Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Juni 2014 - 20 U 210/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das am 18. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 173/13- abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger wurde in den Jahren 2009, 2010 und 2011 regelmäßig ärztlich untersucht und behandelt. Dabei wurden in den ärztlichen Unterlagen die Diagnosen Alopezie, multiple Leberhämangiome, Hypercholesterinanämie, Arteriosklerose, Milzzyste, Skoliose, Herzklappeninsuffizienz und Spannungskopfschmerzen festgehalten. Wegen der Behandlungen nahm er Leistungen seines damaligen Krankenversicherers in Anspruch. Ihm fehlten Ende 2011 drei Zähne.
4Der Kläger reichte bei der Beklagten unter dem 8. Dezember 2011 über einen Versicherungsmakler, mit dem er seinen Gesundheitszustand telefonisch erörtert hatte, einen Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung ein. Bei der Beklagten ging auf elektronischem Wege ein vierseitiger Antrag ein (Anlage B1). Auf der zweiten Seite dieses Antrags war die Frage nach Beschwerden und Untersuchungen innerhalb der letzten drei Jahre lediglich unter Hinweis auf Bluthochdruck seit 1995 und entsprechende Medikation mit dem Zusatz "keine Herz-Kreislauferkrankung" bejaht. Auf die Frage nach fehlenden Zähnen war auf derselben Seite angegeben, dass dem Kläger ein Zahn fehle. In einem von der Beklagten übersandten Formblatt gab der Kläger am 29.Dezember 2011 an, nicht an Migräne, Kopfschmerzen, Kropf- oder Schilddrüsenerkrankungen zu leiden. Die Beklagte nahm den Antrag mit einem Prämienzuschlag von 60,00 € wegen Bluthochdrucks und mit Wirkung zum 1. Januar 2012 an. Dabei bezeichnete sie den Makler als „Ansprechpartner in allen Versicherungsfragen".
5Der Kläger erlitt am 1. Mai 2012 einen Herzinfarkt. Er unterzog sich einer Zahnbehandlung.
6Die Beklagte trat mit Schreiben vom 1. und 26. März 2013 vom Versicherungsvertrag zurück und verwies dabei am 1. März 2013 auf die Behandlungen in den Jahren 2009 bis 2011 und am 26. März 2013 auf die Anzahl der fehlenden Zähne, die der Kläger jeweils nicht korrekt angegeben habe.
7Der Kläger hat behauptet, ihm sei ärztlicherseits vor Vertragsabschluss regelmäßig versichert worden, dass bei ihm keine Erkrankungen vorlägen. Von dem bei der Beklagten eingegangenen Versicherungsantrag habe er lediglich die erste und die dritte Seite, die ihm vom Makler per Email übersandt worden seien, ausgedruckt, ausgefüllt, unterschrieben, dann wieder eingescannt und dem Makler so per Email zurückgeschickt. Die zweite Seite mit den Gesundheitsangaben habe er weder ausgefüllt noch gesehen. Die Beklagte sei vor Annahme des Antrags über vergangene Krankheitsbilder informiert gewesen.
8Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 2xx/0xx 2x4 xx0 X 0xxx6 fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten zum 1. März 2013 beendet ist; und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2013 zu zahlen.
9Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, der Kläger habe auch die zweite Seite des bei ihr eingegangenen Antrags ausgefüllt. Er habe auch eine Mitteilung über die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen (Anlage B2) erhalten. In Kenntnis der weiteren Behandlungen hätte sie den Antrag abgelehnt.
10Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
11Das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien sei nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden. Das in Anspruch genommene Rücktrittsrecht wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG bestehe nicht, denn die Anzeigepflicht entstehe nicht bereits dadurch, dass Fragen des Versicherers irgendwo in Textform existierten, sondern erst, wenn der Versicherer "in Textform gefragt hat". Insoweit sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Der hierzu vorgelegte Ausdruck des bei ihr eingegangenen Antragsformulars (Anlage B1) erlaube nicht den Rückschluss, dass dieser dem Kläger vorgelegen habe. Insbesondere sei es möglich, dass die Seite mit den Gesundheitsfragen nachträglich vom Makler eingefügt worden sei. Dem erst nach der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Angebot der Beklagten, den Makler als Zeugen zu vernehmen für die Behauptung, dass der gesamte Versicherungsantrag dem Kläger zur Kenntnis gelangt und aufgrund seiner Angaben ausgefüllt worden sei, sei nicht nachzugehen. Auch die Tatsache, dass der Kläger bei gehöriger Sorgfalt hätte jedenfalls erkennen können, dass eine Seite des Antragsformulars fehle, rechtfertige nicht ihn so zu behandeln, als seien ihm die Gesundheitsfragen gestellt worden.
12Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter.
13Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Anzeigepflicht des Klägers nach § 19 Abs. 1 VVG nicht entstanden sei, weil sie - die Beklagte - den Kläger nicht nach seinem Gesundheitszustand gefragt habe. Der Kläger habe nicht bestritten, dass sie den Antrag mit allen Seiten erhalten habe. Der Versicherungsmakler stehe eindeutig im Lager des Klägers.
14Jedenfalls sei das Landgericht rechtsfehlerhaft ihrem Beweisantritt, den Makler zu vernehmen, nicht nachgegangen; insbesondere hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass die Vorlage des bei ihr eingegangenen Antragsformulars nicht genüge.
15Zudem hätte der Kläger- die Richtigkeit seines Vortrages unterstellt - erkennen müssen, dass eine Seite fehle und dass Vorerkrankungen für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung relevant seien. Auch ergebe sich aus der erstinstanzlich vorgelegten Anlage B7 (56, 57 GA) betreffend ihre Rückfrage zum Gesundheitszustand, die der Kläger unterschrieben habe, dass dieser sehr wohl im Antrag Angaben zur Gesundheit gemacht habe.
16Die Beklagte beantragt,
17das Urteil des Landgerichts Bonn abzuändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22II.
23Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
24- 25
1.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Krankenversicherungsvertrag fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten zum 1. März 2013 beendet ist, hat keinen Erfolg; denn der Vertrag ist durch Rücktritt beendet.
27Die Beklagte hat mit Schreiben vom 1. März 2013 wirksam den sofortigen Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Hierzu war sie nach § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG berechtigt, da dem Kläger eine Anzeigepflichtverletzung bei Antragstellung zur Last fällt.
28a.
29Bei den im Antrag vom 8. Dezember 2011 auf Seite 2 enthaltenen Gesundheitsfragen handelt es sich um Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (§ 126 b BGB) im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 VVG gefragt hat und deren unrichtige Beantwortung gemäß § 19 Abs. 2 VVG ihn zum Rücktritt berechtigt.
30Dass das Antragsformular und damit auch die Gesundheitsfragen nicht von dem Versicherer, sondern von einer „J- Versicherungsservice ag“ erstellt wurde, ist nicht erheblich. Nach der Zielrichtung der Gesundheitsfragen und dem Inhalt des Antragsformulars ist auch aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers unzweifelhaft zu erkennen, dass es sich bei den Gesundheitsfragen nicht um Fragen eines eingeschalteten Versicherungsmaklers, sondern um Fragen des Versicherers handelt, an den sich der Antrag richtet. Da das Antragsformular sämtliche Informationen enthält, die der Versicherer zur Prüfung der Annahmefähigkeit des Antrages benötigt, erschließt sich bereits aus diesem Zweck, dass auch die Beantwortung der Gesundheitsfragen gegenüber dem Versicherer erfolgt. Überdies verdeutlichen der im Antragsformular vor den Gesundheitsfragen enthaltene Hinweis und die dortige Bezugnahme auf die Schlusserklärung, dass die Gesundheitsfragen als vom jeweiligen Versicherer gestellt gelten sollen. Im Antragsformular heißt es zu den Angaben zum Gesundheitszustand: "Die Gesundheitsfragen des Versicherers sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen, was die Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) zur Folge haben kann. Bitte beachten Sie herzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG in der Schlusserklärung." Aufgrund dieses Hinweises erschließt sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass durch die Beantwortung der Gesundheitsfragen die vorvertragliche Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer erfüllt werden soll und es sich bei den Gesundheitsfragen dementsprechend um Fragen des Versicherers handelt, die von diesem zur Prüfung der Annahmefähigkeit des Antrages gestellt werden. Im Hinblick darauf wird im Antragsformular für einzelne, namentlich genannte Versicherer auch eine Differenzierung bei den Gesundheitsfragen vorgenommen.
31Der Ansicht des Klägers, der Versicherer habe nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG „in Textform gefragt“, falls das vom Makler ausgefüllte Formular zu den Gesundheitsfragen dem Versicherungsnehmer nicht zur Kenntnis gelangt sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hat es der Makler übernommen, die Gesundheitsfragen zum Zweck der Antragseinreichung beim Versicherer zu formulieren und anstelle des Versicherungsnehmers zu beantworten, so gelten die Frage nach dem Gesundheitszustand unabhängig davon, ob sie dem Versicherungsnehmer bekannt waren, als Fragen des Versicherers „in Textform“.
32b.
33Die im Antrag gestellten Fragen nach Krankheiten, Beschwerden und Störungen (Frage 1) sowie nach Untersuchungen und Behandlungen (Frage 2) jeweils bezogen auf die letzten 3 Jahre sind objektiv falsch beantwortet. Eingetragen sind lediglich Behandlungen wegen Bluthochdrucks seit 1995 und dessen medikamentöse Einstellung mit dem Zusatz "keine Herz-Kreislauferkrankung"; nicht angegeben ist hingegen, dass der Kläger in den maßgeblichen Jahren 2009, 2010 und 2011 regelmäßig ärztlich untersucht und behandelt worden war. Hierbei wurden in den ärztlichen Unterlagen die Diagnosen Alopezie, multiple Leberhämangiome, Hypercholesterinanämie, Arteriosklerose, Milzzyste, Skoliose, Herzklappeninsuffizienz und Spannungskopfschmerzen dokumentiert.
34c.
35Die gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG für den Rücktritt vorausgesetzte Erheblichkeit der erfragten und im konkreten Fall verschwiegenen Umstände für die Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Krankenversicherungsantrages liegt auf der Hand. Dies ergibt sich bereits aus den zahlreichen Behandlungsdaten und Diagnosen, insbesondere derjenigen der Herzklappeninsuffizienz. Für die Entscheidung des Versicherers kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Erkrankungen an, sondern auch auf das durch die Häufigkeit der behandelten Krankheiten geprägte Gesamtbild des Gesundheitszustandes (vgl. Prölss- Martin/ Prölss, VVG, 28.Aufl. 2010 § 19 Rn. 11).
36d.
37Der Rücktritt ist nicht ausgeschlossen nach § 19 Abs. 3 VVG. Dies ist nur der Fall, wenn den Versicherungsnehmer an der Anzeigepflichtverletzung kein Verschulden im Sinne einer mindestens groben Fahrlässigkeit trifft. Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden.
38Wenn dem Kläger – wie die Beklagte behauptet - der Fragenkatalog bekannt war und dieser nach seinen Angaben beantwortet wurde, so hat er bewusst, also vorsätzlich, sogar arglistig gehandelt hat. Wer eine derartige Vielzahl von Arztbesuchen und Behandlungen (s. Bl. 33 GA) und zudem die ärztliche Behandlung wegen Herzklappeninsuffizienz nicht offenbart, weiß, dass er mit seinem Verschweigen Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers über den Abschluss der Krankenversicherung nimmt. Dies gilt auch dann, wenn einige der festgestellten Diagnosen nach Meinung des behandelnden Arztes keinen besonderen Krankheitswert haben und der Kläger selbst sich für altersüblich gesund hält.
39Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn- wie der Kläger behauptet – der Makler die Formularseite mit den Gesundheitsfragen eigenmächtig ausgefüllt und dem Antrag erst nach der Unterzeichnung durch den Kläger beigefügt hat. In diesem Fall hat der Makler, dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen ist, arglistig gehandelt.
40Der Versicherungsnehmer muss sich das Handeln und die Kenntnis eines von ihm eingeschalteten Maklers über § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH VersR 2014, 565; VersR 2008, 809). Auf die Zurechenbarkeit eines etwaigen Fehlverhaltens des Maklers hat sich die Klägerin auch hilfsweise berufen (Bl. 90 d.A). .
41Unstreitig hat der Kläger den Versicherungsmakler X mit der Vermittlung eines für ihn günstigen Versicherungsvertrages beauftragt. Zwar gibt es Ausnahmefälle, in denen das Maklerverhalten dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen ist. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei - etwa des Versicherers - Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner – in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH VersR 2014, 565; VersR 2001, 188; BGHZ 194, 39). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Die Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG gehört zu den Pflichten des Versicherungsnehmers. Macht der Makler in diesem Zusammenhang Angaben gegenüber dem Versicherer, wird er im Pflichtenkreis des Versicherungsnehmers tätig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Makler die Angaben nicht in einen vom Versicherer zur Verfügung gestellten Fragebogen einträgt, sondern in ein Formular, das er selbst erstellt hat, denn dieses enthält die typischen Gesundheitsfragen des Versicherers und dient der Erfüllung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers.
42Auf der Grundlage des Klägervortrags hat der Makler arglistig gehandelt. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger – wie dieser bei seiner Anhörung durch das Landgericht erklärt hat (Bl. 81R. d. A.) – im Telefonat mit dem Makler „locker über meine Erkrankungen gesprochen“ und welche Beschwerden, Behandlungen und Diagnosen er ihm mitgeteilt hat. In jedem Fall ist eine dem Kläger zuzurechnende ( vgl BGH VersR 2014, 565) Arglist des Maklers anzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob dieser die Aufnahme ihm vom Kläger offenbarter ärztlicher Behandlungen in das Formular unterlassen und damit bewusst verschwiegen oder ohne konkrete Kenntnis die Gesundheitsfragen – bis auf die Angabe des Bluthochdrucks – „ins Blaue hinein“ verneint hat. Als Makler war er sich der Bedeutung der im Antragsformular aufgeführten Gesundheitsfragen für die Entscheidung der Beklagten zweifellos bewusst.
43e.
44Der Rücktritt scheitert auch nicht etwa daran, dass eine ausreichende Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung fehlen würde (§ 19 Abs. 5 S. 1 VVG).
45Zum einen befand sich eine Belehrung in Textform oberhalb der Gesundheitsfragen; auch hat der Kläger hat auf S. 3 des Antrags die Bestätigung unterschrieben, dass er eine ausführliche Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG erhalten hat. Zum anderen kann sich der arglistig Handelnde jedenfalls nicht auf das Fehlen einer Belehrung berufen (BGH VersR 2014, 565).
46f.
47Der Rücktritt ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte die verschwiegenen Umstände etwa bereits bei Antragstellung gekannt hätte (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG).
48Hierzu macht der Kläger geltend, im Hinblick auf die Nachfrage der Beklagten vor Vertragsschluss nach Schilddrüsenerkrankung und Migräne sei davon auszugehen, dass die Beklagte Angaben von Vorversicherern eingeholt habe. Indessen hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast dazu, wie es zu der Nachfrage gekommen war, dadurch genügt, dass sie die Nachfrage mit einer Verwechslung mit einem anderen Versicherungsnehmer erklärt hat. Das ist auch plausibel, da eine Identität zwischen den nachgefragten Vorerkrankungen und den verschwiegenen Erkrankungen nicht besteht. Für eine Kenntnis der Beklagten, für die der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, bestehen damit keine ausreichenden Anhaltspunkte.
492.
50Der Antrag zu 2 des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls unbegründet. Als Nebenforderung teilt er das Schicksal der Hauptforderung.
51III.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
54Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt: 8.434 EUR
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.