vom 7.1.2008 erstreckt sich bis einschließlich Januar 2008 auf rückständigen Unterhalt. Der Gesichtspunkt einer schleichenden Überschuldung des Schuldners durch fortlaufend anwachsende, nicht vollstreckte aber gleichwohl titulierte Unterhaltsforderungen kommt hier ebenfalls nicht zum Tragen, da augenscheinlich bei Erlass des Titels das Ende der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt unmittelbar absehbar war.
16Da die oben dargelegte besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers, die eine frühzeitige Verwirkung titulierter Forderungen herbeiführen kann, nicht vorliegt, ist die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Vielmehr ist mit dem Bundesgerichtshof (NJW-RR 2014, 195) zu verlangen, dass über das reine Zeitmoment hinaus weitere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Das bloße Nichtstun begründet kein solches Vertrauen. Vielmehr ist bei natürlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass ein Gläubiger, dem bereits die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vorliegt, von weiteren Vollstreckungsversuchen schon aus wirtschaftlichen Gründen absieht, solange er nicht damit rechnen braucht, der Schuldner sei wieder leistungsfähig geworden. Derartige Anhaltspunkte hat der Schuldner nicht vorgetragen. Vielmehr hat er erklärt, die Beteiligten hätten zwischen 2008 und 2015 keinen Kontakt mehr gehabt. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich herausgestellt, dass es bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten ankomme. Abgesehen von der unterlassenen Vollstreckung kontinuierlich fortlaufender, existenzsichernder Unterhaltsverpflichtungen kommt einem Nichtstun des Gläubigers grundsätzlich kein verwirkungsrelevanter Bedeutungsgehalt zu. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 197 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Grenzen ein Schuldner grundsätzlich mit der Vollstreckung titulierter Forderungen rechnen muss. Der Gläubiger hat mit dem Betreiben des zum Titel führenden Verfahren bereits hinreichend seinen Willen bekundet, die Forderung durchsetzen zu wollen. Innerhalb der in § 197 BGB festgelegten Zeiträume steht es grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführt. Dass die Antragsgegnerin bereits 2008 einen erfolgslosen Vollstreckungsversuch durchgeführt und sodann keinen weiteren unternommen hat, vermag ihr dabei nicht zum Nachteil gereichen. Obgleich schon die Antragsgegnerin in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, sie werde künftig nicht aus dem Titel vollstrecken, ist auch nicht dargelegt, dass und inwieweit sich der Antragsteller tatsächlich auf dergleichen eingerichtet haben könnte.“
17Gleichzeitig hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 FamFG zu entscheiden und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Der Antragsteller hat darauf mit Schriftsatz vom 24.10.2016 nochmals dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Geltendmachung der Ansprüche verwirkt sei. Die Antragsgegnerin hätte insbesondere ihre Ansprüche trotz der Vermögenslosigkeit des Antragstellers auch weiterhin außerhalb eines kostenauslösenden Vollstreckungsverfahrens etwa durch ein einfaches Schreiben geltend machen können. Er gehe davon aus, dass ihm für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei, wonach die Angelegenheit in der nötigen Breite behandelt werden könne.
18III.
19Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf die unter II. wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 29.9.2016 verwiesen. Der vom Antragsteller zuletzt hiergegen erhobene Einwand, die Antragsgegnerin hätte ihre Ansprüche auch durch ein einfaches Schreiben weiterverfolgen können, ist unerheblich. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss dargelegt, kommt es für die Verwirkung von Ansprüchen der vorliegenden Art auf konkrete Umstände an, die den Schluss zulassen, der Gläubiger werde eine titulierte Forderung künftig nicht mehr geltend machen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch gerade nichts unternommen, was einen solchen Schluss hätte zulassen können. Insbesondere war ihr phasenweise nicht einmal der Aufenthalt des Antragstellers, der mehrfach umgezogen ist, bekannt. Solange die Antragsgegnerin „nur“ untätig geblieben ist, ohne dass ihr eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers bekannt geworden wäre, vermag daraus kein schützenswertes Vertrauen des Schuldners abgeleitet werden. Der Senat hat im Hinweisbeschluss dargelegt, dass und weshalb die in der Rechtsprechung entwickelten (besonderen) Grundsätze zur Verwirkung fortlaufender Unterhaltsverpflichtungen im Streitfall nicht einschlägig sind. Bei abgeschlossenen Unterhaltszeiträumen gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach die zeitlichen Grenzen, innerhalb derer der Schuldner mit der Inanspruchnahme rechnen muss, vom Gesetzgeber in § 197 BGB geregelt sind. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht durch einfache Schreiben weiterhin zur Zahlung aufgefordert hat, ist hiernach unerheblich. Es steht in den zeitlichen Grenzen des § 197 BGB grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführt.
20IV.
21Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 S. 2, 117 FamFG ohne – erneute – Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung wurde bereits in erster Instanz durchgeführt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zur Rechtsauffassung des Senats Stellung zu nehmen. Ihnen wurde damit rechtliches Gehör gewährt. Von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind keine erheblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
22Über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller kann derzeit nicht entschieden werden. Bislang ist kein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 24.10.2016 können ohne entsprechende Klarstellung nicht mit hinreichender Deutlichkeit als Antragstellung verstanden werden. Soweit der Antragsteller sich dahingehend erklärt, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ein Verfahrenskostenhilfegesuch derzeit nicht entscheidungsreif ist, da für die zweite Instanz keine Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bzw. deren Veränderung gegenüber der ersten Instanz abgegeben worden sind. Eine Bewilligung wird daher auch im Lichte des § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Gesuchs in Betracht kommen, wobei einer Rückwirkung allenfalls auf dem Zeitpunkt der - bislang nicht erfolgten - Antragstellung in Betracht käme.
23Soweit der Antragsteller angekündigt hat, er werde nach einer Verfahrenskostenhilfebewilligung „die Angelegenheit in der nötigen Breite behandeln“, hindert dies den Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat in der zweiten Instanz sowohl inhaltlich auf die Beschwerde erwidert als auch zu dem Hinweis des Senats Stellung genommen. Dass sein Tätigwerden von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängen würde, kann hiernach nicht angenommen werden. Soweit der Antragsteller einerseits inhaltlich zur Beschwerde und dem Hinweisbeschluss Stellung nimmt, andererseits aber ausdrücklich Sachvortrag zurückhält, hindert dies den Senat nicht an einer Sachentscheidung. Insbesondere wurde bis unmittelbar vor den Ablauf der vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist kein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, ohne dass erkennbar ist, weshalb eine Antragstellung bis dahin unterblieben ist.
24V.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 FamGKG.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
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Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
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Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
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(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.