Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Okt. 2016 - 21 UF 56/16


Gericht
Tenor
Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2569/16) aufgehoben.
1. Auf die Beschwerde der Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 23.02.2016 (332 F 27/15) wie folgt abgeändert:
Die elterliche Sorge für das Kind M. H., geboren am xx.xx.20xx, wird unter Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts Köln auf die Eltern O. und N. H. zurückübertragen.
Das Kind ist binnen sechs Wochen zu seinen Eltern zurückzuführen.
Den Eltern wird geboten, die ihnen zur Verfügung gestellten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – insbesondere Dienste der Erziehungsberatung und der sozialpädagogischen Familienhilfe – über die Zeit der Rückführung des Kindes hinaus in Anspruch zu nehmen.
2. Für dieses Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Am xx.xx.20xx wurde das Kind M von seiner Mutter in der 30. Schwangerschaftswoche spontan geboren und sogleich von der Entbindungsstation des I-Krankenhauses in L-M in das Kinderkrankenhaus B1 Straße verlegt.
4Die damals 25 Jahre alte (am xx.xx.19xx in H geborene) Mutter O. G. , die als Aushilfe im Textileinzelhandel arbeitet und deren Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie (getrennt lebende Eltern und zwei jüngere Schwestern) abgerissen ist, hatte nach eigenen Angaben bis kurz vor der Entbindung nicht bemerkt, dass sie (zum ersten Mal) schwanger war. Medikamente zur Behandlung einer bei ihr im Jugendalter festgestellten Epilepsie hatte sie einige Zeit zuvor aus eigenem Entschluss abgesetzt (nach ihren Angaben gegenüber den Krankenhausärzten, die sie nach einem neuen epileptischen Anfall im August 2015 behandelten, erfolgte das Absetzen der Medikation auf Grund ihres Kinderwunsches). Mit Ms Vater, dem damals 26 Jahre alten (am xx.xx.19xx in Bukarest geborenen, im frühen Kindesalter von den Eheleuten V. und K. H. adoptierten) N. H., lebte sie bei seinen Adoptiveltern in L - N, wo sie ein Gästezimmer im Kellergeschoss und einen Büroraum im Nebengebäude als Schlafzimmer nutzten, bis sie Anfang März 2015 in eine nahe gelegene (100 m2 große) Wohnung umzogen; am 08.05.2015 heirateten sie. Herr H, der als Metallbauer ausgebildet und nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit heute im Betrieb seines Adoptivvaters tätig ist, hat eine weitere, ihm nicht näher bekannte Tochter aus einer früheren, 2008 beendeten Beziehung; wegen Alkoholmissbrauchs und Epilepsieverdachts wurde er zeitweise mit Fahrverboten belegt.
5M wurde am 18.12.2014 von der Frühgeborenenstation zu ihren Eltern entlassen, die tags darauf die anstehende kinderärztliche Vorsorgeuntersuchung vornehmen ließen; mit der nur wenige Male bei ihnen erschienenen Familienhebamme waren sie unzufrieden. Am 27.12.2014 suchten die Eltern die Notfallambulanz des Kinderkrankenhauses auf, weil das Kind viel weinte und schrie. Als die verordneten abführenden (Sabsimplex-) Tropfen keine Besserung bewirkten und M an Körpergewicht verlor, begaben sie sich mit ihr am 30.12.2014 erneut zum Kinderkrankenhaus, wo unklare Schreiattacken bei Meteorismus (Blähbauch) und Obstipation (Verstopfung) diagnostiziert wurden. Nach stationärer Untersuchung und Behandlung sowie ausreichender Gewichtszunahme bis zum 07.01.2015 wurde M wieder zu ihren Eltern entlassen, die sie am 14.01.2015 erneut der Kinderärztin vorstellten.
6Am 28.01. und 06.02.2015 war das Kind mit seiner Mutter und am 10.02.2015 mit beiden Eltern bei der Physiotherapeutin Q, auf die es freundlich und unauffällig wirkte. Bei einem Routinetermin zur Gewichtskontrolle am 11.02.2015 fielen der Kinderärztin T diskrete Hämatome (Einblutungen) an allen Gliedmaßen des Kindes auf, die die Eltern nach ihren Angaben am Vorabend beim Baden bemerkt hatten. Die Kinderärztin veranlasste zur Abklärung die erneute stationäre Aufnahme Ms ins Kinderkrankenhaus. Bei Röntgenaufnahmen des Brustkorbs wurden dort ältere (mit Kallusbildung knöchern konsolidierte) Rippenserienfrakturen auf beiden Seiten (an fünf Rippen links und vier Rippen rechts) festgestellt.
7Auf Grund des daraufhin von der Klinik gemeldeten Verdachts einer Kindesmisshandlung nahm das Jugendamt M in Obhut, wovon die Eltern am 13.02.2015 durch die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses und eingehender unter Beteiligung der Großeltern von Ärzten, Klinikmitarbeitern und Vertretern des Jugendamts („runder Tisch“) am 17.02.2015 (Karnevalsdienstag) unterrichtet wurden.
8M wurde vom Jugendamt nach ihrer dem Familiengericht am 18.02.2015 angezeigten Inobhutnahme und Entlassung aus der Klinik am 19.02.2015 in Familiärer Bereitschaftsbetreuung bei Frau E untergebracht. Im Städtischen Kinderheim an der B2 Straße fanden seitdem wöchentlich für eine Stunde begleitete Umgangskontakte mit den Eltern statt.
9Diese erstatteten auf anwaltlichen Rat bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Kindesmisshandlung.
10Das vom Jugendamt in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S und Dr. C1 vom 06.03.2015 kam zu dem Ergebnis, dass die fotografisch dokumentierten Hämatome auffällig seien, allerdings mit übermäßigem Festhalten bei Pflegemaßnahmen erklärt werden könnten; dagegen seien die symmetrischen Rippenbrüche nur mit einer ganz massiven Brustkorbkompression (seitliches Zusammendrücken mit je einer Erwachsenenhand) zu erklären, die einer kräftigen Gewalteinwirkung bedurfte und nicht mit einem ungeschickten Umgang mit dem Kind oder festerem Zufassen, wenn dieses zu entgleiten drohe, zu erklären sei. Eine genauere zeitliche Einordnung der Verletzung sei nicht möglich; da der Knochenkallus, der allein röntgenologisch nachweisbar sei, sich erst zwei bis drei Wochen nach dem Bruch bilde, habe es sich am 11.02.2015 jedenfalls um bereits wochenalte Verletzungen gehandelt.
11Nach Anhörung der Beteiligten am 05.05.2015 hat das Familiengericht die Akten des Kinderkrankenhauses und des Ermittlungsverfahrens 162 UJs 4/15 StA L nebst Kopie der Jugendamtsakten beigezogen und ein Gutachten der psychologischen Sachverständigen C2 zu möglichen Gefährdungen des Kindes und zur Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt. Auf das Gutachten vom 02.10.2015, dem mehrere explorationsdiagnostische Gespräche und Tests mit den Eltern, eine Interaktionsbeobachtung bei einem Besuchskontakt der Eltern mit M im August 2015 und weitere Erkundigungen bei verschiedenen Fachkräften zu Grunde liegen, wird Bezug genommen.
12Das Familiengericht hat am 02.02.2016 alle Beteiligten einschließlich der Sachverständigen erneut angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.02.2016 hat es – dem Antrag des Jugendamtes und der Empfehlung des Verfahrensbeistandes folgend – den Eltern die elterliche Sorge für M entzogen und Vormundschaft angeordnet; zum Vormund ist das Jugendamt bestellt worden.
13Mit ihrer am 22.03.2016 eingelegten und am 30.05.2016 näher begründeten Beschwerde begehren die Eltern die Aufhebung dieses Beschlusses.
14Das Jugendamt bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
15Im April 2016 ist M von der Familiären Bereitschaftsbetreuung in eine Dauerpflegestelle als jüngstes Kind neben drei weiteren Pflegetöchtern (im Alter von 12, 8 und 4 Jahren) und einem (26 Jahre alten) Sohn mit Handicap (xxxx) der Pflegeeltern gewechselt. Besuchskontakte zu ihren leiblichen Eltern erfolgen seither im Zweimonatsabstand für eine Stunde.
16Die Pflegeeltern beantragen ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Verbleiben von M. H. in ihrer Pflegefamilie anzuordnen.
17Der Senat hat am 26.09.2016 die Eltern (die im März 2017 die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes erwarten), die Großmutter, die Vertreter des Jugendamtes einschließlich der für die Familiäre Bereitschaftsbetreuung zuständigen Fachkraft Frau K, den Verfahrensbeistand und die Pflegeeltern angehört sowie telefonische Erkundigungen bei der Bereitschaftspflegemutter Frau E eingeholt.
18II.
19Die zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) führt im Ergebnis zur Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge der Eltern (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) mit der Maßgabe, dass die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie in ihre Obhut mit Unterstützung des Jugendamtes allmählich erfolgt und sie die ihnen angebotenen öffentlichen Hilfen auch nach der Rückführung des Kindes weiterhin annehmen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
201. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Das pflichtgebundene Elternrecht, das sich in der Beziehung zum Kind an dessen Wohl auszurichten hat (vgl. BVerfGE 60, 79 [88]), ist zugleich Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der grundsätzlich nur eingreifen darf, wenn das ihm zukommende Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) dies gebietet.. Eine Trennung der Kinder von ihren leiblichen Eltern gegen deren Willen oder – was dem gleich steht – die vollständige Entziehung des elterlichen Sorgerechts bildet den stärksten Eingriff in das Elternrecht; die Verfassung sieht einen solchen Eingriff nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen vor, wenn die Eltern versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 3 GG). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist deshalb nur zulässig, um das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen, und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der leiblichen Eltern berechtigen den Staat, sie von der Pflege und Erziehung ihrer Kinder auszuschalten. Ebenso gehört es nicht zur Ausübung des staatlichen Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 [91]; FamRZ 2015, 112 [Rn. 23]; FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]). Dies kann nur angenommen werden, wenn bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. nur BVerfG, FamRZ 2015, 112 [Rn. 23] m.w.N.).
21Der auch einfachgesetzlich normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§§ 1666 Abs. 1, 1666a, 1696 Abs. 2 BGB; vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]; BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20]) gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG, FamRZ 1989, 145 [146]). Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Aus gleich gut geeigneten Mitteln ist das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (vgl. BVerfG, FamRZ 2012, 1127 [1129]; BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20 f.]). Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 f.]; 60, 79 [91 ff.]; BGH, MDR 2016, 1146 [Rn. 22]). Nur wenn solche Maßnahmen nicht genügen, kann er den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend oder dauernd entziehen, um zugleich positiv die Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes zu schaffen. Auch das mildeste Mittel kann sich zudem als ungeeignet erweisen, wenn es mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (BGH, FamRZ 2012, 99 [Rn. 29]; MDR 2016, 1146 [Rn. 23]).
222. Ausgehend von diesen Grundsätzen war es hier nicht zu beanstanden, dass das Kind M vom Jugendamt in Obhut genommen und nach Widerspruch der Eltern eine familiengerichtliche Entscheidung über Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Kindeswohl herbeigeführt wurde (§ 42 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Eine Fortdauer der aus damaliger Sicht veranlassten Herausnahme des drei Monate alten Säuglings aus seiner Herkunftsfamilie erscheint nach Abwägung aller Umstände aber inzwischen nicht mehr erforderlich und verhältnismäßig, weil zu erwarten ist, dass dies die Lage des demnächst zwei Jahre alt werdenden Kindes nicht verbessern wird und seiner Gefährdung mit milderen Maßnahmen als der dauernden Trennung von seinen leiblichen Eltern begegnet werden kann.
23a) Die am 11.02.2015 im Kinderkrankenhaus festgestellte Brustkorbverletzung deutet auf eine erhebliche körperliche Schädigung des Säuglings durch seine Eltern oder ihnen nahe stehende Personen in der häuslichen Sphäre hin. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens sind die röntgenologisch dokumentierten, zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt vor Ende Januar 2015 entstandenen symmetrischen Rippenserienfrakturen die Folge einer massiven, nicht auf bloße Ungeschicklichkeit zurückzuführenden Gewalteinwirkung. Weder der Physiotherapeutin, die das Kind ab dem 28.01.2015 dreimal in Gegenwart der Mutter oder beider Eltern behandelt hat, noch dem Krankenhauspersonal, in dessen Obhut sich M bis zum 18.12.2014 sowie vom 30.12.2014 bis zum 07.01.2015 befand, kann ein derart grobes Fehlverhalten ernsthaft angelastet werden. Nach Überzeugung des Senats, die sich mit der wohl begründeten Einschätzung des Familiengerichts deckt, sind vielmehr die Eltern, die das Kind mit Ausnahme der Klinikaufenthalte durchgängig beaufsichtigt haben wollen, für die zu den Rippenbrüchen führende massive Kompression des kindlichen Brustkorbs durch einen Erwachsenen zumindest mitverantwortlich – sei es dass einer von ihnen selbst der Täter war, sei es dass beide die schmerzhafte Verletzung des Kindes durch einen Dritten zugelassen und im Nachhinein vertuscht haben.
24b) Obgleich die (soweit ersichtlich) ohne körperliche Dauerschäden verheilte Verletzung des Kindes somit durch ein keineswegs zu entschuldigendes Fehlverhalten der (unerwartet mit der Betreuung eines zu früh geborenen, oft schreienden Mädchens konfrontierten) Eltern zumindest mit verursacht wurde, deuten die übrigen Umstände eher auf ein Augenblicksversagen als auf wiederholte, in vergleichbarer Weise auch künftig zu erwartende Misshandlungen hin. Die von der Kinderärztin am 11.02.2015 bemerkten Hämatome an Oberschenkeln und Ellenbogen, die Anlass zur gründlichen Untersuchung des Säuglings in der Kinderklinik gaben, lassen nach dem rechtsmedizinischen Gutachten keine diesbezüglichen Schlüsse zu. Die Eltern haben zwar in der Weihnachtszeit 2014 (aus für die weitere Beurteilung letztlich unerheblichen Beweggründen) die Dienste der Familienhebamme nicht mehr in Anspruch genommen, wegen unklarer Schreiattacken des Kindes aber zweimal die Ambulanz des Kinderkrankenhauses aufgesucht und seiner erneuten stationären Aufnahme zugestimmt. Aus der Häufigkeit der Krankenhausbesuche lassen sich Hinweise auf eine Vernachlässigung oder häufige Misshandlung im häuslichen Bereich nicht ableiten. Kinderarzt- und Physiotherapietermine wurden von den Eltern regelmäßig wahrgenommen.
25c) Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Eltern ergeben sich zwar daraus, dass sie im Laufe des Verfahrens die wünschenswerte Offenheit in Bezug auf die tatsächlichen näheren Umstände der Körperverletzung und in Bezug auf kritische und belastende Aspekte ihrer Biografien und ihres Gesundheitszustandes haben vermissen lassen. Wie die Sachverständige C2 näher ausgeführt und im Beschwerdeverfahren insbesondere Frau L als Verfahrensbeistand des Kindes betont hat, muss deshalb von Störungen ihrer Selbstwahrnehmung und einer bei beiden bislang nur unzureichend ausgeprägten Bereitschaft ausgegangen werden, eigenes Fehlverhalten einzugestehen, Negativerlebnisse aufzuarbeiten und defizitäre Fähigkeiten auszugleichen.
26Bei der Bewertung dieser problematischen Umstände ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass die eingeschränkte Offenheit der Eltern (auch nach Einschätzung der Sachverständigen) nicht zuletzt situativ bedingt ist, nämlich auf den Versuch zurückgeht, im vorliegenden Verfahren negative Umstände eher zu verschweigen oder zu verdrängen als durch ein Eingeständnis die eigene Verteidigungsposition vermeintlich zu schwächen.
27Dieses Motiv der Selbstrechtfertigung entfällt mit der vorliegenden Entscheidung. Den Eltern muss klar sein, dass die Zurückübertragung der sorgerechtlichen Verantwortung für M ihnen letztlich mehr Ehrlichkeit mit sich selbst und Einsicht in eigene Fehler und Unzulänglichkeiten abverlangt. In diesem Sinne an sich zu arbeiten und fachkundige Hilfe anzunehmen, soll ihnen ermöglicht werden.
28d) Soweit die psychologische Sachverständige und die beteiligten pädagogischen Fachkräfte daneben Einschränkungen der elterlichen Erziehungsfähigkeit vor allem im Bereich der Emotionalität, Feinfühligkeit und Empathie ausgemacht haben, hält auch der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass sie in dieser Hinsicht längerfristiger Anleitung, aufsuchender Hilfe und Korrektur bedürfen könnten. Nach den vorliegenden Berichten, die durch den persönlichen Eindruck von beiden Eltern bei ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt werden, verfügen diese aber auch über beachtliche emotionale Ressourcen, die es zu verstärken gilt. Ihre von den Fachleuten beobachtete Unsicherheit bei den seit langem auf nur wenige Stunden (von Februar 2015 bis März 2016 eine Stunde pro Woche, seitdem eine Stunde im Zweimonatsabstand) beschränkten Interaktionen mit dem Kind darf in diesem Zusammenhang nicht überbewertet werden.
29Konkrete Anhaltspunkte für wiederholt drohende elterliche Gewalt gegen die älter gewordene (von den Fachkräften heute als „Sonnenscheinkind“ beschriebene, allerdings bald das Trotzalter erreichende) M (oder das demnächst erwartete Geschwisterkind) wegen fehlender emotionaler Sperren des Vaters oder der Mutter vermag der Senat weder dem Sachverständigengutachten noch dem übrigen Inhalt der familiengerichtlichen, staatsanwaltlichen und jugendamtlichen Akten zu entnehmen.
30e) Eine Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4 BGB), die als milderes Mittel gegenüber einer dauerhaften Sorgerechtsentziehung in Betracht zu ziehen sein kann (vgl. BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 21]), scheidet im vorliegenden Fall aus. Zwar lebt das Mädchen seit inzwischen einem halben Jahr als jüngstes Kind in ihrer derzeitigen Pflegefamilie, nachdem es zuvor über ein Jahr lang im Wege der Familiären Bereitschaftsbetreuung untergebracht war. Nach den Angaben insbesondere der Pflegeeltern im Anhörungstermin muss indessen davon ausgegangen werden, dass M während dieser (aus kindlicher Sicht langen) Zeit noch keine Bindungen zu ihnen oder der Bereitschaftspflegemutter entwickelt hat, deren Abbruch oder erhebliche Lockerung ihr Wohl gefährden würde. Das als auffällige Distanzlosigkeit beschriebene Bindungsdefizit des Kindes ist zwar seinerseits als potentiell schädlich für dessen seelische Entwicklung anzusehen, kann jedoch nach Lage der Dinge nicht den leiblichen Eltern zur Last gelegt und als Argument gegen eine Rückführung in deren Obhut angeführt werden.
31f) Die Eltern übernehmen mit der Pflege und Erziehung ihres bald zweijährigen gemeinsamen Kindes keine leichte Aufgabe, weshalb ihnen professionelle Unterstützung bei der Rückführung und dem Aufbau einer sicheren Bindung zwischen ihnen und ihrer Tochter zu geben ist. Eine dauerhafte Fremdunterbringung des Mädchens bildet bei dieser Sachlage aber erst recht keine vertretbare Alternative.
32Der Senat ist sich der Problematik einer Risikoabwägung in Kinderschutzfällen der vorliegenden Art dabei bewusst. Wegen der Besonderheit jedes Einzelfalles kann es nie schematische Lösungen geben, weshalb auch der Fall des Oberlandesgerichts Koblenz mit seinen bedrückenden Einzelheiten, der in dem von der Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern angeführten Aufsatz (Doukkani-Bördner, FamRZ 2016, 12) referiert wird, die vorliegende Entscheidung nicht präjudizieren kann.
33Nach umfassender Abwägung der für und gegen einen fortdauernden Sorgerechtsentzug sprechenden Gesichtspunkte hegt der Senat die Erwartung, dass die Eltern trotz eigener lebensgeschichtlicher Belastungen und daraus abzuleitender Gefährdungen zu einer gewaltfreien Erziehung und Sorge für ihr Kind M willens und in der Lage sind. Wird ihre im Kern vorhandene Pflege- und Erziehungskompetenz mit Hilfe geeigneter Maßnahmen (§§ 27 ff. SGB VIII) gestärkt, erscheint deshalb aus heutiger Sicht die Trennung Ms von ihrer Herkunftsfamilie nicht mehr gerechtfertigt, sondern ihre behutsame Rückführung geboten.
34III.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt § 45 Abs. 1 FamGKG.

moreResultsText

Annotations
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), - 2.
wenn sie einander heiraten oder - 3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.