Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Nov. 2014 - 2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2014:1106.2WX253.14.2WX336.00
bei uns veröffentlicht am06.11.2014

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 04.12.2013 wird der am 04.11.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 31.10.2013, 73 III 1-4/13, abgeändert und das beteiligte Standesamt Aachen angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1), 2) und 3) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die im Wege der Angleichung der Beteiligte zu 1) seinen Vornamen mit „B“ und seinen Nachnamen mit „T“, der Beteiligte zu 2) seinen Vornamen mit „S“ und seinen Nachnamen mit „T“ und der Beteiligte zu 3) seinen Vornamen mit „T2“ und seinen Nachnamen mit „T“ bestimmt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) in erster und zweiter Instanz haben die Beteiligten zu 4) und 5) zu tragen.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Nov. 2014 - 2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. (2

Personenstandsgesetz - PStG | § 9 Beurkundungsgrundlagen


(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstig

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Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Sept. 2014 - 31 Wx 348/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.7.2014 wird aufgehoben und das Standesamt angewiesen, die die Erklärung der Betroffenen zur Wahl eines Familiennamens als wirksam entgegenzunehmen. Gründe I. D

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(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.

(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.7.2014 wird aufgehoben und das Standesamt angewiesen, die die Erklärung der Betroffenen zur Wahl eines Familiennamens als wirksam entgegenzunehmen.

Gründe

I.

Die 1990 im Irak geborene Betroffene wurde am 18.11.2009 unter dem Familiennamen „...“ eingebürgert. Das ist der Vorname ihres Großvaters. Ihre Mutter, die wie der Vater nach wie vor irakische Staatsangehörige ist, führt als Familiennamen ihren Geburtsnamen „...“. Mit Vordruckerklärung vom 11.04.2014 über die nachträgliche Bestimmung des Familiennamens bestimmte die Betroffene den Familiennamen ihrer Mutter „...“ zu ihrem Geburtsnamen. Die Standesamtsaufsicht legte die namensrechtliche Erklärung unter dem 04.06.2014 dem Amtsgericht vor. Die Standesbeamtin habe zu Recht Zweifel daran, ob die Erklärung der Betroffenen als wirksam entgegengenommen werden könne.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.7.2014 von einer Weisung abgesehen. Die Voraussetzungen für eine Neubestimmung des Geburtsnamens gemäß § 1617 BGB lägen nicht vor. Ebenso wenig komme eine direkte oder analoge Anwendung von Art. 47 EGBGB in Betracht. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Standesamtsaufsicht.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg, weil die Betroffene nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in Ermangelung eines Familiennamens einen solchen wählen kann.

Infolge der Einbürgerung ist gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB auf ihre Namensführung deutsches Recht anzuwenden. Dieses sieht in Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB u. a. ein Namensbestimmungsrecht vor, falls nach dem bisher anwendbaren ausländischen Recht kein Familienname geführt wird. Da die Erklärung zu Vor- und/oder Familienname jeweils einzeln oder gemeinsam abgegeben werden kann (MK-BGB/Birk 5. Aufl. 2010, Rn. 10 zu Art. 47 EGBGB), ist es unerheblich, dass sich der verwendete Vordruck nur auf den Familiennamen, nicht aber auf die von der Betroffenen geführten Vornamen bezieht. Die Erklärung kann unbefristet abgegeben werden (Birk a. a. O., Rn. 15), so dass es unschädlich ist, dass diese erst gut 4 Jahre nach der Einbürgerung erfolgt ist. Sie ist in der gem. § 47 Abs. 4 EGBGB erforderlichen Form erfolgt, weil sie vor der zuständigen Standesbeamtin abgegeben wurde (§ 43 Abs. 1 PStG).

Die Betroffene hat nach dem bisher anwendbaren irakischen Recht keinen Familiennamen geführt. Das ergibt sich aus dem beglaubigten Auszug aus dem allgemeinen Register der Provinz ... für den Verwaltungsbezirk ... Der Vorname der Betroffenen lautet nur „...“, während der weitere als Vorname angegebene Name „...“ der Name des Vaters ist, dagegen ist der in den vorliegenden Urkunden angegebene Name „...“ der Vorname des Großvaters väterlicherseits. Dies entspricht dem Umstand, dass auch unter Berücksichtigung der standesamtlichen Praxis nicht davon gesprochen werden kann, dass jeder irakische Staatsangehörige neben einer Namenskette - wie die Betroffene -auch einen als Familiennamen zu qualifizierenden Bei- oder Zunamen (laqab) führt. Vielmehr ist die irakische Rechtswirklichkeit geprägt von beiden Varianten der Namensführung, abhängig vom Zeitpunkt des Namenserwerbs und der Handhabung der namensrechtlichen Vorschriften durch die verschiedenen irakischen Behörden (vgl. dazu die Zusammenfassung von Rauhmeier, StAZ 2012, 117 <118> m. w. N.).

Die Frage, ob sich die Betroffene einen Namen völlig frei aussuchen darf oder ob sozial gewichtige Bindungen zum gewählten Namen bestehen müssen (vgl. dazu Staudinger/Hepfing/Hausmann, Neubearbeitung 2013, Rn. 34 zu Art. 47 EGBGB) kann offenbleiben, weil sie als Familiennamen den ihrer Mutter gewählt hat.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.