Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Okt. 2016 - 2 Wx 402/16
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung des am 30.09.2016 erlassenen Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Köln, 38 VI 523/13, vom 28.09.2016 und der Vorlageverfügung von diesem Tage zur abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Am 07.06.2013 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in L die am 07.09.1926 geborene Frau F M N T, geb. H (im Folgenden: Erblasserin).
4Die Erben mütterlicherseits sind derzeit unbekannt. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 29.4. 2015, erlassen am 30.4.2015, die Nachlasspflegschaft angeordnet, welche die Sicherung und Verwaltung des beweglichen Nachlasses zum Gegenstand hatte (Bl. 116ff. d. A.). Zur Nachlasspflegerin wurde die Beteiligte zu 2) bestellt. Mit Beschluss vom 7.8.2015 wurde ihr Wirkungskreis auf die Ermittlung der gesetzlichen Erben erweitert (Bl. 321 d. A.).
5Nach ihrer Entlassung durch das Amtsgericht hat Nachlasspflegerin mit Schriftsatz vom 18.08.2016 die Festsetzung ihrer Gesamtvergütung beantragt (Bl. 585f. d.A.).
6Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 25.08.2016, erlassen am 31.08.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 593ff. d. A.), den Beteiligten zu 3) für die bisher unbekannten Erben mütterlicherseits zum Verfahrenspfleger für die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers inkl. Entgegennahme der Entscheidung bestellt.
7Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 05.09.2016, beim Nachlassgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass es weder erforderlich noch angezeigt sei, einen Verfahrenspfleger einzusetzen.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.09.2016, erlassen am 30.09.2016, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
9II.
10Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Eingabe des Beteiligten zu 1) nicht zuständig. Er gibt daher die Sache zur Entscheidung über die als Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu behandelnde Beschwerde am das Nachlassgericht zurück.
11Gemäß § 276 Abs. 6 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar. Es handelt sich um eine die instanzabschließende Sachentscheidung (vorliegend die Festsetzung der Vergütung für die Nachlasspflegerin) vorbereitende Zwischenentscheidung, die nicht der selbstständigen Anfechtung nach § 58 Abs. 1 FamFG unterliegt. Diese Beurteilung war für die frühere Vorschrift des § 67 FGG vorherrschend und ist zuletzt durch den BGH für die Rechtsprechung so festgeschrieben worden. Die Sicherung des Fortbestandes dieser Rechtsprechung war dem Gesetzgeber so wichtig, dass er in § 276 Abs. 6 FamFG noch einmal ausdrücklich festgeschrieben hat, dass weder die Bestellung noch die Aufhebung oder Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers als Zwischenentscheidung mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind (vergleiche hierzu Budde in Keidel, 18. Aufl. 2014, FamFG, § 276 Rn. 29 mwN.).
12Die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31. August 2016 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts. Eine – wie hier – fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg (St. Rspr. z.B. BayObLGZ 2000, 318; OLG Schleswig FGPrax 2007, 270).
13III.
14Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten vor dem Oberlandesgericht beruht auf § 21 GNotKG. In der unzutreffenden Vorlage der Sache an den Senat liegt eine unrichtige Sachbehandlung in Sinne dieser Bestimmung.
15Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) besteht nicht. Gegen die vorliegende Entscheidung ist deshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.